The World´s Climate House | Decision 2701442

WIDERSPRUCH Nr. B 2 701 442

Bean Bremerhavener Entwicklungsgesellschaft Alter-/Neuer Hafen mbH & Co. KG, H.-H.-Meier-Straße 2/Seeamt, 27568 Bremerhaven, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Nachtwey IP Rechtsanwälte, Buschhöhe 10, 28357 Bremen, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Carlo Petri, Neuer Wall 11, 20354 Hamburg, Deutschland (Anmelder), vertreten durch Bettina Clefsen, Kleine Johannisstr. 10, 20457 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 29/03/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 701 442 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 098 007 ein, und zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 28, 40, 41 und 43. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 8 373 771. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 28: Spiele und Spielzeug, ausgenommen solche elektronischer Art sowie Computerspiele; Stofftiere und Puppen; Plüschtiere; Turn-, Sport- und Freizeitartikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Bälle; Christbaumschmuck; Spielkarten.

Klasse 41: Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Kongressen, Konferenzen, Symposien und Seminaren; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Erziehung; Ausbildung, insbesondere Betrieb eines Museums, einer Bibliothek, eines Freizeitparks, eines Erlebniszentrums, eines Technologie- und Wissenschaftsparks; Betrieb eines zoologischen Gartens; Filmvorführungen; Rundfunk- und Internet- und Fernsehunterhaltung; Theateraufführungen; Künstlervermittlung; Schaustellung von Tieren; Tierdressur; Zirkusdarbietungen; Veranstaltung von kulturellen, sportlichen und Werbeausstellungen und sportlichen Wettbewerben.

Klasse 43: Beherbergung und Verpflegung von Gästen, einschließlich der Reservierung und Buchung von Zimmern, Appartements, Wohnungen, Häusern und dergleichen.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse  28: Spielwaren, Spiele, Spielzeug und Kuriositäten.

Klasse  40: Lebensmittel- und Getränkebearbeitung.

Klasse  41: Bildung, Erziehung, Unterhaltung und Sport.

Klasse  43: Verpflegung von Gästen.

        

Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.

Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ und „einschließlich“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 28

Spiele, Spielzeug sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten. Ferner enthalten die angefochtenen Spielwaren als weiter gefasste Kategorie die Waren Stofftiere und Puppen der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.

Kuriositäten umfassen kleine ungewöhnliche, kuriose oder auch witzige Artikel, die zum Spielen oder Vergnügen verwendet werden. Diese sind hochgradig ähnlich zu den Waren Spiele und Spielzeug, ausgenommen solche elektronischer Art sowie Computerspiele der Widersprechenden. Sie stimmen in Art und Verwendungszweck überein und werden über dieselben Vertriebswege verkauft. Ferner können sie von denselben Unternehmen stammen.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 40

Die angefochtenen Dienstleistungen in dieser Klasse umfassen solche Dienstleistungen, die die Verarbeitung von Lebensmitteln und Getränken betreffen. Demgegenüber ist die ältere Marke im Wesentlichen geschützt für Spiele und Spielwaren (Klasse 28) sowie Dienstleistungen im Unterhaltungsbereich und der Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Kongressen, Konferenzen (Klasse 41) und der Verpflegung von Gästen (Klasse 43). Die angefochtenen Dienstleistungen sind unähnlich zu sämtlichen Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden: sie unterscheiden sich eindeutig in Art und Verwendungszweck, sie stammen regelmäßig von unterschiedlichen Herstellern bzw. werden von unterschiedlichen Dienstleistern erbracht und wenden sich an unterschiedliche Endabnehmer. Darüber hinaus stehen sie in keinerlei Ergänzungs- oder Wettbewerbsverhältnis zueinander.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 41

Erziehung, Unterhaltung und Sport sind – trotz teilweise leicht abweichenden Wortlauts – identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).

Die angefochtenen Dienstleistungen Bildung sind mit den älteren Dienstleistungen Ausbildung, insbesondere Betrieb eines Museums, einer Bibliothek, eines Freizeitparks, eines Erlebniszentrums, eines Technologie- und Wissenschaftsparks der Widersprechenden identisch, da die Begriffe „Bildung“ und „Ausbildung“ Synonyme darstellen.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 43

Die Dienstleistung Verpflegung von Gästen ist identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.

