WIDERSPRUCH Nr. B 2 671 835
Bien-Zenker GmbH, Am Distelrasen 2, 36381 Schlüchtern, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Bock Legal Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Reuterweg 51-53, 60323 Frankfurt am Main, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
massa haus GmbH, Argenthaler Straße 7, 55469 Simmern, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Glawe Delfs Moll, Rothenbaumchaussee 58, 20148 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 04.09.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 2 671 835 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen:
Klasse 6: Bauteile, vorgefertigte Hauselemente; Fenster und Türen, Dachbedeckung, alle vorgenannten Waren aus Metall.
Klasse 19: Transportable Häuser und vorgefertigte Hauselemente (nicht aus Metall), Fenster und Türen, Fußböden aus Holz und Stein; vorgefertigte Schornsteine, Dachbedeckung.
Klasse 37: Bauwesen; Bauberatung; Abbrucharbeiten an Gebäuden, Abdichtungsarbeiten an Gebäuden, Asphaltierarbeiten; Auskünfte in Bauangelegenheiten, Leitung von Bauarbeiten (Oberaufsicht), Dachdeckerarbeiten; Dämmungsarbeiten an Gebäuden; Steinmauerarbeiten; Hoch-, Tief- und Ingenieurbau; Errichtung und Ausbau von Fertighäusern, Installation und Montage von Heizungs-, Lüftungs-, Klimageräten und -anlagen sowie Wasserleitungs- und sanitären Anlagen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen ausschließlich für und in Verbindung mit Fertighäusern.
Klasse 42: Konstruktionsplanung; Architektendienstleistungen.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 868 533 wird für alle obigen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 868 533 ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 13 818 067 . Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
- Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 19: Fertighäuser und Hausbauteile (nicht aus Metall).
Klasse 36: Vermittlung von wohnwirtschaftlichen Finanzdienstleistungen.
Klasse 42: Technische Bauberatungsdienstleistungen im Bauingenieurswesen.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 6: Unedle Metalle und deren Legierungen, Baumaterialien und Bauteile, vorgefertigte Hauselemente, Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke), Schlosserwaren und Kleineisenwaren, Metallrohre, Geldschränke; Fenster und Türen, Dachbedeckung, Regenrinnen, alle vorgenannten Waren aus Metall.
Klasse 11: Heizungs-, Lüftungs-, Klimageräte und -anlagen sowie Wasserleitungs- und sanitäre Anlagen, sämtliche vorgenannten Waren ausschließlich als Bestandteile oder Zubehör von Fertighäusern; Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte.
Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall), Natur- und Kunststeine, transportable Häuser und vorgefertigte Hauselemente (nicht aus Metall), Fenster und Türen, Fußböden aus Holz und Stein, Platten aus Holz und Holz ähnlichen Werkstoffen, imprägniertes Schnittholz, Leimholz, Holzwerkstoffplatten und Holzbauteile; Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen, Baustoffe, Zement, Baukalk, Mörtel, Gips, Kies, Röhren aus Sandstein oder aus Zement, vorgefertigte Schornsteine, Dachbedeckung, Regenrinnen.
Klasse 27: Fußbodenbeläge, Tapeten (nicht aus Textilien).
