WIDERSPRUCH Nr. B 2 649 880
G+J Digital Products GmbH, Am Baumwall 11, 20459 Hamburg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Harte-Bavendamm Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Am Sandtorkai 77, 20457 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Ercan Yavuz, Friedrich-Wagner-Str. 19, 40885 Ratingen, Deutschland (Anmelder), vertreten durch Hauck Patentanwaltspartnerschaft mbB, Mörikestr. 18, 40474 Düsseldorf, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 11/07/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 2 649 880 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 20 und 35:
Klasse 20 (vollständig): Möbel.
Klasse 35 (vollständig): Groß- und Einzelhandel, auch über das Internet, in den Bereichen Einrichtungsgegenstände, Möbel, Wandgestaltungsmittel, Wandverkleidungen, Tapeten, Paneele, Leuchten, Lampen, Fußböden, Fußbodenbeläge, Teppiche, Dekorationen, Gardinen, elektrische Geräte und Einbauteile, insbesondere Steckdosen, Schalter, Stromschienen, Abdeckrahmen und Gehäuse hierfür.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 293 658 wird für alle obigen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren der Klasse 9 (vollständig) weitergeführt werden.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen (der Klassen 9, 20 und 35) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 293 658 (Wortmarke:
„Roomeo 24”) ein. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 302 013 043 507 (Wortmarke: „roomido“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
- Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 11, 16, 20, 24, 25, 27, 28, 35, 36, 37, 38, 41, 42 und 45:
Klasse 9: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Fotoapparate, Film- und Videokameras; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Datenträger; Software (gespeichert oder herunterladbar), insbesondere Apps und Multimediaprodukte; elektronische Publikationen (gespeichert oder herunterladbar) einschließlich multimediale Publikationen; Fotografien (gespeichert oder herunterladbar); Podcasts (Hördateien); aufgezeichnete Dateien; Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Vermessungsapparate und -instrumente, insbesondere Zollstöcke.
Klasse 11: Beleuchtungsgeräte.
Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien; Schreibwaren; Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Fotografien.
Klasse 20: Möbel, Spiegel, Bilderrahmen; Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen.
Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren; Bettdecken; Tischdecken.
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
Klasse 27: Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material).
Klasse 28: Spiele; Spielzeug; Turn- und Sportartikel; Christbaumschmuck.
Klasse 35: Werbung, insbesondere Veröffentlichung von Anzeigen Dritter; Präsentation von Unternehmen sowie Waren und Dienstleistungen Dritter; Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, mit Waren der Klassen 02, 03, 04, 06, 07, 08, 09, 11, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 24, 25, 27; Vermittlung von Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37, 38, 39, 41, 42, 44 und 45; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren sowie über die Erbringung von Dienstleistungen; Erfassung, Zusammenstellung, Systematisierung, Aktualisierung und Pflege von Daten in Datenbanken; Zusammenstellung von Verzeichnissen zur Veröffentlichung im Internet; Herausgabe und Veröffentlichung von Fachhändlerverzeichnissen für gewerbliche Zwecke.
Klasse 36: Versicherungswesen; Immobilienwesen.
Klasse 37: Bauwesen einschließlich Innenausstattung, Inneneinrichtung und Innendekorarbeiten (Installations- und Montagearbeiten für Dritte); Auskünfte und Beratung in Bezug auf das Bauwesen einschließlich Innenausstattung, Inneneinrichtung und Innendekorarbeiten (Installations- und Montagearbeiten für Dritte).
Klasse 38: Telekommunikation einschließlich Bereitstellen von Plattformen, Portalen, Blogs, Chatrooms, Foren, Communities und Social Networks im Internet, Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Dienstleistungen von Presseagenturen, nämlich Sammeln und Liefern von Nachrichten und Informationen; Dienstleistungen von Bildagenturen, nämlich Sammeln und Liefern von Bildern.
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung einschließlich Hörfunk-, Fernseh- und Internet-Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten einschließlich Organisation und Durchführung von Workshops, Konferenzen und Kongressen; Organisation und Veranstaltung von Wettbewerben und Preisverleihungen; Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen (ausgenommen für Werbezwecke); Herausgabe und Veröffentlichung von elektronischen Publikationen (ausgenommen für Werbezwecke) einschließlich multimedialen Publikationen; Herausgabe und Veröffentlichung von Verzeichnissen, insbesondere Fachhändlerverzeichnissen (ausgenommen Fachhändlerverzeichnisse für gewerbliche Zwecke); Herausgabe und Veröffentlichung von aus Texten (ausgenommen Werbetexten) und/oder Bildern bestehenden gedruckten und/oder elektronischen Publikationen, auch mit Filmen und/oder Musik, auch als Kombinations-Werke; Online-Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar) einschließlich multimedialen Publikationen; Audio- und Videoproduktion sowie Fotografieren, Erstellen von Bildreportagen und Zurverfügungstellung (Vermietung) von Bildern.
Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und -software einschließlich Entwurf und Entwicklung von Datenbanken und Multimediaprodukten; Zurverfügungstellung der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Software, nicht herunterladbaren Datenbanken und nicht herunterladbaren Multimediaprodukten; Zurverfügungstellung von Speicherplatz im Internet; Hosting; Vermietung von Computerhardware und -software; Software as a Service [SaaS]; Ingenieur-, Architektur- und Innenarchitekturdienstleistungen; Entwurf und Design von Inneneinrichtungen; Produktentwicklung und -design, Beratung in Bezug auf alles Vorgenannte, insbesondere Inneneinrichtungsberatung; Beratung über Innendekoration.
Klasse 45: Juristische Dienstleistungen, insbesondere Verwaltung und Verwertung von Urheber- und gewerblichen Schutzrechten, Lizenzierungsdienste.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 20 und 35:
Klasse 9: Elektrische Geräte und Einbauteile, nämlich Steckdosen, Schalter, Stromschienen und Abdeckrahmen und Gehäuse hierfür.
Klasse 20: Möbel.
Klasse 35: Groß- und Einzelhandel, auch über das Internet, in den Bereichen Einrichtungsgegenstände, Möbel, Wandgestaltungsmittel, Wandverkleidungen, Tapeten, Paneele, Leuchten, Lampen, Fußböden, Fußbodenbeläge, Teppiche, Dekorationen, Gardinen, elektrische Geräte und Einbauteile, insbesondere Steckdosen, Schalter, Stromschienen, Abdeckrahmen und Gehäuse hierfür.
Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.
Aus der Verwendung der Wörter „insbesondere“, „einschließlich“ in den Waren- und Dienstleistungsverzeichnis des Anmelders und der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T 224/01, Nu Tride, EU:T:2003:107).
Das Wort „nämlich“, welches sowohl im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden als auch des Anmelders benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.
Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza Klassifikation erscheinen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 9
Die angefochtenen Elektrische Geräte und Einbauteile, nämlich Steckdosen, Schalter, Stromschienen und Abdeckrahmen und Gehäuse hierfür sind unähnlich zu den Waren und Dienstleistungen der älteren Marke. Sie haben einen anderen, sehr spezifischen Zweck, richten sich an Abnehmer mit anderen Interessen und werden von unterschiedlichen Herstellern in den Verkehr gebracht. Sie weisen auch weder ein Ergänzungs- noch ein Konkurrenzverhältnis zueinander auf. Ein Ähnlichkeitsverhältnis zu allen Waren, die etwas mit Strom/Elektrizität im weiteren Sinne zu tun haben, würde ein markenrechtlich zu berücksichtigendes Ähnlichkeitsverhältnis überspannen und deren Schutzbereich zu weit ausdehnen. Dieser Beurteilung steht auch nicht die o. g. Entscheidung der Widerspruchsabteilung entgegen, weil sich dort sämtliche angefochtene Waren entweder auf „Licht“ beziehen oder unmittelbar damit im Zusammenhang stehen, was vorliegend nicht der Fall ist. Entsprechendes gilt für die zitierte Entscheidung der Beschwerdekammer in den verbundenen Fällen R 3125/2014-2 und
R 2786/2014-2 „X-RACER LITHIUM ION (fig.)/X-RACER“ vom 14. Oktober 2015, die bereits mangels dieser vorliegend sehr spezifischen Waren nicht vergleichbar ist.
In Bezug auf die Dienstleistungen der älteren Marke in Klasse 35 Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, mit Waren der Klasse 9 ist eine Interpretation in dem Sinne möglich, dass sich diese lediglich auf die zuvor ausdrücklich genannten Waren beziehen. Da diese jedoch aus den o. g. Gründen als unähnlich angesehen wurden, sind folgerichtig auch die Einzelhandelsdienstleistungen, die sich darauf beziehen, unähnlich.
