DMM | Decision 2684523 – dm-drogerie markt GmbH + Co. KG v. Min Hui Lu

WIDERSPRUCH Nr. B 2 684 523

dm-drogerie markt GmbH + Co. KG, Carl-Metz-Str. 1, 76185 Karlsruhe, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Lemcke, Brommer & Partner Patentanwälte Partnerschaft mbB, Bismarckstr. 16, 76133 Karlsruhe, Deutschland (angestellter Vertreter)

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Min Hui Lu, Room 301, Unit 1 building 12, No. 50, Guilin lane, AoYang town, Shanggao county, Yichun City, Jiangxi, Volksrepublik China (Anmelderin), vertreten durch José Izquierdo Faces, Iparraguirre, 42 – 3º izda, 48011 Bilbao (Vizcaya), Spanien (zugelassener Vertreter).

Am 03/04/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 684 523 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:

Klasse 3:        Haarwasser; Kosmetika; Duftwasser; Parfüms; Aromastoffe, pflanzliche [ätherische Öle]; Ätherische Öle; Massagegele, ausgenommen für medizinische Zwecke; Kölnisch Wasser; Toilettewasser; Desinfizierende Seifen.

Klasse 5:        Flüssige Kräuterpräparate.

Klasse 10:        Massagegeräte; Vibromassagegeräte; Sexspielzeug; Pessare; Präservative [Kondome]; Sexpuppen.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 005 572 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.

3.        Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 005 572 ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 11 654 456. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren

Der Widerspruch basiert unter anderem auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Abbeizmittel; Abschminkmittel; Aloe Vera-Mittel für kosmetische Zwecke; Antitranspirantien [schweißhemmende Toilettemittel]; Aromastoffe, pflanzliche [ätherische Öle]; Atemfrischesprays; Ätherische Essenzen; Ätherische Öle; Augenbrauenkosmetika; Augenbrauenstifte; Badesalze, nicht für medizinische Zwecke; Badezusätze, kosmetische; Balsame, ausgenommen für medizinische Zwecke; Bartfärbemittel; Bartwichse; Bimsstein; Bleichcreme für die Haut; Bleichmittel für kosmetische Zwecke; Bleichmittel für Wäsche; Bohnermittel; Bohnerwachs; Deodorants für Haustiere; Deodorants für Menschen oder für Tiere; Desinfizierende Seifen; Desodorierende Seifen; Detergentien, außer zur Verwendung in Herstellungsverfahren und für medizinische Zwecke; Duftholz; Duftstoffe für die Wäsche; Duftwasser; Enthaarungsmittel; Enthaarungswachs; Entkalkungsmittel für Haushaltszwecke; Färbemittel für Toilettezwecke; Farbentfernungsmittel; Farbstoffe für die Kosmetik; Fette für kosmetische Zwecke; Fettentfernungsmittel, außer zur Verwendung in Herstellungsverfahren; Fleckenentferner; Glanzmittel für die Wäsche; Glanzstärke; Glättmittel [Wäschesatiniermittel]; Haarfärbemittel; Haarspray; Haarwasser; Hautcreme [kosmetisch]; Hautpflegemittel [kosmetisch]; Henna [Färbemittel für die Kosmetik]; Klebemittel für Haarersatz; Klebstoffe für kosmetische Zwecke; Klebstoffe für künstliche Wimpern; Kosmetika; Kosmetiknecessaires [gefüllt]; Kosmetikstifte; Künstliche Nägel; Künstliche Wimpern; Lackentfernungsmittel; Lederbleichmittel; Ledercreme; Lederkonservierungsmittel [Wichse]; Lipgloss; Lippenstifte; Lösungsmittel für Fußbodenwachs [Reinigungsmittel]; Lotionen für kosmetische Zwecke; Luftbeduftungsmittel; Massagegele, ausgenommen für medizinische Zwecke; Medizinische Seifen; Mit einem Reinigungsmittel imprägnierte Putztücher; Mittel zur Beseitigung von Abflussverstopfungen; Mittel zur Erzeugung von Blattglanz für Pflanzen; Mittel zur Intimreinigung für hygienische oder desodorierende Zwecke [Toilettenartikel]; Mundpflegemittel, nicht für medizinische Zwecke; Nagelaufkleber; Nagellack; Nagelpflegemittel; Natronlauge; Neutralisierungsmittel für Dauerwellen; Öle für Körper- und Schönheitspflege; Öle für kosmetische Zwecke; Öle für Reinigungszwecke; Onduliermittel für Haare; Parfümerieöle; Parfümeriewaren; Parfüms; Poliercreme; Poliermittel; Poliermittel für Zahnprothesen; Pomaden für kosmetische Zwecke; Potpourris [Duftstoffe]; Präparate für die Trockenreinigung; Putzmittel; Rasiermittel; Rasierseife; Rasiersteine [Adstringenzien]; Rasierwasser; Räuchermittel [Duftstoffe]; Räucherstäbchen; Reinigungsflüssigkeit für Windschutzscheiben; Reinigungsmilch für Körper- und Schönheitspflege; Reinigungsmittel; Reinigungsmittel für Zahnprothesen; Rostentfernungsmittel; Schlankheitspräparate, kosmetische; Schleifmittel; Schleifpapier; Schminke; Schminkmittel; Schminkpuder; Schmirgelpapier; Schönheitsmasken; Schuhcreme; Schuhpolitur; Schuhwichse; Schweißhemmende Seifen; Seifen; Seifen gegen Fußschweiß; Shampoos; Sonnenschutzmittel; Sonnenschutzmittel [kosmetische Mittel zur Hautbräunung]; Stärke [Appreturmittel]; Tapetenreinigungsmittel; Terpentin zum Entfetten; Tierkosmetika; Tiershampoos; Toilettemittel [Körperpflege]; Toilettenseifen; Toilettewasser; Trockenshampoos; Trocknungsmittel für Spülmaschinen; Tücher, getränkt mit kosmetischen Lotionen; Wäscheaufheller; Wäscheeinweichmittel; Waschmittel für Wäsche; Wasserstoffsuperoxyd für kosmetische Zwecke; Watte für kosmetische Zwecke; Wattestäbchen für kosmetische Zwecke; Weichspülmittel für Wäsche; Wimpernkosmetika; Wimperntusche (Mascara); Zahnbleichgele; Zahnputzmittel; Ziermotive für kosmetische Zwecke.

