Melitta Capz | Decision 2661380

WIDERSPRUCH Nr. B 2 661 380

Alois Dallmayr Kaffee oHG, Dienerstr. 14-15, 80331 München, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Winter, Brandl, Fürniss, Hübner, Röss, Kaiser, Polte Partnerschaft mbB Patent- und Rechtsanwaltskanzlei, Bavariaring 10, 80336 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Melitta Europa GmbH & Co. KG, Ringstr. 99, 32427 Minden, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Melitta Zentralgesellschaft mbH & Co. KG, Frank Reese, Marienstr. 88, 32425 Minden,  Deutschland (angestellter Vertreter).

Am 05/04/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 661 380 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 732 432 ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 11, 29 und 30. Der Widerspruch beruht auf der Unionmarkenanmeldung 5 765 888 “Capsa“ sowie der Internationalen Registrierung Nr.  941 450 „Dallmayr Capsa“ mit Erstreckung auf die Europäische Union. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe  b UMV.

SUBSTANTIIERUNG DER INTERNATIONALEN REGISTRIERUNG „DALLMAYER CAPSA“

Gemäß Artikel 76 Absatz 1 UMV ermittelt das Amt in dem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.

Das Amt kann daher mutmaßliche Rechte, für die die Widersprechende keine geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.

Gemäß Regel 19 Absatz 1 UMDV gibt das Amt der Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits zusammen mit der Widerspruchsschrift vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist fest.

Gemäß Regel 19 Absatz 2 UMDV muss die Widersprechende innerhalb der oben genannten Frist außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass sie zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist.

Wenn der Widerspruch auf einer eingetragenen Marke beruht, die keine Unionsmarke ist, muss die Widersprechende insbesondere eine Abschrift der entsprechenden Eintragungsurkunde oder der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat, vorlegen – Regel 19 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii UMDV.

Gemäß Regel 19 Absatz 3 UMDV müssen die Auskünfte und Nachweise nach Absatz 1 und 2 in der Verfahrenssprache verfasst sein, andernfalls muss ihnen eine Übersetzung beiliegen. Die Übersetzung ist innerhalb der Frist für die Einreichung der Originalunterlagen vorzulegen.

Im vorliegenden Fall sind die von der Widersprechenden eingereichten Nachweise nicht in der Verfahrenssprache verfasst. Die Widersprechende hat die erforderliche Übersetzung zu keiner Zeit eingereicht.

Gemäß Regel 19 Absatz 4 UMDV lässt das Amt schriftliche Vorlagen oder Unterlagen oder Teile davon unberücksichtigt, die nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist vorgelegt oder in die Verfahrenssprache übersetzt wurden.

Daher kann der von der Widersprechenden vorgelegte Nachweis nicht berücksichtigt werden.

Gemäß Regel 20 Absatz 1 UMDV wird der Widerspruch als unbegründet abgewiesen, wenn die Widersprechende nicht innerhalb der in Regel 19 Absatz 1 genannten Frist die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts sowie ihre Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs belegt.

Der Widerspruch muss daher als unbegründet zurückgewiesen werden, sofern er auf diesem älteren Recht beruht.

Der Widerspruch wird weitergeführt auf Grund der älteren Unionsmarke „Capsa“.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Klasse 9:         Kaffeeverkaufsautomaten. 

Klasse 11: Elektrische Kaffeeautomaten für Heißgetränke; elektrische Kaffeemaschinen, elektrische Kaffeefiltergeräte; Kaffeeröster.

Klasse 30: Kaffeepulver in Kapselform, Tee in Kapselform, Kakaopulver in Kapselform; kaffee-, kakao- und teehaltiges Getränkepulver in Kapselform.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse 11: Elektrische Kaffee-, Tee- und Espressomaschinen; elektrische Kaffee-, Tee- und Espressokapselmaschinen.

Klasse 29: Milchpulver auf pflanzlicher und tierischer Basis; Milchpulver auf pflanzlicher und tierischer Basis in Kapseln.

Klasse 30: Kaffee; Tee; Kaffee- und Teekapseln; Kaffee- und Teepads.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 11

Die angefochtenen Waren elektrische Kaffee-, und Espressomaschinen; elektrische Kaffee-, und Espressokapselmaschinen sind enthalten in bzw. überlappen mit den Waren elektrische Kaffeeautomaten für Heißgetränke; elektrische Kaffeemaschinen. Daher sind diese Waren identisch. 

