(Trade mark without text) | Decision 2716267 – Yaohai Chen v. Eusun GmbH

WIDERSPRUCH Nr. B 2 716 267

Yaohai Chen, Nanguanliangju Staff Dwelling, Pudong District, Changyuan County, Henan, Volksrepublik China (Widersprechender)

g e g e n

Eusun GmbH, Wihelmstraße 3, 52349 Düren, Deutschland (Anmelderin).

 

Am 26/04/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 716 267 wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.        Die Widerspruchsgebühr wird nicht zurückerstattet.

BEGRÜNDUNG:

Der Widersprechende legte Widerspruch gegen einige Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 134 901 ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 6, 9 und 21. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 302 015 109 229. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe  b UMV.

Wiedergabe der Marke :

http://prodfnaefi:8071/FileNetImageFacade/viewimage?imageId=125605636&key=a0ab66890a8408037a7746522edb3578

Ältere Marke

Angefochtene Marke

ZULÄSSIGKEIT

Regel 17 Absatz 4 UMDV sieht vor, dass, wenn die Widerspruchsschrift den sonstigen Bestimmungen von Regel 15 UMDV nicht gerecht wird (mit Ausnahme der Bestimmungen, auf die in den Absätzen 1, 2 und 3 der Regel 17 UMDV Bezug genommen wird), das Amt die Widersprechende benachrichtigt und sie auffordert, die festgestellten Mängel binnen zwei Monaten zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so weist das Amt den Widerspruch als unzulässig zurück.

Der bisherige Vertreter wurde mit Schreiben vom 06/07/2016 darauf hingewiesen, dass er die Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Vertretung nicht erfüllt und unter Fristsetzung von zwei Monaten aufgefordert, einen entsprechenden Nachweis der ordnungsgemäßen Vertretung zu erbringen. Innerhalb der gesetzten Frist wurde der entsprechende Nachweis nicht eingereicht.

Die Widerspruchsabteilung wies die Widersprechende daher in der Mitteilung vom 29/09/2016 gemäß Regel 17 Absatz 4 UMDV auf den Mangel hin, dass kein ordnungsgemäßer Vertreter benannt wurde.

Gemäß Artikel 92 Absatz 2 UMV müssen natürliche oder juristische Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum haben, in jedem durch die UMV geschaffenen Verfahren mit Ausnahme der Einreichung einer Anmeldung für eine Unionsmarke gemäß Artikel 93 Absatz 1 der UMV vor dem Amt vertreten sein. 

Der Widersprechenden wurde eine Frist von zwei Monaten bis zum 11/12/2016 gesetzt, um den Mangel durch die Benennung eines ordnungsgemäßen Vertreters zu beseitigen.

Die Widersprechende hat weder innerhalb der vorgenannten Frist, noch danach auf die Mitteilung geantwortet, noch den Mangel beseitigt.

Der Widerspruch muss deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden.  

Bitte beachten Sie, dass die Widerspruchsgebühr nicht erstattet wird. Gemäß Regel 18 Absatz 5 UMDV erstattet das Amt die Widerspruchsgebühr nur bei Zurücknahme und/oder Einschränkung der angegriffenen Marke während der Cooling-off Frist.

The Opposition Division

Renata COTTRELL

Claudia MARTINI

Julia SCHRADER

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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