Klasse 5: Hygienepräparate für medizinische Zwecke; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide; Antiseptika; Antiseptische Baumwolle; Ätzmittel für pharmazeutische Zwecke; Ätzstifte [pharmazeutische]; Augenbäder; Babyhöschenwindeln; Babykost; Babywindeln; Badesalze für medizinische Zwecke; Badezusätze für medizinische Zwecke; Badezusätze, therapeutische; Ballaststoffe; Bandagen für Verbandszwecke; Bräunungstabletten; Chirurgische Gewebe; Chirurgische Implantate [lebende Gewebe]; Damenbinden; Deodorants, außer für Menschen oder für Tiere; Deodorants für Bekleidung und Textilien; Desinfektionsmittel für hygienische Zwecke; Detergentien für medizinische Zwecke; Fliegenfänger [Klebstreifen]; Haemostatische Stifte; Haftmittel für Zahnprothesen; Hämorrhoidenmittel; Hausschwammvertilgungsmittel; Heftpflaster; Heilmittel gegen Schweißbildung; Hormone für medizinische Zwecke; Hühneraugenmittel; Hundeabstoßende Mittel; Hundelotionen; Hundewaschmittel; Inkontinenzhosen; Insektenvertilgungsmittel; Insektenvertreibungsmittel; Intimgleitmittel; Kältesprays für medizinische Zwecke; Keimtötende Mittel; Kompressen; Kopfschmerzstifte; Lösungen für Kontaktlinsen; Luftreinigungsmittel; Medizinische Präparate für den Haarwuchs; Medizinische Tees; Meerwasser für medizinische Bäder; Melkfett; Migränemittel; Mittel für die Behandlung von Verbrennungen; Mittel gegen Hornhautbildung; Mittel zur Desodorierung der Luft; Mittel zur Intimreinigung für medizinische Zwecke; Mittel zur Reduzierung der sexuellen Aktivität; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Monatsbinden; Monatshöschen; Moor für Bäder; Moor für medizinische Zwecke; Mottenschutzmittel; Mottenschutzpapier; Mundspülungen für medizinische Zwecke; Nervenstärkungsmittel; Öle für medizinische Zwecke; Parasitentötende Halsbänder für Tiere; Parasitentötende Mittel; Parasitenvertilgungsmittel; Pharmazeutische Präparate für die Hautpflege; Präparate zum Sterilisieren; Räucherkerzen; Räuchermittel für medizinische Zwecke; Reinigungsmittel für Kontaktlinsen; Reiseapotheken [Arzneimittel-Sets]; Salben für pharmazeutische Zwecke; Salze für Mineralwasserbäder; Schlafmittel; Serotherapeutische Arzneimittel; Slipeinlagen [Hygieneartikel]; Sonnenbrandsalben; Sonnenschutzmittel für pharmazeutische Zwecke; Stilleinlagen; Tabakfreie Zigaretten für medizinische Zwecke; Tampons für hygienische Zwecke; Tücher, getränkt mit pharmazeutischen Lotionen; Ungeziefervertilgungsmittel; Unkrautvertilgungsmittel; Vaginalspülungen; Verbandkästen [gefüllt]; Verbandmaterial; Verbandstoffe; Verbandwatte; Warzenstifte; Watte für medizinische Zwecke; Windeln für Haustiere; Windeln für Inkontinente.

