MAD IN THAI | Decision 2550823 – D.A.M. Neue Deutsche Angelgeräte Manufaktur Int. GmbH v. Manfred Rietzler

WIDERSPRUCH Nr. B 2 550 823

D.A.M. Neue Deutsche Angelgeräte Manufaktur Int. GmbH, Breitenloher Weg 14, 91166 Georgensgmünd, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Stippl Patentanwälte, Freiligrathstr. 7a, 90482 Nürnberg, Deutschland (zugelassene Vertreter)

g e g e n

Manfred Rietzler, Am Alsterberg 11, 87616 Marktoberdorf, Deutschland (Anmelder).

Am 24/04/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 550 823 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:

Klasse 14:        Aus Edelmetallen und deren Legierungen hergestellte oder damit plattierte Waren, nämlich Dosen, Figuren und Kunstgegenstände.

Klasse 18:        Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, nämlich Möbelbezüge, Schachteln; Reise- und Handkoffer, Kosmetikkoffer, Rucksäcke, Taschen und andere nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepasste Behältnisse; Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Etuis, Schlüsseltaschen und -anhänger; Regenschirme, Sonnenschirme.

Klasse 20:        Möbel, Einrichtungsgegenstände, Spiegel, Bilderrahmen, Dekorationsgegenstände; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Schildpatt, Perlmutter, Bernstein, Meerschaum und deren Ersatzstoffe sowie Kunststoff.

Klasse 21: Badezimmerartikel; Statuen, Figuren, Schilder und Kunstwerke; Statuen aus Porzellan, Ton oder Glas, Majolika; Kerzenleuchter, Vasen, Glaswaren, Porzellan und Steingut; Tafelgeschirr, Gewürzservice, Keramikerzeugnisse für den Haushalt, Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, soweit in Klasse 21 enthalten, insbesondere Tabletts.

Klasse 25:        Kopfbedeckungen, Bekleidungsstücke, Schuhwaren; Teile und Zubehör davon soweit in Klasse 25 enthalten.

Klasse 27:        Teppiche, Fußmatten, Matten.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 883 228 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.

3.        Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 883 228 ein. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 30 732 929 und internationalen Markenregistrierung Nr. 971 798  mit Schutzerstreckung auf der Europäischen Union. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe  b UMV.

SUBSTANTIIERUNG DER ÄLTEREN INTERNATIONALEN MARKENREGISTRIERUNG NR. 971 798

Gemäß Artikel 76 Absatz 1 UMV ermittelt das Amt in dem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.

Das Amt kann daher mutmaßliche Rechte, für die die Widersprechende keine geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.

Gemäß Regel 19 Absatz 1 UMDV gibt das Amt der Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits zusammen mit der Widerspruchsschrift vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist fest.

Gemäß Regel 19 Absatz 2 UMDV muss die Widersprechende innerhalb der oben genannten Frist außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass sie zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist.

Wenn der Widerspruch auf einer eingetragenen Marke beruht, die keine Unionsmarke ist, muss die Widersprechende insbesondere eine Abschrift der entsprechenden Eintragungsurkunde oder der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat, vorlegen – Regel 19 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii UMDV.

Das Amt akzeptiert auch die Auszüge aus Datenbanken unter der Voraussetzungen, dass die betreffenden Informationen aus einer amtlichen Datenbank stammen, d. h. aus einer amtlichen Datenbank eines nationalen Amtes, der EUIPO oder der WIPO, und wenn sie einer Eintragungsurkunde oder einer aktuellen Verlängerungsurkunde gleichwertig sind.

In Bezug auf internationale Registrierungen akzeptiert das Amt Auszüge aus der offiziellen WIPO Datenbank – ROMARIN sowie auch Auszüge aus TMview (EUIPO Datenbank), soweit alle relevanten Daten enthalten sind, siehe oben.

Im vorliegenden Fall besteht der von der Widersprechenden eingereichte Nachweis jedoch nur aus dem Auszug aus der EUIPO eSearch plus Datenbank.

Im Hinblick auf das vorgehende stellt die Widerspruchsabteilung fest, dass der vorgelegte Auszug nicht ausreichend zur Substantiierung der älteren internationalen Markenregistrierung Nr. 971 798 mit Schutzerstreckung auf der Europäischen Union ist (Urteil vom 26/11/2014, T-240/13, Alifoods, EU:T:2014:994, §§ 28-30).

