Zone | Decision 2579129 – Brim Brothers Ltd v. cryptoTec AG

WIDERSPRUCH Nr. B 2 579 129

Brim Brothers Ltd, 3 Rathdown Villas, Dublin  6W, Irland (Widersprechende), vertreten durch Barry Redmond, Brim Brothers Ltd, 3 Rathdown Villas, Dublin 6W,

Irland (angestellter Vertreter)  

g e g e n

cryptoTec AG, Habsburgerring 2, 50674 Köln, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Zirngibl Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Brienner Str. 9, 80333 München, (zugelassene Vertreter).

Am 02/03/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 579 129 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben, und zwar 

Klasse 9:        Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess- Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; aufgezeichnete Daten; Bildtelefone; Computerhardware; Computer-Peripheriegeräte; Computersoftware zur Genehmigung des Zugriffs auf Datenbanken; Computersoftware zur Verschlüsselung; Computersoftware zur Verwendung in der Computerzugangskontrolle; Datenverarbeitungsgeräte; elektronische Datenbanken; Entschlüsselungssoftware; Fernsprechapparate; Filmkameras; informationstechnologische und audiovisuelle Geräte; Interfaces (Schnittstellengeräte oder -programme für Computer); Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards); Kommunikationsausrüstung; Laptops; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler; Mobiltelefone; Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte; Software; Software zum Schutz der Privatsphäre; Software zur Ermöglichung sicherer Kreditkartentransaktionen; Telefonapparate; Videokameras; Wechselsprechapparate.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 396 485 wird für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die Dienstleistungen weitergeführt werden.

3.        Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 350 EUR festgesetzt werden. 

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 396 485 ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 9. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 10 763 688. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