Klasse 10: Künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; Orthopädische Artikel; Chirurgisches Nahtmaterial; Aerosolzerstäuber für medizinische Zwecke; Ärztekoffer, gefüllt; Beißringe zum Erleichtern des Zahnens; Chirurgische Apparate und Instrumente; Chirurgische Messerschmiedewaren; Chirurgische Nadeln; Chirurgische Schwämme; Chirurgische Spiegel; Defibrillationsgeräte; Eisbeutel für medizinische Zwecke; Elastische Bandagen; Elektroakupunkturgeräte; Fingerlinge für medizinische Zwecke; Flaschensauger; Gehörschutzgeräte; Geräte zum Spülen von Körperhöhlen; Gipsbinden für orthopädische Zwecke; Gürtel für medizinische Zwecke; Gürtel, orthopädische; Haarprothesen; Handschuhe für medizinische Zwecke; Harnflaschen [Urinale]; Heizdecken für medizinische Zwecke; Heizkissen [elektrisch], für medizinische Zwecke; Hörgeräte; Hüftgürtel [Hüfthalter] für medizinische Zwecke; Intimduschen; Kissen für medizinische Zwecke; Krampfaderstrümpfe; Krücken; Lampen für medizinische Zwecke; Laser für medizinische Zwecke; Luftgefüllte Kopfkissen für medizinische Zwecke; Luftkissen für medizinische Zwecke; Luftmatratzen für medizinische Zwecke; Masken für medizinisches Personal; Massagegeräte; Massagegeräte für die Schönheitspflege; Massagehandschuhe; Medizinische Apparate und Instrumente; Medizinische Geräte für Körperübungen und Krankengymnastik; Medizinlöffel; Milchpumpen; Nicht chemische Kontrazeptiva; Ohrreinigungsgeräte; Ohrstöpsel [Gehörschutz]; Orthopädische Artikel; Orthopädische Einlagen für Schuhe; Orthopädische Gelenkbandagen; Orthopädische Kniebandagen; Orthopädische Schuhe; Orthopädische Sohlen; Präservative [Kondome]; Pulsmesser; Pumpen für medizinische Zwecke; Saugflaschen; Saugflaschenverschlüsse; Scheren für chirurgische Zwecke; Schienen für chirurgische Zwecke; Schlingen [stützende Bandagen]; Schnuller für Säuglinge; Skalpelle; Spezialbehälter für medizinischen Abfall; Stützstrümpfe für chirurgische Zwecke; Thermokissen für erste Hilfe; Thermometer für medizinische Zwecke; Ultraviolettlampen für medizinische Zwecke; Umstandsgürtel; Unterlagen für Inkontinente; Unterleibsgürtel; Urologische Apparate und Instrumente; Vernebler für medizinische Zwecke; Veterinärmedizinische Apparate und Instrumente; Vibromassagegeräte; Wärmekompressen [elektrisch] für chirurgische Zwecke; Zahnärztliche Spiegel; Zungenreinigungsgeräte.

