WIDERSPRUCH Nr. B 2 637 109
Begros Bedarfsgüter Großhandelsgesellschaft für Wohnung und Heim Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Graf-Zeppelin-Str. 5, 46149 Oberhausen, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Weber & Sauberschwarz, Königsallee 62, 40212 Düsseldorf, Deutschland (zugelassene Vertreter)
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XXXLutz Marken GmbH, Römerstr. 39, 4600 Wels, Österreich (Anmelderin), vertreten durch Braun-Dullaeus Pannen, Platz der Ideen 2, 40476 Düsseldorf, Deutschland (zugelassene Vertreter).
Am 08/06/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 2 637 109 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben, und zwar
Klasse 11: Beleuchtungsgeräte; Beleuchtungsanlagen; Klimaapparate; Barbecues; Badeapparate; Deckenventilatoren; Deckenlampen; Kronleuchter; Schornsteinschieber; Lampions [Papierlaternen]; elektrische Kaffeemaschinen; Kochapparate und -anlagen; Trinkwasserfilter; Zimmerkamine; Gasanzünder, -zünder; Haartrockner; Heizungen; Eisschränke; Lampenschirme; Laternen; Glühbirnen für Beleuchtungszwecke; Mikrowellengeräte [Kochgeräte]; Tellerwärmer; sanitäre Apparate und Anlagen; Stövchen [Rechauds]; Lüftungsgeräte [Klimatisierung]; elektrische Waffeleisen; Wasserfiltriergeräte.
Klasse 20: Möbel; Spiegel; Bilderrahmen; Luftmatratzen, nicht für medizinische Zwecke; luftgefüllte Kopfkissen, nicht für medizinische Zwecke; Polstersessel; Wickelauflagen; Bambusvorhänge; Körbe, nicht aus Metall; Lattenroste; Bettzeug [ausgenommen Bettwäsche]; Betten [Möbel]; Bänke [Möbel]; Kopfpolster; Bücherborde; Kunsttischlerartikel; Stühle; Kästen, Kisten, nicht aus Metall; Kommoden; Kleiderhaken, nicht aus Metall [Einrichtungsartikel]; Container, nicht aus Metall; Wiegen; Schränke; Gardinenhalter, nicht aus textilem Material; Gardinenhaken; Vorhangschienen; Vorhangringe; Vorhangstangen; Gardinenrollen; Kissen; Schiffsliegestühle; Schreibtische; Büffetwagen [Möbel]; Anschlagtafeln; Sofas [Diwane]; Hundehütten; Türgriffe, nicht aus Metall; Möbeltüren; Figuren [Statuetten] aus Holz, Wachs, Gips oder aus Kunststoff; freistehende Raumteiler [Möbel]; Möbelrollen, nicht aus Metall; Fachböden für Möbel; Kinderhochstühle; Hausnummern, nicht leuchtend und nicht aus Metall; Innenjalousien aus Stoff für Fenster; Schlüsselbretter; Sprossenleitern aus Holz oder Kunststoff; Bücherregale; Schubladen; Zeitungshalter; Matratzen; Apothekenschränke; Büromöbel; Papierjalousien; Kopfkissen; Geschirrschränke; Laufställe für Kleinkinder; Regale; Kanapees; Vitrinen [Möbel]; Buffets [Möbel]; Schlafsäcke für Campingzwecke; Isomatten; Sofas; Stehpulte; Schemel; Tische; Handtuchständer [Möbel]; Tabletts, nicht aus Metall; Servierwagen [Möbel]; Schirmständer; Korbwaren; Hobelbänke.