Klasse 37: Bauwesen; Bauberatung; Reparatur von Gebäuden, Apparaten und Instrumenten zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs-, und Wasserleitungsgeräten an Gebäuden sowie von sanitären Anlagen; Abbrucharbeiten an Gebäuden, Abdichtungsarbeiten an Gebäuden, Asphaltierarbeiten; Installation und Reparatur von Aufzügen, Vermietung von Baggern, Auskünfte in Bauangelegenheiten, Leitung von Bauarbeiten (Oberaufsicht), Vermietung von Baumaschinen, Installation und Reparatur von Bewässerungsanlagen, Schacht- oder Brunnenbohrungen, Wartung und Reparatur von Brennern, Dachdeckerarbeiten; Dämmungsarbeiten an Gebäuden, Reinigung und Reparatur von Dampfkesseln, Installation und Reparatur von Einbruchalarmanlagen, Installation und Reparatur von Elektrogeräten, Entstörung in elektrischen Anlagen, Möbelpflegearbeiten, Installation und Reparatur von Öfen, Wartung und Reparatur von Panzerschränken; Reparatur von Pumpen, Außenreinigung und Innenreinigung von Gebäuden, Reparatur von Schlössern, Auskünfte über Reparaturen, Steinmauerarbeiten, Tapezierarbeiten, Installation und Reparatur von Telefonen, Kunsttischlerarbeiten (Reparatur); Hoch-, Tief- und Ingenieurbau; Errichtung und Ausbau von Fertighäusern, Installation und Montage von Heizungs-, Lüftungs-, Klimageräten und -anlagen sowie Wasserleitungs- und sanitären Anlagen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen ausschließlich für und in Verbindung mit Fertighäusern.
Klasse 42: Konstruktionsplanung; Architektendienstleistungen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 6
Die angefochtenen Waren Bauteile, vorgefertigte Hauselemente sind den Hausbauteilen (nicht aus Metall) der Widersprechenden hochgradig ähnlich, denn die Waren können in ihrem Zweck, der Nutzung, den Vertriebswegen, den Endabnehmern und den Herstellern übereinstimmen. Ferner können sie miteinander konkurrieren
Die angefochtenen Fenster und Türen, Dachbedeckung, alle vorgenannten Waren aus Metall sind den Hausbauteilen (nicht aus Metall) der Widersprechenden gering ähnlich, denn die Waren sind ähnlicher Art und können in den Vertriebswegen, Endabnehmern und Herstellern übereinstimmen.
Dagegen kann die Widerspruchsabteilung keine markenrechtlich relevanten Berührungspunkte zwischen den übrigen angefochtenen Waren der Klasse 6 (unedle Metalle und deren Legierungen, Baumaterialien, Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke), Schlosserwaren und Kleineisenwaren, Metallrohre, Geldschränke; Regenrinnen, alle vorgenannten Waren aus Metall) und den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke in den Klassen 19, 36 und 42 feststellen. Während es sich bei den angefochtenen Waren um diverse Metalle, Baumaterialien und kleinere Waren aus Metall handelt, umfasst das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden Fertighäuser und deren nicht-metallische Hausbauteile sowie Dienstleistungen in den Bereichen Finanzierung und Bauwesen. Die Vergleichswaren und –dienstleistungen sind unterschiedlicher Art und sie werden über andere Vertriebswege verkauft/angeboten. Sie verfolgen andere Zwecke und richten sich an andere Endabnehmer mit unterschiedlichen Interessen. Sie stehen weder in einem Ergänzungs- noch in einem Austauschverhältnis. Schließlich stammen sie aus unterschiedlichen Unternehmen. Sie sind unähnlich.
Angefochtene Waren in Klasse 11
Die Widerspruchsabteilung kann keine markenrechtlich relevanten Berührungspunkte zwischen den angefochtenen Waren der Klasse 11 und den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke in den Klassen 19, 36 und 42 feststellen. Während es sich bei den angefochtenen Waren um diverse Waren zur Beheizung, Lüftung, Klimaregulierung, Beleuchtung, Zubereitung und Aufbewahrung von Lebensmitteln sowie sanitäre Anlagen und Trockengeräte handelt, umfasst das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden Fertighäuser und deren nicht-metallische Hausbauteile sowie Dienstleistungen in den Bereichen Finanzierung und Bauwesen. Die Vergleichswaren und –dienstleistungen sind unterschiedlicher Art und sie werden über andere Vertriebswege verkauft/angeboten. Sie verfolgen andere Zwecke und richten sich an andere Endabnehmer mit unterschiedlichen Interessen. Sie stehen weder in einem Ergänzungs- noch in einem Austauschverhältnis. Schließlich stammen sie aus unterschiedlichen Unternehmen. Sie sind unähnlich.