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Aktualisierung von Werbematerial; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Beratung in Fragen des Personalwesens; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Betrieb einer Im- und Exportagentur; Betriebswirtschaftliche Beratung; Buchführung; Dateienverwaltung mittels Computer; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Durchführung von Transkriptionen; Durchführung von Unternehmensverlagerungen; Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellen von Statistiken; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Fernsehwerbung; Fotokopierarbeiten; Herausgabe von Werbetexten; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; Kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Layoutgestaltung für Werbezwecke; Lohn- und Gehaltsabrechnung; Marketing; Marketing [Absatzforschung]; Marktforschung; Meinungsforschung; Nachforschung in Computerdateien [für Dritte]; Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Online- Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Organisation von Modenschauen zu Werbezwecken; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; Personal-, Stellenvermittlung; Personalanwerbung; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests; Plakatanschlagwerbung; Planungen [Hilfe] bei der Geschäftsführung; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Preisvergleichsdienste; Produktion von Werbefilmen; Rundfunkwerbung; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Schaufensterdekoration; Schreibdienste [Textverarbeitung]; Sekretariatsdienstleistungen; Sponsorensuche; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Telefonantwortdienst für abwesende Teilnehmer; Telemarketing; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförderung [Sales promotion] für Dritte; Vermietung von Büromaschinen und -geräten; Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste für Dritte; Versandwerbung; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Vervielfältigung von Dokumenten; Verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Werbung durch Werbeschriften; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Dienstleistungen des Großhandels, des Zwischenhandels, des Versandhandels, des Katalogversandhandels, des Onlinehandels und des Einzelhandels, auch über das Internet und mittels Teleshopping-Sendungen, in den Bereichen: Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Schönheitsmittel, Toilettemittel, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, pharmazeutische Artikel, veterinärmedizinische Artikel, Hygienepräparate, medizinische Artikel, Handwerkzeuge, Optikerwaren, elektrische und elektronische Geräte für den Haushalt, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, Computerausrüstungen, Computerperipheriegeräte, Heimunterhaltungsprodukte, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Möbel, Teppiche, Zelte, Planen, Bekleidung, Bekleidungsartikel und Bekleidungssaccessoires, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Administrative Bearbeitung und Organisation von Versandhandelsdienstleistungen; Administrative Bearbeitung von Bestellungen im Rahmen der Dienstleistungen von Versandhäusern; Ausgabe von Bonuskarten [Verkaufsförderung]; Auslegen von Waren zur Absatzförderung; Beratung in Fragen der Geschäftsführung in Bezug auf Strategie, Marketing, Produktion, Personal und Einzelhandel; Beratung und Information für Verbraucher über Kundendienstleistungen, Produktmanagement und Preise auf Internetseiten bei Onlineeinkäufen; Bereitstellung und Vermietung von Werbeflächen im Internet; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Computergestützte Datenerfassungsdienste an Kassen für Einzelhändler; Dienstleistungen des elektronischen Handels, nämlich Verbraucherberatung mittels Telekommunikationsnetzwerken für Werbe- und Verkaufszwecke; Geschäftsführung von Kundentreue-, Prämien- oder Verkaufsförderungsprogrammen; Planung sowie Einzelhandels- und Außenhandelsdienstleistungen mit Werbeflächen; Präsentation von Waren; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel; Präsentation von Waren zu Verkaufszwecken [für Dritte]; Verbreitung von Werbung für Dritte über ein Online-Kommunikationsnetz im Internet; Verkaufsförderung [Sales Promotion]; Verkaufsförderung durch Vergabe von Punkten für die Nutzung von Kreditkarten; Verkaufsförderung für den Handel; Verkaufsförderung für Dienstleistungen [für Dritte] durch Vermittlung von Werbung; Verkaufsförderung für Dritte durch die Verteilung und die Verwaltung von Kundenkarten; Vermietung von Verkaufsständen; Versand und Verteilung von Werbematerialien [Faltblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Versandeinzelhandelsdienstleistungen mit Bekleidungsaccessoires; Versandwerbung; Vorführung von Waren zu Werbezwecken; Werbung und Verkaufsförderung in Bezug auf Waren und Dienstleistungen, die mittels Telekommunikation oder auf elektronischem Wege angeboten und bestellt werden können; Werbung, einschließlich Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen für Dritte durch Übersendung von Werbematerial und die Verbreitung von Werbebotschaften in Computernetzwerken; Präsentation von Waren; Präsentation von Waren zu Verkaufszwecken [für Dritte]; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Einzelhandels- oder Großhandelsdienstleistungen für pharmazeutische, veterinärmedizinische Artikel, Hygienepräparate sowie medizinische Artikel; Verwaltung dder geschäftlichen Angelegenheiten von Einzelhandelsgeschäften; Einzelhandelsdienstleistungen von Kaufhäusern mit Schönheitsmitteln, Toilettemitteln, Maschinen für Haushaltszwecke, Handwerkzeugen, Optikerwaren, elektrischen und elektronischen Geräten für den Haushalt; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schreibwaren; Einzelhandelsdienstleistungen mit Bekleidungsstücken und Bekleidungssaccessoires; Einzelhandelsdienstleistungen mit Möbeln; Einzelhandelsdienstleistungen mit Bekleidung; Einzelhandelsdienstleistungen mit Teppichen; Einzelhandelsdienstleistungen von Schreibwarengeschäften mit Schreibwaren, Druckereierzeugnissen, Computerausrüstungen und -peripheriegeräten sowie Heimunterhaltungsprodukten; Einzelhandelsdienstleistungen mit Lebensmitteln; Planung sowie Einzelhandels- und Außenhandelsdienstleistungen mit Werbeflächen; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel; Beratung in Fragen der Geschäftsführung in Bezug auf Strategie, Marketing, Produktion, Personal und Einzelhandel.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse 3: Haarwasser; Kosmetika; Duftwasser; Parfüms; Aromastoffe, pflanzliche [ätherische Öle]; Ätherische Öle; Massagegele, ausgenommen für medizinische Zwecke; Kölnisch Wasser; Toilettewasser; Desinfizierende Seifen.

