WIDERSPRUCH Nr. B 2 669 318
Robert Klingel OHG, Sachsenstr.23, 75177 Pforzheim, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Waldemar Leitner, Zerrennerstraße 23-25, 75172 Pforzheim, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
monari GmbH, Jöbkesweg 21, 48599 Gronau, Deutschland (Inhaberin), vertreten durch Klinger & Kollegen, Bavariaring 20, 80336 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 07/06/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der Widerspruch Nr. B 2 669 318 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.
2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der die Europäische Union benennenden internationalen Registrierung Nr. 1 250 983 ein, und zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 24 und 35. Die Inhaberin verzichtete nach Erhebung des Widerspruchs auf die Klasse 18, sodass sich der Widerspruch nunmehr noch gegen die Waren und Dienstleistungen der Klassen 24 und 35 richtet. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 6 158 299. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
- Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Perlen; Uhren und Zeitmeßinstrumente; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 14 enthalten.
Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 18 enthalten.
Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 24 enthalten.
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 25 enthalten.
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensberatung; Büroarbeiten; Einzelhandel- und Großhandelsdienstleistungen im Bereich von handbetätigten Werkzeugen und Geräten, von wissenschaftlichen, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografischen, Film-, optischen, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparaten und -instrumenten, von Apparaten und Instrumenten zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, von Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild und/oder Informationen, von Magnetaufzeichnungsträgern, Schallplatten, von Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparaten, von Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und Computern, von Feuerlöschgeräten, von chirurgischen, ärztlichen, zahn- und tierärztlichen Instrumenten und Apparaten, von orthopädischen Artikeln; von Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräten sowie sanitären Anlagen, von Edelmetallen und deren Legierungen sowie daraus hergestellten oder damit plattierten Waren, von Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteinen, von Uhren und Zeitmessinstrumenten, von Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, von Druckereierzeugnissen, Buchbinderartikeln, von Fotografien, von Schreibwaren, von Klebstoffen für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, von Künstlerbedarfsartikeln, von Pinseln, von Schreibmaschinen und Büroartikeln, von Lehr- und Unterrichtsmitteln, von Verpackungsmaterial aus Kunststoff, von Drucklettern und Druckstöcken, von Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, von Häuten und Fellen, von Reise- und Handkoffern, von Regenschirmen, Sonnenschirmen und Spazierstöcken, von Sattlerwaren, von Möbeln, Spiegeln, Bilderrahmen, von Waren aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen, von Geräten und Behältern für Haushalt und Küche, von Kämmen und Schwämmen, von Bürsten und Pinseln (ausgenommen für Malzwecke), von Bürstenmachermaterial, von Putzzeug und Stahlwolle, von rohem oder teilweise bearbeitetem Glas (mit Ausnahme von Bauglas), von Glaswaren, Porzellan und Steingut, von Webstoffen und Textilwaren, von Bett- und Tischdecken, von Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, von Teppichen, Fußmatten, Matten, Linoleum und anderen Bodenbeläge, von Tapeten, von Spielen, Spielzeug, von Turn- und Sportartikeln, von Christbaumschmuck, von Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild sowie Fleischextrakten, von konserviertem, tiefgekühltem, getrocknetem und gekochtem Obst und Gemüse, von Gallerten (Gelees), von Konfitüren und Kompotten, von Eiern, Milch und Milchprodukten, von Speiseölen und -fetten, von Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioca, Sago, Kaffeeersatzmittel, von Mehlen und Getreidepräparaten, von Brot, Backwaren und Konditorwaren, von Speiseeis, von Honig, Melassesirup sowie von Hefe und Backpulver, von Salz, Senf, Essig, Soßen (Würzmittel), von Gewürzen, von Kühleis, von land-, garten- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Samenkörner, von frischem Obst und Gemüse, von Sämereien, lebenden Pflanzen und natürlichen Blumen, von Futtermitteln und Malz, von Bieren, Mineralwässern und kohlensäurehaltigen Wässern und anderen alkoholfreien Getränken, von Fruchtgetränke und Fruchtsäften, von Sirupen und anderen Präparaten für die Zubereitung von Getränken, von alkoholischen Getränken (ausgenommen Biere), von Tabak, Raucherartikeln und Streichhölzern; Versandhandelsdienstleistungen der vorgenannten Waren; Verkauf vorgenannter Waren über das Internet; Dienstleistung des Zusammenstellens vorgenannter Waren (ausgenommen deren Transport) für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren zu erleichtern; Dienstleistung des Zusammenstellens verschiedener Dienstleistungen für Dritte, um den Verbrauchern die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen zu erleichtern.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 24: Webwaren; Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tischdecken; Bettwaren; Handtücher; Tagesdecken für Betten; Taschentücher.