Angefochtene Waren in Klasse 19
Die angefochtenen Waren transportable Häuser und vorgefertigte Hauselemente (nicht aus Metall) überschneiden sich mit den Waren Fertighäuser und Hausbauteile (nicht aus Metall) der Widerspruchsmarke. Somit sind sie identisch.
Die angefochtenen Fenster und Türen, Fußböden aus Holz und Stein; vorgefertigte Schornsteine, Dachbedeckung sind den Hausbauteilen (nicht aus Metall) der Widersprechenden ähnlich, denn die Waren sind ähnlicher Art und können in den Vertriebswegen, Endabnehmern und Herstellern übereinstimmen.
Hingegen kann die Widerspruchsabteilung keine markenrechtlich relevanten Berührungspunkte zwischen den verbleibenden angefochtenen Waren der Klasse 19 (Baumaterialien (nicht aus Metall), Natur- und Kunststeine, Platten aus Holz und Holz ähnlichen Werkstoffen, imprägniertes Schnittholz, Leimholz, Holzwerkstoffplatten und Holzbauteile; Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen, Baustoffe, Zement, Baukalk, Mörtel, Gips, Kies, Röhren aus Sandstein oder aus Zement, Regenrinnen) und den Waren und Dienstleistungen in den Klassen 19, 36 und 42 der Widerspruchsmarke feststellen. Während es sich bei den angefochtenen Waren um diverse Bau- und Werkstoffe handelt, umfasst das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden Fertighäuser und deren nicht-metallische Hausbauteile sowie Dienstleistungen in den Bereichen Finanzierung und Bauwesen. Die Vergleichswaren und –dienstleistungen sind unterschiedlicher Art und sie werden über andere Vertriebswege verkauft/angeboten. Sie verfolgen andere Zwecke und richten sich an andere Endabnehmer mit unterschiedlichen Interessen. Sie stehen weder in einem Ergänzungs- noch in einem Austauschverhältnis. Schließlich stammen sie aus unterschiedlichen Unternehmen. Sie sind unähnlich.
Angefochtene Waren in Klasse 27
Die Widerspruchsabteilung kann keine markenrechtlich relevanten Berührungspunkte zwischen den angefochtenen Waren der Klasse 27 und den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke feststellen. Während es sich bei den angefochtenen Waren um Fußbodenbeläge und Tapeten, also dekorative Inneneinrichtung handelt, umfasst das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden Fertighäuser und deren nicht-metallische Hausbauteile sowie Dienstleistungen in den Bereichen Finanzierung und Bauwesen. Die Vergleichswaren und –dienstleistungen sind unterschiedlicher Art und sie werden über andere Vertriebswege verkauft/angeboten. Sie verfolgen andere Zwecke und richten sich an andere Endabnehmer mit unterschiedlichen Interessen. Sie stehen weder in einem Ergänzungs- noch in einem Austauschverhältnis. Schließlich stammen sie aus unterschiedlichen Unternehmen. Sie sind unähnlich.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 37
Die angefochtenen Dienstleistungen Bauberatung und Auskünfte in Bauangelegenheiten sind den technischen Bauberatungsdienstleistungen im Bauingenieurswesen in Klasse 42 der Widerspruchsmarke hochgradig ähnlich. Die Dienstleistungen sind sehr ähnlicher Art, verfolgen denselben Zweck und können sich an die gleichen Endabnehmer richten. Es besteht ein Austausch- bzw. Ergänzungsverhältnis.
Das angefochtene Bauwesen weist eine geringe Ähnlichkeit mit den technischen Bauberatungsdienstleistungen im Bauingenieurswesen in Klasse 42 der Widerspruchsmarke auf, denn die Dienstleistungen richten sich an dieselben Endabnehmer und ergänzen sich. Ferner werden sie über die gleichen Vertriebswege angeboten.