Klasse 5: Salben für pharmazeutische Zwecke; Intimgleitmittel; Chemische Kontrazeptiva; Arzneimittel für humanmedizinische Zwecke; Öle für medizinische Zwecke; Desinfektionsmittel für hygienische Zwecke; Flüssige Kräuterpräparate; Lotionen für pharmazeutische Zwecke; Desinfizierendes Verbandmaterial; Reinigungslösungen für medizinische Zwecke.

Klasse 10: Massagegeräte; Vaginalspritzen; Vibromassagegeräte; Sexspielzeug; Pessare; Operationstücher; Medizinische Apparate und Instrumente; Präservative [Kondome]; Empfängnisverhütende Vorrichtungen; Sexpuppen.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 3

Haarwasser; Kosmetika; Duftwasser; Parfüms; Aromastoffe, pflanzliche [ätherische Öle]; Ätherische Öle; Massagegele, ausgenommen für medizinische Zwecke; Desinfizierende Seifen sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.

Die angefochtenen Kölnisch Wasser; Toilettewasser sind in der weiter gefassten Kategorie der Parfümeriewaren der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Angefochtene Waren in Klasse 5

Salben für pharmazeutische Zwecke; Intimgleitmittel Desinfektionsmittel für hygienische Zwecke; Öle für medizinische Zwecke sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.

Die angefochtenen Chemische Kontrazeptiva sind hochgradig ähnlich zu den Waren Nicht chemische Kontrazeptiva der Widersprechenden in Klasse 10. Sie richten sich an dieselben Verbraucher, haben denselben Zweck, können von denselben Herstellern stammen und sind über dieselben Vertriebskanäle erhältlich. Zudem stehen sie in Konkurrenz zueinander.

Die angefochtenen Waren Desinfizierendes Verbandmaterial sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Verbandmaterial der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Lotionen für pharmazeutische Zwecke enthalten als weiter gefasste Kategorie die Waren Hundelotionen der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.