VORBEMERKUNG

Gemäß der Regel 96 Absatz 1 UMDV kann jeder Beteiligte im schriftlichen Verfahren vor dem Amt jede Sprache des Amtes benutzen. Wenn die erste Erwiderung der Anmelderin, nicht in der Verfahrenssprache des Widerspruchs, sondern in einer anderen Sprache des Amtes vorliegt, kann der Schriftsatz nur dann berücksichtigt werden, wenn die Anmelderin vor Ablauf der Frist von einem Monat ab dem Eingangsdatum der Urschrift beim Amt eine Übersetzung dieser Dokumente in die Verfahrenssprache einreicht. Die Übersetzung wird vom Amt bei den Beteiligten nicht angefordert; vielmehr haben die Beteiligten die Übersetzung auf eigene Initiative zu schicken. Am 22/08/2016 reichte die Anmelderin ihre Argumente auf Englisch ein, ohne eine Übersetzung in die Verfahrenssprache – Deutsch – in der vorgeschriebenen Frist vorzulegen. Daher können die Argumente der Anmelderin in dem vorliegenden Verfahren nicht berücksichtig werden.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Klasse 9:        Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte; Fahrradgeschwindigkeitsmesser; Elektronische Überwachungsinstrumente, nicht für medizinische Zwecke; Elektronische Sensoren; Integrierte elektronische Schaltungen; Elektronische Sicherheitsanhänger; Elektronische Bauelemente; Elektronische Drehzahlregler; Licht-Zeiger [Laser-pointer]; Stative für elektronische Apparate; Elektronische Zeitschaltinstrumente; Verkehrsregelungsgeräte [elektronische Geräte]; Gedruckte elektronische Schaltungen; Elektronische Anzeigetafeln; Elektronische Prozesssteuerungseinheiten; Elektronische Anzeigetafeln; Elektronische Entfernungsmessgeräte; Publikationen in elektronischer Form; Elektronische Relais; Elektronische Halbleiter; Sicherungsetiketten, elektronische für Waren; Terminal für den elektronischen Zahlungsverkehr; Elektronische Digitalisiervorrichtungen; Elektronische Regenmessgeräte; Elektronische Regler; Elektronische Waagen; [elektronische] Zielortungsapparate; Elektronische Datenbanken; Elektronische Thermometer, ausgenommen für medizinische Zwecke; Geschwindigkeitsregler [elektronische]; elektronische Aufzeichnungsträger; Elektronische Zielüberwachungsapparate; Elektronische Terminkalender; Rahmenschalter [elektronische]; Elektronische Steuerschaltkreise; Zielsuchgeräte [elektronische]; Elektronische Steuerungen; Elektronische Belichtungsmesser; Auf Computermedien gespeicherte elektronische Veröffentlichungen; Ausbildungshandbücher in elektronischem Format; Elektronische Eingangssysteme; Elektronische Dynamometer; Elektronische Tuner; Elektronische Kassen; Elektronische Schädlingsbekämpfungsgeräte; Elektronisch gespeicherte Daten; Elektronische berührungsempfindliche Schalter; Fern-, elektrische oder elektronische Steuerungsstationen; Elektronische Schreibtafeln mit Kopierfunktion; Elektronische Mailboxen; Elektronische Scanner; Prozesssteuerungsinstrumente [elektronische]; Elektronische Untersetzungsgetriebe; Zielvisiere für die Artillerie [elektronische]; Herunterladbare elektronische Publikationen; Elektronische Schaltkreise; Betriebssysteme [elektronische]; Elektronische Stromrichter; Elektronische Anzeigetafeln; Tragebehältnisse für transportable elektronische Geräte; Elektronische Lotterieautomaten; Elektronische Anzeigetafeln; Elektrokabel; Frequenzumformer [elektronische]; Touchpads (elektronisch); Informationsträger [elektrische oder elektronische]; Taktile Bildschirme [elektronische]; Zielvisiere für Waffen [elektronische]; Elektronische Kleinrelais; Elektronische Alarmglocken; Elektronische Metronome; Elektronische Kartenleser; Elektronische Taschenübersetzer; Elektronische Dekoder; Computerdokumentation in elektronischer Form; Zielverfolgungsgeräte [elektronische]; Elektronische Rechtschreibprüfvorrichtungen; Taschenübersetzer, elektronische; Elektronische Anzeigetafeln; Elektronische Waagen; Elektronische Schaltungskarten; Memotafeln [elektronische]; Prozesssteuerungsapparate [elektronische]; Notizbücher [elektronische]; Navigationsgeräte [elektronische]; Mit Karten zu öffnende elektronische Schlösser; Elektronische globale Ortungssysteme; Elektronisch kodierte Erkennungsarmbänder; Testausrüstungen für elektronische Apparate; Elektronische Textverarbeitungsgeräte; Hohlleiter [elektronische]; Elektronische Publikationen [herunterladbar]; Elektronische Publikationen [herunterladbar]; Elektronische Speicherkreise; Elektronische Temperaturaufzeichnungsgeräte, ausgenommen für medizinische Zwecke; Elektronische Anzeigetafeln; Elektrische Audioapparate; Siliziumchips [elektronische Bauteile]; Texteditoren [elektronisch]; Elektronische Temperaturüberwachungsgeräte, ausgenommen für medizinische Zwecke; Elektronische Kohlendioxidschreiber [ausgenommen für medizinische Zwecke]; Informationsspeichergeräte [elektrische oder elektronische]; Elektronische Ventile [Thermionen]; Einheiten mit elektronisch regelbarer Drehzahl; Berührungsempfindliche elektronische Bildschirme; Transistoren [elektronische]; Elektronische Zeitschaltgeräte; Terminals für elektronische Post; Elektronische Verkaufsterminals; Punktetafeln [elektronische]; Zirkulatoren [elektrische oder elektronische Bauteile]; Sender für elektronische Signale; Punktestandanzeiger [elektronische]; Elektronische Kommunikationsanlagen; E-Mail- Server; Elektronische Verschlüsselungsgeräte; Elektronische Farbanalysegeräte; Licht-Zeiger [Laser-pointer]; Instrumente für die Textzusammensetzung [elektronisch]; Apparate zum elektronischen Kodieren; Vermessungsgeräte [elektronische]; Elektronische Regel- und Steuergeräte; Prozesssteuerungen [elektronische]; Elektronische Parallelreißer; Elektronische Logikschaltkreise; Elektronische Steuerungseinheiten; Bedienungshandbücher in elektronischem Format; Elektronische Messsensoren; Herunterladbare Veröffentlichungen in elektronischer Form; Prüfvorrichtungen für Elektronikteile; Wochenschriften (elektronische); Elektronische Trafos; Elektronisch kodierte Erkennungsarmbänder; Elektronische Druckfühler; Programmierbare elektronische Geräte; Elektronische Waagen; Elektronische Fernsteuerungsgeräte; Elektrische oder elektronische Steuermodule; Elektronische Datenverarbeitungsgeräte; Elektronische Organizer; Elektronische Babymonitore; Elektronische integrierte Schaltkreise; Elektronische Anzeigetafeln; Testgeräte für elektronische Ausrüstungen; Steckmodule [elektronische]; Elektronische Magnetaufzeichnungsträger; Elektronische Herzfrequenzaufzeichnungsgeräte [ausgenommen für medizinische Zwecke]; Elektronische Kodiergeräte; Elektronische Geschwindigkeitsaufzeichnungsgeräte; Sender für die Übertragung von elektronischen Signalen; Elektronische Tonverstärker; Elektronische Schiebelehren; Elektronische Marken; Gedruckte Veröffentlichungen in elektronisch lesbarem Format; Elektronische Messgeräte; Elektronische Steuerungssysteme; Sender für elektronische Signale; Elektronische Speicherchips; Elektronische Tabletts; Elektronische Taschenwörterbücher; Elektronische Schaltungkarten; Elektronische Notizbücher; Elektronische Summer; Verkehrsleitgeräte [elektronisch]; Elektronische Steuerungen zur automatischen Betätigung von Ventilen; Elektronische Tafeln zur Anzeige von Nachrichten; Prozesssteuerungseinheiten [elektronische]; Elektronische Waagenlineale; Elektronische Programmiergeräte; Elektronische, optische Bauteile; Terminplaner [elektronische]; Prozesssteuerungsapparate [elektronische]; Elektronische Speichereinheiten; Elektronische Leiterplatten; Elektronischer Briefkasten; Elektronische Anzeigetafelapparate; Integrierte Karten [magnetische, elektronische oder kodierte]; Elektronische Regel- und Steuergeräte; Elektronische Plotter; Karten mit elektronisch gespeicherten Daten; Prüfapparate zum Überprüfen elektronischer Geräte; Kodierte Karten mit elektronischen Chips; Elektronische Bildschirmgeräte; Fahrpläne [elektronische]; Schiffslogbücher [elektronische]; Elektronische Geschwindigkeitsregler; Ausbildungsanleitungen in elektronischer Form; Elektronische Türschlösser; Drehzahlregler [elektronische]; Elektronische Kohlendioxidüberwachungsgeräte [ausgenommen für medizinische Zwecke]; [elektrische oder elektronische] Schaltkreise; Elektronische Stifte [für Bildschirmgeräte]; Elektronische Stifte [für Bildschirmgeräte]; Verzeichnisse (elektrische oder elektronische).

