topex | Decision 1956013 – topex GmbH v. Grupa Topex Sp. z o.o. Sp. k.

WIDERSPRUCH Nr. B 1 956 013

topex GmbH, Daimlerstr. 2, 73268 Erkenbrechtsweiler, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Patentanwälte Magenbauer & Kollegen Partnerschaft mbB, Plochinger Str. 109, 73730 Esslingen, Deutschland (zugelassener Vertreter)

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Grupa Topex Sp. z o.o. Sp. k., ul. Pograniczna 2/4, 02-285 Warszawa, Polen (Anmelderin), vertreten durch Kancelaria Patentowa Aleksandra Marcińska, ul. J. Słowackiego 5/149, 01-592 Warszawa, Polen (zugelassener Vertreter).

Am 01/06/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 1 956 013 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:

Klasse 7: Schneidemaschinen [Maschinen], Werkzeuge [Maschinenteile, ausgenommen diesen für die Etikettiermaschinen], Messer [Maschinenteile], Elektromesser, elektrische Messer, elektrische Scheren, Klingen [Maschinenteile], Halter [Maschinenteile, ausgenommen diesen für die Etikettiermaschinen].

Klasse 16: Selbstklebende Unterlagen, Klebestreifen und -bänder für Papier- und Schreibwaren oder für die Verwendung im Haushalt, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für die Verwendung im Haushalt.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 9 846 511 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.

3.        Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 9 846 511 ein, und zwar gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 16 und 37. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der deutschen Markeneintragung Nr. 2 102 286. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe  b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die deutsche Markeneintragung Nr. 2 102 286 der Widersprechenden.

  1. Die Waren

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Klasse 7         Etikettiermaschinen, insbesondere für Selbstklebeetiketten und deren Bauteile; motorisch betriebene Geräte zum Bedrucken von Etiketten mit Kennzeichnungen. 

Klasse 16         Selbstklebeetiketten als Rollenmaterial für gewerblich oder industriell verwendete Etikettiermaschinen.

Nachdem ein Teil der angefochtenen Waren sowie alle angefochtenen Dienstleistungen infolge einer Beschränkung des Warenverzeichnisses durch die Anmelderin vom 26/05/2014 von der Anmeldung nicht mehr beansprucht werden, richtet sich der Widerspruch noch gegen die folgenden Waren: 

Klasse 7         Schneidemaschinen [Maschinen], Werkzeuge [Maschinenteile, ausgenommen diesen für die Etikettiermaschinen], Messer [Maschinenteile], Elektromesser, elektrische Messer, elektrische Scheren, Klingen [Maschinenteile], Halter [Maschinenteile, ausgenommen diesen für die Etikettiermaschinen]. 

Klasse 16         Siegel [Stempel], Reißwerkzeuge zum Anreißen von Linien auf der Ebene, selbstklebende Unterlagen, Klebestreifen und -bänder für Papier- und Schreibwaren oder für die Verwendung im Haushalt, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für die Verwendung im Haushalt, Papiermesser [Büroartikel]; Drucksachen, Unterrichtsmaterialien. 

Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.

Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Warenverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 9

Die angefochtenen Schneidemaschinen [Maschinen], Werkzeuge [Maschinenteile, ausgenommen diesen für die Etikettiermaschinen], Messer [Maschinenteile], Elektromesser, elektrische Messer, elektrische Scheren, Klingen [Maschinenteile], Halter [Maschinenteile, ausgenommen diesen für die Etikettiermaschinen] sind den Etikettiermaschinen, insbesondere für Selbstklebeetiketten und deren Bauteile der Widersprechenden zu einem geringen Grad  ähnlich.