Die angefochtenen Waren Arzneimittel für humanmedizinische Zwecke enthalten als weiter gefasste Kategorien die Waren Migränemittel der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefassten Kategorien der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.

Die angefochtenen Waren Reinigungslösungen für medizinische Zwecke überschneiden sich mit den Waren Hygienepräparate für medizinische Zwecke der Widersprechenden und gelten deshalb als identisch. 

Die angefochtenen Flüssige Kräuterpräparate überschneiden sich mit den Waren Pharmazeutische Präparate für die Hautpflege der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Angefochtene Waren in Klasse 10

Massagegeräte; Vibromassagegeräte; Medizinische Apparate und Instrumente; Präservative [Kondome] sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.

Die angefochtenen Empfängnisverhütende Vorrichtungen enthalten als weiter gefasste Kategorie die Waren Nicht chemische Kontrazeptiva der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.

Die angefochtenen Vaginalspritzen sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Medizinische Apparate und Instrumente der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Pessare sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Urologische Apparate und Instrumente der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Waren Operationstücher sind hochgradig ähnlich zu den Waren Chirurgische Apparate und Instrumente der Widersprechenden. Sie richten sich an dieselben Verbraucher, können von denselben Herstellern stammen und sind über dieselben Vertriebskanäle erhältlich. Zudem ergänzen sie sich.

Die angefochtenen Waren Sexspielzeug; Sexpuppen sind geringfügig ähnlich zu den Waren Präservative [Kondome] der Widersprechenden. Sie können von denselben Herstellern stammen und sind über dieselben Vertriebskanäle erhältlich.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich einige der für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum, andere an ein Fachpublikum mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.

Zudem gilt, dass der Aufmerksamkeitsgrad des maßgeblichen Publikums in Bezug auf pharmazeutische Erzeugnisse der Klasse 5 relativ hoch ist, unabhängig davon, ob diese verschreibungspflichtig sind oder nicht (15/12/2010, T331/09, Tolposan, EU:T:2010:520, § 26; 15/03/2012, T288/08, Zydus, EU:T:2012:124, § 36 sowie zitierte Rechtsprechung). Dies gilt analog für medizinische Geräte und Apparate in der Klasse 10, bei denen aufgrund der Marktsituation eine noch höhere Aufmerksamkeit gefordert ist.

Insbesondere medizinisches Fachpersonal bringt bei der Verschreibung von Arzneimitteln einen hohen Grad an Aufmerksamkeit auf. Auch ein nicht spezialisiertes Publikum zeigt, unabhängig davon, ob die Arzneimittel verschreibungspflichtig sind oder nicht, einen höheren Aufmerksamkeitsgrad, da sich diese Erzeugnisse auf seine Gesundheit auswirken.

  1. Die Zeichen

dm

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Das ältere Zeichen ist eine Wortmarke. Im Falle von Wortmarken ist das Wort an sich geschützt und nicht seine Schreibweise. Folglich ist die Benutzung von Groß- oder Kleinschreibung irrelevant.

Da es sich bei der angefochtenen Marke um eine Bildmarke handelt, die in üblicher Schriftart ohne weitere grafische Ausgestaltung Buchstaben wiedergibt, sind die für Wortmarken entwickelten Grundsätze anzuwenden (09/09/2010, C-265/09 P, ‘α’, EU:C:2010:508, § 25).

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „DM“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den zusätzlichen Buchstaben „M“ im angefochtenen Zeichen.

Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.

In klanglicher Hinsicht unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „dm“ in den beiden Zeichen überein, die einzeln ausgesprochen werden, zum Beispiel im Deutschen als „DE-EM“. Die Aussprache unterscheidet sich in der Wiederholung des Buchstabens „M“ in der angefochtenen Marke.

Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.

Für mindestens die deutsche Sprache gilt, dass das ältere Zeichen begrifflich als Abkürzung für Deutsche Mark bzw. Dezimeter verstanden wird (siehe DUDEN). Das andere Zeichen hat keine Bedeutung in diesem Gebiet. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.