Die folgenden angefochtenen Dienstleistungen fallen unter den Oberbegriff „Bauwesen“ und es besteht, wie im vorigen Absatz erläutert, ebenfalls eine geringe Ähnlichkeit mit den technischen Bauberatungsdienstleistungen im Bauingenieurswesen der Widersprechenden: Abbrucharbeiten an Gebäuden, Abdichtungsarbeiten an Gebäuden, Asphaltierarbeiten; Leitung von Bauarbeiten (Oberaufsicht), Dachdeckerarbeiten; Dämmungsarbeiten an Gebäuden, Steinmauerarbeiten, Hoch-, Tief- und Ingenieurbau; Errichtung und Ausbau von Fertighäusern; Installation und Montage von Heizungs-, Lüftungs-, Klimageräten und -anlagen sowie Wasserleitungs- und sanitären Anlagen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen ausschließlich für und in Verbindung mit Fertighäusern.
Die folgenden angefochtenen Dienstleistungen stellen Installations-, Reparatur- und Reinigungsdienste dar: Reparatur von Gebäuden, Apparaten und Instrumenten zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs-, und Wasserleitungsgeräten an Gebäuden sowie von sanitären Anlagen; Installation und Reparatur von Aufzügen, Installation und Reparatur von Bewässerungsanlagen, Wartung und Reparatur von Brennern, Reinigung und Reparatur von Dampfkesseln, Installation und Reparatur von Einbruchalarmanlagen, Installation und Reparatur von Elektrogeräten, Entstörung in elektrischen Anlagen, Möbelpflegearbeiten, Installation und Reparatur von Öfen, Wartung und Reparatur von Panzerschränken; Reparatur von Pumpen, Außenreinigung und Innenreinigung von Gebäuden, Reparatur von Schlössern, Auskünfte über Reparaturen, Installation und Reparatur von Telefonen, Kunsttischlerarbeiten (Reparatur). Auch wenn sich die Dienste zum Teil auf Gebäude beziehen, so handelt es sich nicht um die Konstruktion eines Gebäudes (Bauwesen), sondern die Instandhaltung und Pflege von Gebäuden und Apparaten/Anlagen, die sich in Gebäuden befinden. Daher kann die Widerspruchsabteilung keine markenrechtlich relevanten Berührungspunkte zu den Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden in den Klassen 19, 36 und 42 (Fertighäuser und deren nicht-metallische Hausbauteile sowie Dienstleistungen in den Bereichen Finanzierung und Bauwesen) feststellen. Die Vergleichswaren und –dienstleistungen sind unterschiedlicher Art und sie werden über andere Vertriebswege verkauft/angeboten. Sie verfolgen andere Zwecke und richten sich an andere Endabnehmer mit unterschiedlichen Interessen. Sie stehen weder in einem Ergänzungs- noch in einem Austauschverhältnis. Schließlich stammen sie aus unterschiedlichen Unternehmen. Sie sind unähnlich.
Die übrigen angefochten Dienstleistungen Vermietung von Baggern, Vermietung von Baumaschinen, Schacht- oder Brunnenbohrungen, Tapezierarbeiten stellen Dienstleistungen der Vermietung, spezielle Bohrungsarbeiten (Minen, Brunnen etc.) sowie Dienste der Innendekoration dar. Auch hier kann die Widerspruchsabteilung keine markenrechtlich relevanten Berührungspunkte zu den Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden in den Klassen 19, 36 und 42 (Fertighäuser und deren nicht-metallische Hausbauteile sowie Dienstleistungen in den Bereichen Finanzierung und Bauwesen) feststellen. Die Vergleichswaren und –dienstleistungen sind unterschiedlicher Art und sie werden über andere Vertriebswege verkauft/angeboten. Sie verfolgen andere Zwecke und richten sich an andere Endabnehmer mit unterschiedlichen Interessen. Sie stehen weder in einem Ergänzungs- noch in einem Austauschverhältnis. Schließlich stammen sie aus unterschiedlichen Unternehmen. Sie sind unähnlich.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 42
Die angefochtene Konstruktionsplanung überschneidet sich mit den technischen Bauberatungsdienstleistungen im Bauingenieurswesen der Widersprechenden, denn Bauberatungsdienste im Bereich Bauingenieurswesen umfassen u.a. die Durchführung von Konstruktionsplanungen, wenngleich letztere auch in anderen Bereichen durchgeführt werden (z.B. im Bereich Architektur, siehe dazu weiter unten). Deshalb sind die Dienstleistungen identisch.