  1. Die Zeichen

Klimahaus

The World’s Climate House

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen wird eine Analyse, ob die übereinstimmenden Bestandteile beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach sind, vorgenommen, um den Umfang zu bewerten, in dem diese übereinstimmenden Bestandteile eine geringere oder eine größere Fähigkeit haben, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen. Es kann schwieriger zu bestimmen sein, dass das Publikum bezüglich der Herkunft getäuscht werden könnte, wenn dies auf Ähnlichkeiten zurückzuführen ist, die allein nicht kennzeichnungskräftigen Elemente zuzuordnen sind.

Die ältere Marke besteht aus im Deutschen verständlichen Wörtern, während die angefochtene Marke aus englischen Wörtern zusammengesetzt ist. Auch wenn sich mit den Vergleichsmarken somit zwei Marken gegenüberstehen, deren Wortbestandteile jeweils aus zwei verschiedenen Sprachen gebildet sind, ist davon auszugehen, dass der deutschsprachige Verkehr einige aus der englischen Sprache bestehenden Bestandteile der angefochtenen Marke verstehen wird, da sie dem Grundwortschatz der englischen Sprache zuzuordnen sind. Die Widerspruchsabteilung wird daher den Widerspruch in Bezug auf den Teil des relevanten Publikums prüfen, der sowohl die ältere Marke „Klimahaus“ begrifflich erfasst als auch einige Bestandteile aus der angefochtenen Marke semantisch wahrnehmen wird. Dies stellt die für die Widersprechende günstigste Fallkonstruktion dar. Da vorliegend lediglich für den deutschsprachigen Verbraucher eine gewisse begriffliche Vergleichbarkeit besteht, wird nachfolgend daher auf diesen Teil des Verkehrs abgestellt.

Nach dem Dafürhalten des Gerichts nimmt zwar der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten. Er wird dennoch ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (13/02/2007, T-256/04, Respicur, EU:T:2007:46, § 57; 13/02/2008, T-146/06, Aturion, EU:T:2008:33, § 58).

Die ältere Marke ist eine Einwortmarke, bestehend aus dem Wortelement „Klimahaus“. Zwar kommt den einzelnen Bestandteilen „Klima“ (u.a. „künstlich geschaffenes Verhältnis zwischen Temperatur und Luftfeuchtigkeit in einem geschlossenen Raum“, vgl. www.duden.de) und Haus („Es handelt sich hierbei um ein Wort, aus den Wörtern „Klima“ und „Haus“ („Gebäude, das zu einem bestimmten Zweck errichtet wurde; Gebäude, das Menschen zum Wohnen dient“; www.duden.de) jeweils ein eindeutiger Bedeutungsgehalt zu. Der Gesamtbegriff „Klimahaus“ hingegen weist keinen fest umrissenen Sinngehalt auf. Es ist davon auszugehen, dass der maßgebliche Verkehr den Begriff „Klimahaus“ semantisch als Wohnklima wahrnehmen wird bzw. als ein Haus, das ein gutes Klima bietet und wenig Energie verbraucht. In Bezug auf die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen sind sowohl die einzelnen Bestandteile als auch der Gesamtbegriff normal kennzeichnungskräftig.

Die angefochtene Marke ist die aus vier englischen Wörtern gebildete Wortmarke „The World’s Climate House“. Obwohl die Wortbestandteile aus Sicht des deutschsprachigen Verkehrs Fremdwörter sind, ist davon auszugehen, dass dieser die Bestandteile „The“, „World’s“ und „House“ aus der Gesamtbezeichnung herauslösen wird, da es sich um Wörter handelt, die dem Grundwortschatz der englischen Sprache zuzurechnen sind bzw. dem entsprechenden Wort in der deutschen Sprache sehr nahe ist („House“): Den Bestandteil „The“ als Artikel „der, die das“, weswegen er in seiner Kennzeichnungskraft geschwächt ist, sowie das Wort „World’s“ mit der Bedeutung „Welt“. Dies gilt indes nicht für den Bestandteil „climate“.