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Waren aus dem Bereich Mode und Textilwaren, Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, modische Bekleidungsstücke und modisches Zubehör, Brillen und Sonnenbrillen, Taschen, Reisezubehör, Gepäckwaren, Uhren, Juwelierwaren und Schmuckwaren, Körper- und Schönheitspflege, Parfümeriewaren und Mittel zur Köper- und Schönheitspflege, Unterhaltungselektronik, Papier- und Schreibwaren, Leder- und Kleinlederwaren, Haushaltswaren und Einrichtungsgegenstände und Dekorationsartikel, auch im Internet; Unternehmensberatung; Unternehmensberatung; Organisationsberatung; Entwicklung betriebswirtschaftlicher Konzepte; Entwicklung von Organisationskonzepten; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Marketing; Marktforschung; Marktanalyse; Herausgabe von Werbetexten; Aktualisierung von Werbematerial; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Werbung und Verkaufsförderung; Werbeberatung; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen Dritter; Franchising, nämlich Beratung bei der Geschäftsführung; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche oder Werbezwecke; Dienstleistungen der Organisationsberatung; Präsentation von Unternehmen im Internet; Präsentation von Unternehmen in anderen Medien; Systematisierung und Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche oder Werbezwecke; Verteilen von Werbemitteln; Öffentlichkeitsarbeit; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere in Netzen, einschließlich Internet; Präsentation von Waren und Dienstleistungen, die über ein weltweites Computernetz zugänglich sind; Verkaufsförderung für Dritte; Präsentation von Waren und Dienstleistungen im Internet für Dritte; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den Verkauf von Waren, einschließlich über Internet, Online-Shops oder Teleshopping-Kanäle; Geschäftsführung für Geschäfte; Unternehmensberatung zu Franchising-Konzepten; Organisationsberatung zu Franchising-Konzepten; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen; Unternehmensberatung zu Vertriebssystemen im Einzelhandel; Bereitstellung von Informationen über alle vorstehend genannten Waren durch Werbung in Zeitschriften, Broschüren und Zeitungen; Ausstellung von Waren zu Werbezwecken; Präsentation von Waren zu Werbezwecken; Unternehmensberatung in Bezug auf Vertriebssysteme im Einzelhandel; Zusammenstellung verschiedener Waren [ausgenommen deren Transport] für Dritte für Zwecke der Präsentation und des Verkaufs, um Ansicht und Erwerb dieser Waren auf bequeme Weise zu ermöglichen.
Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Inhaberin ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).
Das Wort „nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Inhaberin benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 24
Webwaren; Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tischdecken sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).
Die angefochtenen Waren Bettwaren; Handtücher; Tagesdecken für Betten; Taschentücher sind enthalten in den Waren Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35
Werbung; Geschäftsführung; Büroarbeiten; Unternehmensberatung; Unternehmensberatung sind identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten.
Die angefochtenen Dienstleistungen Unternehmensverwaltung; Entwicklung betriebswirtschaftlicher Konzepte; Entwicklung von Organisationskonzepten; Kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen Dritter; Franchising, nämlich Beratung bei der Geschäftsführung; Geschäftsführung für Geschäfte sind in der breiten Kategorie der Dienstleistung Geschäftsführung der Widersprechenden enthalten bzw. überschneiden sich und somit identisch.
Die angefochtenen Dienstleistungen Herausgabe von Werbetexten; Aktualisierung von Werbematerial; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Verkaufsförderung; Werbeberatung; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Präsentation von Unternehmen im Internet; Präsentation von Unternehmen in anderen Medien; Verteilen von Werbemitteln sind in der breiten Kategorie der Dienstleistung Werbung der Widersprechenden enthalten und somit identisch.