Die angefochtenen Architektendienstleistungen sind der Baubranche zuzuordnen, genau wie die technischen Bauberatungsdienstleistungen im Bauingenieurswesen der Widersprechenden. Es besteht hochgradige Ähnlichkeit, denn die Dienste sind ähnlicher Art und sie ergänzen sich: während Architektendienstleistungen sich eher mit gestalterischen/künstlerischen Aspekten befassen, konzentrieren sich die technischen Bauberatungsdienstleistungen im Bauingenieurswesen auf technisch-statische Aspekte von Gebäuden. Die Dienste stimmen in den Endabnehmern überein und verfolgen ähnliche Zwecke.
- Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder (zu unterschiedlichem Grad) ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum (z.B. Bauherren) als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen im Bereich Bauwesen.
Der Aufmerksamkeitsgrad ist hoch, da es sich entweder um relativ teure Waren und Dienstleistungen handelt und/oder um Waren und Dienstleistungen, die selten nachgefragt werden.
- Die Zeichen
|
|
Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C–251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C–514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Das gemeinsame Element „LIVING“ hat keine Bedeutung in bestimmten Gebieten. Zum Beispiel in deutschsprachigen Mitgliedsländern verfügt ein signifikanter Teil des relevanten Verkehrs nicht über ausreichende englische Sprachkenntnisse, um „LIVING“ mit einer Bedeutung zu verbinden. Die Widerspruchsabteilung hält es für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf diesen Teil des relevanten Publikums zu richten, der das gemeinsame Element „LIVING“ als ein Fantasiewort wahrnimmt.
Die ältere Marke ist eine farbige Bildmarke, die die Wortelemente „by Bien-Zenker“, „LIVING“, „HAUS“, „MEHR HAUS.“ und „MEHR LEBEN.“ jeweils in einer separaten Wortzeile enthält und zwar „by Bien-Zenker“ (erste Wortzeile) in der kleinsten Schriftgröße und „LIVING“ (zweite Wortzeile) in der größten Schriftgröße. Die ersten drei Wortzeilen sind in weißen Buchstaben auf einem grauen Hintergrund abgebildet, der zusammen mit der orangefarbenen Fläche den stilisierten Umriss eines Hauses darstellt. Die Buchstaben der vierten und fünften Wortzeile sind in grauer, im Vergleich zum Wort „LIVING“ relativ kleiner Standardschrift dargestellt und befinden sich unterhalb des Bildelements.
Die angefochtene Marke ist ebenfalls eine Bildmarke. Sie besteht aus drei Wortzeilen, nämlich zentral positioniert und in der größten Schriftgröße das Element „living“, darüber das Wort „plus“ in einer Sprechblase und die Elemente „MEHR INKLUSIVE.“ in deutlich kleineren Buchstaben unterhalb der Buchstaben „living“. Schließlich liegt oberhalb des zentral positionierten Worts „living“ noch ein einfaches geometrisches Element, das an ein stilisiertes Dach erinnert. Die Anmelderin räumt ein, dass es sich bei dem Bildelement um ein „minimalistisches und stilisiert dargestelltes Schrägdach“ handelt.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen wird eine Analyse, ob die übereinstimmenden Bestandteile beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach sind, vorgenommen, um den Umfang zu bewerten, in dem diese übereinstimmenden Bestandteile eine geringere oder eine größere Fähigkeit haben, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen.
Im vorliegenden Fall hat das gemeinsame Element „LIVING“ der beiden Marken für einen signifikanten Teil des relevanten deutschsprachigen Publikums keine Bedeutung und ist somit normal kennzeichnungskräftig.