Beide Marken weisen keine Elemente auf, die als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstaben „*LIMA** H*US*“ überein. Sie unterscheiden sich in allen weiteren Buchstaben, nämlich „K*****A“ der älteren Marke bzw. „The World’s C****TE *O**E“ der angefochtenen Marke sowie darin, dass die ältere Marke lediglich aus einem Wort besteht, während die angefochtene Marke aus vier Wortbestandteilen zusammengesetzt ist.

Die Zeichen sind bildlich daher kaum ähnlich.

In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „KLIMA** HAUS“ in den beiden Zeichen überein, da die Buchstaben „C“ und „K“ identisch ausgesprochen werden, während das englische Wort „house“ von den deutschsprachigen Verbrauchern verstanden und gemäß den englischen Ausspracheregeln als /HAUS/ ausgesprochen wird. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der zusätzlichen Buchstaben „The World’s *****TE“ der angefochtenen Marke, für die es in der älteren Marke keine Entsprechungen gibt. Die Abweichungen führen dazu, dass die Zeichen hörbar unterschiedlich lang sind und einen unterschiedlichen Klangrhythmus ergeben.

Die Zeichen sind klanglich daher kaum ähnlich.

Begrifflich wird der maßgebliche Verkehr im relevanten Gebiet die ältere Marke mit der oben dargelegten Bedeutung in Verbindung bringen, nämlich im Sinne eines Hauses, das ein gutes Klima bietet und wenig Energie verbraucht. Die in der angefochtenen Marke enthaltene englische Entsprechung „House“ für „Haus“ wird aufgrund seiner lexikalischen Nähe zum Deutschen gleichermaßen wahrgenommen und entsprechend verstanden. Ferner werden der nicht kennzeichnungskräftige Bestandteil „The“, sowie das Wort „World’s“ aus der Gesamtbezeichnung herausgelöst und, wie oben erklärt, verstanden.

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Zeichen begrifflich daher kaum ähnlich sind.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Der Vergleich der Zeichen hat anhand einer Gesamtbetrachtung der bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit zu erfolgen. Hierbei ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese bei dem Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und die prägenden Bestandteile zu berücksichtigen sind.

Die einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch, teilweise hochgradig ähnlich und teilweise unähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist durchschnittlich.

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV ist die Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen Voraussetzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr. Da die Dienstleistungen in Klasse 44 eindeutig unähnlich zu den Dienstleistungen der Widersprechenden sind, ist eine der notwendigen Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht erfüllt und der Widerspruch muss diesbezüglich zurückgewiesen werden.

Die Zeichen stimmen zwar in der Buchstabenfolge „*LIMA** H*US*“ überein, unterscheiden sich aber im Übrigen. Ferner sind die übereinstimmenden Bestandteile im dritten und vierten Bestandteil der angefochtenen Marke wiedergegeben und betreffen somit das Markenende, dem der Verbraucher in der Regel weniger Beachtung schenkt.

Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (12/0672007, C-334/05 P, Limoncello, EU:C:2007:333, § 35).

 

Insgesamt ergeben die aufgezeigten Abweichungen, dass sich die Zeichen eindeutig in ihrer Struktur unterscheiden und einen deutlich unterschiedlichen Gesamteindruck hervorrufen: es stehen sich eine Einwortmarke und eine aus vier Wortelementen zusammengesetzte Anmeldemarke gegenüber. Die unterschiedlichen Elemente in den Zeichen und insbesondere in der angefochtenen Marke, die aus Sicht des Verkehrs allesamt Fremdwörter darstellen, sind deutlich wahrnehmbar und daher hinreichend, um jede Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auszuschließen. Zudem wird der durchschnittlich gut informiert, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher den Zeichen bei der Auswahl der Waren eine durchschnittliche Aufmerksamkeit schenken.

