DIE BESCHWERDEKAMMERN
ENTSCHEIDUNG der Fünften Beschwerdekammer vom 7. Juni 2017
In dem Beschwerdeverfahren R 50/2016-5
ZIEHL-ABEGG SE Heinz-Ziehl-Straße 4 74653 Künzelsau Deutschland Anmelderin / Beschwerdeführerin
vertreten durch Patent- und Rechtsanwälte ULLRICH & NAUMANN Partnerschaftsgesellschaft mbB, Schneidmühlstraße 21, 69115 Heidelberg, Deutschland
BESCHWERDE betreffend die Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 852 215
erlässt
DIE FÜNFTE BESCHWERDEKAMMER
durch A. Szanyi Felkl (Berichterstatterin) als Einzelmitglied im Sinne von Artikel 135 Absätze 2 und 5 UMV, Artikel 1c Absatz 2 VerfO-BK, in Verbindung mit Artikel 10 des Beschlusses des Präsidiums zur Organisation der Beschwerdekammern in der aktuell geltenden Fassung und dem Beschluss Nr. 1 der Fünften Kammer vom 2. Februar 2015 über Entscheidungen der Kammer in der Besetzung mit einem Mitglied.
Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema
die folgende
Verfahrenssprache: Deutsch
07/06/2017, R 50/2016-5, EIN BLAUES QUADRAT (col.)
Entscheidung
Sachverhalt 1. Am 19. März 2015 meldete die Anmelderin die Farbmarke
2
(„Ultramarinblau RAL: 5002)“
als Unionsmarke für folgende Waren an:
Klasse 7 – Lüfterräder für Ventilatoren als Teil von Maschinen, soweit in Klasse 07 enthalten.
Klasse 9 – Lüfterräder für Ventilatoren für den EDV-Bereich, insbesondere für Prozessoren, Computerchips und elektrische/elektronische Bauteile, soweit in Klasse 09 enthalten.
Klasse 11 – Lüfterräder für Ventilatoren und Gebläse, soweit in Klasse 11 enthalten.
2. Nach vorangegangener Beanstandung nahm die Anmelderin die Anmeldung im
Umfang der Klassen 7 und 9 zurück.
3. Am 11. November 2015 wies die Prüferin die Anmeldung gemäß Artikel 7
Absatz 1 Buchstabe b) UMV für alle verbleibenden Waren zurück.
4. Gegen diese Entscheidung legte die Anmelderin am 11. Januar 2016 Beschwerde
ein. Die Beschwerdegebühr wurde von ihrem laufenden Konto abgebucht.
5. Am 6. Juni 2017 nahm die Anmelderin die Unionsmarkenanmeldung zurück.
Entscheidungsgründe
6. Mit der nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgten Zurücknahme der Unionsmarkenanmeldung entfällt die Grundlage für das Beschwerdeverfahren, das hiermit gegenstandslos geworden ist.
7. Da die Anmeldung zurückgenommen worden ist, muss das Verfahren für beendet
erklärt werden.
07/06/2017, R 50/2016-5, EIN BLAUES QUADRAT (col.)
Tenor der Entscheidung
Aus diesen Gründen entscheidet
DIE KAMMER wie folgt:
Das Verfahren ist aufgrund der Rücknahme der Unionsmarkenanmeldung gegenstandslos und beendet.
Signed
A. Szanyi Felkl
Registrar:
Signed
H.Dijkema
3
07/06/2017, R 50/2016-5, EIN BLAUES QUADRAT (col.)