MR.BOND | Decision 2715509

WIDERSPRUCH Nr. B 2 715 509

Danjaq LLC, 11400 Olympic Blvd., Suite 1700, Los Angeles, California 90064, Vereinigte Staaten von Amerika (Widersprechende), vertreten durch Boehmert & Boehmert Anwaltspartnerschaft mbB – Patentanwälte Rechtsanwälte, Hollerallee 32, 28209 Bremen, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Eusun GmbH, Wihelmstraße 3, 52349 Düren, Deutschland (Anmelderin)

Am 24/04/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 715 509 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 134 893 ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 251 918. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 8 Absatz 5 UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9         Mit Filmen/Kinofilmen bespielte Datenträger, insbesondere DVDs und Videokassetten; Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische, photografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte.

 

Klasse 41         Unterhaltung, nämlich Produktion und Vertrieb/Vermietung von Filmen/ Kinofilmen.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse 6         Metallrohre und Metallröhren; Baumaterialien aus Metall; Nägel; Schlosserwaren; Geldschränke; Haken [Kleineisenwaren]; Statuen und Kunstwerke aus unedlen Metallen; Eisenwaren aus Metall für Bauzwecke; Verpackungsbehälter aus Metall; Möbelbeschläge aus Metall. 

Klasse 7         Elektronische Türöffner; Elektrische Reinigungsmaschinen und -geräte; Abfallzerkleinerer und Abfallpressen [elektrische Müllentsorgungseinheiten]; Elektrische Vorhangantriebe; Hydraulische Türschließer; Hydraulische Türöffner; Türschließer, pneumatisch; Türöffner, pneumatisch; Elektrische Abfallentsorgungsmaschinen. 

 

Klasse 9         Geräte zur Aufzeichnung; Computer; Messgeräte; Elektrische Schalter; Elektrische Schlösser; Fernbedienungen; Waagen; Kopiergeräte; Netzwerkkommunikationsapparate; Elektrische Überwachungsgeräte. 

Klasse 11         Beleuchtungsgeräte; Anlagen zum Kühlen; Kühlanlagen und -maschinen; Trockenanlagen; Elektrische Trockner für Wäsche [Wärmetrocknung]; Kochgeräte, elektrisch; Elektrische Heizgeräte; Heizgeräte; Heizungsanlagen; Sanitäre Apparate und Anlagen; Wasseraufbereitungsanlagen; Wasseraufbereitungsgeräte. 

Klasse 21         Trockengestelle für Geschirr; Bügelbretter; Bürsten; Handtuchstangen und Handtuchringe; Wäscheständer; Wäschekörbe für Haushaltszwecke; Elektrische Insektenanlock- und -vertilgungsgeräte; Toilettegeräte [Körperpflege]; Rahmen zum Trocknen und Erhalten der Form von Kleidungsstücken; Putzgeräte, handbetätigt. 

Klasse 22         Hängematten; Vordächer [Markisen]; Markisen aus Kunststoff; Markisen aus textilem Material; Textilfasern; Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus textilem Material; Polster- und Füllmaterialien; Seile [nicht aus Metall] zum Bewegen von Gegenständen.  

Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.

Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).

Das Wort „nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.

Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMDV Waren und Dienstleistungen werden nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in der Klasse 9

Geräte zur Aufzeichnung; Computer; Messgeräte sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).