Die Widersprechende argumentiert in ihrer Stellungnahme, dass die zusätzlichen Bestandteile „The World‘s“ in der angefochtenen Marke nicht kennzeichnungskräftig seien, da dieser Bestandteil dahingehend beschreibend sei, dass es die regionale Ausbreitung des Klimahauses beschreibe. Der angesprochene Verkehr werde sich daher an dem Bestandteil „Climate House“ orientieren.

Das Amt kann sich dem Vorbringen der Widersprechenden nicht anschließen. Der beschreibende Charakter einer Marke oder eines Bestandteils ist immer nur dann gegeben, wenn aus Sicht des angesprochenen Publikums eine ausreichend klare und spezifische Beziehung zwischen dem Bestandteil und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen vorliegt. Im vorliegenden Fall betreffen die streitgegenständlichen Waren im Wesentlichen Spielwaren in Klasse 28 sowie Dienstleistungen im Bereich Erziehung, Unterhaltung im weiteren Sinne und die Verpflegung von Gästen in den Klassen 41 und 43. Selbst wenn der Bestandteil „The World’s“ nur schwach kennzeichnungskräftig ist, kommt diesem Bestandteil im Zusammenhang mit den genannten Waren und Dienstleistungen kein beschreibender Charakter zu, und noch weniger im Sinne einer „regionalen Ausbreitung des Klimahauses“, wie von der Widersprechenden vorgetragen. Der Bestandteil „The World’s“ tritt daher nicht hinter die weiteren Wortelemente zurück, sondern wird sehr wohl vom maßgebliche Verkehr wahrgenommen. Das Argument der Widersprechenden geht daher ins Leere.

Die Widersprechende macht ferner geltend, dass zwischen den Zeichen begriffliche Identität gegeben sei, soweit der Bestandteil „Climate House“ die englischsprachige Entsprechung für die (Widerspruchsmarke) „Klimahaus“ sei.

Hierzu ist anzumerken, dass die ältere Marke aus einem deutschen Wort besteht, während die angefochtene Marke ausschließlich aus englischen Wörtern gebildet ist. Bei Prüfung der Verwechslungsgefahr ist auf die Wahrnehmung des angesprochenen Verkehrs abzustellen, der in Bezug auf die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen definiert werden muss. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Verkehr den Bestandteil „Climate House“ als die englische Übersetzung oder Entsprechung der Anmeldemarke erkennen wird. Zwar verfügt der durchschnittlich gut informiert, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher über Grundkenntnisse der englischen Sprache und aus diesem Grund ist die Widerspruchsabteilung davon ausgegangen, dass der deutschsprachige Verkehr die Bestandteile „The World’s“ und „House“ ohne Weiteres begrifflich erfassen wird. Dies gilt jedoch nicht für den Bestandteil „Climate“, da es sich offensichtlich nicht um einen dem Grundwortschatz der englischen Sprache zuzuordnenden Begriff handelt.

Aus den vorgenannten Gründen sind die Unterschiede zwischen den Zeichen ausreichend, um das Anmeldezeichen nicht mit der Widerspruchsmarke zu verwechseln oder gedanklich in Verbindung zu bringen

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.

Dieses Nichtbestehen der Verwechslungsgefahr gilt gleichermaßen für den Teil des Publikums, für den weder das Element „Klimahaus“ noch die angefochtene Marke semantisch erfasst, bzw. für den Teil, der lediglich er angefochtenen Marke einen Bedeutungsgehalt zumessen kann. Für diese verbleibenden Teile des maßgeblichen Publikums ist ein begrifflicher Vergleich nicht möglich, weswegen der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht beeinflusst.

Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgende ältere Marke gestützt:

  • Unionsmarkeneintragung Nr. 3 174 885 für die Wortmarke „Klimahaus Bremerhaven 8 Ost“.

Dies ältere Recht, das von der Widersprechenden geltend gemacht wurde, ist der angefochtenen Marke sogar noch unähnlicher. Der Grund dafür ist, dass es weitere zusätzliche Wörter wie Bremerhaven 8° Ost“ enthält, die in der angefochtenen Marke nicht vorliegen. Verwechslungsgefahr besteht also nicht.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Lars HELBERT

Sigrid DICKMANNS

Claudia MARTINI

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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