Pro:Pollinis ORIGINAL | Decision 2801408 – Börner GmbH v. Muego e.U.

WIDERSPRUCH Nr. B 2 801 408

Börner GmbH, Rockwinkeler Heerstr. 100, 28355 Bremen, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Wablat, Lange, Karthaus, Potsdamer Chaussee 48, 14129 Berlin, Deutschland (zugelassene Vertreter)

g e g e n

Muego e.U., Nikolaihofgasse 10, 3400 Klosterneuburg, Österreich (Anmelderin)

Am 12/06/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 801 408 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Die Widersprechende trägt die Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 737 067 ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 5 und 30. Der Widerspruch beruht auf der internationalen Registrierung Markeneintragung Nr. 451 816 mit Schutzerstreckung auf Portugal, Deutschland, Österreich, Ungarn, Frankreich, Rumänien, Italien und die Benelux-Länder. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

PROPOLIN

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Ältere Marke

Angefochtene Marke

SUBSTANTIIERUNG DES ÄLTEREN RECHTES

Gemäß Artikel 76 Absatz 1 UMV ermittelt das Amt in dem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.

Das Amt kann daher mutmaßliche Rechte, für die die Widersprechende keine geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.

Gemäß Regel 19 Absatz 1 UMDV gibt das Amt der Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits zusammen mit der Widerspruchsschrift vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist fest.

Gemäß Regel 19 Absatz 2 UMDV muss die Widersprechende innerhalb der oben genannten Frist außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass sie zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist.

Wenn der Widerspruch auf einer eingetragenen Marke beruht, die keine Unionsmarke ist, muss die Widersprechende insbesondere eine Abschrift der entsprechenden Eintragungsurkunde oder der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat, vorlegen – Regel 19 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii UMDV.

Im vorliegenden Fall lag der Widerspruchsschrift kein Nachweis über die ältere Marke bei, auf die der Widerspruch gestützt wird.

Am 29/11/2016 wurden der Widersprechenden zwei Monate ab dem Ende der „cooling off“­Frist gewährt, um den zuvor genannten Nachweis einzureichen. Diese Frist lief am 03/04/2017 ab.

Die Widersprechende reichte den erforderlichen Nachweis erst am 27/04/2017 ein, d. h. nach Ablauf der oben genannten Frist.

Gemäß Regel 19 Absatz 4 UMDV lässt das Amt schriftliche Vorlagen oder Unterlagen oder Teile davon unberücksichtigt, die nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist vorgelegt oder in die Verfahrenssprache übersetzt wurden.

Gemäß Regel 20 Absatz 1 UMDV wird der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen, wenn die Widersprechende nicht innerhalb der in Regel 19 Absatz 1 genannten Frist die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts sowie ihre Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs nachweist.

Der Widerspruch ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind. Im vorliegenden Fall hat die Anmelderin keinen zugelassenen Vertreter in Sinne von Artikel 93 UMV bestellt. Daher sind keine Vertretungskosten angefallen.

Die Widerspruchsabteilung

Renata COTTRELL

Julia SCHRADER

Denitza STOYANOVA-VALCHANOVA

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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