Interpretiert man Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, mit Waren der Klasse 9 der älteren Marke in dem Sinne, dass sie sämtliche Waren der Klasse 9 umfassen bzw. beinhalten, gilt entsprechend den Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil C, Widerspruch, Punkt 7.1, Folgendes: „Einzelhandelsdienstleistungen im Allgemeinen (also nicht beschränkt auf den Verkauf bestimmter Waren) sind…ein vager Begriff und entsprechend zu behandeln. Einzelhandelsdienstleistungen im Allgemeinen sind Waren nicht ähnlich, die im Einzelhandel verkauft werden können. Sie sind nicht nur der Art nach unterschiedlich, da Dienstleistungen immateriell sind, während Waren materiell sind, sondern erfüllen auch verschiedene Bedürfnisse. Außerdem unterscheidet sich die Nutzung dieser Waren und Dienstleistungen. Sie stehen weder miteinander in Konkurrenz, noch müssen sie einander zwangsläufig ergänzen.“ Aufgrund einer (zu) vagen Bezeichnung kann daher auch insoweit keine Ähnlichkeit hergeleitet werden.
Angefochtene Waren in Klasse 20
Möbel sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.
Angefochtene Dienstleistungen
Die angefochtenen Einzelhandel, auch über das Internet, in den Bereichen Einrichtungsgegenstände, Möbel, Wandgestaltungsmittel, Wandverkleidungen, Tapeten, Paneele, Leuchten, Lampen, Fußböden, Fußbodenbeläge, Teppiche, Dekorationen, Gardinen, elektrische Geräte und Einbauteile, insbesondere Steckdosen, Schalter, Stromschienen, Abdeckrahmen und Gehäuse hierfür und die Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, mit Waren der Klassen 9, 11, 20, 21, 24, 27 der Widersprechenden werden als zumindest ähnlich betrachtet. Die verglichenen Dienstleistungen sind derselben Art, da beide Einzelhandelsdienstleistungen sind, sie haben denselben Zweck, nämlich es den Verbrauchern zu erlauben, verschiedene Einkaufsbedürfnisse zu befriedigen und sie haben dieselbe Benutzungsmethode. Entsprechendes gilt für die angefochtenen Großhandel, auch über das Internet, in den Bereichen Einrichtungsgegenstände, Möbel, Wandgestaltungsmittel, Wandverkleidungen, Tapeten, Paneele, Leuchten, Lampen, Fußböden, Fußbodenbeläge, Teppiche, Dekorationen, Gardinen, elektrische Geräte und Einbauteile, insbesondere Steckdosen, Schalter, Stromschienen, Abdeckrahmen und Gehäuse hierfür, da diese im Gegensatz zu den bereits verglichenen Einzelhandel lediglich in den angesprochenen Verkehrskreiden nicht übereinstimmen können, ansonsten jedoch alle zuvor genannten Ähnlichkeitsmerkmale aufweisen.
- Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist normal bis erhöht, weil die Waren und Dienstleistungen des nicht täglichen Bedarfs bzw. der nicht täglichen Inanspruchnahme sorgfältig ausgesucht werden.
- Die Zeichen
roomido
|
Roomeo 24
|
Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).“
Beide Zeichen sind in allen Schreibweisen geschützte Wortmarken.
Die Zahl „24“ der angefochtenen Marke wird beim Vertrieb von Waren und beim Angebot von Dienstleistungen grundsätzlich als Hinweis dafür benutzt, dass die entsprechende Vertriebsstelle 24 Stunden lang geöffnet ist bzw. dass die Dienstleistungen „rund um die Uhr“ angeboten werden und/oder in Anspruch genommen werden können. Ein Erwerb bzw. eine Inanspruchnahme ist also jederzeit möglich, sei es, weil das Geschäft „rund um die Uhr“ mit Verkaufspersonal besetzt ist, sog. 24-shops, oder weil der Erwerb über das Internet und damit meist automatisch und ohne Einschaltung einer Verkaufsperson erfolgt. Die Zahl ist daher nicht kennzeichnungskräftig.
Im Gegensatz zu der Auffassung des Anmelders werden die Marken weder zersplittert und daher nicht in die Bestandteile „Room“ und die weiteren Buchstaben unterteilt noch als „room-i-do“ gelesen oder mit „Romeo“ in Verbindung gebracht; jedenfalls wurden dazu keine substanziellen Nachweise erbracht. Dem Amt ist dies ebenfalls nicht bekannt; sie sind daher normal kennzeichnungskräftig.
Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.
In schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht führt die Zahl „24“ der angefochtenen Marke aufgrund ihres nicht kennzeichnungskräftigen Charakters zu keinen zu berücksichtigenden Abweichungen der Zeichen. Im Übrigen sind die ersten vier Buchstaben „room“ identisch, was auch für den letzten Buchstaben „o“ gilt. Weiterhin ist die Vokalfolge „ooio/ooeo“ sehr ähnlich. Daher bestehen wesentliche Übereinstimmungen am Beginn und Ende der Marken, in der Vokalfolge, im Sprechrhythmus, im Klang und in der Betonung, was zu einer hochgradigen schriftbildlichen und klanglichen Zeichenähnlichkeit führt.
In begrifflicher Hinsicht kann die Zahl „24“, mit der oben dargelegten Bedeutung, aufgrund der fehlenden Kennzeichnungskraft nicht wesentlich berücksichtigt werden, so dass sich daraus keine Auswirkungen auf den begrifflichen Zeichenvergleich ergeben. Entsprechendes gilt für die übrigen bedeutungslosen Bestandteile.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
- Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
- Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).
Die angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch, teilweise ähnlich und teilweise unähnlich.
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV ist die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleitungen Voraussetzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr. Da die angefochtenen Waren teilweise unähnlich sind, ist eine der notwendigen Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV nicht erfüllt, und der Widerspruch muss insoweit zurückgewiesen werden.
Die Marken sind hochgradig ähnlich.
Insgesamt besteht unter Berücksichtigung der hochgradigen Zeichenähnlichkeit, der identischen Wortanfänge, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Identität und Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen trotz teilweise erhöhter Aufmerksamkeit der Verbraucher Verwechslungsgefahr. Dies gilt umso mehr im Falle einer normalen Aufmerksamkeit eines Teils des Publikums.
Zu den drei Hauptargumenten des Anmelders im Schreiben vom 21. April 2016 gegen eine Verwechslungsgefahr ist Folgendes festzustellen: Erstens ist die Zahl bzw. der zusätzliche Bestandteil der angefochtenen Marke „24“ nicht kennzeichnungskräftig und kann daher nicht wesentlich berücksichtigt werden. Zweitens ist „room“ im Gesamtkontext der Marken nicht kennzeichnungsschwach. Drittens wurde weder nachgewiesen noch ist dies anderweitig offensichtlich, dass „Roomeo“ für technische Apparate, Möbel usw. sowie den dazugehörigen Dienstleistungen zum Verkauf mit „Romeo“ assoziiert wird. Selbst wenn dies viertens so wäre, wäre die Kennzeichnungskraft dadurch nicht beeinträchtigt. Zur Eintragung von einigen Drittmarken in der Europäischen Union mit dem Bestandteil „room“ im Schreiben des Anmelders vom 24. November 2016 auf Seite 3 Punkt 5. der Stellungnahme gilt Folgendes:
Die Widerspruchsabteilung weist darauf hin, dass die Existenz von mehreren Markeneintragungen per se nicht überzeugend ist, da dies nicht notwendigerweise die Marktsituation wiedergibt. Mit anderen Worten, nur auf Grundlage von Registerdaten kann nicht darauf geschlossen werden, dass alle diese Marken auch tatsächlich benutzt wurden. Die angeführten Hyperlinks genügen jedenfalls nicht, um eine Benutzung nachzuweisen. So fehlen jegliche Angaben zum Umfang, zur Dauer sowie zur Form der Benutzung dieser Zeichen. Daraus folgt, dass die eingereichten Nachweise nicht belegen, dass die Verbraucher einer umfassenden Benutzung von Marken, die über den fraglichen Bestandteil „room“ verfügen, ausgesetzt waren und dass sie sich an diese Marken gewöhnt haben. Unter diesen Umständen muss dieser Einwand des Anmelders zurückgewiesen werden.
Im Übrigen reichen im Gegensatz zu der Auffassung des Anmelders die Abstände zwischen den Marken nicht aus, damit sie von den angesprochenen Verkehrskreisen sicher auseinandergehalten werden können. Sie werden vielmehr den gleichen bzw. wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen zugeordnet.
Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV teilweise begründet.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Swetlana BRAUN |
Peter QUAY
|
Denitza STOYANOVA-VALCHANOVA |
Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.