TRIP SMILE | Decision 2686940

WIDERSPRUCH Nr. B 2 686 940

Smiles S.A., Alameda Rio Negro, 585-2º andar, Bloco B, Barueri São Paulo, Brasilien (Widersprechende), vertreten durch Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB, Anna-Louisa-Karsch-Str. 2, 10178 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Christian Doberschütz, Dunckerstr. 7, 10437 Berlin, Deutschland (Anmelder).

Am 14/03/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 686 940 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Dienstleistungen:

Klasse 35:        Dienstleistungen im Bereich Kundenbindung und Kundenklubs für Geschäfts-, Verkaufsförderungs- und/oder Werbezwecke; Durchführung von Kundenbindungs-, Anreiz-, Verbundenheits- und Prämienprogrammen für kommerzielle Verkaufsförderungs- und Werbezwecke; Prämienprogramme; Treueprogramme; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung; Marketing (Absatzforschung); Marketing auch in digitalen Netzen; Marktforschung; Verkaufsförderung (Salespromotion für Dritte); Werbung, nämlich Verkaufsförderung und Marketing für Waren und Dienstleistungen Dritter über elektronische Kommunikationsnetze; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Publicrelations; Meinungsforschung; Verbreitung von Werbeanzeigen; Versenden von Werbesendungen; Verteilen von Werbemitteln; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Werbung für Hotels.

Klasse 39:        Agenturdienste zur Buchung von Reisen; Ausstellung von Reisetickets; Beratung in Bezug auf Reisen; Bereitstellung von elektronischer Information in Bezug auf Reisen und Reiseziele; Bereitstellung von Informationen über Besichtigungen und Reisen zu Veranstaltungen und Sehenswürdigkeiten; Bereitstellung von Informationen über Reisen im Internet; Bereitstellung von Informationen zu Reisen; Buchung von Reisen; Buchung von Reisetickets; Buchungsagenturdienste in Bezug auf Reisen; Buchungsdienste für touristische Reisen; Computergestützte Auskünfte in Bezug auf Reisen; Computergestützte Reisereservierungen; Dienstleistungen bezüglich Reisen und Besichtigungen; Dienstleistungen einer Agentur zur Organisierung von Reisen; Dienstleistungen eines Reisebüros; Dienstleistungen eines Reiseveranstalters; Dienstleistungen in Bezug auf die Veranstaltung von Reisen; Durchführung von Einschätzungen und Bewertungen sowie Zusammenfassung von Bewertungen auf dem Gebiet von Reisen; Erteilung von Auskünfte über Tourismus und Reisen; Erteilung von Reiseauskünften; Informationsdienste über Reisen, Tarife, Fahrpläne und Beförderungsmöglichkeiten; Organisation von Reisen; Organisation von und Auskünfte über Reisen über Computerdatenbanken oder das Internet; Reiseauskünfte; Reisebürodienste zur Organisation von Reisen; Reiseinformationen; Reiseorganisation; Reiseplanung; Reisereservierungen; Reisereservierungen und -buchungen; Reiseveranstaltung; Reservierung von Reise- und Fahrtickets; Reservierungsdienste (Reisen); Ticketbuchungsdienste für die Reise; Veranstaltung und Vermittlung von Reisen; Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten; Veranstaltung von Reisen zu und von Hotels.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 958 706 wird für alle obigen Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Dienstleistungen weitergeführt werden.

3.        Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 958 706 ein, und zwar gegen alle Dienstleistungen der Klassen 35 und 39. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 9 039 678. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Dienstleistungen:

Klasse 35:        Flugmeilenprogramm für Lufttransportdienstleistungen.

Klasse 39:        Aktivitäten im Bereich Lufttransport.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen:

Klasse 35:        Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf den Vergleich von Flugtarifen und Hotelpreisen; Bereitstellung, Speicherung und Abfrage von Geschäfts- und Handelsinformationen; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Publicrelations; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung; Dienstleistungen im Bereich Kundenbindung und Kundenklubs für Geschäfts-, Verkaufsförderungs- und/oder Werbezwecke; Durchführung von Kundenbindungs-, Anreiz-, Verbundenheits- und Prämienprogrammen für kommerzielle Verkaufsförderungs- und Werbezwecke; Erstellen von Statistiken; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten (Verbraucherberatung); Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Herausgabe von Statistiken; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; Informations- und Datenverarbeitungsdienste; Marketing (Absatzforschung); Marketing auch in digitalen Netzen; Marktforschung; Meinungsforschung; Prämienprogramme; Preisvergleichsdienste; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Treueprogramme; Unternehmensberatung und Geschäftsführung auf den Gebieten Reisen und Reiseplanung und Betrieb von Unternehmen in Bezug auf Reisen; Verbraucherberatung; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verkaufsförderung (Salespromotion für Dritte); Versenden von Werbesendungen; Verteilen von Werbemitteln; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Werbung, nämlich Verkaufsförderung und Marketing für Waren und Dienstleistungen Dritter über elektronische Kommunikationsnetze; Werbung für Hotels; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; digitale Datenverarbeitung; Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Dritte.

