Quiply | Decision 2740697

WIDERSPRUCH Nr. B 2 740 697

ProSeS BDE GmbH, Richard-Wagner-Allee 10c, 75179 Pforzheim, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Frank Wacker Schön Patentanwälte, Schwarzwaldstr. 1A, 75173 Pforzheim, Deutschland (zugelassene Vertreter)

g e g e n

Quiply Technologies GmbH, Eupener Straße 165, 50933 Köln, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Seitz Rechtsanwälte Steuerberater, Aachener Str. 621, 50933 Köln, Deutschland (zugelassene Vertreter).

Am 08/06/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 740 697 wird für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen stattgegeben.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 125 371 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.

3.        Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 125 371 ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 200 725. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Klasse 9:        Computerprogramme; Datenträger, insbesondere für Computerprogramme; Datenverarbeitungsgeräte, -anlagen (soweit in Klasse 9 enthalten) und Computer, Ein- und Ausgabegeräte für vorgenannte Datenverarbeitungsgeräte, -anlagen und Computer. photographische, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll- und Unterrichtsapparate und Instrumente; elektrotechnische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Teile der vorgenannten Waren.

Klasse 16:        Handbücher und Dokumentationen und schriftliches Begleitmaterial für Computerprogramme, Datenverarbeitungsgeräte und -anlagen und Computer; Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), insbesondere für Computerprogramme.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9:        Herunterladbare Softwareapplikationen zur Verwendung mit mobilen Geräten im Bereich soziale Medien für Gruppenkommunikation, -terminfindung und -eventplanung; Kommunikationssoftware für die Verbindung von Computernetzwerkbenutzern für den elektronischen Austausch von Daten, Ton, Videos, Abbildungen und Grafiken über mobile drahtlose Telekommunikationsnetze; Anwendungssoftware für Dienstleistungen sozialer Netzwerke über das Internet.

Klasse 38:        Telekommunikationsdienste; Kommunikationsdienste mittels Mobiltelefon und Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf in Zentraldateien gespeicherte Daten oder Dokumente für Ferndiagnosen; Sichere Übertragung von Daten, Ton und Bild; Übertragung und Verbreitung von Informationen und Daten über Computernetze und das Internet; Elektronische Übertragung und Rückübertragung von Tönen, Bildern, Texten, Dokumenten, Nachrichten und Daten; Elektronische Übertragung von Bildern, Fotografien, Grafiken und Illustrationen über ein globales Computernetzwerk; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Elektronische und drahtlose Kommunikationsdienstleistungen; Bereitstellung eines Online-Forums und von Online-Chat-Rooms zur Übermittlung von Nachrichten, Kommentaren und Multimediainhalten zwischen Usern; Ermöglichung des Zugangs zu elektronischen Geräten oder Zusatzgeräten in Form der Bereitstellung von Telekommunikationskonnektivität zur Übertragung von Bildern, Nachrichten, Audio, Video, audiovisuellen und multimedialen Inhalten zwischen Mobiltelefonen, Smartphones, tragbaren elektronischen Geräten, tragbaren digitalen Geräten, Tablet-Computern oder Computern; Ausstrahlung von audiovisuellen und multimedialen Inhalten über das Internet; Elektronische Übertragung von Daten und Dokumenten über Computerterminals und elektronische Geräte; Bereitstellung von Online-Einrichtungen für Echtzeitinteraktionen mit andern Computernutzern und elektronische Mailboxen; Übertragung von digitalen Audio- und Videoausstrahlungen über ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellung des Zugangs zu gehosteten Betriebssystemen und Computeranwendungen über das Internet; Ermöglichung des Zugangs zu Online-Verzeichnissen, -Datenbanken, Websites und Blogs sowie Online-Referenzmaterialien; Übertragung von Podcasts; Übertragung von Webcasts; Audio- und Videoausstrahlung über das Internet; Übertragung von digitalen Audio- und Videoausstrahlungen über das Internet; Bereitstellung von Sprachforen über das Internet.

