PLAYMO-FRIENDS | Decision 2595976

WIDERSPRUCH Nr. B 2 595 976

Roccat GmbH, Otto von Bahrenpark, Paul-Dessau-Straße 3g, 22761 Hamburg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Nachtwey IP Rechtsanwälte, Buschhöhe 10, 28357 Bremen Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

geobra Brandstätter Stiftung & Co. KG, Brandstätterstr. 2-10, 90513 Zirndorf, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Rau Schneck & Hübner Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB, Königstraße 2, 90402 Nürnberg, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 12/04/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 595 976 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 430 698 ein, und zwar gegen einige der Waren der Klassen 9 und 28. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 13 231 428. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Klasse 9:        Computermäuse; Tastaturen; Joysticks für Computer; Software; Mikrophon-Kopfhörer.

Klasse 28:        Elektronische Handspielgeräte; Computerspielgeräte; Gamepads; Spielekonsolen; Videospielgeräte; Videospiel-Joysticks; Elektronische Handspielkonsolen; Handkonsolen zum Spielen von elektronischen Spiele; Steuergeräte für Spielkonsolen; Speziell für Videospielgeräte angepasste Taschen.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse 9:        Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Mäuse für PC's; Computerperipheriegeräte; Computer-Software; Lernsoftware für Kinder; Software für Computer- und Videospiele; Computertastaturen.

Klasse 28:        Spielzeug.

Angefochtene Waren in Klasse 9

Mäuse für PCs sind identisch in beiden Warenverzeichnissen  enthalten (einschließlich Synonyme).

Die angefochtenen Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild enthalten als weiter gefasste Kategorie die Mikrophon-Kopfhörer der Widersprechenden oder überschneiden sich mit ihnen. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.

Die angefochtenen Computerperipheriegeräte enthalten als weiter gefasste Kategorie die Computermäuse; Tastaturen; Joysticks für Computer; Mikrophon-Kopfhörer der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.

Die angefochtenen Computer-Software; Lernsoftware für Kinder; Software für Computer- und Videospiele sind in der weiter gefassten Kategorie der Software der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Computertastaturen sind in der weiter gefassten Kategorie der Tastaturen der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Angefochtene Waren in Klasse 28

Das angefochtene Spielzeug enthält als weiter gefasste Kategorie die Elektronische Handspielgeräte; Computerspielgeräte; Gamepads; Spielekonsolen der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum und an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.

Der Aufmerksamkeitsgrad kann durchschnittlich bis erhöht sein.

  1. Die Zeichen

AIMO

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Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Die ältere Marke ist die Wortmarke „AIMO“. Bei der angefochtenen Marke handelt es sich hingegen um eine Bildmarke, die aus zwei Wortelementen besteht, nämlich „PLAYMO“ und „FRIENDS“, beide verbunden mit einem Bindestrich. Die Wortelemente erscheinen in stilisierten Großbuchstaben mit jeweils schwarzer Umrandung. Das ersten Wort und der Bindestrich sind in weißer Farbe ausgefüllt, das zweite Wort hingegen in grauer Farbe.

Die ältere Marke hat für das relevante Publikum keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig.

Das angefochtene Zeichen weist auch keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger als andere Elemente erachtet werden können. Zwar wird das Wortelement „FRIENDS“ vom relevanten Publikum als „Freunde“ verstanden, da es sich um ein grundlegendes Wort der englischen Sprache handelt, das in allen Mitgliedsstaaten verstanden wird. Da es für die relevanten Waren nicht beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach ist, ist es jedoch im Gegensatz zur Auffassung der Widersprechenden kennzeichnungskräftig.

Das angefochtene Zeichen weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.

Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die  Buchstaben „A*MO“ der älteren Marke überein, die sich im ersten Wortelement des angefochtenen Zeichens wiederfinden. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den zweiten Buchstaben der älteren Marke „I“, dem in der angefochtenen Marke ein „Y“ gegenübersteht, sowie den zusätzlichen Buchstaben „PL“ im ersten Wortelement des angefochtenen Zeichens, in der Präsenz des Bindestrichs und des zweiten Wortelements. Darüber hinaus weist die angefochtene Marke eine ausgeprägte typographische Ausgestaltung auf.

Die Zeichen sind daher allenfalls geringfügig ähnlich.

In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „A*MO“ in den beiden Zeichen überein wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass in einigen Gebieten darüber hinaus auch die Buchstaben „I“ in der älteren Marke und „Y“ im angefochtene Zeichen gleich ausgesprochen werden. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben „PL*FRIENDS“ des angefochtenen Zeichens, für die es in der älteren Marke keine Entsprechungen gibt.

Die Zeichen sind daher allenfalls geringfügig ähnlich.

Begrifflich hat, obwohl das Publikum im relevanten Gebiet die Bedeutung des Wortelements „FRIENDS“ des strittigen Zeichens wahrnehmen wird, wie oben erklärt, das ältere Zeichen keine Bedeutung in diesem Gebiet. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Die Waren sind zwar identisch, die in Rede stehenden Zeichen sind jedoch klanglich und bildlich allenfalls geringfügig ähnlich.

Die Ähnlichkeit gründet auf einer Übereinstimmung in lediglich drei Buchstaben, die weder am Beginn des angefochtenen Zeichens stehen und zudem auch keine durchgehende Buchstabenfolge darstellen. Wie bereits unter c) dargelegt, kommt hingegen dem Anfangsteil einer Marke stärkeres Gewicht zu, da sich der Verbraucher hieran orientiert.

Darüber hinaus besteht das strittige Zeichen aus zwei Wortbestandteilen, von denen beide kennzeichnungskräftig sind. Das Argument der Anmelderin, das englische Wort „Friends“ (zu Deutsch „Freunde“) sei beschreibend, weil es auf das „Gemüt und damit die Kaufbereitschaft entsprechende Stimmung wie unter Freunden“ vermittele, kann nicht greifen. Tatsächlich liegt eine beschreibende Eigenschaft eines Zeichens nämlich dann vor, wenn es eine Bedeutung hat, die sofort von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Information über die angemeldeten Waren und Dienstleistungen vermittelnd wahrgenommen wird. Dies ist üblicherweise der Fall, wenn das Zeichen unter anderem Angaben zu Menge, Beschaffenheit, Merkmalen, Zweck, Art und/oder Größe der Waren oder Dienstleistungen liefert. Das betreffende Wort ist im vorliegenden Fall auch nicht kennzeichnungsschwach, da es weder ein Merkmal der strittigen Waren suggeriert noch indirekt bzw. vage darauf anspielt.

In der Zusammenfassung stehen sich folglich ein relatives kurzes, aus vier Buchstaben bestehendes Wort und eine etwas längere Bildmarke mit zwei Wortelementen gegenüber, nämlich „AIMO“ vs „PLAYMO-FRIENDS“. Die Unterschiede zwischen den Marken sind mithin deutlich wahrnehmbar und hinreichend, um jede Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auszuschließen.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Lars HELBERT

Konstantinos MITROU

Claudia MARTINI

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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