VIVAMALLORCA | Decision 358/2016-4

DIE BESCHWERDEKAMMERN

ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 6. Juni 2017

In dem Beschwerdeverfahren R 1358/2016-4

i-content Ltd. Zweigniederlassung Deutschland Friedrichstr. 90 D-10117 Berlin Deutschland Anmelderin / Beschwerdeführerin

vertreten durch Boehmert & Boehmert Anwaltspartnerschaft mbB – Patentanwälte Rechtsanwälte, Kurfürstendamm 185, D-10707 Berlin, Deutschland

gegen

Gruner + Jahr GmbH & Co KG Am Baumwall 11 D-20459 Hamburg Deutschland Widersprechende / Beschwerdegegnerin

vertreten durch Harte-Bavendamm Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Am Sandtorkai 77, D-20457 Hamburg, Deutschland

BESCHWERDE betreffend das Widerspruchsverfahren Nr. B 2 181 751 (Unionsmarkenanmeldung Nr. 11 165 644)

erlässt

DIE Vierte BESCHWERDEKAMMER

unter Mitwirkung von D. Schennen (Vorsitzender), E. Fink (Berichterstatterin) und L. Marijnissen (Mitglied)

Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema

die folgende

Verfahrenssprache: Deutsch

06/06/2017, R 1358/2016-4, VIVAMALLORCA / VIVA


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Entscheidung

Sachverhalt

1 Gegen die Unionsmarkenanmeldung Nr. 11 165 644 für die Wortmarke

VIVAMALLORCA

und Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 35, 36, 37, 38, 41, 42 und 45 wurde Widerspruch erhoben, gestützt auf den Widerspruchsgrund der Verwechslungsgefahr gemäß Artikel 8 (1) (b) UMV und die ältere deutsche Wortmarke Nr. 305 58 213

VIVA

eingetragen für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 8, 9, 16, 21, 32, 33, 35, 39, 41 und 43.

2 Mit Entscheidung vom 25.05.2016 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch teilweise statt und wies die Anmeldung für folgende Waren und Dienstleistungen zurück:

Klasse 16 – Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate).

Klasse 35 – Werbung; Marketing (Absatzforschung) und Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Geschäftsführung; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Präsentation von Firmen sowie humanitärer Hilfsorganisationen, aktionen und –projekte zu Werbezwecken; Sponsorensuche sowie Sponsoring in Form von Werbung; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Auskünfte und Beratung in Geschäftsangelegenheiten; Geschäftsführung für Dritte; Werbung, insbesondere die Anbahnung und Vermittlung von geschäftlichen Kontakten (soweit in Klasse 35 enthalten); Vermittlung und Vermietung von Werbeflächen und Speicherplatz für Werbung im Internet und in sonstigen neuen Medien; Präsentation von Waren oder Dienstleistungen in Kommunikationsmedien mittels eines geordneten und indexierten Verzeichnisses mit solchen Angeboten, jeweils in weltweiten Computernetzen; Durchführung von Informationsveranstaltungen für Eigentümer und Erwerber von Immobilien für wirtschaftliche und Werbezwecke (soweit in Klasse 35 enthalten): Herausgabe von Druckereierzeugnissen (Verkaufsunterlagen) für Werbezwecke; Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels mit Einrichtungsgegenständen, Dekorationsartikeln, Waren aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutt, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen, auch im Internet.

Klasse 41 – Unterhaltung; Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; Auskünfte über Veranstaltungen (Unterhaltung); sportliche und kulturelle Aktivitäten; Durchführung von Spielen im Internet; Aus- und Fortbildungsberatung; Erziehung; Unterricht und Ausbildung; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Konferenzen, Seminaren, Schulungen und Workshops (Ausbildung); Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte); Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Desktop- Publishing (Erstellen von Publikationen mit dem Computer); Verlagsdienstleistungen, ausgenommen Druckarbeiten; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke; Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften Im Internet.

Der gegen die übrigen Waren und Dienstleistungen gerichtete Widerspruch wurde unter gegenseitiger Aufhebung der Kosten zurückgewiesen.

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3 Die Anmelderin legte am 25.07.2016 Beschwerde ein, die sie am 26.09.2016 begründete. Sie beantragte, die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde, und der Beschwerdegegnerin die Kosten aufzuerlegen.

4 Die Beschwerdegegnerin legte am 10.02.2017 Anschlussbeschwerde ein. Sie beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen und die angefochtene Entscheidung auch insoweit aufzuheben, als der Widerspruch teilweise zurückgewiesen wurde.

5 Am 29.05.2017 nahm die Anmelderin die Beschwerde zurück.

Entscheidungsgründe

6 Mit der Zurücknahme der Beschwerde entfällt die Grundlage für das Beschwerdeverfahren, das gegenstandslos geworden und einzustellen ist. Die Anschlussbeschwerde wird unwirksam, Artikel 60 (2) UMV. Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung wird rechtskräftig, auch im Kostenpunkt.

7 Gemäß Artikel 85 (1) UMV trägt der unterliegende Beteiligte die Verfahrenskosten. Dies gilt auch für den Beteiligten, der das Verfahren durch Zurücknahme der Beschwerde beendet, Artikel 85 (3) UMV, denn die Beschwerde wird regelmäßig dann zurückgenommen werden, wenn ihre Erfolgsaussichten gering sind. Bei einem nur teilweisen Unterliegen oder wenn Billigkeitsgründe dies erfordern, kann die Kammer eine andere Kostenverteilung beschließen, Artikel 85 (2) UMV.

8 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren die Beschwerde der Anmelderin und die Anschlussbeschwerde der Widersprechenden, die beide auf eine teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gerichtet waren. Die Zurücknahme der Beschwerde hat zwar gemäß Artikel 60 (2) UMV auch das Anschlussbeschwerdeverfahren beendet. Das Eingeständnis geringer Erfolgsaussichten kann der Beschwerdeführerin aber nur im Umfang der von ihr eingereichten Beschwerde unterstellt werden, nicht hingegen in Bezug auf die Anschlussbeschwerde der Beschwerdegegnerin. In der Gesamtbetrachtung beider Verfahren sind die Parteien jeweils teilweise unterlegen, nämlich die Beschwerdeführerin, soweit sie ihre teilweise Beschwerde zurückgenommen hat, und die Beschwerdegegnerin, soweit ihrer teilweisen Anschlussbeschwerde nicht stattgegeben wurde. Die Kammer beschließt daher aus Billigkeitsgründen, dass jede Partei gemäß Artikel 85 (2) UMV ihre eigenen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt.

9 Hinsichtlich der Kosten des Widerspruchsverfahrens ist die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen, bereits rechtskräftig geworden.

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Tenor der Entscheidung

Aus diesen Gründen entscheidet

DIE KAMMER

wie folgt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird aufgrund der Zurücknahme der

Beschwerde eingestellt. 2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten des Widerspruchs- und des

Beschwerdeverfahrens.

Signed

D. Schennen

Signed

E. Fink

Signed

L. Marijnissen

Registrar:

Signed

H.Dijkema

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