Klasse 21: Scheuerkissen für die Küche; Babybadewannen [tragbare]; Becken [Behälter]; Körbe für den Haushalt; Rührgeräte, nicht elektrisch; Bierkrüge; Mixgeräte für den Haushalt, nicht elektrisch; Flaschenöffner, elektrisch und nicht elektrisch; Flaschen; Schalen; Papierhandtuchspender; Brotkörbe; Brotkästen; Brotbretter; Besen; Haushaltsbürsten; Eimer aller Art; Butterdosen; Transportkäfige für Haustiere; Grillroste [Küchengeräte] für Campingzwecke; Leuchter; Teppichklopfer; Kasserollen [Geschirr]; Kochkessel; Käseglocken; Putzgeräte, handbetätigt; Putztücher; Mixbecher [Shaker]; Kaffeemühlen, handbetrieben; Kaffeekocher, nicht elektrisch; Kaffeeservice [Tafelgeschirr]; Kämme; Gefäße für Haushalt oder Küche; Kochformen [Küchenartikel]; Kochtöpfe; Kochgeschirr; Eiskübel; Korkenzieher, elektrisch und nicht elektrisch; kosmetische Geräte; Essig- und Ölkännchen; Kristallglaswaren; Tassen; Schneidbretter für die Küche; Karaffen; Schüsseldeckel; Schüsseln; Spülbürsten; Trinkflaschen für sportliche Aktivitäten; Trinkgläser; Wäscheständer; Abfalleimer; Staubtücher; Steingutware; Eierbecher; Figuren [Statuetten] aus Porzellan, Keramik, Steingut oder Glas; Blumentöpfe; Fruchtpressen, nicht elektrische, für Haushaltszwecke; Bratpfannen; Trichter; Gartenhandschuhe; Knoblauchpressen [Küchengeräte]; Glaskugeln; Kelchgläser; Reiben für die Küche; Grillroste [Küchengeräte]; Formen für Eiswürfel; Zimmeraquarien; Isolierflaschen; Bügelbretter; Küchengeräte; Messerblöcke; Proviantdosen; Rührlöffel [Küchengeräte]; Mopps; Wischmopppressen; Becher; tragbare Kühltaschen, -boxen, nicht elektrische; Nudelmaschinen, handbetätigt; Pfeffermühlen, handbetrieben; Parfümzerstäuber; Porzellan; Töpfe; Salatschüsseln; Untertassen; Rasierpinsel; Seiher [Haushaltsgeräte]; Siebe [Haushaltsgeräte]; Seifenspender; Gewürzservice; Tafelgeschirr; Stangen und Ringe für Handtücher; Schüsseluntersetzer [Tischutensilien]; Vasen; Waschbretter; Papierkörbe; Kunstgegenstände aus Porzellan, Keramik, Steingut oder Glas.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 830 194 wird für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren weitergeführt werden.
3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 650 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 830 194 ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 11, 20 und 21. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 11 557 196. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
- Die Waren
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 11: Beleuchtungsgeräte, Leuchten und Leuchtmittel, soweit in Klasse 11 enthalten; Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen.
Klasse 20: Möbel, Spiegel, Bilderrahmen; Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen.
Klasse 21: Behälter und Geräte für den Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (ausgenommen für Malzwecke); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; rohes und teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 11: Beleuchtungsgeräte; Beleuchtungsanlagen; Klimaapparate; Barbecues; Badeapparate; Deckenventilatoren; Deckenlampen; Kronleuchter; Schornsteinschieber; Lampions [Papierlaternen]; elektrische Kaffeemaschinen; Kochapparate und -anlagen; Trinkwasserfilter; Zimmerkamine; Gasanzünder, -zünder; Haartrockner; Heizungen; Eisschränke; Lampenschirme; Laternen; Glühbirnen für Beleuchtungszwecke; Mikrowellengeräte [Kochgeräte]; Tellerwärmer; sanitäre Apparate und Anlagen; Stövchen [Rechauds]; Lüftungsgeräte [Klimatisierung]; elektrische Waffeleisen; Wasserfiltriergeräte.
