RADICAL | Decision 2669706

WIDERSPRUCH Nr. B 2 669 706

Heidrun Hans, Aarstraße 39, 65623 Hahnstätten, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB, Leopoldstr. 4, 80802 München, Deutschland (zugelassene Vertreter)

g e g e n

The Radical Fruit Company New York (Partnership), 20 Reid Street, Williams House, Hamilton, Bermuda (Anmelderin), vertreten durch Bomhard IP S.L., C/Bilbao 1, 5º, 03001 Alicante, Spanien (zugelassene Vertreter).

Am 11.07.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 669 706 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 858 419 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.

3.        Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 650 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 858 419 ein. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der deutschen Markeneintragung Nr. 302 010 033 266. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

DOPPELTE IDENTITÄT — ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE a UMV

Nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV ist die angemeldete Marke auf Widerspruch der Inhaberin einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit der älteren Marke identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke Schutz genießt, identisch sind.

Die Widersprechende machte Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV geltend, der sich auf Sachverhalte bezieht, in denen aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen und der Waren/Dienstleistungen oder der Identität nur einer dieser beiden Faktoren eine mögliche Verwechslungsgefahr besteht. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV bezieht sich jedoch auf Sachverhalte, in denen eine sogenannte doppelte Identität vorliegt, nämlich Identität der Zeichen und Identität der Waren und Dienstleistungen.

Zwischen den konkreten Voraussetzungen dieser beiden Bestimmungen besteht eine Verbindung. Ein Widerspruch, der sich ausschließlich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV stützt, jedoch die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV genannten Voraussetzungen erfüllt, wird daher nach Maßgabe dieser letztgenannten Bestimmung behandelt, ohne dass eine Prüfung im Rahmen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfolgt.

  1. Die Waren

Der Widerspruch basiert u.a. auf den folgenden Waren:

Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse 32: Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Kohlensäurehaltige, alkoholfreie Getränke; Nichtalkoholische Getränke; Energiegetränke; Vitaminhaltige Getränke, nicht für medizinische Zwecke; Aromatisierte Wasser; Brausepulver für Getränke.

Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.

Die angefochtenen Waren kohlensäurehaltige, alkoholfreie Getränke; nichtalkoholische Getränke; Energiegetränke; vitaminhaltige Getränke, nicht für medizinische Zwecke sind in der weiter gefassten Kategorie der (anderen) alkoholfreien Getränke der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.

Das angefochtene aromatisierte Wasser ist in den weiter gefassten Kategorien der Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Das angefochtene Brausepulver für Getränke ist in der weiter gefassten Kategorie der (anderen) Präparate für die Zubereitung von Getränken der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

  1. Die Zeichen

Radical

RADICAL

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Beide Marken sind Wortmarken. Der Schutz, der sich aus der Eintragung einer Wortmarke ergibt, erstreckt sich auf das in der Anmeldung angegebene Wort und nicht auf die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise annehmen kann. Es ist für den Zeichenvergleich daher irrelevant, ob Wortmarken in Klein- oder Großbuchstaben dargestellt werden.

Die Zeichen sind daher identisch.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Es wurde festgestellt, dass sowohl die Zeichen als auch die Waren identisch sind. Daher ist dem Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV stattzugeben.

Da die deutsche Markeneintragung Nr. 302 010 033 266 für sämtliche Waren, gegen die sich der Widerspruch richtet, die Stattgabe des Widerspruchs und die Ablehnung der angefochtenen Marke begründet, erübrigt sich eine Prüfung der sonstigen älteren Rechte, die die Widersprechende geltend macht (vgl. 16/09/2004, T-342/02, Moser Grupo Media, S.L., EU:T:2004:268).

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Julia SCHRADER

Beatrix STELTER

Swetlana BRAUN

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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