Im Gegensatz hierzu beruhen die Zeichenunterschiede überwiegend auf kennzeichnungsschwachen bzw. nicht kennzeichnungskräftigen Elementen und haben folglich weniger Einfluss auf den Gesamteindruck der Zeichen.
So wird das Element „plus“ (in einer Sprechblase dargestellt) im angefochtenen Zeichen mit einem „Vorteil, Vorzug“ oder „Pluspunkt“ assoziiert (siehe Duden Online). Hinsichtlich der relevanten Waren und Dienstleistungen, die allesamt zum Bereich „Bauwesen“ gehören, ist dieses Element (inklusive der Sprechblase) aufgrund seiner belobigenden Funktion nicht kennzeichnungskräftig.
Bei den Elementen „MEHR INKLUSIVE.“ handelt es sich um einen anpreisenden Slogan, der kennzeichnungsschwach in Bezug auf die relevanten Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich „Bauwesen“ ist.
Bei dem einfachen geometrischen Bildelement in Form von zwei Linien, die an ein stilisiertes Schrägdach erinnern, handelt es sich in Bezug auf die relevanten Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich „Bauwesen“ um ein nicht kennzeichnungskräftiges Element.
Auch in der älteren Marke gibt es mehrere Elemente, deren Kennzeichnungskraft geschwächt ist. Zum einen wird das Element „HAUS“ vom relevanten Verkehr als rein beschreibender Hinweis auf ein Gebäude verstanden (siehe Duden Online) und ist somit nicht kennzeichnungskräftig für die relevanten Waren und Dienstleistungen, die allesamt zum Bereich „Bauwesen“ gehören. Ebenso weist das Bildelement der älteren Marke (zweifarbiger Umriss eines Hauses) auf die Bedeutung des Wortes „HAUS“ hin und ist somit dekorativer Natur bezüglich der relevanten Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich „Bauwesen“ und daher kennzeichnungsschwach. Schließlich handelt es sich bei den Elementen „MEHR HAUS. MEHR LEBEN.“ um einen anpreisenden Slogan, der ebenfalls kennzeichnungsschwach in Bezug auf die relevanten Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich „Bauwesen“ ist.
Die Elemente „by Bien-Zenker“ der älteren Marke werden als Hinweis auf den Namen des Designers oder Herstellers angesehen. Diese Elemente haben daher für das relevante Publikum keine beschreibende, anspielende oder anderweitig kennzeichnungsschwache Bedeutung und sind somit normal kennzeichnungskräftig.
Die Wortelemente „LIVING“ und „HAUS“ sowie das Bildelement in Form eines Hauses sind die dominanten Elemente im älteren Zeichen, da sie am stärksten ins Auge springen.
Im angefochtenen Zeichen ist das Wortelement „living“ aufgrund seiner zentralen Stellung und Größe das dominante Element.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf das kennzeichnungskräftige Element „LIVING“/„living“ überein, auch wenn die Buchstaben sich durch ihre Groß- bzw. Kleinschreibung unterscheiden und stimmen ferner auch in dem Element „MEHR“ am Anfang der unteren Wortzeilen überein. Die Zeichen unterscheiden sich in Bezug auf alle weiteren Wort- und Bildelemente der Zeichen, die jedoch zum überwiegenden Teil nicht kennzeichnungskräftig bzw. kennzeichnungsschwach sind. Das einzige unterschiedliche Element, das normal kennzeichnungskräftig ist (nämlich „by Bien-Zenker“ der älteren Marke) rückt aufgrund seiner reduzierten Größe visuell in den Hintergrund.
Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen in den Silben /li-ving/ und /mehr/ in den beiden Zeichen überein, wobei der übereinstimmende Bestandteil /li-ving/ kennzeichnungskräftig ist. Die Aussprache unterscheidet sich in den Silben /by-bien-zen-ker/, /haus/ und /haus-mehr-le-ben/ des älteren Zeichens sowie /plus/ und /in-klu-si-ve/ des angefochtenen Zeichens. Die unterschiedlichen Silben sind zum überwiegenden Teil kennzeichnungsschwach oder überhaupt nicht kennzeichnungskräftig. Die einzigen unterschiedlichen Silben, die normal kennzeichnungskräftig sind (nämlich die Silben /by-bien-zen-ker/ der älteren Marke), werden aufgrund ihrer reduzierten Größe wahrscheinlich gar nicht ausgesprochen.