Gemäß Regel 20 Absatz 1 UMDV wird der Widerspruch als unbegründet abgewiesen, wenn die Widersprechende nicht innerhalb der in Regel 19 Absatz 1 genannten Frist die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts sowie ihre Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs belegt.

Der Widerspruch muss daher als unbegründet zurückgewiesen werden, sofern er auf dieser älteren Marke beruht.

Die Prüfung auf Verwechslungsgefahr wird daher auf der Grundlage der älteren deutschen Marke Nr. 30 732 929 fortgeführt, für die einen Auszug aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) fristgerecht und in der Verfahrenssprache eingereicht wurde.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Klasse 18:        Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Taschen, soweit in Klasse 18 enthalten, insbesondere Campingtaschen, Angeltaschen, Rucksäcke, Taschen mit Rollen.

Klasse 20:        Möbel, Spiegel, Bilderrahmen; Schlafsäcke für Campingzwecke; Campingstühle; Fischkästen; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen.

Klasse 25:        Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

Klasse 28:        Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Angelgeräte, insbesondere Angelruten und zugehörige Futterale, Angelrollen, Angelschnüre, Angelhaken, nicht lebende Angelköder, Blinker, Spinner, Pilker, Wobbler, Angelposen, Schwimmer und Kescher.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 8:        Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen.

Klasse 14:        Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, sowie Imitationen davon; Uhren und Zeitmessinstrumente; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, nämlich Dosen, Figuren und Kunstgegenstände.

Klasse 18:        Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, nämlich Möbelbezüge, Schachteln; Reise- und Handkoffer, Kosmetikkoffer, Rucksäcke, Taschen und andere nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepasste Behältnisse; Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Etuis, Schlüsseltaschen und -anhänger; Regenschirme, Sonnenschirme.

Klasse 20:        Möbel, Einrichtungsgegenstände, Spiegel, Bilderrahmen, Dekorationsgegenstände; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Schildpatt, Perlmutter, Bernstein, Meerschaum und deren Ersatzstoffe sowie Kunststoff.

Klasse 21:        Badezimmerartikel; Statuen, Figuren, Schilder und Kunstwerke; Statuen aus Porzellan, Ton oder Glas, Majolika; Kerzenleuchter, Vasen, Glaswaren, Porzellan und Steingut; Tafelgeschirr, Gewürzservice, Keramikerzeugnisse für den Haushalt, Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, soweit in Klasse 21 enthalten, insbesondere Tabletts.

Klasse 25:        Kopfbedeckungen, Bekleidungsstücke, Schuhwaren; Teile und Zubehör davon soweit in Klasse 25 enthalten.

Klasse 27:        Teppiche, Fußmatten, Matten.

Klasse 35:        Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich Einräumung von Lizenzen an Firmen-, Marken- und Ausstattungsrechten zum Vertrieb von Waren.

Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.

Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Warenverzeichnis des Anmelder sowie auch der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).

Das Wort „nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis des Anmelders benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.

Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMDV Waren und Dienstleistungen werden nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 8

Es bestehen keine Berührungspunkte zwischen den angefochtenen Waren Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen, die zur Vorbereitung und zum Verzehr von Essen bzw. zum Schneiden und Stechen dienen, und den Waren in den Klassen 18, 20, 25 und 28 der älteren Markeneintragung. Die Letzteren umfassen im Allgemeinen Lederwaren, Taschen, Bekleidung, Möbel, Dekorationsobjekte, Turn- und Sportartikel. Folglich unterscheiden sich die einander gegenüberstehenden Waren in Art und Verwendungszweck. Sie stimmen auch nicht in Hersteller, Vertriebswegen und Zielgruppe überein und stehen auch nicht in einem Ergänzungs- oder Wettbewerbsverhältnis. Diese Waren sind folglich unähnlich.

Angefochtene Waren in Klasse 14

Die angefochtenen Waren Dosen, Figuren und Kunstgegenstände (aus Edelmetallen und deren Legierungen hergestellt oder damit plattiert) sind ähnlich zu den älteren Waren aus Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum in Klasse 20, da sie in Art und Zweck (z.B. zur Dekoration von Innenräumen) und in Endnutzer und Vertriebskanälen übereinstimmen können. Weiterhin stehen die Waren im Wettbewerb zueinander.