Die angefochtenen Waren elektrische Teemaschinen, elektrische Teekapselmaschinen können sowohl in Herstellern als auch Vertriebskanälen mit den Waren elektrische Kaffeemaschinen übereinstimmen. Darüber hinaus richten sich die Waren an dieselben Verkehrskreise. Daher sind die Waren ähnlich zueinander.

Angefochtene Waren in Klasse 29

Die angefochtenen Waren Milchpulver auf pflanzlicher und tierischer Basis in Kapseln sind hochgradig ähnlich zu den elektrischen Kaffeeautomaten für Heißgetränke; elektrische Kaffeemaschinen. Auf dem Markt werden die Waren als Teil eines Systems angeboten, so dass zum Beispiel für ein bestimmtes Kaffeeprodukt sowohl der Kaffee als auch die Milch in Kapselform verwendet werden. Da es sich bei den angefochtenen Waren um ein solches System handelt, stimmen die Hersteller der Maschinen mit den Herstellern der Milch- und Kaffeeprodukte überein. Daher sind sowohl die Hersteller als auch die Vertriebswege die gleichen und die Waren richten sich an dieselben Verkehrskreise. Darüber hinaus können die Milchkapseln zu den elektrischen Kaffeemaschinen komplementär sein.

Die angefochtenen Waren Milchpulver auf pflanzlicher und tierischer Basis hingegen sind unähnlich zu den Waren elektrische Kaffeeautomaten für Heißgetränke; elektrische Kaffeemaschinen, Kaffeepulver in Kapselform. Da es sich hierbei nicht um das spezielles Kapselprodukt handelt, das als Teil eines Systems in Herstellern und Vertriebswegen mit denen der Herstellern der Kaffeemaschinen und –kapseln übereinstimmt, sind die Hersteller von Milchpulver andere Hersteller als die der vorgenannten Waren. Auch richten sie sich an andere Verkehrskreise und die Produkte werden über verschiedene Vertriebswege angeboten.

Angefochtene Waren in Klasse 30

Die angefochtenen Waren Kaffee; Tee enthalten die Waren der älteren Marke Kaffeepulver in Kapselform, Tee in Kapselform.  Daher sind die Waren identisch.

Die angefochtenen Waren Kaffee- und Teekapseln sind identisch im Warenverzeichnis der Widersprechenden enthalten, nämlich als Kaffeepulver in Kapselform, Tee in Kapselform.

Die angefochtenen Waren Kaffee- und Teepads sind hochgradig ähnlich zu Kaffeepulver in Kapselform, Tee in Kapselform. Sie können von denselben Herstellern stammen, werden über dieselben Vertriebswege vertrieben und richten sich an dieselben Verkehrskreise. Darüber hinaus haben sie denselben Zweck.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder (hochgradig) ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum bzw. auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen (zum Beispiel Waren der Klasse 11). Der Aufmerksamkeitsgrad kann von unterdurchschnittlich bis hoch variieren, da es sich teilweise um sehr kostengünstige Massenwaren wie Tee und Kaffee handelt aber auch um hochpreisige Kaffeemaschinen, wo der Aufmerksamkeitsgrad deutlich höher liegt.

  1. Die Zeichen

Capsa

Melitta Capz

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union. 

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Die ältere Marke hat in einigen Sprachen eine Bedeutung. Aus Gründen der Prozessökonomie wird die Prüfung auf das englischsprachige und französischsprachige Publikum gestützt, für das die ältere Marke keine Bedeutung hat und somit normal unterscheidungskräftig ist. Folglich ist davon auszugehen, dass der Widerspruch basierend auf diesen Verkehrskreisen den größten Erfolg verspricht.  

Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Dies gilt analog für internationale Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union. Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Beide Marken sind Wortmarken, die aus 5 (Capsa) bzw. 11 (Melitta Capz) Buchstaben bestehen.

Aufgrund der relativ kurzen Wörter „Capsa“ und „Capz“ werden das englischsprachige und französischsprachige Publikum die jeweiligen Zeichen als Ganzes wahrnehmen und nicht die Buchstabenfolge „Cap(s)“ aus den jeweiligen Marken herauslösen und mit dem jeweiligen Begriff für (Kaffee)kapseln „capsule“ in Verbindung bringen. Dies gilt umso mehr, als es in beiden Sprachen nicht üblich ist, die Begriffe entsprechend abzukürzen.

Beide Marken haben daher normale Unterscheidungskraft.

Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstaben „Cap“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die verbleibenden Buchstaben der älteren Marke „sa“ sowie der angefochtenen Marke „z“ sowie dem zusätzlichen Bestandteil „Melitta“ am Anfang der angefochtenen Marke.

Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf das erste Element eines Zeichens zu konzentrieren. Gerechtfertigt wird dies durch die Tatsache, dass das Publikum von links nach rechts liest, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst lenkt. Folglich müssen die ersten Elemente der in Rede stehenden Marken bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den Marken entsprechend berücksichtigt werden.

Bildlich ergibt sich somit aufgrund der unterschiedlichen Anfänge der Marken eine geringe Ähnlichkeit. 

Klanglich ergibt sich – unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregelungen in den jeweiligen Sprachen- ebenfalls eine geringe Ähnlichkeit. Zwar wird  in beiden Sprachen der Buchstabe „z“ wie der Buchstabe „s“ ausgesprochen, so dass sich die Zeichen in Bezug auf diese Elemente klanglich somit lediglich in der jeweiligen Aussprache des Buchstaben „a“ unterscheiden, allerdings führt auch hier der zusätzliche Bestandteil „Melitta“ an prominenter Anfangsstelle dazu, dass die Ähnlichkeit nur gering ausfällt.

In begrifflicher Hinsicht hat – wie bereits festgestellt – keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Laut der Widersprechenden wird die ältere Marke intensiv genutzt und genießt einen erweiterten Schutzumfang. Aus Gründen der Verfahrensökonomie müssen jedoch die von der Widersprechenden zum Beweis dieses Vorbringens eingereichten Belege im Rahmen des vorliegenden Falls nicht beurteilt werden (siehe unten in „Umfassende Beurteilung“). Im Rahmen der weiteren Prüfung wird von der Annahme ausgegangen, dass die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft hat.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

In Bezug auf die Waren wurde (hochgradige) Ähnlichkeit, Identität und Unähnlichkeiit festgestellt, die Zeichen sind visuell und phonetisch allerdings nur geringfügig ähnlich und der begriffliche Vergleich beeinflusst den Vergleich der Zeichen nicht.

Die Aufmerksamkeit des Publikums liegt zwischen unterdurchschnittlich bis hoch.

Die Widerspruchsabteilung hat in Teil d) dieser Entscheidung angenommen, dass die ältere Marke umfassend benutzt wurde und einen gesteigerten Schutzumfang genießt. Bei der Untersuchung der Verwechslungsgefahr wird daher von der Prämisse ausgegangen, dass die ältere Marke eine gesteigerte Unterscheidungskraft hat. Tatsächlich ist die Verwechslungsgefahr umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt. Somit genießen Marken mit hoher Kennzeichnungskraft aufgrund ihrer Bekanntheit auf dem Markt einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 18).

Im vorliegenden Fall liegt jedoch, obwohl die Waren (hochgradig) ähnlich und identisch sind und obwohl die Kennzeichenkraft der älteren Marke erhöht ist, aufgrund der lediglich geringen Zeichenähnlichkeit keine Verwechselungsgefahr vor. Die relevanten Verkehrskreise werden aufgrund des zusätzlichen Bestandteils „Melitta“, der sich am Beginn der angefochtenen Marke befindet, die entsprechenden Marken nicht miteinander verwechseln, sondern gerade aufgrund dieses Elements eine betriebliche Zuordnung vornehmen können.

Dem Argument der Widersprechenden, wonach der Bestandteil „Melitta“ lediglich eine Dachmarke ist und somit hinter dem weiteren Bestandteil zurücktritt, kann nicht gefolgt werden. Relevant für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist die Gesamtwirkung der Marken. Zum einen ist festzustellen, dass die ältere Marke gerade nicht identisch in die angefochtene Marke übernommen würde und keine selbständig kennzeichnende Stellung hat und zum anderen handelt es sich bei dem Bestandteil „Melitta“, selbst wenn dieser von den relevanten Verkehrskreisen als Dachmarke wahrgenommen wird, um einen vollständig unterscheidungskräftigen Bestandteil, so dass dieser sich entsprechend auf den Gesamteindruck auswirkt.

Die Unterschiede zwischen den Marken sind ausreichend, um die geringen Ähnlichkeiten der Zeichen aufzuwiegen, so dass unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr für das französisch- und englischsprachige Publikum besteht. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.

Dieses Nichtbestehen der Verwechslungsgefahr gilt umso mehr für den Teil des Publikums, für den ein Element der beiden Marken nicht unterscheidungskräftig bzw. schwach ist, weil dieser Teil des Publikums die Zeichen aufgrund der nicht unterscheidungskräftigen bzw. schwachen Art dieses Elements als noch weniger ähnlich wahrnehmen wird.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Lars HELBERT

Claudia MARTINI

Sigrid DICKMANNS

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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