Die angefochtenen Waagen sind in der weiter gefassten Kategorie der Wägeapparate und -instrumente der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Waren Elektrische Schalter; Elektrische Schlösser sind in der weiter gefassten Kategorie Elektrische Apparate und Instrumente der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Fernbedienungen überschneiden sich mit den Waren Kontrollapparate und -instrumente der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Waren Elektrische Überwachungsgeräte überschneiden sich mit den Waren Signalapparate und –instrumente der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Netzwerkkommunikationsapparate überschneiden sich mit den Datenverarbeitungsgeräte und Computer der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Kopiergeräte sind in der weiter gefassten Kategorie Photografische Apparate und Instrumente der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Angefochtene Waren in den Klassen 6, 7, 11, 21 und 22

Die angefochtenen

Metallrohre und Metallröhren; Baumaterialien aus Metall; Nägel; Schlosserwaren; Geldschränke; Haken [Kleineisenwaren]; Statuen und Kunstwerke aus unedlen Metallen; Eisenwaren aus Metall für Bauzwecke; Verpackungsbehälter aus Metall; Möbelbeschläge aus Metall in Klasse 6,  

Elektronische Türöffner; Elektrische Reinigungsmaschinen und -geräte; Abfallzerkleinerer und Abfallpressen [elektrische Müllentsorgungseinheiten]; Elektrische Vorhangantriebe; Hydraulische Türschließer; Hydraulische Türöffner; Türschließer, pneumatisch; Türöffner, pneumatisch; Elektrische Abfallentsorgungsmaschinen in Klasse 7,

Beleuchtungsgeräte; Anlagen zum Kühlen; Kühlanlagen und -maschinen; Trockenanlagen; Elektrische Trockner für Wäsche [Wärmetrocknung]; Kochgeräte, elektrisch; Elektrische Heizgeräte; Heizgeräte; Heizungsanlagen; Sanitäre Apparate und Anlagen; Wasseraufbereitungsanlagen; Wasseraufbereitungsgeräte in Klasse 11,

 

Trockengestelle für Geschirr; Bügelbretter; Bürsten; Handtuchstangen und Handtuchringe; Wäscheständer; Wäschekörbe für Haushaltszwecke; Elektrische Insektenanlock- und -vertilgungsgeräte; Toilettegeräte [Körperpflege]; Rahmen zum Trocknen und Erhalten der Form von Kleidungsstücken; Putzgeräte, handbetätigt in Klasse 21  

und  Hängematten; Vordächer [Markisen]; Markisen aus Kunststoff; Markisen aus textilem Material; Textilfasern; Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus textilem Material; Polster- und Füllmaterialien; Seile [nicht aus Metall] zum Bewegen von Gegenständen in Klasse 22,

sind den Waren und Dienstleistungen der älteren Marke in den Klassen 9 und 41 unähnlich.

Sie sind unterschiedlicher Natur, dienen unterschiedlichen Zwecken, richten sich an verschiedene Verkehrskreise und stammen üblicherweise nicht von denselben Herstellern. Sie stehen weder miteinander in Konkurrenz noch ergänzen sie sich.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren teilweise an das breite Publikum und teilweise an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Preis und die Komplexität der Waren können stark variieren. So kann z.B. eine Fernbedienung sehr einfach aufgebaut und günstig zu erwerben sein, bestimmte elektrische Überwachungsgeräte können hingegen sehr komplex, teuer und an spezialisierte Verbraucher gerichtet sein.

Der Aufmerksamkeitsgrad wird daher zwischen durchschnittlich und hoch variieren.

  1. Die Zeichen

JAMES BOND

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Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Die ältere Marke ist eine Wortmarke, die aus zwei Elementen besteht. Der Verkehr wird sie als einen vollständigen Namen (Vorname James und Nachname Bond) verstehen. Sie hat keine Bedeutung in Hinblick auf die fraglichen Waren und ist damit unterscheidungskräftig

Die angefochtene Marke ist eine Bildmarke. Sie besteht aus großen, mutmaßlich asiatischen Schriftzeichen in blauer Farbe. Mittig befindet sich, innerhalb eines Schriftzeichens, ein winziges rotes Bildelement, dass, bei analytischer Betrachtung, die Form eines liegenden Stundenglases aufweist und ggf. vage an eine Fliege (Kleidungsstück) erinnern könnte. Entgegen den Ausführungen der Widersprechenden kann indes nicht festgestellt werden, dass das zentrale Schriftzeichen hier insgesamt ein Strichmännchen mit Fliege darstellt.

