(Trade mark without text) | Decision 0014649

LÖSCHUNGSABTEILUNG
LÖSCHUNG Nr. 14 649 C (VERFALL)
Silke Neubauer, Am Großen Wannsee 11a, 14109 Berlin, Deutschland
(Antragstellerin), vertreten von Meissner & Meissner, Hohenzollerndamm 89, 14199
Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Brand Pirates GmbH, Depenauer Weg 5, 31275 Lehrte, Deutschland (Inhaberin der
Unionsmarke), vertreten von Prehm & Klare Rechtsanwälte Partnerschaft mbB,
Holtenauer Str. 129, 24118 Kiel, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 23/11/2017 trifft die Löschungsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG
1. Dem Antrag auf Erklärung des Verfalls wird stattgegeben.
2. Die Unionsmarke Nr. 8 620 932 wird mit Wirkung ab dem 21/03/2017 vollständig
für verfallen erklärt.
3. Die Inhaberin der Unionsmarke trägt die Kosten, die auf 1080 EUR festgesetzt
werden.
VORBEMERKUNG
Mit Wirkung vom 01/10/2017 wurden die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und
Verordnung (EG) Nr. 2868/95 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 2017/1001 (kodifizierte Version, die UMV), die Delegierte Verordnung (EU)
Nr. 2017/1430 (DVUM) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1431
(UMDV), unbeschadet bestimmter Übergangsvorschriften. Alle Bezugnahmen zu UMV,
DVUM und UMDV der vorliegenden Entscheidung sollen als Bezugnahmen zu den
sich aktuell in Kraft befindlichen Verordnungen verstanden werden, außer wenn
ausdrücklich anders angegeben.
BEGRÜNDUNG
Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der Unionsmarke Nr.
8 620 932 (Bildmarke) (nachstehend die Unionsmarke genannt)
eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen alle Waren und Dienstleistungen, die von der
Unionsmarke erfasst werden, nämlich gegen:
Klasse 9: Brillen; Sonnenbrillen; Brillenetuis.

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Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in
anderen Klassen enthalten sind; Handtaschen, Geldbörsen, Reise- und
Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke.
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
Klasse 35: Werbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Geschäftsführung.
Die Antragstellerin berief sich auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV.
BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG
Gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV wird die Unionsmarke auf Antrag beim
Amt für verfallen erklärt, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums
von fünf Jahren in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie
eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für
die Nichtbenutzung vorliegen.
Bei Verfallsverfahren aufgrund Nichtbenutzung liegt die Beweislast bei der Inhaberin
der Unionsmarke, da von der Antragstellerin der Nachweis einer negativen Tatsache
nicht erwartet werden kann, nämlich dass die Marke während eines ununterbrochenen
Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt worden ist. Daher muss die Inhaberin der
Unionsmarke die ernsthafte Benutzung innerhalb der Europäischen Union nachweisen
oder berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorbringen.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Eintragung der Unionsmarke am 01/03/2010. Der
Antrag auf Erklärung des Verfalls wurde am 21/03/2017 eingereicht. Daher erfolgte die
Eintragung der Unionsmarke vor mehr als fünf Jahren vor dem Tag der Einreichung
des Antrags.
Am 03/04/2017 hat die Löschungsabteilung der Inhaberin der Unionsmarke den Antrag
auf Erklärung des Verfalls zugestellt und ihr eine Frist von drei Monaten für das
Vorlegen des Benutzungsnachweises der Unionsmarke für alle Waren und
Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, gesetzt.
Die Inhaberin der Unionsmarke hat innerhalb der Frist keine Stellungnahme oder
Benutzungsnachweise zu dem Antrag auf Erklärung des Verfalls eingereicht.
Wenn die Inhaberin der Unionsmarke innerhalb der vom Amt festgesetzten Frist keinen
Benutzungsnachweis für die angegriffene Marke erbringt, wird die Unionsmarke gemäß
Artikel 19 Absatz 1 DVUM für verfallen erklärt.
Da keine Antwort von der Inhaberin der Unionsmarke vorliegt, wurde weder ein
Nachweis erbracht, dass die Unionsmarke ernsthaft in der Europäischen Union für
irgendeine der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist benutzt wurde,
noch liegen Hinweise auf berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vor.
Gemäß Artikel 62 Absatz 1 UMV gelten die vorgesehenen Wirkungen der Unionsmarke
in dem Umfang, in dem die Marke für verfallen erklärt wird, als von dem Zeitpunkt der
Antragstellung an nicht eingetreten.
Folglich muss die Unionsmarke vollständig für verfallen erklärt werden, und sie gilt mit
Wirkung vom 21/03/2017 als nicht eingetragen.

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KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei
entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Inhaberin der Unionsmarke die unterliegende Partei ist, trägt sie die
Löschungsgebühr sowie die der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen
Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 sowie Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c
Ziffer ii UMDV sind die an die Antragstellerin zu zahlenden Kosten die
Löschungsgebühr und die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten
Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Löschungsabteilung
Raphaël MICHE Manuela Gabriele Ulrike
MIEHLE
Denitza STOYANOVA-
VALCHANOVA
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert
ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die
Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung
schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache
eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist,
ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die
Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die
Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch
eine Entscheidung der Löschungsabteilung überprüft werden. Gemäß Artikel 109
Absatz 8 UMV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der
Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die
Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A
Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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