Klasse 20: Möbel; Spiegel; Bilderrahmen; Luftmatratzen, nicht für medizinische Zwecke; luftgefüllte Kopfkissen, nicht für medizinische Zwecke; Polstersessel; Wickelauflagen; Bambusvorhänge; Körbe, nicht aus Metall; Lattenroste; Bettzeug [ausgenommen Bettwäsche]; Betten [Möbel]; Bänke [Möbel]; Kopfpolster; Bücherborde; Kunsttischlerartikel; Stühle; Kästen, Kisten, nicht aus Metall; Kommoden; Kleiderhaken, nicht aus Metall [Einrichtungsartikel]; Container, nicht aus Metall; Wiegen; Schränke; Gardinenhalter, nicht aus textilem Material; Gardinenhaken; Vorhangschienen; Vorhangringe; Vorhangstangen; Gardinenrollen; Kissen; Schiffsliegestühle; Schreibtische; Büffetwagen [Möbel]; Anschlagtafeln; Sofas [Diwane]; Hundehütten; Türgriffe, nicht aus Metall; Möbeltüren; Figuren [Statuetten] aus Holz, Wachs, Gips oder aus Kunststoff; freistehende Raumteiler [Möbel]; Möbelrollen, nicht aus Metall; Fachböden für Möbel; Kinderhochstühle; Hausnummern, nicht leuchtend und nicht aus Metall; Innenjalousien aus Stoff für Fenster; Schlüsselbretter; Sprossenleitern aus Holz oder Kunststoff; Bücherregale; Schubladen; Zeitungshalter; Matratzen; Apothekenschränke; Büromöbel; Papierjalousien; Kopfkissen; Geschirrschränke; Laufställe für Kleinkinder; Regale; Kanapees; Vitrinen [Möbel]; Buffets [Möbel]; Schlafsäcke für Campingzwecke; Isomatten; Sofas; Stehpulte; Schemel; Tische; Handtuchständer [Möbel]; Tabletts, nicht aus Metall; Servierwagen [Möbel]; Schirmständer; Korbwaren; Hobelbänke.
Klasse 21: Scheuerkissen für die Küche; Babybadewannen [tragbare]; Becken [Behälter]; Körbe für den Haushalt; Rührgeräte, nicht elektrisch; Bierkrüge; Mixgeräte für den Haushalt, nicht elektrisch; Flaschenöffner, elektrisch und nicht elektrisch; Flaschen; Schalen; Papierhandtuchspender; Brotkörbe; Brotkästen; Brotbretter; Besen; Haushaltsbürsten; Eimer aller Art; Butterdosen; Transportkäfige für Haustiere; Grillroste [Küchengeräte] für Campingzwecke; Leuchter; Teppichklopfer; Kasserollen [Geschirr]; Kochkessel; Käseglocken; Putzgeräte, handbetätigt; Putztücher; Mixbecher [Shaker]; Kaffeemühlen, handbetrieben; Kaffeekocher, nicht elektrisch; Kaffeeservice [Tafelgeschirr]; Kämme; Gefäße für Haushalt oder Küche; Kochformen [Küchenartikel]; Kochtöpfe; Kochgeschirr; Eiskübel; Korkenzieher, elektrisch und nicht elektrisch; kosmetische Geräte; Essig- und Ölkännchen; Kristallglaswaren; Tassen; Schneidbretter für die Küche; Karaffen; Schüsseldeckel; Schüsseln; Spülbürsten; Trinkflaschen für sportliche Aktivitäten; Trinkgläser; Wäscheständer; Abfalleimer; Staubtücher; Steingutware; Eierbecher; Figuren [Statuetten] aus Porzellan, Keramik, Steingut oder Glas; Blumentöpfe; Fruchtpressen, nicht elektrische, für Haushaltszwecke; Bratpfannen; Trichter; Gartenhandschuhe; Knoblauchpressen [Küchengeräte]; Glaskugeln; Kelchgläser; Reiben für die Küche; Grillroste [Küchengeräte]; Formen für Eiswürfel; Zimmeraquarien; Isolierflaschen; Bügelbretter; Küchengeräte; Messerblöcke; Proviantdosen; Rührlöffel [Küchengeräte]; Mopps; Wischmopppressen; Becher; tragbare Kühltaschen, -boxen, nicht elektrische; Nudelmaschinen, handbetätigt; Pfeffermühlen, handbetrieben; Parfümzerstäuber; Porzellan; Töpfe; Salatschüsseln; Untertassen; Rasierpinsel; Seiher [Haushaltsgeräte]; Siebe [Haushaltsgeräte]; Seifenspender; Gewürzservice; Tafelgeschirr; Stangen und Ringe für Handtücher; Schüsseluntersetzer [Tischutensilien]; Vasen; Waschbretter; Papierkörbe; Kunstgegenstände aus Porzellan, Keramik, Steingut oder Glas.