Unter den Schriftzeichen sind, im Vergleich zum Rest des Zeichens sehr klein, die von Strichen eingefassten Buchstaben „MR.BOND“ abgebildet, wobei der Buchstabe “R“ relativ stark stilisiert erscheint. Diese Wortfolge kann (sofern sie denn wahrgenommen wird) als „Mister Bond“, eine im englischsprachigen Raum übliche formelle Anrede für eine männliche Person mit dem Nachnamen „Bond“, verstanden werden.

Die blauen Schriftzeichen dominieren klar den visuellen Gesamteindruck des Zeichens aufgrund ihrer Größe und Position. Keines der Elemente des angefochtenen Zeichens hat eine Bedeutung in Hinblick auf die Waren, so dass sie unterscheidungskräftig sind.

Bildlich, stellt sich das angefochtene Zeichen im visuellen Gesamteindruck im Wesentlichen als Abfolge asiatischer Schriftzeichen dar, wohingegen die ältere Marke eine Wortmarke in lateinischen Buchstaben ist. Ein Großteil des Verkehrs wird das visuell nachrangige Wortelement „MR.BOND“ als solches aufgrund seiner im Verhältnis zum Rest des Zeichens äußerst geringen Größe bereits kaum als individuelles Element wahrnehmen. Gleichwohl ist es zumindest nicht vollkommen ausgeschlossen, dass ein Teil des Verkehrs in dem visuell nachrangigen Wortelement „MR.BOND“ die Buchstabenfolge BOND erkennt, die insoweit mit dem zweiten Wortelement der älteren Marke übereinstimmt. Die Buchstaben JAMES der älteren Marke bzw. MR des angefochtenen Zeichens haben keinerlei Entsprechung in dem jeweils anderen Zeichen.

Die Zeichen sind daher bildlich allenfalls minimal ähnlich.

In klanglicher Hinsicht, unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, ist es angesichts des Gesamteindrucks des angefochtenen Zeichens zwar unwahrscheinlich, gleichwohl nicht völlig ausgeschlossen, dass ein Teil des Verkehrs in diesem das Wortelement „MR.BOND“ erkennt und sich klanglich durch Aussprache dieses Wortelements auf das Zeichen beziehen wird. Für diesen Teil des Verkehrs stimmen die ältere Marke und das angefochtene Zeichen sodann im Klang der Buchstaben „BOND“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch bezüglich des Klangs der Buchstaben „JAMES“ der älteren Marke  gegenüber „MR“ (im Englischen ausgesprochen: „Mister“) des angefochtenen Zeichens, welche keinerlei Entsprechung in dem jeweils anderen Zeichen haben.

Die Zeichen sind daher klanglich allenfalls zu einem geringen Grad ähnlich.

Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen.

Für den Teil des Verkehrs, der in dem angefochtenen Zeichen die Buchstabenfolge „MR.BOND“ wahrnimmt besteht eine geringe begriffliche Ähnlichkeit zu der älteren Marke insoweit, als beide Zeichen mit einer männlichen Person mit dem Nachnamen Bond assoziiert werden können, wobei zu berücksichtigen ist, dass „JAMES BOND“ mit einer bestimmten Person dieses Namens assoziiert werden wird, wohingegen „MR.BOND“ eine beliebige Person mit dem Nachnamen „BOND“ bezeichnet.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Laut der Widersprechenden wird die ältere Marke intensiv genutzt und genießt einen erweiterten Schutzumfang für einen Teil der Waren der älteren Marke, nämlich mit Filmen/Kinofilmen bespielte Datenträger, insbesondere DVDs und Videokassetten in Klasse 9 und  Unterhaltung, nämlich Produktion und Vertrieb/Vermietung von Filmen/ Kinofilmen in Klasse 41.