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse 9:        Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess- Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; aufgezeichnete Daten; Bildtelefone; Computerhardware; Computer-Peripheriegeräte; Computersoftware zur Genehmigung des Zugriffs auf Datenbanken; Computersoftware zur Verschlüsselung; Computersoftware zur Verwendung in der Computerzugangskontrolle; Datenverarbeitungsgeräte; elektronische Datenbanken; Entschlüsselungssoftware; Fernsprechapparate; Filmkameras; informationstechnologische und audiovisuelle Geräte; Interfaces (Schnittstellengeräte oder -programme für Computer); Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards); Kommunikationsausrüstung; Laptops; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler; Mobiltelefone; Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte; Software; Software zum Schutz der Privatsphäre; Software zur Ermöglichung sicherer Kreditkartentransaktionen; Telefonapparate; Videokameras; Wechselsprechapparate.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Die angefochtenen Computersoftware zur Genehmigung des Zugriffs auf Datenbanken; Computersoftware zur Verschlüsselung; Computersoftware zur Verwendung in der Computerzugangskontrolle; Entschlüsselungssoftware; Interfaces (Schnittstellengeräte oder -programme für Computer); Software; Software zum Schutz der Privatsphäre; Software zur Ermöglichung sicherer Kreditkartentransaktionen sind in der weiter gefassten Kategorie der Computersoftware der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess- Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; elektronische Datenbanken sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.

Die angefochtenen Datenverarbeitungsgeräte sind identisch mit den Computern der Widersprechenden.