Angefochtene Waren in Klasse 11
Beleuchtungsgeräte sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.
Die angefochtenen Beleuchtungsanlagen; Deckenlampen; Kronleuchter; Lampions [Papierlaternen]; Lampenschirme; Laternen; Glühbirnen für Beleuchtungszwecke sind in der weiter gefassten Kategorie der Beleuchtungsgeräte, Leuchten und Leuchtmittel, soweit in Klasse 11 enthalten der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Klimaapparate; Deckenventilatoren; Lüftungsgeräte [Klimatisierung]; Schornsteinschieber; Zimmerkamine; Gasanzünder, -zünder; Heizungen; Haartrockner; Eisschränke sind in den weiter gefassten Kategorien der Heizungs-, Kühl-, Trocken- und Lüftungsgeräte der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Barbecues; elektrische Kaffeemaschinen; Kochapparate und -anlagen; Mikrowellengeräte [Kochgeräte]; Tellerwärmer; Stövchen [Rechauds]; elektrische Waffeleisen sind in der weiter gefassten Kategorie der Kochgeräte der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Badeapparate; Trinkwasserfilter; sanitäre Apparate und Anlagen; Wasserfiltriergeräte sind in den weiter gefassten Kategorien der Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Angefochtene Waren in Klasse 20
Möbel; Spiegel; Bilderrahmen sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.
Die angefochtenen Luftmatratzen, nicht für medizinische Zwecke; luftgefüllte Kopfkissen, nicht für medizinische Zwecke; Polstersessel; Wickelauflagen; Bambusvorhänge; Körbe, nicht aus Metall; Lattenroste; Bettzeug [ausgenommen Bettwäsche]; Betten [Möbel]; Bänke [Möbel]; Kopfpolster; Bücherborde; Kunsttischlerartikel; Stühle; Kästen, Kisten, nicht aus Metall; Kommoden; Kleiderhaken, nicht aus Metall [Einrichtungsartikel]; Container, nicht aus Metall; Wiegen; Schränke; Gardinenhalter, nicht aus textilem Material; Gardinenhaken; Vorhangschienen; Vorhangringe; Vorhangstangen; Gardinenrollen; Kissen; Schiffsliegestühle; Schreibtische; Büffetwagen [Möbel]; Anschlagtafeln; Sofas [Diwane]; Hundehütten; Türgriffe, nicht aus Metall; Möbeltüren; freistehende Raumteiler [Möbel]; Möbelrollen, nicht aus Metall; Fachböden für Möbel; Kinderhochstühle; Hausnummern, nicht leuchtend und nicht aus Metall; Innenjalousien aus Stoff für Fenster; Schlüsselbretter; Sprossenleitern aus Holz oder Kunststoff; Bücherregale; Schubladen; Zeitungshalter; Matratzen; Apothekenschränke; Büromöbel; Papierjalousien; Kopfkissen; Geschirrschränke; Laufställe für Kleinkinder; Regale; Kanapees; Vitrinen [Möbel]; Buffets [Möbel]; Schlafsäcke für Campingzwecke; Isomatten; Sofas; Stehpulte; Schemel; Tische; Handtuchständer [Möbel]; Tabletts, nicht aus Metall; Servierwagen [Möbel]; Schirmständer; Korbwaren; Hobelbänke sind in der weiter gefassten Kategorie der Möbel der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Figuren [Statuetten] aus Holz, Wachs, Gips oder aus Kunststoff sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Angefochtene Waren in Klasse 21
Küchengeräte; Kämme; Steingutware; Porzellan sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).