Die angefochtenen Dienstleistungen der Organisationsberatung; Unternehmensberatung zu Franchising-Konzepten; Organisationsberatung zu Franchising-Konzepten; Organisationsberatung; Unternehmensberatung zu Vertriebssystemen im Einzelhandel; Unternehmensberatung in Bezug auf Vertriebssysteme im Einzelhandel sind in der breiten Kategorie der Dienstleistung Unternehmensberatung der Widersprechenden enthalten und somit identisch.
Die angefochtene Dienstleistung Marketing überschneidet sich mit der Dienstleistung Werbung der Widersprechenden,da Marketing auch Verkaufsförderndes Marketing beinhaltet, was letzten Endes eine Werbedienstleistung ist. Somit sind die Dienstleistungen identisch.
Die angefochtenen Dienstleistungen Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Marktforschung; Marktanalyse; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche oder Werbezwecke; Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche oder Werbezwecke; Ausstellung von Waren zu Werbezwecken; Präsentation von Waren zu Werbezwecken sind geringfügig ähnlich zu den Dienstleistungen Werbung der Widersprechenden, da sie denselben Zweck haben und denselben Endverbraucher.
Die angefochtenen Dienstleistungen Systematisierung und Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken sind in der breiten Kategorie der Dienstleistung Büroarbeiten der Widersprechenden enthalten und somit identisch.
Die angefochtenen Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Waren aus dem Bereich Mode und Textilwaren, Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, modische Bekleidungsstücke und modisches Zubehör, Brillen und Sonnenbrillen, Taschen, Reisezubehör, Gepäckwaren, Uhren, Juwelierwaren und Schmuckwaren, Unterhaltungselektronik, Papier- und Schreibwaren, Leder- und Kleinlederwaren, Haushaltswaren und Einrichtungsgegenstände und Dekorationsartikel auch im Internet sind identisch zu den älteren Dienstleistungen Einzelhandel- und Großhandelsdienstleistungen im Bereich von optischen Apparaten und -instrumenten, von Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Kochgeräten, von Edelmetallen und deren Legierungen sowie daraus hergestellten oder damit plattierten Waren, von Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteinen, von Uhren und Zeitmessinstrumenten, von Papier, Schreibwaren, von Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, von Reise- und Handkoffern, von Glaswaren, Porzellan und Steingut, von Webstoffen und Textilwaren, von Bett- und Tischdecken, von Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Versandhandelsdienstleistungen der vorgenannten Waren; Verkauf vorgenannter Waren über das Internet, trotz teilweise leicht anders lautender Terminologie.
Einzelhandelsdienstleistungen im Zusammenhang mit spezifischen Waren gelten Einzelhandelsdienstleistungen im Zusammenhang mit anderen spezifischen Waren ähnlich, und zwar unabhängig davon, ob zwischen den betreffenden Waren Ähnlichkeit besteht oder nicht. Bei den zu vergleichenden Dienstleistungen handelt es sich jeweils um Einzelhandelsdienstleistungen, und daher sind sie von der gleichen Art; darüber hinaus haben sie den gleichen Verwendungszweck, denn sie ermöglichen es den Verbrauchern, unterschiedliche Einkaufsbedürfnisse zu befriedigen, und sie werden auf gleiche Weise genutzt. Deshalb sind weiteren angefochtenen Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Waren aus dem Bereich Körper- und Schönheitspflege, Parfümeriewaren und Mittel zur Köper- und Schönheitspflege, auch im Internet ähnlich zu den Dienstleistungen Einzelhandel- und Großhandelsdienstleistungen im Bereich von Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen der Widersprechenden.
Die angefochtenen Dienstleistungen Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere in Netzen, einschließlich Internet; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den Verkauf von Waren, einschließlich über Internet, Online-Shops oder Teleshopping-Kanäle; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen sind allesamt solche Dienstleistungen, die Handelsverträge zum Kaufen von Waren und Dienstleistungen beinhalten. Sie sind den älteren Dienstleistungen Geschäftsführung ähnlich, da sie von denselben Firmen angeboten werden, sich an dieselben Verbraucher richten und über dieselben Vertriebskanäle vertrieben werden.