Für zum Beispiel spanischsprachige Verbraucher gilt, dass in begrifflicher Hinsicht keines der beiden Zeichen eine Bedeutung hat. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Laut der Widersprechenden besitzt die ältere Marke einen hohen Kennzeichnungsgrad aufgrund der langen und intensiven Benutzung in der Europäischen Union für einen Teil der Dienstleistungen für welche sie eingetragen ist, nämlich den Drogeriehandel, der in der älteren Marke wie folgt klassifiziert ist: Dienstleistungen des Großhandels, des Zwischenhandels, des Versandhandels, des Katalogversandhandels, des Onlinehandels und des Einzelhandels, auch über das Internet und mittels Teleshopping-Sendungen, im Bereich: Drogeriewaren. Diese Behauptung muss sorgfältig untersucht werden, da die Kennzeichnungskraft der älteren Marke bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr berücksichtigt werden muss. Tatsächlich ist die Verwechslungsgefahr umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt. Somit genießen Marken mit hoher Kennzeichnungskraft aufgrund ihrer Bekanntheit auf dem Markt einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 18).

Die Widersprechende reichte die folgenden Beweismittel ein:

  • Erhebung über den Bekanntheitsgrad der Marke vom unabhängigen Marktforschungsunternehmen GfK (Deutschland). Die Erhebung wurde mittels direkter Interviews in den Wohnungen von 991 Befragten vom 07. bis 14.03.2014 durchgeführt. Mehr als 90% der Befragten gaben an, dass sie den Namen „dm“ schon einmal gehört hätten; mehr als 40% der Befragten im Zusammenhang mit Drogeriehandel, nur etwas mehr als 4% im Zusammenhang mit Drogerieartikeln. Ohne Waren- und Dienstleistungsbezug liegt die Bekanntheit bei 95%, während sie mit Waren- und Dienstleistungsbezug bei den oben genannten mehr als 40% liegt.
  • Zeitungsartikel vom 28. Februar 2013 von Horizont Online auf Deutsch, der angibt, dass aufgrund einer Untersuchung des Marktforschungsunternehmens GfK, welches 2000 Menschen am Jahresende 2012/2013 befragte und aus dem hervorgeht, dass dm in Deutschland eine bekannte Drogeriekette ist.
  • Ein Webseitenauszug von YouGov vom 28/01/2014, in dem angegeben wird, dass die Marke dm einen Brandindex von 54 innehat, und somit den zweithöchsten in Deutschland.
  • Einen Bericht vom 30. November 2014 von der Unternehmensberatung OC&C Strategy Consultants, in dem mitgeteilt wird, dass der beliebteste Händler in Deutschland die Drogeriekette dm sei.

Der Nachweis der erhöhten Kennzeichnungskraft, die durch Benutzung erworben wurde, muss sich sowohl auf (i) das relevante geografische Gebiet als auch auf (ii) die relevanten Waren und Dienstleistungen beziehen. Entsprechend den vorgelegten Nachweisen muss das Amt genau festlegen, für welche Waren und Dienstleistungen Kennzeichnungskraft erworben worden ist.

Nach Prüfung des oben genannten Materials kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass die ältere Marke durch ihre Benutzung auf dem Markt einen hohen Grad an Kennzeichnungskraft für Dienstleistungen des Einzelhandels im Zusammenhang mit Drogeriewaren gewonnen hat.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Die sich gegenüberstehenden Waren sind identisch bzw. ähnlich (zu verschiedenen Graden).