Die angefochtenen Babybadewannen [tragbare]; Becken [Behälter]; Körbe für den Haushalt; Rührgeräte, nicht elektrisch; Mixgeräte für den Haushalt, nicht elektrisch; Flaschenöffner, elektrisch und nicht elektrisch; Papierhandtuchspender; Brotkörbe; Brotkästen; Brotbretter; Eimer aller Art; Butterdosen; Transportkäfige für Haustiere; Grillroste [Küchengeräte] für Campingzwecke; Leuchter; Kasserollen [Geschirr]; Kochkessel; Mixbecher [Shaker]; Kaffeemühlen, handbetrieben; Kaffeekocher, nicht elektrisch; Gefäße für Haushalt oder Küche; Kochformen [Küchenartikel]; Kochtöpfe; Kochgeschirr; Eiskübel; Korkenzieher, elektrisch und nicht elektrisch; kosmetische Geräte; Essig- und Ölkännchen; Schneidbretter für die Küche; Schüsseldeckel; Schüsseln; Trinkflaschen für sportliche Aktivitäten; Wäscheständer; Abfalleimer; Blumentöpfe; Fruchtpressen, nicht elektrische, für Haushaltszwecke; Bratpfannen; Trichter; Gartenhandschuhe; Knoblauchpressen [Küchengeräte]; Reiben für die Küche; Grillroste [Küchengeräte]; Formen für Eiswürfel; Zimmeraquarien; Isolierflaschen; Bügelbretter; Messerblöcke; Proviantdosen; Rührlöffel [Küchengeräte]; Becher; tragbare Kühltaschen, -boxen, nicht elektrische; Nudelmaschinen, handbetätigt; Pfeffermühlen, handbetrieben; Parfümzerstäuber; Töpfe; Salatschüsseln; Seiher [Haushaltsgeräte]; Siebe [Haushaltsgeräte]; Seifenspender; Gewürzservice; Stangen und Ringe für Handtücher; Schüsseluntersetzer [Tischutensilien]; Waschbretter; Papierkörbe sind in der weiter gefassten Kategorie der Behälter und Geräte für den Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert) der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Besen; Haushaltsbürsten; Teppichklopfer; Spülbürsten; Rasierpinsel sind in der weiter gefassten Kategorie der Bürsten (ausgenommen für Malzwecke) der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Scheuerkissen für die Küche; Putzgeräte, handbetätigt; Putztücher; Staubtücher; Mopps; Wischmopppressen sind in der weiter gefassten Kategorie Putzzeug der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Bierkrüge; Flaschen; Schalen; Käseglocken; Kaffeeservice [Tafelgeschirr]; Kristallglaswaren; Tassen; Karaffen; Trinkgläser; Eierbecher; Figuren [Statuetten] aus Porzellan, Keramik, Steingut oder Glas; Glaskugeln; Kelchgläser; Untertassen; Tafelgeschirr; Vasen; Kunstgegenstände aus Porzellan, Keramik, Steingut oder Glas sind in der weiter gefassten Kategorie der Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.
- Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum.
Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.
- Die Zeichen
Vilano
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C–251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C–514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Die Anfangsbuchstaben „V“ und „W“ werden in einigen Teilen des relevanten Gebiets, zum Beispiel in Ländern, in denen Deutsch gesprochen wird, identisch ausgesprochen. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen im Bezug auf das deutschsprachige Publikum vorzunehmen.
Die ältere Marke ist eine Wortmarke, die aus dem einzigen Wort „Vilano“ besteht. Bei Wortmarken ist das Wort als solches geschützt, ungeachtet seiner Schreibweise. Daher ist es, entgegen der Auffassung der Anmelderin, irrelevant, ob die Buchstaben groß oder klein geschrieben sind.
Die angefochtene Marke ist eine Bildmarke, die ebenfalls aus einem einzigen Wortelement besteht, nämlich „WIVANO“. Der zweite Buchstabe „i“ erscheint leicht stilisiert in Blau und Kleinschreibweise, die übrigen Buchstaben sind hingegen in schwarzen Großbuchstaben und in Standardschrift gehalten.
Die Wortelemente in beiden Marken, „Vilano“ bzw. „WIVANO“, haben für das relevante Publikum keine Bedeutung und sind somit kennzeichnungskräftig.
Das angefochtene Zeichen weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte. Die ältere Marke besteht, wie bereits erwähnt, aus einem einzigen Wort.
Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T–312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchtstaben „*I*ANO“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den jeweiligen ersten und dritten Buchstaben „V*L“ bzw. *W*V“. Weiterhin unterscheiden sie sich in der graphischen Ausgestaltung des Buchstabens „i“ der angefochtenen Marke (Farbe, Stilisierung).
Die Zeichen sind daher bildlich überdurchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „VI*ANO“ bzw. „WI*ANO“ in den beiden Zeichen überein, da gemäß den Ausspracheregeln der deutschen Sprache bei Wörtern fremder Herkunft die Silbe „vi“ als „wi“ ausgesprochen wird, z.B. in den Wörtern „Villa“, „Vinyl“, „Virus“ etc. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der jeweils dritten Buchstaben „V“ bzw. „L“. Beide Zeichen bestehen zudem aus drei Silben und weisen aufgrund der identischen Vokalfolge „I*A*O“ den gleichen Klangrhythmus auf.
Die Zeichen sind daher klanglich stark ähnlich.
In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
- Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
- Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die Waren sind identisch und die verglichenen Zeichen sind in bildlicher Hinsicht überdurchschnittlich und in klanglicher Hinsicht stark ähnlich.
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, „dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).
Abgesehen von der graphischen Ausgestaltung des Buchstabens „i“ in der angefochten Marke und dem jeweils unterschiedlichen dritten Buchstaben besteht ein visueller Unterschied zwischen den beiden Zeichen in ihren Anfangsbuchstaben. Klanglich sind diese jedoch identisch. Zwar gilt grundsätzlich, dass wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, sie im Allgemeinen dazu neigen, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet. Allerdings und entgegen der Auffassung der Anmelderin, greift dieser Grundsatz im vorliegenden Fall nicht, da der Unterschied sich nicht auf die gesamte Anfangssilbe erstreckt, sondern nur auf den Anfangsbuchstaben, der zudem identisch ausgesprochen wird.
Die angefochtene Marke ist zudem eine Bildmarke mit einem Wortbestandteil und, wie bereits oben dargelegt wurde, ist für den Gesamteindruck von Bildmarken in der Regel der Wortbestandteil maßgeblich. Hinzu kommt, dass die grafische Ausgestaltung sich auf die farbliche und stilisierte Darstellung des zweiten Buchstabens erschöpft, wohingegen die restlichen Buchstaben in schwarzer Standardschrift gehalten sind. Daher ist die graphische Darstellung kaum in der Lage, den Gesamteindruck der angefochtenen Marke zu prägen. Mithin reichen die Abstände zwischen den Marken nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden.
Weiter gilt, dass „die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren impliziert, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17). Vorliegend gleicht die Identität der Waren jedwede visuell eher durchschnittliche Ähnlichkeit zwischen den Zeichen aus. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder zumindest eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Die Anmelderin behauptet in ihren Stellungnahmen, dass die in beiden Marken übereinstimmende Endung „-ano“ eine geringe Kennzeichnungskraft habe, da es in der Europäischen Union bereits viele Marken gebe, die auf diesen drei Buchstaben enden. Zur Unterstützung dieses Arguments nimmt die Anmelderin Bezug auf einige eingetragene Marken in Österreich und Bulgarien.
Die Widerspruchsabteilung weist jedoch darauf hin, dass die Existenz von mehreren Markeintragungen per se nicht überzeugend ist, da dies nicht notwendigerweise die Marktsituation wiedergibt. Mit anderen Worten, nur auf Grundlage von Registerdaten kann nicht darauf geschlossen werden, dass alle diese Marken auch tatsächlich benutzt wurden. Daraus folgt, dass die eingereichten Nachweise nicht belegen, dass die Verbraucher einer umfassenden Benutzung von Marken, die über den fraglichen Bestandteil „-ano“ verfügen, ausgesetzt waren und dass sie sich an diese Marken gewöhnt haben. Unter diesen Umständen muss dieser Einwand der Anmelderin zurückgewiesen werden.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim deutschsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 11 557 196 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Swetlana BRAUN
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Konstantinos MITROU |
Julia SCHRADER |
Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.