Klasse 39:        Agenturdienste zur Buchung von Reisen; Ausstellung von Reisetickets; Beratung in Bezug auf Reisen; Bereitstellung von elektronischer Information in Bezug auf Reisen und Reiseziele; Bereitstellung von Informationen über Besichtigungen und Reisen zu Veranstaltungen und Sehenswürdigkeiten; Bereitstellung von Informationen über Reisen im Internet; Bereitstellung von Informationen zu Reisen; Buchung von Reisen; Buchung von Reisetickets; Buchungsagenturdienste in Bezug auf Reisen; Buchungsdienste für touristische Reisen; Computergestützte Auskünfte in Bezug auf Reisen; Computergestützte Reisereservierungen; Dienstleistungen bezüglich Reisen und Besichtigungen; Dienstleistungen einer Agentur zur Organisierung von Reisen; Dienstleistungen eines Reisebüros; Dienstleistungen eines Reiseveranstalters; Dienstleistungen in Bezug auf die Veranstaltung von Reisen; Durchführung von Einschätzungen und Bewertungen sowie Zusammenfassung von Bewertungen auf dem Gebiet von Reisen; Erteilung von Auskünfte über Tourismus und Reisen; Erteilung von Reiseauskünften; Informationsdienste über Reisen, Tarife, Fahrpläne und Beförderungsmöglichkeiten; Lagerung von elektronisch gespeicherten Daten und Dokumenten; Organisation von Reisen; Organisation von und Auskünfte über Reisen über Computerdatenbanken oder das Internet; Reiseauskünfte; Reisebürodienste zur Organisation von Reisen; Reiseinformationen; Reiseorganisation; Reiseplanung; Reisereservierungen; Reisereservierungen und -buchungen; Reiseveranstaltung; Reservierung von Reise- und Fahrtickets; Reservierungsdienste (Reisen); Ticketbuchungsdienste für die Reise; Veranstaltung und Vermittlung von Reisen; Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten; Veranstaltung von Reisen zu und von Hotels.

Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.

Das Wort „nämlich“, welches im Dienstleistungsverzeichnis des Anmelders benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35

Bei dem Flugmeilenprogramm für Lufttransportdienstleistungen handelt es sich um ein Werbe- und Verkaufsförderungsprogramm großer Fluggesellschaften, das die Kundenbindung verstärken soll, indem die häufige Nutzung derselben Gesellschaft mit Rabatten in Form von Freiflügen oder „Prämien“ oder anderen Sachleistungen belohnt wird. Die angefochtenen Dienstleistungen im Bereich Kundenbindung und Kundenklubs für Geschäfts-, Verkaufsförderungs- und/oder Werbezwecke; Durchführung von Kundenbindungs-, Anreiz-, Verbundenheits- und Prämienprogrammen für kommerzielle Verkaufsförderungs- und Werbezwecke; Prämienprogramme; Treueprogramme; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung; Marketing (Absatzforschung); Marketing auch in digitalen Netzen; Verkaufsförderung (Salespromotion für Dritte); Werbung, nämlich Verkaufsförderung und Marketing für Waren und Dienstleistungen Dritter über elektronische Kommunikationsnetze enthalten als weiter gefasste Kategorie diese Dienstleistung der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefassten Kategorien der angefochtenen Dienstleistungen nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu der Dienstleistung der Widersprechenden.

Darüber hinaus besteht ein enger Zusammenhang zwischen Vielfliegerprogrammen und den angefochtenen Dienstleistungen auf dem Gebiet der Publicrelations; Marktforschung; Meinungsforschung; Verbreitung von Werbeanzeigen; Versenden von Werbesendungen; Verteilen von Werbemitteln; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Werbung für Hotels, da sie gleicher Art sind und demselben Zweck dienen, nämlich der Werbung und Verkaufsförderung. Die Dienstleistungen können in Erbringer und Vertriebskanälen übereinstimmen und ergänzen sich teilweise. Sie sind folglich ähnlich.

Bei den übrigen angefochtenen Dienstleistungen Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf den Vergleich von Flugtarifen und Hotelpreisen; Bereitstellung, Speicherung und Abfrage von Geschäfts- und Handelsinformationen; Erstellen von Statistiken; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten (Verbraucherberatung); Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Herausgabe von Statistiken; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; Informations- und Datenverarbeitungsdienste; Preisvergleichsdienste; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Unternehmensberatung und Geschäftsführung auf den Gebieten Reisen und Reiseplanung und Betrieb von Unternehmen in Bezug auf Reisen; Verbraucherberatung; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; digitale Datenverarbeitung; Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Dritte handelt es sich um Auskunfts- und Recherchedienste, Verbraucherberatungsdienste, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Unternehmensberatung und –führung sowie Datenverarbeitung für Dritte. Diese Dienste dienen anderen Zwecken als das Kundenbindungsprogramm der Widersprechenden. Sie werden von unterschiedlichen Anbietern erbracht und richten sich nicht an dieselben Zielgruppen. Sie ergänzen sich auch nicht notwendigerweise. Die Dienstleistungen sind daher unähnlich. Aus denselben Gründen gilt diese Feststellung im Übrigen auch im Vergleich zu den Dienstleistungen der Widersprechenden in Klasse 39.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 39

Bei den Aktivitäten im Bereich Lufttransport der Widersprechenden handelt es sich um Personen- und/oder Frachtbeförderung auf dem Luftweg.

Es besteht eine enge Beziehung zwischen Lufttransport und den angefochtenen Dienstleistungen Agenturdienste zur Buchung von Reisen; Ausstellung von Reisetickets; Beratung in Bezug auf Reisen; Bereitstellung von elektronischer Information in Bezug auf Reisen und Reiseziele; Bereitstellung von Informationen über Besichtigungen und Reisen zu Veranstaltungen und Sehenswürdigkeiten; Bereitstellung von Informationen über Reisen im Internet; Bereitstellung von Informationen zu Reisen; Buchung von Reisen; Buchung von Reisetickets; Buchungsagenturdienste in Bezug auf Reisen; Buchungsdienste für touristische Reisen; Computergestützte Auskünfte in Bezug auf Reisen; Computergestützte Reisereservierungen; Dienstleistungen bezüglich Reisen und Besichtigungen; Dienstleistungen einer Agentur zur Organisierung von Reisen; Dienstleistungen eines Reisebüros; Dienstleistungen eines Reiseveranstalters; Dienstleistungen in Bezug auf die Veranstaltung von Reisen; Durchführung von Einschätzungen und Bewertungen sowie Zusammenfassung von Bewertungen auf dem Gebiet von Reisen; Erteilung von Auskünfte über Tourismus und Reisen; Erteilung von Reiseauskünften; Informationsdienste über Reisen, Tarife, Fahrpläne und Beförderungsmöglichkeiten; Organisation von Reisen; Organisation von und Auskünfte über Reisen über Computerdatenbanken oder das Internet; Reiseauskünfte; Reisebürodienste zur Organisation von Reisen; Reiseinformationen; Reiseorganisation; Reiseplanung; Reisereservierungen; Reisereservierungen und -buchungen; Reiseveranstaltung; Reservierung von Reise- und Fahrtickets; Reservierungsdienste (Reisen); Ticketbuchungsdienste für die Reise; Veranstaltung und Vermittlung von Reisen; Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten; Veranstaltung von Reisen zu und von Hotels, die allesamt Reisedienstleistungen sind. Sie dienen demselben Zweck und können in Zielpublikum und Vertriebskanälen übereinstimmen. Darüber hinaus können sie sich ergänzen. Die Dienstleistungen sind daher hochgradig ähnlich.

Keine Beziehung besteht hingegen zwischen den Lufttransportdiensten der Widersprechenden und der angefochten Lagerung von elektronisch gespeicherten Daten und Dokumenten bei der es sich um die physikalische Lagerung von Speichermedien elektronischer Daten und Dokumente handelt. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ergänzen sich diese Dienstleistungen auch nicht, denn ein Ergänzungsverhältnis liegt nur dann vor, wenn zwischen ihnen eine enge Beziehung dahin gehend besteht, dass die eine für die Verwendung der anderen in einer Weise unerlässlich (wesentlich) oder wichtig (erheblich) ist, die bei Verbrauchern den Eindruck erweckt, dass die Erbringung dieser Dienstleistungen durch dasselbe Unternehmen erfolgt (siehe in diesem Sinne Urteile vom 11/05/2011, T-74/10, Flaco, EU:T:2011:207, § 40; vom 21/11/2012, T-558/11, Artis, EU:T:2012:615, § 25; und vom 04/02/2013, T-504/11, Dignitude, EU:T:2013:57, § 44). Die Art, der Zweck und die Benutzungsmethode der Dienstleistungen sind zudem unterschiedlich. Sie haben nicht die gleichen Erbringer oder Vertriebskanäle und stehen nicht miteinander im Wettbewerb. Folglich sind diese Dienstleistungen unähnlich. Aus denselben Gründen gilt diese Feststellung im Übrigen auch im Vergleich zu den Dienstleistungen der Widersprechenden in Klasse 35.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch und (zu unterschiedlichen Graden) ähnlich befundenen Dienstleistungen an das breite Publikum sowie an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.