Klasse 42:        Dienstleistungen in Bezug auf Computernetzwerke; Dienstleistungen zur Computersicherheit zum Schutz vor illegalem Netzwerkzugang; Dienstleistungen eines Anwendungsdienstanbieters, nämlich Hosting von Computersoftwareanwendungen für Dritte; Softwaredesign und Softwareentwicklung; Entwurf, Entwicklung und Programmierung von Computersoftware; Fehlersuche in Bezug auf Computersoftwareprobleme [Technische Hilfe]; Fehlersuche bei Computerhardware- und Computersoftwareproblemen; Beratungsdienstleistungen auf dem Gebiet der Computersoftware; Beratung auf dem Gebiet des Softwareentwurfs; Beratung auf dem Gebiet der Computersoftware; Beratung auf dem Gebiet des Softwareentwurfs; Hosting von Online-Webeinrichtungen für andere zur Organisation und Durchführung von Events, Meetings, Zusammenkünften und interaktiven Diskussionen sowie zur Terminfindung; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Verschlüsselung, Entschlüsselung und Authentifizierung von Informationen, Nachrichten und Daten; Hosting digitaler Inhalte im Internet; Website-Hosting im Internet für den Austausch digitaler Inhalte; Online-Hostfunktionen für interaktive Diskussionen und den Austausch digitaler Inhalte; Aktualisierung und Pflege von Computersoftware und Computerprogrammen; Programmierung von Internet-Sicherheitsprogrammen; IT-Sicherheits-, -Schutz- und -Instandsetzungsdienste; Aktualisierung und Pflege von Computersoftware für die Computersicherheit und zur Prävention von Computerrisiken; Hosting digitaler Inhalte im Internet; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware; Entwurf, Wartung, Entwicklung und Aktualisierung von Computersoftware.

Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.

Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Warenverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).

Das Wort „nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Dienstleistungen.

Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMDV Waren und Dienstleistungen werden nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 9

Die angefochtenen Waren herunterladbare Softwareapplikationen zur Verwendung mit mobilen Geräten im Bereich soziale Medien für Gruppenkommunikation, -terminfindung und -eventplanung; Kommunikationssoftware für die Verbindung von Computernetzwerkbenutzern für den elektronischen Austausch von Daten, Ton, Videos, Abbildungen und Grafiken über mobile drahtlose Telekommunikationsnetze; Anwendungssoftware für Dienstleistungen sozialer Netzwerke über das Internet sind in den Waren Computerprogramme der Widersprechenden enthalten. Folglich sind diese Waren als identisch anzusehen.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 38

Bei den angefochtenen Dienstleistungen Telekommunikationsdienste; Kommunikationsdienste mittels Mobiltelefon und Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf in Zentraldateien gespeicherte Daten oder Dokumente für Ferndiagnosen; Sichere Übertragung von Daten, Ton und Bild; Übertragung und Verbreitung von Informationen und Daten über Computernetze und das Internet; Elektronische Übertragung und Rückübertragung von Tönen, Bildern, Texten, Dokumenten, Nachrichten und Daten; Elektronische Übertragung von Bildern, Fotografien, Grafiken und Illustrationen über ein globales Computernetzwerk; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Elektronische und drahtlose Kommunikationsdienstleistungen; Bereitstellung eines Online-Forums und von Online-Chat-Rooms zur Übermittlung von Nachrichten, Kommentaren und Multimediainhalten zwischen Usern; Ermöglichung des Zugangs zu elektronischen Geräten oder Zusatzgeräten in Form der Bereitstellung von Telekommunikationskonnektivität zur Übertragung von Bildern, Nachrichten, Audio, Video, audiovisuellen und multimedialen Inhalten zwischen Mobiltelefonen, Smartphones, tragbaren elektronischen Geräten, tragbaren digitalen Geräten, Tablet-Computern oder Computern; Ausstrahlung von audiovisuellen und multimedialen Inhalten über das Internet; Elektronische Übertragung von Daten und Dokumenten über Computerterminals und elektronische Geräte; Bereitstellung von Online-Einrichtungen für Echtzeitinteraktionen mit andern Computernutzern und elektronische Mailboxen; Übertragung von digitalen Audio- und Videoausstrahlungen über ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellung des Zugangs zu gehosteten Betriebssystemen und Computeranwendungen über das Internet; Ermöglichung des Zugangs zu Online-Verzeichnissen, -Datenbanken, Websites und Blogs sowie Online-Referenzmaterialien; Übertragung von Podcasts; Übertragung von Webcasts; Audio- und Videoausstrahlung über das Internet; Übertragung von digitalen Audio- und Videoausstrahlungen über das Internet; Bereitstellung von Sprachforen über das Internet handelt es sich um Telekommunikationsdienstleistungen, die den Menschen die Möglichkeit bieten, über große Entfernungen miteinander zu kommunizieren.

