Saldoro Natursprünglich rein URMEERSALZ | Decision 2357922 – Thomas Krause v. esco – european salt company GmbH & Co. KG

WIDERSPRUCH Nr. B 2 357 922

Jens Naumann, Köllnische Str. 30, 12439 Berlin, Deutschland (Widersprechender)

g e g e n

esco – european salt company GmbH & Co. KG, Landschaftstr. 1, 30159 Hannover, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch K+S Aktiengesellschaft, Stefan Dressel, Bertha-von Suttner Str. 7, 34131 Kassel, Deutschland (angestellter Vertreter).

Am 28/06/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 357 922 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Der Widersprechende trägt die Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Der Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 12 483 971 http://prodfnaefi:8071/FileNetImageFacade/viewimage?imageId=106849868&key=afa40d780a8408037a774652d9e2ec27 ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 30. Der Widerspruch beruht auf der älteren deutschen Markeneintragung Nr. 302 013 039 610 . Der Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und b UMV.

WEGFALL DES ÄLTEREN RECHTS

Gemäß Artikel 41 Abs. 1 (a) UMV kann der Inhaber einer älteren Marke gemäß Artikel 8 Abs. 1 einen Widerspruch gegen die Eintragung einer Unionsmarke basierend auf einer älteren Marke einlegen. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 (a) UMV ist eine ältere Marke im Sinne dieser Vorschrift definiert als Marke, mit einem Anmeldetag, der vor dem Anmeldetag der Unionsmarke liegt, unter Berücksichtigung der jeweils geltend gemachten Prioritäten.

Ein Widerspruch setzt daher die Existenz eines gültigen älteren Rechts im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 UMV voraus.

Die deutsche Marke Nr. 302 013 039 610, die als Grundlage des Widerspruchs dient, wurde ausweislich der entsprechenden Unterlagen (Auszug des Deutschen Patent- und Markenamt vom 20/10/2016) am 04.03.2016 gelöscht.

Daraus ergibt sich, dass diese ältere Marke keinen Bestand mehr hat und daher nicht mehr als „ältere Marke“ im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 UMV angesehen werden kann.

Wenn im Verfahrensverlauf die älteren Rechte keinen Bestand mehr haben (z. B. weil sie für nichtig erklärt wurden, oder weil sie nicht mehr verlängert wurden), kann basierend auf diesen Marken keine rechtskräftige Entscheidung getroffen werden.  Der Widerspruch kann nur aufrechterhalten werden in Bezug auf ein älteres Recht, das im Zeitpunkt, in dem die Entscheidung ergeht, noch gültig ist. Dabei ist der Grund, weshalb das ältere Recht nicht mehr existiert, nicht relevant. Da die Anmeldung und das ältere nicht mehr bestehende Recht nicht mehr nebeneinander bestehen, kann der Widerspruch in diesem Umfang auch nicht aufrechterhalten werden. Eine solche Entscheidung wäre unzulässig. (Urteil vom 13/09/2006, T-191/04, Metro, EU:T:2006:254, § 33-36).

Angesichts der Tatsache, dass die ältere Marke nachweislich gelöscht wurde, wurde der Widersprechende aufgefordert mitzuteilen, ob er den Widerspruch aufrechterhalten möchte. Der Widersprechende hat innerhalb der Frist weder geantwortet, noch den Widerspruch zurückgenommen.

Der Widerspruch muss daher als unbegründet zurückgewiesen werden.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da der Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt er alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind. Im vorliegenden Fall hat die Anmelderin keinen zugelassenen Vertreter in Sinne von Artikel 93 UMV bestellt. Daher sind keine Vertretungskosten angefallen. 

Die Widerspruchsabteilung

Renata COTTRELL

Claudia MARTINI

Denitza STOYANOVA-VALCHANOVA

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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