Der Aufmerksamkeitsgrad kann durchschnittlich bis hoch sein.

  1. Die Zeichen

Image representing the Mark

TRIP SMILE

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Dies gilt analog für internationale Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union. Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Beim angefochtenen Zeichen handelt es sich um die in allen Schreibweisen Geschütze Wortmarke „TRIP SMILE“.

Das Wortelement „TRIP“ der angefochtenen Marke wird vom deutschsprachigen Teil des relevanten Publikums als “[kurzfristig, ohne große Vorbereitung unternommene] Reise, Fahrt; Ausflug“ verstanden (Duden Universalwörterbuch) und ist daher nicht kennzeichnungskräftig. Die übereinstimmenden weiteren Elemente „Smiles“ bzw. „SMILE“ haben hingegen keine Bedeutung. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Deutsch spricht.

Die ältere Marke ist eine Bildmarke, die aus dem Wortelement „Smiles“ in orangefarbenen Standardbuchstaben besteht, die unten von einem orangefarbenen Halbbogen umspannt werden.

Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass das Element „Smiles“ der älteren Marke bzw. „SMILE“ im strittigen Zeichen von einem Teil des relevanten Publikums mit hinreichenden Englischkenntnissen mit der Bedeutung „Lächeln“ verstanden wird, dennoch hat dieses englische Wort, im Gegensatz zu „Trip“, noch keinen Eingang in den deutschen Wortschatz gefunden. Folglich hat „smile(s)“ für den überwiegenden Teil des relevanten deutschsprachigen Publikums keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig.

Wie oben erwähnt wird das Element „TRIP“ des angefochtenen Zeichens mit „(Kurz-) Reisen“ assoziiert. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Dienstleistungen dem Bereich „Vielflieger“ und „Tourismus“ zuzuordnen sind, ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig für diese Dienstleistungen.

Das ältere Zeichen besteht aus einem kennzeichnungskräftigen Wortelement und einem weniger kennzeichnungskräftigen Bildelement rein dekorativer Natur, nämlich dem Halbbogen. Das Wortelement ist daher kennzeichnungskräftiger als das Bildelement.

Das Wortelement der älteren Marke dominiert zudem das Bildelement der Marke durch seine Position und Größe. Das Wortelement ist das visuell dominante Element der älteren Marke.

Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstaben „Smile“ überein. Sie unterscheiden sich lediglich in Bezug auf das zusätzliche „s“ am Ende der älteren Marke. Sie unterscheiden sich weiterhin in der Farbe der älteren Marke und ihrem Bildelement sowie dem zusätzlichen Wortelement „TRIP“ im angefochtenen Zeichen. Letztere sind jedoch weniger bzw. nicht kennzeichnungskräftig und können den Gesamteindruck der Zeichen nicht prägen.

Die Zeichen sind daher stark ähnlich.

In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „SMILE“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im zusätzlichen „S“ der älteren Marke und dem weiteren Wortelement „TRIP“ des angefochtenen Zeichens, für die es keine Entsprechungen gibt. Letzteres ist jedoch nicht kennzeichnungskräftig. Das Bildelement der älteren Marke beeinflusst die Aussprache nicht. Die Zeichen sind daher stark ähnlich.

Begrifflich hat, obwohl das Publikum im relevanten Gebiet die Bedeutung des nicht kennzeichnungskräftigen Wortelementes des strittigen Zeichens wahrnehmen wird, wie oben erklärt, das andere Zeichen keine Bedeutung in diesem Gebiet. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, „dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).

 „Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen“ (21/11/2013, T443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).

Der auffälligste Unterschied zwischen den beiden Zeichen besteht darin, dass die angefochtene Marke aus zwei Wortelementen besteht. Das zusätzliche Element ist jedoch für die in Rede stehenden Dienstleistungen nicht kennzeichnungskräftig.

Die ältere Marke ist eine Bildmarke mit einem Wortbestandteil und wie bereits oben dargelegt ist für den Gesamteindruck von Bildmarken in der Regel der Wortbestandteil maßgeblich. Hinzu kommt, dass die grafische Ausgestaltung der Bildmarke nicht besonders ausgefallen ist und somit kaum geignet ist, den Gesamteindruck der älteren Marke zu prägen. Was den Wortbestandteil angeht, so stimmt dieser bis auf seinen Endbuchstaben mit dem einzig kennzeichnungskräftigen Wort der angefochtenen Wortmarke vollständig überein. Mithin reichen die die Abstände zwischen den Marken nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden.

Der Anmelder hat es versäumt, zum Widerspruch Stellung zu nehmen, so dass etwaige Argumente nicht berücksichtigt werden konnten.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim deutschsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

 

Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.

Die übrigen angefochtenen Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.

Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Die Widerspruchsabteilung

Renata COTTRELL

Konstantinos MITROU

Sigrid DICKMANNS

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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