Die Zeichen sind klanglich und visuell durchschnittlich ähnlich. Der einzige sich unterscheidende Buchstabe ist ein ist klanglich und visuell identisch zum zweiten Buchstaben in beiden Zeichen. Für einen Teil der Verbraucher können die Zeichen begrifflich nicht miteinander verglichen werden, weil sie keine Bedeutung haben. Für einen Teil der Verbraucher sind die Zeichen begrifflich unähnlich, zum Beispiel die deutschsprachigen Verbraucher. Die Zeichen unterscheiden sich allein in der Repetition des zweiten Buchstabens „m“ in der angefochtenen Marke. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei den Zeichen um kurze Zeichen handelt und Unterschiede, auch kleine, zwischen solchen kurzen Zeichen mehr auffallen als bei Zeichen, die nicht als kurz gelten. Es ist aber weiter zu berücksichtigen, dass es sich beim zusätzlichen Buchstaben in der angefochtenen Marke allein um den Buchstaben handelt, der den zweiten Buchstaben in der älteren Marke darstellt. Des Weiteren muss beachtet werden, dass der Aufmerksamkeitsgrad bei einigen Waren höher ist als bei anderen. So ist der Aufmerksamkeitsgrad mindestens als erhöht zu betrachten insofern er sich auf die folgenden Waren der Klassen 5 und 10 bezieht: Salben für pharmazeutische Zwecke; Intimgleitmittel; Chemische Kontrazeptiva; Arzneimittel für humanmedizinische Zwecke; Öle für medizinische Zwecke; Desinfektionsmittel für hygienische Zwecke; Lotionen für pharmazeutische Zwecke; Desinfizierendes Verbandmaterial; Reinigungslösungen für medizinische Zwecke; Vaginalspritzen; Pessare; Operationstücher; Medizinische Apparate und Instrumente; Präservative [Kondome]; Empfängnisverhütende Vorrichtungen.

Für die genannten Waren gilt, dass wegen der erhöhten Aufmerksamkeit Verwechslungsgefahr auszuschließen ist, weil es sich teilweise um Waren handelt, die vom Durchschnittsverbraucher erworben werden, er aber eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legt, zum anderen handelt es sich um Waren, die von Fachverbrauchern erworben werden, auch hier ist Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Hierbei hilft auch nicht die erhöhte Kennzeichnungskraft im Hinblick auf Dienstleistungen des Einzelhandels im Zusammenhang mit Drogeriewaren, denn diese Dienstleistungen sind unähnlich zu den verbleibenden Waren der Klassen 5 und 10. Da die Unähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen nicht durch eine hohe Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann, ändern die von der Widersprechenden diesbezüglich eingereichten Beweismittel nichts an dem obigen Ergebnis, denn die erhöhte Kennzeichnungskraft gilt nur für Dienstleistungen des Einzelhandels im Zusammenhang mit Drogeriewaren und diese sind den oben genannten Waren der Klassen 5 und 10 unähnlich.

Es ist den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt, dass im Bereich der verschiedenen Pharmazeutika jedes Jahr sehr viele unterschiedliche (Tausende) Produkte in der EU neu auf den Markt kommen und sich nicht nur gegenüber den anderen neuen Waren behaupten, sondern auch gegenüber den bereits bestehenden durchsetzen müssen. Die Abstände zwischen den Marken werden daher zusehends geringer, was bei anderen Märkten mit einer überschaubareren Anzahl von Anbietern, wie z.B. bei Kraftfahrzeugen, nicht in diesem Maße der Fall ist. Daher sind vorliegend auch die besonderen Marktverhältnisse im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel zu berücksichtigen.

Für die verbleibenden Waren der Klassen 3, 5 und 10 gilt hingegen, dass die Verbraucher, die nur eine durchschnittliche Aufmerksamkeit an den Tag legen, aufgrund der geringen Unterschiede zwischen den Zeichen, auch wenn es sich um kurze Zeichen handelt, Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Dies gilt selbst für die Waren, bei denen nur eine geringe Ähnlichkeit festgestellt wurde, denn klanglich und bildlich sind die Zeichen ähnlich. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Verwechslungsgefahr denjenigen der Assoziationsgefahr beinhaltet, in dem Sinne, dass die angesprochenen Verkehrskreise, wenngleich sie die Zeichen nicht unmittelbar miteinander verwechseln mögen, davon ausgehen, dass die unter den einander gegenüberstehenden Zeichen angebotenen Waren von demselben oder miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass teilweise Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist.

Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind und für die allein eine durchschnittliche Aufmerksamkeit an den Tag gelegt wird.

Bei den weiteren Waren, welche eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordern, ist aus den oben genannten Gründen keine Verwechslungsgefahr festzustellen.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.

Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Die Widerspruchsabteilung

Renata COTTRELL

Lars HELBERT

Claudia MARTINI

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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