Aus Gründen der Verfahrensökonomie müssen die von der Widersprechenden zum Beweis dieses Vorbringens eingereichten Belege an dieser Stelle noch nicht beurteilt werden (siehe unten in „Umfassende Beurteilung“). Im Rahmen der weiteren Prüfung wird von der Annahme ausgegangen, dass die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft für mit Filmen/Kinofilmen bespielte Datenträger, insbesondere DVDs und Videokassetten in Klasse 9 und  Unterhaltung, nämlich Produktion und Vertrieb/Vermietung von Filmen/ Kinofilmen in Klasse 41 hat.

In Hinblick auf die übrigen Waren wurde eine erhöhte Kennzeichnungskraft nicht geltend gemacht. Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke insoweit auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist insoweit folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Vorliegend sind die Waren zum Teil identisch und zum Teil unähnlich. Die Zeichen sind bildlich allenfalls minimal sowie klanglich und begrifflich gering ähnlich. Die Aufmerksamkeit des Verkehrs wird durchschnittlich bis hoch sein. Die Widerspruchsabteilung hat in Teil d) dieser Entscheidung angenommen, dass die ältere Marke für einen Teil der Waren und Dienstleistungen umfassend benutzt wurde und insoweit einen gesteigerten Schutzumfang genießt. Bei der Untersuchung der Verwechslungsgefahr wird daher von der Prämisse ausgegangen, dass die ältere Marke insoweit eine gesteigerte Unterscheidungskraft hat. Für die übrigen Waren hat die Marke eine normale Kennzeichnungskraft, siehe Teil d).

Die Unterscheide zwischen den Zeichen sind ausreichend um eine Verwechslungsgefahr mit Sicherheit auszuschließen.

Das dominante Element des angefochtenen Zeichens hat keinerlei Entsprechung in der älteren Marke. Das einzige Element des angefochtenen Zeichens, welches bestenfalls eine geringe Ähnlichkeit zwischen den Zeichen zu begründen vermag (MR.BOND), ist im Gesamteindruck fast vernachlässigbar. Doch auch wenn es vom Verkehr wahrgenommen wird, sind die hierdurch begründeten geringen klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen nicht ausreichend für die Annahme einer Verwechslungsgefahr. Dies gilt selbst unter der Annahme, dass die ältere Marke für einen Teil der Waren und Dienstleistungen eine erhöhte Kennzeichnungskraft aufweist.

Folglich ist der Widerspruch unbegründet soweit er auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV gestützt wurde.

BEKANNTHEIT – ARTIKEL 8 ABSATZ 5 UMV

Gemäß Artikel 8 Absatz 5 UMV ist auf Widerspruch der Inhaberin einer eingetragenen älteren Marke im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 UMV die angefochtene Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist, ungeachtet dessen, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll, mit denen identisch oder denen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die eine ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren Unionsmarke um eine in der Union bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

Demnach sind die in Artikel 8 Absatz 5 UMV genannten Eintragungshindernisse nur unter folgenden Voraussetzungen zutreffend:

  • Die Zeichen müssen entweder identisch oder ähnlich sein.

  • Die Marke der Widersprechenden muss bekannt sein. Die Bekanntheit muss zudem vor der Anmeldung der angefochtenen Marke bestanden haben; sie muss in dem betreffenden Gebiet und im Zusammenhang mit den Waren und/oder Dienstleistungen bestehen, aufgrund derer der Widerspruch eingelegt wurde.

  • Gefahr einer Rechtsverletzung: Die Benutzung der angefochtenen Marke würde die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen.

Die vorgenannten Anforderungen sind kumulativ; ist daher eine der Anforderungen nicht erfüllt, so führt dies zur Zurückweisung des Widerspruchs nach Artikel 8 Absatz 5 UMV (16/12/2010, T-345/08, & T-357/08, Botolist / Botocyl, EU:T:2010:529, § 41). Allerdings ist zu beachten, dass die Einhaltung aller vorgenannten Voraussetzungen unter Umständen nicht ausreicht. So kann der Widerspruch auch dann zurückgewiesen werden, wenn die [Anmelderin][Inhaberin] einen rechtfertigenden Grund für die Benutzung der angefochtenen Marke vorträgt.