Die angefochtenen Dienstleistungen Präsentation von Waren und Dienstleistungen, die über ein weltweites Computernetz zugänglich sind; Verkaufsförderung für Dritte; Präsentation von Waren und Dienstleistungen im Internet für Dritte; Bereitstellung von Informationen über alle vorstehend genannten Waren durch Werbung in Zeitschriften, Broschüren und Zeitungen; Zusammenstellung verschiedener Waren [ausgenommen deren Transport] für Dritte für Zwecke der Präsentation und des Verkaufs, um Ansicht und Erwerb dieser Waren auf bequeme Weise zu ermöglichen; Öffentlichkeitsarbeit sind ähnlich zu den Dienstleistungen Werbung der Widersprechenden, da sie sich an dieselben Verbraucher richten, im Wettbewerb zueinander stehen und von denselben Firmen erbracht werden.
- Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum bzw. an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Der Aufmerksamkeitsgrad kann durchschnittlich bis hoch sein, da es sich gerade im Hinblick auf eine Vielzahl von Dienstleistungen in der Klasse 35 um solche handelt, die extrem teuer sein können und eine gewissenhafte Analyse des Marktes mit sich bringen.
- Die Zeichen
MONA
|
MONARI
|
Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C–251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „MONA*“ überein, welche die ältere Marke in ihrer Gesamtheit darstellt und in der angefochtenen Marke am Markenanfang abgebildet ist. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die weiteren Buchstaben „*RI“ am Markenende des angefochtenen Zeichens.
Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht und unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „MONA“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben „*RI“ der angefochtenen Marke, für die es im der älteren Zeichen keine Entsprechung gibt.
Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.
Begrifflich hat die angefochtene Marke keine Bedeutung in der Europäischen Union. Die ältere Marke wird von einer Vielzahl der relevanten Verbraucher aufgrund des bekannten Bildes von Leonardo da Vinci ‚Mona Lisa‘ als weiblicher Vorname verstanden. Auch im Französischen ist dieser Begriff bekannt obwohl die Zeichnung eher als ‚La Joconde‘ bezeichnet wird. Im Spanischen bedeutet ‚Mona‘ Äffin und ist zudem auch als weibliche Form des Adjektivs ‚mono‘ (süß/niedlich – siehe Pons Online Wörterbuch) verständlich. Im Slowenischen ist ‚Mona‘ eher ein Schimpfwort und bezeichnet eine verrückte Person. Im Italienischen heißt das berühmte Gemälde La Gioconda, Mona hat keine Bedeutung im Italienischen. Somit gilt für den Großteil der relevanten Verbraucher, dass die Zeichen begrifflich nicht ähnlich sind, da eines der Zeichen keine Bedeutung hat. Für einen weiteren Teil der Verbraucher, der ‚Mona‘ nicht als Namen auffasst oder mit keiner Bedeutung versieht, gilt, dass für diesen Teil der Verbraucher der begriffliche Vergleich den Vergleich der Zeichen nicht beeinflusst.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
- Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
- Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch und teilweise (zu verschiedenen Graden) ähnlich. Die Zeichen wurden oben detailliert verglichen.
Es gilt, dass für einen Großteil der relevanten Verbraucher die ältere Marke eine Bedeutung hat; das Zeichen wird als weiblicher Vorname oder als spanisches Adjektiv verstanden. Für diese Verbraucher kann keine Verwechslungsgefahr gegeben sein, da die Zeichen begrifflich nicht ähnlich sind. Für die Verbraucher, die den Namen ‚Mona‘ nicht kennen oder in diesem Zeichen keine Bedeutung erkennen ist auch keine Verwechslungsgefahr gegeben, da die Zeichen deutliche Unterschiede aufweisen. Zwar ist die ältere Marke komplett in der angefochtenen Marke enthalten, aber die weiteren Buchstaben ‚*RI‘ ermöglichen einen ausreichenden Zeichenabstand. Diese weitere Silbe ist klanglich und visuell auffällig, zudem sind zwei weitere Buchstaben (50% mehr Buchstaben als das ältere Zeichen) deutlich erkennbar und können nicht als vernachlässigbar angesehen werden.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Inhaberin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Inhaberin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Sigrid DICKMANNS |
Lars HELBERT |
Claudia MARTINI |
Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.