Jedoch sind die restlichen angefochtenen Waren in dieser Klasse, nämlich  Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, sowie Imitationen davon; Uhren und Zeitmessinstrumente; Edelmetalle und deren Legierungen unähnlich zu den Waren der Widersprechenden in den Klassen 18, 20, 25 und 28. Alle diese Waren unterscheiden sich in Art und Verwendungszweck, stimmen nicht in Hersteller, Vertriebswegen und Zielgruppe überein und stehen auch nicht in einem Ergänzungs- oder Wettbewerbsverhältnis. Bei den angefochtenen Waren Juwelierwaren, Schmuckwaren handelt sich um hochpreisige Waren, die am Körper zur Verschönerung getragen werden. Bei den angefochtenen Waren Edelsteinen, sowie Imitationen davon handelt es sich um rohe oder teilweise bearbeiteten seltene und begehrte Materialien oder ihren Imitationen. Wie schon vorgehend erläutert wurde, umfassen die Waren der Widersprechenden im Allgemeinen Lederwaren, Taschen, Bekleidung, Möbel, Dekorationsobjekte, Turn- und Sportartikel. Es stimmt zwar, dass die angefochtenen Uhren und Zeitmessinstrumente auch als Dekorationsobjekte verwendet werden, jedoch dienen sie hauptsächlich der Orientierung in Bezug auf die Zeit. Sie haben andere Hersteller, Vertriebswege und konkurrieren nicht mit den älteren Waren der Klasse 20 oder ergänzen diese oder stehen zu ihnen im Wettbewerb.

Angefochtene Waren in Klasse 18

Die angefochtenen Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, nämlich Möbelbezüge, Schachteln; Reise- und Handkoffer, Kosmetikkoffer, Rucksäcke, Taschen und andere nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepasste Behältnisse; Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Etuis, Schlüsseltaschen und -anhänger; Regenschirme, Sonnenschirme sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Angefochtene Waren in Klasse 20

Möbel, Spiegel, Bilderrahmen, Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Schildpatt, Perlmutter, Bernstein, Meerschaum und deren Ersatzstoffe sowie Kunststoff sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.

Die angefochtenen Einrichtungsgegenstände überschneiden sich mit den Möbeln der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Dekorationsgegenstände überschneiden sich mit den Waren aus Holz, Kork, Rohr, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Angefochtene Waren in Klasse 21

Die angefochtenen Statuen, Figuren, Schilder und Kunstwerke; Statuen aus Porzellan, Ton oder Glas, Majolika; Kerzenleuchter, Vasen, Glaswaren, Porzellan und Steingut sind ähnlich zu den Waren aus Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum der Widersprechenden in der Klasse 20, da sie dieselbe Art und denselben Zweck haben und in Endnutzer und Vertriebskanälen übereinstimmen können. Weiterhin stehen die Waren im Wettbewerb zueinander.

Die angefochtenen Badezimmerartikel decken ein weites Spektrum von Waren ab, die zur Aufbewahrung, zum Halten sowie auch zur Dekoration im Bad benutzt werden können. Diese Waren können daher den gleichen Zweck wie die älteren Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen haben. Weiterhin, können die Waren in Vertriebswegen und Endverbrauchern übereinstimmen. Daher sind sie ähnlich. 

Die angefochtenen Waren Tafelgeschirr, Gewürzservice, Keramikerzeugnisse für den Haushalt, Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, soweit in Klasse 21 enthalten, insbesondere Tabletts dienen der Aufbewahrung und dem Konsum von Speisen oder werden wie die Dekorationsobjekte für die Inneneinrichtung verwendet. Damit können diese Waren den gleichen Zweck wie die älteren Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen haben. Weiterhin, können sie in Vertriebswegen und Endverbraucher übereinstimmen. Daher sind sie ähnlich.

Angefochtene Waren in Klasse 25

Kopfbedeckungen, Bekleidungsstücke, Schuhwaren sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.