Jegliche Software, welche die Fähigkeit für die Durchführung von Telekommunikationsaktivitäten bereitstellt, kann als Software für die Telekommunikationssteuerung gelten. Derartige Software wird auch von den Computerprogrammen der Widersprechenden in Klasse 9 umfasst.

Es besteht ganz eindeutig eine Verbindung zwischen den genannten Waren in Klasse 9 und den angefochtenen Telekommunikationsdienstleistungen in Klasse 38. In Anbetracht ihrer Komplementarität besteht Ähnlichkeit zwischen diesen Waren und Dienstleistungen, und auch wenn sie sich der Art nach unterscheiden, haben sie doch den gleichen Verwendungszweck und werden über die gleichen Kanäle vertrieben (Urteil vom 12/11/2008, T-242/07, Q2web, EU:T:2008:488, § 24-26).

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 42

Bei den angefochtenen Dienstleistungen in Bezug auf Computernetzwerke; Dienstleistungen zur Computersicherheit zum Schutz vor illegalem Netzwerkzugang; Verschlüsselung, Entschlüsselung und Authentifizierung von Informationen, Nachrichten und Daten; IT-Sicherheits-, -Schutz- und -Instandsetzungsdienste; Softwaredesign und Softwareentwicklung; Entwurf, Entwicklung und Programmierung von Computersoftware; Fehlersuche in Bezug auf Computersoftwareprobleme [Technische Hilfe]; Fehlersuche bei Computerhardware- und Computersoftwareproblemen; Beratungsdienstleistungen auf dem Gebiet der Computersoftware; Beratung auf dem Gebiet des Softwareentwurfs; Beratung auf dem Gebiet der Computersoftware; Beratung auf dem Gebiet des Softwareentwurfs; Aktualisierung und Pflege von Computersoftware und Computerprogrammen; Programmierung von Internet-Sicherheitsprogrammen; Aktualisierung und Pflege von Computersoftware für die Computersicherheit und zur Prävention von Computerrisiken; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware; Entwurf, Wartung, Entwicklung und Aktualisierung von Computersoftware handelt es sich um Dienstleistungen der Programmierung, oder jedenfalls stellt diese einen wichtigen Teil dieser Dienstleistungen dar. Sie sind eng mit den Computern und der Computersoftware der Widersprechenden in Klasse 9 verknüpft. In der Computerbranche bieten nämlich Hersteller von Computern und/oder Computersoftware üblicherweise auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit Computern und Computersoftware an (beispielsweise zur laufenden Aktualisierung des Systems). Daraus ergibt sich, dass trotz der Tatsache, dass die Waren und die Dienstleistungen nicht der gleichen Art sind, sowohl die Endnutzer als auch die Hersteller/Anbieter der Waren und Dienstleistungen übereinstimmen. Außerdem ergänzen sich die Waren und Dienstleistungen. Daher werden diese Waren und Dienstleistungen als ähnlich betrachtet.