Die Waren haben eine vergleichbare Natur (Maschinen bzw. Teile hiervon), Sie können zudem hinsichtlich angesprochener Verkehrskreise und Vertriebskanälen übereinstimmen, da z.B. im Bereich der industriellen Etikettierung auch der maschinelle Zuschnitt von Etiketten, welcher unter Verwendung der angefochtenen  Waren erfolgen kann, verbunden erfolgen kann. Die Tatsache, dass ein Teil der Waren explizit nicht für die Verwendung in Etikettiermaschinen selbst bestimmt ist, ändert nichts an den zuvor angeführten Tatsachen.

Angefochtene Waren in Klasse 16

Selbstklebende Unterlagen, Klebestreifen und -bänder für Papier- und Schreibwaren oder für die Verwendung im Haushalt, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für die Verwendung im Haushalt sind den Selbstklebeetiketten als Rollenmaterial für gewerblich oder industriell verwendete Etikettiermaschinen zu einem geringen Grad ähnlich. Die Waren ähneln sich hinsichtlich ihrer Natur und können hinsichtlich angesprochenem Publikum und Vertriebskanälen übereinstimmen.

Siegel [Stempel], Reißwerkzeuge zum Anreißen von Linien auf der Ebene, Papiermesser [Büroartikel]; Drucksachen, Unterrichtsmaterialien sind den Waren der älteren Marke in den Klassen 7 und 16  unähnlich. Sie unterscheiden sich hinsichtlich Natur, Zweck, üblicher betrieblicher Herkunft und angesprochener Verkehrskreise von den Waren der älteren Marke (so dienen anders als bei den Waren in Klasse 7 z.B. die angefochtenen Papiermesser nicht dem industriellen Zuschnitt von Etiketten, denn es handelt sich hierbei um gewöhnliche Büroartikel). Sie stehen weder in Konkurrenz noch sind sie komplementär zueinander.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für gering ähnlich befundenen Waren zum Teil an das breite Publikum und zum Teil  an ein Fachpublikum mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Sie können in Preis und Komplexität variieren. Der Aufmerksamkeitsgrad des relevanten Verkehrs wird dementsprechend zwischen durchschnittlich bis hoch variieren.

  1. Die Zeichen

topex

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist Deutschland.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Das Wortelement der Marken hat für das relevante Publikum keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig.

Bildlich und klanglich, stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstabenfolge „topex“ überein. Sie unterscheiden sich lediglich in Bezug auf die bildliche Ausgestaltung der älteren Marke, nämlich der Stilisierung des Buchstabens „t“, wie oben ersichtlich. Diese hat auf die Aussprache indes keinerlei Auswirkung.

Die Zeichen sind daher bildlich hochgradig ähnlich und klanglich identisch.

In begrifflicher Hinsicht haben die Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet keine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Im vorliegenden Fall sind die Zeichen bildlich hochgradig ähnlich und klanglich identisch. Die Waren sind teilweise gering ähnlich und teilweise unähnlich. Der Grad der Aufmerksamkeit des relevanten Verkehrs wird zwischen durchschnittlich bis hoch variieren und die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist normal.

Es besteht hinsichtlich der gering ähnlichen Waren, auch bei erhöhter Aufmerksamkeit des Verkehrs, Verwechslungsgefahr, da die Wortelemente der Zeichen identisch sind und die Unterschiede sich auf sekundäre Elemente beschränken, nämlich die bildliche Stilisierung der älteren Marke.

Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke gering ähnlich sind.

Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.

Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgende ältere Marke gestützt:

Internationale Markenregistrierung Nr. 682 851 für die Bild–Marke

mit Schutzerstreckung auf Österreich, Tschechische Republik, Dänemark, Frankreich, Ungarn, Italien, Polen und Portugal.

Da diese Marke mit der verglichenen identisch ist und denselben Umfang von Waren erfasst, kann das Ergebnis in Bezug auf Waren für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, kein anderes sein. Verwechslungsgefahr hinsichtlich jener Waren besteht also nicht.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.

Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Die Widerspruchsabteilung

Lars HELBERT

Tobias KLEE

Sigrid DICKMANNS

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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