Die angefochtenen Teile und Zubehör davon (Kopfbedeckungen, Bekleidungsstücke, Schuhwaren) soweit in Klasse 25 enthalten überschneiden sich mit den Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Angefochtene Waren/Dienstleistungen in Klasse 27

Die angefochtenen Teppiche, Fußmatten, Matten sind ähnlich zu den Möbeln der Widersprechenden, da sie denselben Zweck haben und in Endnutzer und Vertriebskanälen übereinstimmen können.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35

Es bestehen keine Berührungspunkte zwischen den angefochtenen Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich Einräumung von Lizenzen an Firmen-, Marken- und Ausstattungsrechten zum Vertrieb von Waren und den von der Widersprechenden geschützten Waren in den Klassen 18, 20, 25 und 28. Zum einen sind Dienstleistungen und Waren grundsätzlich verschiedener Natur und ihrer Art nach unähnlich. Waren sind meist Handelsartikel und –güter, und ihr Verkauf beinhaltet in der Regel die Übertragung des Eigentums an der beweglichen Sache. Dienstleistungen sind hingegen unkörperlich. Eine Ähnlichkeit kann sich jedoch dann ergeben, wenn sich Waren und Dienstleistungen gegenseitig ergänzen oder miteinander konkurrieren und üblicherweise von denselben oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen erbracht werden. Dies kann im vorliegenden Fall jedoch nicht festgestellt werden. Die Vergleichswaren und Dienstleistungen unterscheiden sich in ihrer Art, sie richten sich auch nicht an dieselben Verbraucher und werden nicht von denselben Anbietern erbracht. Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen ergänzen einander auch nicht und stehen nicht zueinander im Wettbewerb. Somit besteht keine Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad ist durchschnittlich bis erhöht, da es sich teilweise nicht um billige Waren des täglichen Bedarfs handelt, sondern etwa auch um Möbel und Dekorationsobjekte, die sorgfältig ausgesucht werden.

        

  1. Die Zeichen

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Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist Deutschland.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Die ältere Marke ist eine Bildmarke, die aus drei stilisierten grauen Großbuchstaben besteht, die zusammen das Wortelement „MAD“ bilden und sich auf einem schwarz-grauen etikettartigen Hintergrund befinden. Vom Anfang des Buchstabens „M“ zieht sich eine hellgraue Linie bis zum Buchstaben „D“, die zunächst gerade verläuft und dann der Kurve des Buchstaben „D“ folgend nach oben biegt und alle Buchstaben unterstreicht.

Die angefochtene Marke ist eine Bildmarke, die aus drei auf weißem Hintergrund platzierten Wortelementen besteht. Das Wortelement „MAD“ ist in leicht stilisierten Großbuchstaben dargestellt, wobei die Buchstaben „M“ und „D“ in Schwarz und der Buchstabe „A“ in Grau abgebildet sind. Darunter, in deutlich kleinerer Schrift und in hellgrauen Großbuchstaben, sind die restlichen Wortelemente „IN THAI“ wiedergegeben. Das Wortelement „MAD“ ist aufgrund seiner Größe und mittigen Platzierung eindeutig der dominante Bestandteil dieser Marke.

Das Wortelement „MAD“ wird von dem maßgeblichen Publikum entweder als das englische Wort „mad“, auf Deutsch „wahnsinnig“, „verrückt“, „wütend“, oder als die Abkürzung für militärischen Geheimdienst der Bundesrepublik, Militärischen Abschirmdienst wahrgenommen (siehe http://en.pons.com/translate?q=mad&l=deen&in=&lf=de sowie auch http://www.duden.de/rechtschreibung/MAD). Es hat keine Bedeutung in Bezug auf die relevanten Waren und hat daher eine normale Kennzeichnungskraft.  

Die Wortelemente „IN THAI“ in der angefochtenen Marke werden ohne weiteres als die Referenz auf die thailändische Sprache, Menschen oder Kultur verstanden (siehe z.B. http://en.pons.com/translate?q=thai&l=deen&in=&lf=de) und verweisen somit auf die geographische Herkunft der relevanten Waren. Folglich ist diese Wort- Kombination als kennzeichnungsschwach anzusehen.

Die ältere Marke weist keine Elemente auf, die als eindeutig dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten. Das etikettartige Bildelement in dieser Marke ist aufgrund seiner bloßen dekorativen Funktion kennzeichnungsschwach.

In schriftbildlicher Hinsicht sind die Zeichen insoweit ähnlich, als sie in dem Wortelement „MAD“ übereinstimmen. Andererseits unterscheiden sie sich in der grafischen Gestaltung, und in den zusätzlichen, nur in dem angefochtenen Zeichen enthaltenen Wortelementen „IN THAI“. Diese zusätzlichen Worte des angefochtenen Zeichens sind jedoch sehr klein im Vergleich zu dem Wortelement „MAD“ und, wie schon vorgehend festgestellt, auch kennzeichnungsschwach. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass den Wortelementen „IN THAI“ und dem Bildelement der älteren Marke kaum Kennzeichnungskraft zukommt, schenken die Verbraucher diesen Elementen nur wenig Aufmerksamkeit. Die Widerspruchsabteilung ist deshalb der Meinung, dass diese zusätzlichen Elemente nicht zu einer unterschiedlichen bildlichen Wahrnehmung beitragen.

Die Zeichen sind daher insgesamt bildlich durchschnittlich ähnlich.

In klanglicher Hinsicht werden die Wortelemente „MAD“, die in beiden Marken identisch enthalten sind, identisch ausgesprochen. Wie schon zuvor erwähnt, treten die kennzeichnungsschwache Wortelemente „in Thai“ hinter das dominante Wortelement MAD zurück und werden von dem Verbraucher eher übersehen. Das Bildelement der älteren Marke hat keinen Einfluss auf den phonetischen Vergleich.

Die Zeichen sind daher insgesamt klanglich überdurchschnittlich ähnlich.

Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Daher stimmen die Marken in Bezug auf das Wort „MAD“ (egal ob es als das englische Wort oder als die deutsche Abkürzung wahrgenommen wird) begrifflich überein. Sie unterscheiden sich durch die zusätzlichen Wortelemente der angefochtenen Marke „IN THAI“. Jedoch diese sind kennzeichnungsschwach.

Die Zeichen sind daher begrifflich überdurchschnittlich ähnlich.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, so dass er sich auf das „unvollkommene Bild“ verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Dabei gilt, dass Verbraucher erfahrungsgemäß die Tendenz haben, sich eher an Gemeinsamkeiten zu erinnern als an Unterschiede.

Im vorliegenden Fall wurden die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen für teilweise identisch, teilweise ähnlich und teilweise unähnlich befunden. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist normal. Der Aufmerksamkeitsgrad des relevanten Verbrauchers ist durchschnittlich bis erhöht.

Die Zeichen unterscheiden sich lediglich in der graphischen Darstellung, in den Bildelementen der älteren Marke und in den Worten „IN THAI“, die sich unter dem Wort „MAD“ in der angefochtenen Marke befinden. Diese Worte jedoch treten aufgrund ihrer Größe und Farbe hinter das dominante Wortelement zurück. Außerdem kommt diesen Wortelementen kaum Kennzeichnungskraft zu. Daher schenken die Verbraucher diesen Elementen nur wenig Aufmerksamkeit.

Das Bildelement bzw. die graphische Gestaltung der älteren Marke ist rein dekorativ. Hinzu kommt, dass bei Zeichen, die aus Wort- und Bildelementen bestehen, die Verbraucher sich auf die Wortelemente beziehen, indem sie sie beim Namen nennen und nicht auf eine Bildbeschreibung zurückgreifen.

Aufgrund des „unvollkommenen Bilds“ der relevanten Verkehrskreise hinsichtlich der hier verglichenen Marken ist die Widerspruchsabteilung der Meinung, dass deren Unterschiedlichkeit nicht ins Gewicht fällt.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Zeichen begrifflich überdurchschnittlich ähnlich sind. Dies liegt vor allem daran, dass das in den beiden Marken vorhandene Wort “MAD” die gleiche Bedeutung vermittelt, während die zusätzlichen Worte das Verständnis des Wortes „MAD“ nicht sonderlich ändern. Es wird immer deutlich wahrgenommen, auch wenn das zusätzliche Konzept (Referenz auf die thailändische Sprache, Menschen, Kultur) auftaucht.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass bei dem maßgeblichen Publikum Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der deutschen Markeneintragung der Widersprechenden begründet ist.

Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.

Die übrigen angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren und Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.

Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Die Widerspruchsabteilung

Julia SCHRADER

Renata COTTRELL

Sigrid DICKMANNS

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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