Ähnliches gilt in Bezug auf die angefochtenen Dienstleistungen eines Anwendungsdienstanbieters, nämlich Hosting von Computersoftwareanwendungen für Dritte; Hosting von Online-Webeinrichtungen für andere zur Organisation und Durchführung von Events, Meetings, Zusammenkünften und interaktiven Diskussionen sowie zur Terminfindung; Hosting digitaler Inhalte im Internet; Website-Hosting im Internet für den Austausch digitaler Inhalte; Online-Hostfunktionen für interaktive Diskussionen und den Austausch digitaler Inhalte; Hosting digitaler Inhalte im Internet, bei welchen Anwendungen auf einem zentralen Server bereitgestellt wird, auf den vom Verbraucher zugegriffen werden kann. Auch sie werden von denselben IT-Unternehmen angeboten wie die Computersoftware der Widersprechenden in Klasse 9, und sie haben dieselben Endabnehmer. Zudem können sie denselben Zweck haben und miteinander im Wettbewerb stehen, da Verbraucher die Dienstleistungen in Anspruch nehmen können statt die entsprechenden Anwendungen zu erwerben. Mithin sind diese Waren und Dienstleistungen für ähnlich zu befinden.

Die elektrotechnischen Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten) der Widersprechenden in Klasse 9 erfassen auch einige Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte. Sie können dieselben Anbieter/Hersteller und Endabnehmer wie die angefochtenen wissenschaftlichen und technologischen Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen haben. Zudem ergänzen sich diese Waren und Dienstleistungen. Folglich ist eine Ähnlichkeit zu bejahen.  

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.

Der Aufmerksamkeitsgrad wir von durchschnittlich bis erhöht variieren, da einige der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen technisch anspruchsvoll oder auf die Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sein können.

  1. Die Zeichen

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Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Die ältere Marke ist eine Bildmarke, die sich aus dem für das relevante Publikum bedeutungslosen Wortelement „QUIPSY“ in Großbuchstaben zusammensetzt, wobei das „Q“ in schwarz und die Übrigen Buchstaben in weiß mit schwarzer Umrandung dargestellt sind. Cauda bzw. Aufstrich des „Q“ und des „Y“ sind zudem leicht nach unten verlängert.

Die angefochtene Marke ist eine Bildmarke, die sich aus dem für das relevante Publikum bedeutungslosen Wortelement „Quiply“ in weißen Lettern in handschriftartigem Font vor einem schwarzen Hintergrund in Form einer Sprechblase zusammensetzt.

Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).

Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie zudem im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstabenfolge „QUIP*Y/Quip*y“ überein, also am Zeichenanfang und in ihrem letzten Buchstaben, sowie in Bezug auf ihre Länge. Sie unterscheiden sich lediglich in ihrem fünften Buchstaben „S“ bzw. „l“ und in ihren Bildelementen.

Da die Wortbestandteile der Zeichen, wie oben erläutert, eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher haben, sind die Zeichen bildlich stark ähnlich.

In klanglicher Hinsicht, unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen in den Phonemen „QUIP*Y“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich in den Phonemen „S“ des älteren Zeichens und „L“ der angefochtenen Marke, für die es keine jeweilige Entsprechung gibt.

Die Zeichen sind daher klanglich stark ähnlich.

In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

 

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; diese Beurteilung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das Publikum zwischen den beiden Zeichen aufbauen könnte, sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den Waren und Dienstleistungen (Urteil vom 11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22).

Der Gerichtshof hat ferner den wesentlichen Grundsatz aufgestellt, dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen dem zuvor festgestellten Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und den Waren oder Dienstleistungen, impliziert. Daher kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil vom 29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).

Die starke bildliche und klangliche Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen könnte Verbraucher deshalb trotz eines teilweise erhöhten Aufmerksamkeitsgrads hinsichtlich der betrieblichen Herkunft der für identisch oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen täuschen. Die Unterschiede zwischen den Zeichen vermögen ihre starke Ähnlichkeit nicht zu überwinden, insbesondere, da die Marken insgesamt keinerlei Bedeutung haben, die dem Verbraucher bei der Unterscheidung der Zeichen helfen könnte.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Publikum Verwechslungsgefahr.

Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 200 725 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Robert MULAC

Natascha GALPERIN

Plamen IVANOV

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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