Im vorliegenden Fall wurde von der [Anmelderin][Inhaberin] kein rechtfertigender Grund für die Benutzung der angefochtenen Marke geltend gemacht. In Ermangelung anderweitiger Angaben ist daher davon auszugehen, dass kein rechtfertigender Grund besteht.

  1. Die Zeichen

Die Zeichen wurden bereits vorher im Rahmen der Prüfung der Gründe gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV verglichen. Es wird auf die entsprechenden Feststellungen verwiesen, die nach Artikel 8 Absatz 5 UMV gleichfalls gültig sind.

  1. Bekanntheit der älteren Marke

Nach Angaben der Widersprechenden ist die ältere Marke in der Europäischen Union bekannt.

Voraussetzung für die Bekanntheit ist ein Schwellenwert für die Kenntnis der Marke, der nur erreicht wird, wenn die ältere Marke einem wesentlichen Teil des Publikums, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, bekannt ist. Das Publikum, bei dem die ältere Marke Bekanntheit erlangt haben muss, ist dasjenige, das von dieser Marke betroffen ist, also je nach der vermarkteten Ware oder Dienstleistung die breite Öffentlichkeit oder ein spezielleres Publikum.

Im verfahrensgegenständlichen Verfahren wurde die angefochtene Marke am 23/02/2016 eingereicht. Daher musste von der Widersprechenden nachgewiesen werden, dass die Marke, auf die sich der Widerspruch stützt, vor diesem Zeitpunkt in der Europäischen Union Bekanntheit erworben hat. Ferner muss der Nachweis erbracht werden, dass die Bekanntheit für die Waren und Dienstleistungen erworben wurde, in deren Zusammenhang die Bekanntheit von der Widersprechenden geltend gemacht wird, nämlich 

Klasse 9         Mit Filmen/Kinofilmen bespielte Datenträger, insbesondere DVDs und Videokassetten.

 

Klasse 41         Unterhaltung, nämlich Produktion und Vertrieb/Vermietung von Filmen/ Kinofilmen.

Um den Bekanntheitsgrad der Marke zu bestimmen, müssen alle relevanten Umstände des Falls berücksichtigt werden, einschließlich insbesondere des Marktanteils der Marke, der Intensität, der geografischen Ausdehnung und der Dauer ihrer Benutzung sowie des Umfangs der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat.

Am 08/06/2016 und 16/09/2016 reichte die Widersprechende folgende Beweismittel ein:

  • „Anlage 1“: Registerauszug der älteren Unionsmarkeneintragung Nr. 251 918 „JAMES BOND“

  • „Anlage 2“: Übersichtsliste nationaler/regionaler „James Bond“ bzw. „James Bond 007“-Markeneintragungen der Widersprechenden in Europa, Auszug aus TMview.

  • „Anlage 3“: Übersicht zu den Filmtiteln von insgesamt 23 James Bond-Filmen, die zwischen 1963 und 2012 produziert wurden (beginnend mit dem Titel „James Bond jagt Dr. No“ und endend mit „SKYFALL“, der am 1. November 2012 in den Kinos anlief). Der Übersicht ist der Kinostart in Deutschland zu entnehmen. Die Informationen sind einem unabhängigen (Fan-) Portal www.jamesbondfilme.de entnommen; in der Kopfzeile ist die Widerspruchsmarke JAMES BOND bzw. JAMES BOND 007 abgebildet und ein in einem weißen Kreis abgebildeter Mann in lässiger Pose.

  • „Anlage 4“: Auszug aus Wikipedia Deutschland zu dem Suchbegriff „James Bond“, ausgedruckt am 05/09/2014. