QUICK | Decision 2694704

WIDERSPRUCH Nr. B 2 694 704

Aldi Einkauf GmbH & Co. oHG, Eckenbergstr. 16 A, 45307 Essen, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Schmidt, von der Osten & Huber Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, Haumannplatz 28, 45130 Essen, Deutschland (zugelassener Vertreter)

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Shenzhen Pengyifa Precision Mould Co., LTD, 2F, Building A, B5 District, 1st Industrial Zone, Baihuadong, Guangming New District, Shenzhen 518000, Volksrepublik China (Anmelderin), vertreten durch Wolfgang Hellmich, Lortzingstr. 9/2. Stock, 81241 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 03/04/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 694 704 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:

Klasse 9: Wissenschaftliche Apparate und Instrumente; Nautische Apparate und Instrumente; Vermessungsapparate und -instrumente; Fotografische Apparate und Instrumente; Filmmaschinen und -apparate; Optische Apparate und Instrumente; Wägeapparate und -instrumente; Messapparate und -instrumente; Signalapparate und -instrumente; Kontrollapparate und -instrumente; Lebensrettende Apparate und Instrumente; Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente für die Leitung von Energie; Apparate und Instrumente für die Schaltung von Energie; Apparate und Instrumente für die Umwandlung von Energie; Apparate und Instrumente für die Speicherung von Energie; Apparate und Instrumente für die Regulierung von Energie; Apparate und Instrumente zum Regeln von Elektrizität; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonübertragungsgeräte; Tonwiedergabegeräte; Bildaufzeichnungsgeräte; Bildübertragungsgeräte; Bildwiedergabegeräte; Magnetdatenträger; Schallplatten; CDs; DVDs; Geldbetätigte Mechaniken; Registrierkassen; Rechner; Datenverarbeitungsanlagen; Computer; Software; Feuerlöscher; Nasenklemmen für Schwimmer; Atemmasken [ausgenommen für künstliche Beatmung]; Ohrtampons für Taucher; Taucheranzüge; Unfallschutzvorrichtungen für den persönlichen Gebrauch; Rettungswesten; Etuis zur Aufbewahrung von Brillen; Etuis für Brillen; Rettungsbojen; Sportbrillen; Kneifer [Augengläser]; Kopfschutz; Schutzmasken.

Klasse 25: Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Jacken; Gamaschen.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 056 567 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.

3.        Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 056 567 ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 9 498 916. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe  b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Klasse 7:        Maschinen und Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); Nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate für Eier.

Klasse 8:        Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate.

Klasse 9:        Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte.

Klasse 10:        Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; Orthopädische Artikel; Chirurgisches Nahtmaterial.

Klasse 11:        Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen.

Klasse 21:        Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinseln (ausgenommen für Malzwecke); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; Rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind.

Des Weiteren hat die Widersprechende mit Schreiben vom 07.03.2017 eine Erklärung nach Artikel 28 Absatz 8 UMV eingereicht, wonach es am Anmeldetag der älteren Marke die Absicht der Widersprechenden war, Schutz in Bezug auf Waren zu beantragen, die über diejenigen hinausgehen, die von der wörtlichen Bedeutung der Überschrift der betreffenden Klasse erfasst sind, wie folgt:

Klasse 7:        Akku-Besen; Aufschnittmaschinen, elektrisch; Aschesauger; Bügelmaschinen; Dampfbesen, elektrisch; Dampfreiniger; Enthaarungsgeräte, elektrisch; Entsafter, elektrisch; Fleischwolf, elektrisch; Fruchtpressen, elektrisch; Hackmühlen, elektrisch; Häckselmaschinen, elektrisch; Handstaubsauger, elektrisch; Kaffeemühlen, elektrisch; Küchenmaschinen, elektrisch; Laminiergeräte; Milchaufschäumer, elektrisch; Mixer; Nähmaschinen; Papierschredder; Schärfer, elektrisch; Schneidemaschinen, elektrisch; Seifenspender, elektrisch; Smoothie-Maker; Staubsauger; Stromgeneratoren; Ultraschall-Reinigungsgeräte; Warmluftbürsten, elektrisch.

Klasse 8:        Bügeleisen; Enthaarungsgeräte, handbetrieben; Glätteisen; Haarstylinggeräte; Hornhautentferner, elektrisch; Hundehaarschneidegeräte; Küchenmaschinen, handbetätigt; Maniküre- und Pediküregeräte; Rasiergeräte; Schneidemaschinen, handbetätigt.

Klasse 9:        Elektronische Waagen; Funk-Gongs; Funk-Steckdosen; Messlöffel, digital; Stechmücken-Stecker; Steckdosen; Stecker; Thermometer; Tischrechner.

Klasse 11:        Backöfen; Barbecue-Grillgeräte, elektrisch; Brotbackmaschinen; Cakepop-Maker; Crepemaker; Cupcake-Maker; Dampfgarer; Dampfkocher; Eierkocher; Einkoch-Automat; Eismaschinen; Fonduegeräte; Fritteusen; Fußmassage-Bäder, elektrisch; Gefrierschränke; Geräte für die Zubereitung von Joghurt, elektrisch; Gesichtssaunas; Glühweinwärmer; Grillgeräte; Haartrockner; Handtuchwärmer; Heizdecken; Heizgeräte, elektrisch; Heizkissen; Heizlüfter; Heizungen; Induktionskochherde; Kaffeemaschinen; Kamine, elektrisch; Keramik-Heizelemente; Konvektoren; Küchenmaschinen zum Kochen, elektrisch; Kühlboxen, elektrisch; Kühlschränke; Luftentfeuchter, elektrisch; Mikrowellen; Ölheizungsgeräte; Pfannen, elektrisch; Popcornmaschinen; Raclettegeräte; Raumluftreiniger; Rechauds; Reiskocher; Sandwichtoaster; Schnellkochtöpfe, elektrisch; Schokoladen-Fonduegeräte; Toaster; Ultraschall-Luftbefeuchter; UV-Nageltrockner; Ventilatoren; Wärmestrahler; Waffeleisen; Wasserkocher; Zuckerwattemaschinen.

Klasse 21:        Aromazerstäuber; Bügelbretter, elektrisch; Bügeltische; Fruchtpressen, nicht elektrisch; Insektenvernichtungsgeräte; Milchaufschäumer, nicht elektrisch; Pfeffermühlen, elektrisch; Rührschüsseln; Salzmühlen, elektrisch; Schmortöpfe; Seifenspender; Zahnbürsten, elektrisch; Zitruspressen.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9:        Wissenschaftliche Apparate und Instrumente; Nautische Apparate und Instrumente; Vermessungsapparate und -instrumente; Fotografische Apparate und Instrumente; Filmmaschinen und -apparate; Optische Apparate und Instrumente; Wägeapparate und -instrumente; Messapparate und -instrumente; Signalapparate und -instrumente; Kontrollapparate und -instrumente; Lebensrettende Apparate und Instrumente; Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente für die Leitung von Energie; Apparate und Instrumente für die Schaltung von Energie; Apparate und Instrumente für die Umwandlung von Energie; Apparate und Instrumente für die Speicherung von Energie; Apparate und Instrumente für die Regulierung von Energie; Apparate und Instrumente zum Regeln von Elektrizität; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonübertragungsgeräte; Tonwiedergabegeräte; Bildaufzeichnungsgeräte; Bildübertragungsgeräte; Bildwiedergabegeräte; Magnetdatenträger; Schallplatten; CDs; DVDs; Geldbetätigte Mechaniken; Registrierkassen; Rechner; Datenverarbeitungsanlagen; Computer; Software; Feuerlöscher; Nasenklemmen für Schwimmer; Atemmasken [ausgenommen für künstliche Beatmung]; Ohrtampons für Taucher; Taucheranzüge; Unfallschutzvorrichtungen für den persönlichen Gebrauch; Rettungswesten; Etuis zur Aufbewahrung von Brillen; Etuis für Brillen; Rettungsbojen; Sportbrillen; Kneifer [Augengläser]; Kopfschutz; Schutzmasken.

Klasse 25:        Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Sporttrikots; Jacken; Radfahrerbekleidung; Bademützen; Badehosen; Badeanzüge; Regenanzüge; Skischuhe; Athletiksportschuhe; Gamaschen; Hüte; Wirkwaren [Bekleidung]; Skihandschuhe; Halstücher; Hüftgürtel.

Klasse 35:        Werbung; Geschäftsführung; Betriebsverwaltung; Bürodienste; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; Dienstleistungen einer Im- und Exportagentur; Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Marketing.

Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMDV Waren und Dienstleistungen werden nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 9

Wissenschaftliche Apparate und Instrumente; Nautische Apparate und Instrumente; Vermessungsapparate und -instrumente; Fotografische Apparate und Instrumente; Filmmaschinen und -apparate; Optische Apparate und Instrumente; Wägeapparate und -instrumente; Messapparate und -instrumente; Signalapparate und -instrumente; Kontrollapparate und -instrumente; Lebensrettende Apparate und Instrumente; Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente für die Leitung von Energie; Apparate und Instrumente für die Schaltung von Energie; Apparate und Instrumente für die Umwandlung von Energie; Apparate und Instrumente für die Speicherung von Energie; Apparate und Instrumente für die Regulierung von Energie; Apparate und Instrumente zum Regeln von Elektrizität; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonübertragungsgeräte; Tonwiedergabegeräte; Bildaufzeichnungsgeräte; Bildübertragungsgeräte; Bildwiedergabegeräte; Schallplatten; Registrierkassen; Rechner; Datenverarbeitungsanlagen; Computer; Feuerlöscher sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).

Die angefochtenen Magnetdatenträger und die Magnetaufzeichnungsträger der Widersprechenden sind identisch, weil sie Synonyme sind.

Geldbetätigte Mechaniken der angefochtenen Marke und die Mechaniken für geldbetätigte Apparate der Widersprechenden sind identisch, weil sie sich mit ihnen überschneiden.

Die angefochtenen Rettungswesten und Rettungsbojen sind in den weiter gefassten Kategorien der Rettungsapparate und -instrumente der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die optischen Apparate und Instrumente der Widersprechenden enthalten als weiter gefasste Kategorie die angefochtenen Sportbrillen; Kneifer [Augengläser] der Anmelderin. Folglich sind diese Waren ebenfalls identisch.

Die angefochtenen CDs und DVDs sind den Magnetaufzeichnungsträgern der Widersprechenden hochgradig ähnlich, da sie im Zweck übereinstimmen, in einem Konkurrenzverhältnis stehen, sich über dieselben Vertriebswege an dieselben Abnehmer richten und von denselben Herstellern stammen können.

Ferner ist die angefochtene Ware Software den Datenverarbeitungsgeräten der älteren Marke ähnlich, da sie komplementär sind und sich ebenfalls über dieselben Vertriebswege an dieselben Abnehmer richten und von denselben Herstellern stammen können.

Schließlich sind die angefochtenen Etuis zur Aufbewahrung von Brillen; Etuis für Brillen den optischen Apparaten und Instrumenten der Widersprechenden geringfügig ähnlich, da sie komplementär sind und über dieselben Vertriebswege an dieselben Abnehmer veräußert werden.

Die angefochtenen Nasenklemmen für Schwimmer; Atemmasken [ausgenommen für künstliche Beatmung]; Ohrtampons für Taucher; Taucheranzüge; Unfallschutzvorrichtungen für den persönlichen Gebrauch; Kopfschutz; Schutzmasken sind allesamt Schutz- und Sicherheitsausrüstungsgegenstände und somit den Rettungsapparaten und –instrumenten zumindest geringfügig ähnlich, da sie im Zweck sowie in den Vertriebswegen und Herstellern übereinstimmen können.

Angefochtene Waren in Klasse 25

Die angefochtenen Schuhwaren und Athletiksportschuhe sind den orthopädischen Artikeln der Widersprechenden in der Klasse 10 geringfügig ähnlich, denn letztere enthalten u.a. orthopädische Schuhe, so dass diese Waren folglich in ihrer Art, Nutzungsart und Abnehmern übereinstimmen können.

Die angefochtenen Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Jacken; Gamaschen umfassen auch Schutz- und Sicherheitsbekleidungsstücke und sind den Rettungsapparaten und –instrumenten der Widersprechenden in der Klasse 9 somit zumindest geringfügig ähnlich, da sie in ihrer Art, Verwendungszweck und Abnehmern übereinstimmen können.

Die verbleidenden angefochtenen Sporttrikots; Radfahrerbekleidung; Bademützen; Badehosen; Badeanzüge; Regenanzüge; Hüte; Wirkwaren [Bekleidung]; Skihandschuhe; Skischuhe; Halstücher; Hüftgürtel sind sämtlichen Waren der Widersprechenden unähnlich.

Die angefochtenen Waren werden verwendet, um verschiedene Teile des menschlichen Körpers zu bedecken und gegen die Unbilden der Witterung zu schützen. Sie sind dafür gemacht, von Menschen getragen zu werden, oder sie sind ein Modeartikel. Sie besitzen somit keine nennenswerten Berührungspunkte mit den Waren der Widersprechenden in den Klassen 7, 8, 9, 10, 11 oder 21 (einschließlich aller Waren die von der Erklärung der Widersprechenden nach Artikel 28 Absatz 8 UMV umfasst sind). Sie stimmen weder in ihrer Art, Verwendungszweck, Vertriebswegen oder Herstellern überein, noch sind sie komplementär und stehen auch in keinem Konkurrenzverhältnis.

Die Widersprechende geht demzufolge fehl in der Annahme, es bestünde ein Ähnlichkeitsverhältnis zwischen den Waren Maschinen- und Werkzeugmaschinen in Klasse 7 und den Hieb- und Stichwaffen in Klasse 8 und den vorstehend genannten angefochtenen Waren. Es mag dahin gestellt sein, dass beim Gebrauch der vorstehend genannten Waren der älteren Marke das Tragen einer entsprechenden Schutzbekleidung gegeben ist oder empfohlen wird. Jedoch kann auch in so einem Fall kein Ähnlichkeitsverhältnis festgestellt werden, da die Waren von unterschiedlichen Herstellern stammen, sich in ihrer Art, Verwendungszweck und Vertriebswegen unterscheiden und auch in keinem Konkurrenzverhältnis stehen. Die gleiche Argumentation ist dem von der Widersprechenden geführten Vergleich von „Schürzen“ (enthalten in den angefochtenen Bekleidungsstücken, gemäß der Widersprechenden) und den durch die ältere Marke in Klasse 21 geschützten Geräten und Behältern für Haushalt und Küche sowie Putzzeug entgegenzusetzen und jegliches Ähnlichkeitsverhältnis zu verneinen.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35

Alle in der Überschrift der Klasse 35 aufgeführten Dienstleistungen dienen dem Zweck, andere Unternehmen zu unterstützen oder ihnen zu helfen oder ihre Geschäftstätigkeit zu verbessern. Zum Beispiel, mit Dienstleistungen im Bereich Werbung wird anderen dabei geholfen, ihre Waren und Dienstleistungen zu verkaufen, und zwar durch Unterstützung bei der Einführung und/oder dem Verkauf, durch Ausbau der Position des Kunden auf dem Markt und durch Gewinnung eines Wettbewerbsvorteils durch Werbung. Dienstleistungen im Bereich Geschäftsführung dienen dazu, Unternehmen bei der Führung ihres Geschäfts durch die Festlegung der Strategie und/oder der Ausrichtung des Unternehmens zu helfen. Sie werden üblicherweise von Unternehmen erbracht, die sich auf diesen Bereich spezialisiert haben, wie Unternehmensberater. Der Begriff Bürodienste bezeichnet die internen laufenden Vorgänge einer Organisation, unter anderem die Verwaltung und die Unterstützungsleistungen im Innendienst (das Backoffice). Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Tätigkeiten zur Unterstützung der Funktionsweise eines Wirtschaftsunternehmens.

Folglich sind auch die angefochtenen Dienstleistungen Werbung; Geschäftsführung; Betriebsverwaltung; Bürodienste; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; Dienstleistungen einer Im- und Exportagentur; Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Marketing sämtlichen Waren der Widersprechenden (einschließlich aller Waren die von der Erklärung der Widersprechenden nach Artikel 28 Absatz 8 UMV umfasst sind) unähnlich. Denn Waren und Dienstleistungen sind nicht nur der Art nach unterschiedlich, da Dienstleistungen immateriell sind, während Waren materiell sind, sondern erfüllen auch verschiedene Bedürfnisse (wie vorstehend beispielhaft erläutert). Außerdem unterscheidet sich die Nutzung dieser Waren und Dienstleistungen. Sie stehen weder miteinander in Konkurrenz, noch müssen sie einander zwangsläufig ergänzen.

Entgegen der Meinung der Widersprechenden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Dienstleistungen der „Lizenzierung von Waren“ die entsprechenden Waren auch umfassen. Folglich kann auch kein Ähnlichkeitsverhältnis zu sämtlichen angefochtenen Waren der Klasse 9 festgestellt werden.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren teilweise an das breite Publikum und teilweise an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.

Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren.

  1. Die Zeichen

QUIGG 

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Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Die Zeichen haben keine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Englisch und Deutsch nicht verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, die Deutsch und Englisch nicht verstehen, wie z.B. das spanisch- oder italienischsprachige Publikum.

Die ältere Marke ist eine Wortmarke, die keine Bedeutung hat und somit normal kennzeichnungskräftig ist.

Das angefochtene Zeichen besteht aus einem kennzeichnungskräftigen Wortelement („QUICK“, das keine Bedeutung hat), zwei asiatischen Schriftzeichen, die vom relevanten Publikum nicht verstanden werden, und weniger kennzeichnungskräftigen Bildelementen rein dekorativer Natur. Das Wortelement ist daher kennzeichnungskräftiger als die Bildelemente.

Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T 312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).

Ferner, wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „QUI**“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf „***GG“ in der älteren Marke und „***CK“, den nicht verständlichen asiatischen Schriftzeichen und den nicht kennzeichnungskräftigen Bildelementen des angefochtenen Zeichens.

Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.

In klanglicher Hinsicht werden die Zeichen im Italienischen als /kwig/ und /kwikk/ und im Spanischen als /kigg/ und /kik/ ausgesprochen. Folglich stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „QUI**“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben „***GG“ des älteren Zeichens und im Klang der Buchstaben „***CK“ des angefochtenen Zeichens, für die es im jeweils entgegengesetzten Zeichen keine Entsprechungen gibt. Es kann jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Konsonanten „k“ und „g“ beides velare Plosive sind, wovon eins stimmhaft und das andere stimmlos ist; kurz, dass sie sehr ähnlich ausgesprochen werden und mit derselben Mund-/Zungen-etc. Stellung gebildet werden.

Die Zeichen sind daher stark ähnlich.

In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung; auch nicht die Bildelemente des angefochtenen Zeichens obwohl die zwei asiatischen Schriftzeichen als solche wahrgenommen werden. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Die Zeichen stimmen in den drei Anfangsbuchstaben von insgesamt jeweils fünf Buchstaben überein, was zu einer durchschnittlichen bildlichen Ähnlichkeit führt und zu einer klanglichen starken Ähnlichkeit (wie unter Punkt c) dargelegt). Da keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet in begrifflicher Hinsicht eine Bedeutung hat, die u.U. eine Unterscheidung erleichtert hätte, besteht für die ähnlichen und identischen Waren Verwechslungsgefahr.

Ähnlichkeit (zu verschiedenen Graden) und Identität ist lediglich zu den älteren Waren festgestellt worden, die bereits im Register sind, also die, die von der Erklärung nach Artikel 28(8) unberührt bleiben. Die unähnlichen angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind auch gegen die Waren in der Erklärung geprüft worden und somit ist das Bestfall-Szenario für die Widersprechende geprüft worden. Da diese Waren keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben können, sieht das Amt keine Notwendigkeit dafür, den Fall auszusetzen, um auf die eventuelle Eintragung der Erklärung zu warten.

Es ist zwar richtig, dass das angefochtene Zeichen auch Bildelemente enthält, jedoch sind diese nicht kennzeichnungskräftig und können keine sichere Unterscheidung der Zeichen begründen. Ähnliches gilt für die asiatischen Schriftzeichen, die zwar nicht ganz ohne Kennzeichnungskraft sind, aber von den Verbrauchern eher außer Acht gelassen werden, da sie nicht verstanden werden, und können somit auch nicht zur sicheren Unterscheidung beitragen. Ferner „ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim italienisch- und spanischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sowie geringfügig ähnlich sind.

Die übrigen angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren und Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.

Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Die Widerspruchsabteilung

Lars HELBERT

Swetlana BRAUN

Denitza STOYANOVA-VALCHANOVA

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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