SZOBI | Decision 2629296

WIDERSPRUCH Nr. B 2 629 296

Eckes-Granini Austria GmbH, Pummerinfeld 1b, 4490 St. Florian, Österreich (Widersprechende), vertreten durch Eckes-Granini Group GmbH – Heinrich Prinz Reuss -, Ludwig-Eckes-Platz 1, 55268 Nieder-Olm, Deutschland (angestellter Vertreter)

g e g e n

Szobi Italgyártó Kft., Fö Street 3, 6032 Nyárlörinc, Ungarn (Inhaberin), vertreten durch Zsófia Kacsuk, Üteg u. 11/a, 1139 Budapest, Ungarn (zugelassener Vertreter).

Am 20/03/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 629 296 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren (der Klasse 32) der die Europäische Union benennenden internationalen Registrierung Nr. 1 240 755 (Bildmarke:
Magnify“) ein. Der Widerspruch beruht auf der österreichischen Eintragung Nr. 184 854 (Bildmarke: „“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren der Klasse 32:

Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Obst- und Gemüsesäfte; Fruchtsaftkonzentrate; Fruchtsirupe; Fruchtsaftgetränke; Präparate für die Zubereitung von Getränken.

                

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren der Klasse 32:

Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.

Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Präparate für die Zubereitung von Getränken; Fruchtsäfte sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschl. Synonyme).

Die angefochtenen Fruchtgetränke überschneiden sich mit den Obst- und Gemüsesäfte; Fruchtsaftgetränke der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Sirupe enthalten als weiter gefasste Kategorie die Fruchtsirupe der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum mit durchschnittlichem bis geringem Aufmerksamkeitsgrad, weil es sich um (billige) Konsumgüter des täglichen Bedarfs handelt.

  1. Die Zeichen

Magnify

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist Österreich.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Während sich die grafischen Ausgestaltungselemente der älteren Marke auf eine einfache Blockschreibweise in Fettschrift beschränken, ist die angefochtene Marke eine Art Label/Banner in den Farben „orange, grün, rot, weiß und gelb“, in dem der Wortbestandteil im Vordergrund und ein Apfel stilisiert dahinter abgebildet sind.

Die ältere Marke weist keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger als andere Elemente erachtet werden können.

Die grafischen Bestandteile des angefochtenen Zeichens werden mit Früchten, insbesondere Äpfeln bzw. mit einem Frucht-Apfel-Aroma assoziiert. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren dem Bereich „Getränke“ zuzuordnen sind, ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig für alle Waren als Hinweis auf deren Geschmacksrichtung.

Die Marken haben keine dominanten Bestandteile.

Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.

In schriftbildlicher Hinsicht haben die Marken eine unterschiedliche Wortlänge: Während die ältere Marke drei Buchstaben hat, verfügt die angefochtene Marke über fünf Buchstaben; damit ist sie fast doppelt so lang. Zudem können die grafischen Ausgestaltungselemente einschl. der Farben der angefochtenen Marke nicht völlig unberücksichtigt bleiben, auch wenn sie nicht kennzeichnungskräftig sind. Darüber hinaus unterscheidet sich die Art der (Block-)Schreibweise der Wörter voneinander, was sich in der Kleinschreibweise der älteren Marke mit verlängertem Strich des Buchstabens „b“ fortsetzt. Weiterhin verfügt die angefochtene Marke über die zusätzlichen Buchstaben „SZ“ am Wortanfang, was nach dem o. g. Grundsatz verstärkt zu berücksichtigen ist. Daher besteht lediglich eine unterdurchschnittliche schriftbildliche Zeichenähnlichkeit.

In klanglicher Hinsicht sind grafische Ausgestaltungselemente bedeutungslos. Auch wenn die Marken jeweils zwei zweisilbig ausgesprochen werden, ist die Buchstabenfolge am Anfang der angefochtenen Marke „SZ“, die von den Verbrauchern in unterschiedlicher Art und Weise ausgesprochen werden kann, nicht zu überhören. Damit klingen die ersten Silben der Zeichen wesentlich abweichend voneinander. Die übereinstimmende Aussprache der zweiten Silbe „BI“ kann Unterschiede im Klang, in der Betonung und im Sprachrhythmus nicht vermeiden. Daher besteht allenfalls eine durchschnittliche klangliche Zeichenähnlichkeit.

In begrifflicher Hinsicht haben die Wortbestandteile keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet in Bezug auf die relevanten Waren eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich insoweit nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht. Die grafische Ausgestaltung der angefochtenen Marke aufgrund der Darstellung eines Apfels und damit ihres beschreibenden Charakters ist nicht wesentlich zu berücksichtigen, so dass sich daraus keine Schlussfolgerungen auf den begrifflichen Zeichenvergleich ergeben.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Die angefochtenen Waren sind identisch. Die Marken sind schriftbildlich unterdurchschnittlich ähnlich und klanglich allenfalls durchschnittlich ähnlich. Begriffliche Gemeinsamkeiten bestehen zudem nicht.

Insgesamt besteht daher aufgrund der lediglich unterdurchschnittlichen schriftbildlichen Zeichenähnlichkeit, der allenfalls durchschnittlichen klanglichen Zeichenähnlichkeit, des unterschiedlichen Wortanfangs der angefochtenen Marke, der nicht mehr als durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke trotz teilweise geringer Aufmerksamkeit der Verbraucher und identischer Waren keine Verwechslungsgefahr. Diese Beurteilung gilt erst recht bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit der Verbraucher.

Im Gegensatz zu der Auffassung der Widersprechenden reichen daher die bestehenden Unterschiede zwischen den Marken aus, damit der Verkehr sie sicher voneinander unterscheiden kann und nicht einem gemeinsamen betrieblichen Ursprung zuordnet. Nichts anderes gilt in Bezug auf das mitgeteilte Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-0777/14 vom 28. April 2016, „NEOFON/FON“, in dem schriftbildlich, klanglich und begrifflich ein mittlerer Grad an Ähnlichkeit festgestellt wurde, was vorliegend aus den bereits dargelegten Gründen deutlich anders zu beurteilen ist. Auch in dem von der Widersprechenden genannten Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-0363/09 vom 16. Dezember 2010, „RESVEROL/LESTEROL“ wurde schriftbildlich und klanglich ein mittlerer Grad an Ähnlichkeit festgestellt. Wie bereits dargelegt, sind diese Voraussetzungen abgesehen davon, dass es sich um wesentlich andere Marken handelt, vorliegend nicht gegeben. Auch insoweit besteht daher keine relevante Indizwirkung für den zu beurteilenden Fall.  

Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV nicht begründet.


KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Inhaberin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die Kosten, die der Inhaberin gezahlt werden müssen, aus den Vertretungskosten, die auf Grundlage der in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festgesetzt werden müssen.

Die Widerspruchsabteilung

Swetlana BRAUN

Peter QUAY

Claudia MARTINI

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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