Die Zeichen sind daher stark ähnlich.
Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da das gemeinsame Element „LIVING“/ „living“ mit keiner Bedeutung verbunden wird und es in beiden Zeichen Bestandteile gibt, die mit unterschiedlichen Bedeutungen assoziiert werden, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
- Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines oder mehrerer nicht kennzeichnungskräftiger bzw. schwacher Elemente in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.
- Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
„Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).
Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T–443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).
Die Waren und Dienstleistungen sind zum Teil identisch, zum Teil (zu unterschiedlichem Grad) ähnlich und zum Teil unähnlich.
Die ältere Marke verfügt über eine normale Kennzeichnungskraft für einen signifikanten Teil des relevanten deutschsprachigen Verkehrs, der das Element „LIVING“ nicht versteht.
Die visuellen und klanglichen Übereinstimmungen bei den Zeichen sind zwar weniger auffällig als die Unterschiede, aber es besteht trotzdem Verwechslungsgefahr, weil das übereinstimmende Element „LIVING“ in beiden Zeichen eine unabhängige kennzeichnungskräftige Rolle spielt, während die Unterschiede zwischen den Zeichen auf Elemente und Aspekte beschränkt sind, die entweder nicht kennzeichnungskräftig („HAUS“, „PLUS“ (in einer Sprechblase), stilisiertes Dach) oder kennzeichnungsschwach („MEHR HAUS. MEHR LEBEN“, „MEHR INKLUSIVE.“, zweifarbiger Hausumriss) oder visuell (und sehr wahrscheinlich auch klanglich) sekundär sind („by Bien-Zenker“).
Die Anmelderin verweist auf eine Reihe von Entscheidungen der Widerspruchsabteilung bzw. der Beschwerdekammern und trägt vor, dass das übereinstimmende Element „LIVING/living“ nicht dominant sei. Jedoch ist das Wort „living“ in der angefochtenen Marke eindeutig das einzig dominante Element und in der älteren Marke ist sowohl das übereinstimmende Element „LIVING“ als auch das darunter liegende, etwas kleiner dargestellte Wort „HAUS“ sowie der Hintergrund in Form eines Hauses dominant, denn diese drei Elemente springen visuell am stärksten ins Auge. Neben der Frage der dominanten Elemente ist jedoch auch zu berücksichtigen, inwieweit die einzelnen Elemente kennzeichnungskräftig sind. Unter diesem Gesichtspunkt haben die zusätzlichen unterschiedlichen dominanten Elemente der älteren Marke (das Wort „HAUS“ und das Bildelement in Form eines Hauses) einen sehr begrenzten Einfluss auf den Zeichenvergleich, denn es handelt sich um kennzeichnungsschwache bzw. nicht unterscheidungskräftige Bestandteile. Folglich sind die von der Anmelderin zitierten Entscheidungen bezüglich der fehlenden Verwechslungsgefahr bei Zeichen, die in jeweils nicht dominanten Wortelementen übereinstimmen, ohne Belang, da die Situation nicht vergleichbar ist.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass bei einem signifikanten Teil des deutschsprachigen Teils des relevanten Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen (zu unterschiedlichem Grad) ähnlich sind.
Was die gering ähnlichen Waren und Dienstleistungen angeht, wird festgestellt, dass aufgrund der Wechselwirkung der Faktoren der geringe Grad an Ähnlichkeit zwischen den Waren und Dienstleistungen durch die starke klangliche und durchschnittliche visuelle Ähnlichkeit der Zeichen aufgehoben wird, wenn daneben auch die normale Kennzeichnungskraft der älteren Marke berücksichtigt wird.
Die übrigen angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren und Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Renata COTTRELL
|
Beatrix STELTER |
Claudia MARTINI
|
Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.