Die weiteren angefochtenen Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards) überschneiden sich mit den elektronischen Schaltungskarten der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Navigations-, und Zielverfolgungsgeräte sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme). Die weiteren angefochtenen Orientierungs-, Standortverfolgungs-, und Kartierungsgeräte überschneiden sich mit den Zielverfolgungsgeräten [elektronischen]; Navigationsgeräten [elektronischen] und elektronischen globalen Ortungssystemen der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Mess-, und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie –regler sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme). Die angefochtenen Erkennungsinstrumente, -vorrichtungen sowie –regler überschneiden sich mit den elektronisch kodierten Erkennungsarmbändern der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtene Kommunikationsausrüstung enthält als weiter gefasste Kategorie die elektronischen Kommunikationsanlagen der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.

Die angefochtenen Bildtelefone; Fernsprechapparate; Filmkameras; informationstechnologische und audiovisuelle Geräte; Mobiltelefone; Telefonapparate; Videokameras sind in der weiter gefassten Kategorie der Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Wechselsprechapparate überschneiden sich mit den elektronischen Kommunikationsanlagen der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtene Computerhardware ist in der weiten Kategorie der Computer der Widersprechenden enthalten. Sie ist somit identisch.

Die angefochtenen Laptops sind in der weiter gefassten Kategorie der Computer der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen aufgezeichneten Daten sind in der Kategorie der elektronisch gespeicherten Daten der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Computer-Peripheriegeräte sind ähnlich zu dem Computer der Widersprechenden. Sie können in Produzenten übereinstimmen, richten sich an dieselben Verkehrskreise und können auch über dieselben Vertriebskanäle an denselben Vertriebsstätten angeboten werden. Weiterhin ergänzen sie sich.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch und ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum sowie an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.

Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich (z.B. bei CDs, DVDs und anderen digitalen Aufzeichnungsträger) bis hoch (z. B. bei technisch anspruchsvollen Waren wie wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, optische, Kontroll-, Rettungsapparate und -instrumente) variieren.

Da die Allgemeinheit eher einer Verwechslungsgefahr unterliegt als das Fachpublikum, wird die Prüfung auf dieser Grundlage erfolgen.

  1. Die Zeichen

ZONE

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Die ältere Marke ist eine in allen Schreibweisen geschützte Wortmarke. Als solche hat sie kein dominanteres (mehr ins Auge fallendes) Element. Das Wort „ZONE“ bedeutet in mehreren Sprachen z.B. auf Englisch, Deutsch oder Französisch unter anderem a) nach bestimmten Merkmalen unterschiedenes, abgegrenztes, geografisches Gebiet; b) festgelegter Bereich für den einheitliche Fahrpreise bzw. Gebühren o. Ä. gelten; c) nach bestimmten Gesichtspunkten abgegrenzter räumlicher Bereich. Die gleiche Bedeutung hat ein sehr ähnliches Wort „ZONA“  z.B. im Spanischen, Portugiesischen, Italienischen oder  „ZÓNA“ im Tschechischen, Slowakischen, Ungarischen etc. Diese Bedeutung kann jedoch nicht als beschreibend angesehen werden. Das Wort „Zone“ stellt keine konkrete Sachaussage in Bezug auf die hier relevanten Waren dar, sondern bleibt gänzlich unspezifisch und bestenfalls anspielend. Daher weist die ältere Marke keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger als andere Elemente gelten könnten.

Die angefochtene Marke ist eine Bildmarke, die aus dem Wortelement „Zone“, in schwarzer Standardschrift  dargestellt, sowie aus einem Bildbestandteil, nämlich dem Kopf eines hundeartigen Tieres, besteht.

Das Wortelement „Zone“ wird vom relevanten Publikum so verstanden, wie es vorstehend in Bezug auf die ältere Marke beschrieben wurde. Zudem wird das Bildelement als Kopf eines hundeartigen Wesens wahrgenommen. Da keines dieser Elemente für die relevanten Waren beschreibend, andeutend oder anderweitig schwach ist, sind sie kennzeichnungskräftig.

Das angefochtene Zeichen weist auch kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf das Wortelement „ZONE“ überein, welches alleinig die ältere Marke ausmacht sowie das einzige Wortelement des angefochten Zeichens darstellt. Sie unterscheiden sich in Bezug auf die graphische Gestaltung der angefochtenen Marke sowie in ihrem zusätzlichen Bildelement.

Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T-312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).

Die Zeichen sind daher insgesamt bildlich durchschnittlich ähnlich.

In klanglicher Hinsicht und unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen überein, da beide aus den identischen zwei Silben [zo-ne] bestehen. Der Bildbestandteil des angefochtenen Zeichens wird klanglich nicht wiedergegeben.

Die Zeichen sind daher klanglich identisch.

Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Daher stimmen die Marken in Bezug auf das Wort „Zone“ begrifflich überein. Sie unterscheiden sich durch das zusätzliche Bildelement der angefochtenen Marke – ein Kopf eines hundeartigen Tieres, sofern darin ein Bedeutungsgehalt erkannt wird. Dieses Bildelement wird jedoch das Konzept des Wortes „Zone“ nicht abschwächen. Die Verbraucher werden den Sinngehalt des Wortes „Zone“ nach wie vor ganz deutlich wahrnehmen. Insgesamt sind die Marken daher begrifflich durchschnittlich ähnlich.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine klare Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Im vorliegenden Fall wurden die sich gegenüberstehenden Waren für teilweise identisch und teilweise ähnlich befunden. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist normal. Der Aufmerksamkeitsgrad des relevanten Verbrauchers ist durchschnittlich bis erhöht.

Die Zeichen sind klanglich identisch und visuell durchschnittlich ähnlich, da das Wortelement der älteren Marke vollständig in dem angefochtenen Zeichen enthalten ist. Zwar beinhaltet die angefochtene Marke auch ein Bildelement, das in der älteren Marke keine Entsprechung findet. Jedoch ist zu beachten, dass bei Zeichen, die aus Wort- und Bildelementen bestehen, die Verbraucher sich auf die Wortelemente beziehen, indem sie sie beim Namen nennen und nicht auf eine Bildbeschreibung zurückgreifen.

Des Weiteren weisen die verglichenen Zeichen auch eine durchschnittliche begriffliche Ähnlichkeit auf. Dies liegt vor allem daran, dass das in den beiden Marken vorhandene Wort “ZONE” die gleiche Bedeutung vermittelt, während der Kopf eines hundeartigen Tieres im angefochtenen Zeichen zwar auch wahrgenommen wird, jedoch das Verständnis des Wort „Zone“ nicht ändert. Es wird immer deutlich wahrgenommen, auch wenn das zusätzliche Konzept eines Tierkopfes auftaucht.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, so dass er sich auf das „unvollkommene Bild“ verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Dabei gilt, dass Verbraucher erfahrungsgemäß die Tendenz haben, sich eher an Gemeinsamkeiten zu erinnern als an Unterschiede.

Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T-443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).

Hinzu kommt, dass der Begriff der Verwechslungsgefahr denjenigen der Assoziationsgefahr beinhaltet, in dem Sinne, dass die angesprochenen Verkehrskreise, wenngleich sie die Zeichen nicht unmittelbar miteinander verwechseln mögen, davon ausgehen, dass die unter den einander gegenüberstehenden Zeichen angebotenen Waren von demselben oder miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

Aus den angezeigten Gründen ist die Widerspruchsabteilung daher der Meinung, dass die Abweichungen sowohl visuell als auch begrifflich nicht hinreichend ins Gewicht fallen, um eine Verwechslungsgefahr sicher auszuschließen.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim maßgeblichen Teil des relevanten Publikums Verwechslungsgefahr.

Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionmarkeneintragung Nr. 10 763 688 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.

Da dem Widerspruch aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV in vollem Umfang stattgegeben wurde, besteht keine Notwendigkeit zur Prüfung des anderen Widerspruchsgrunds, nämlich Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV. In jedem Fall wären die Marken nicht identisch und somit eine Bedingung dieses Artikels nicht erfüllt.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind. Im vorliegenden Fall hat die Widersprechende keinen zugelassenen Vertreter in Sinne von Artikel 93 UMV bestellt. Daher sind keine Vertretungskosten angefallen.

Die Widerspruchsabteilung

Julia SCHRADER

Renata COTTRELL

Swetlana BRAUN 

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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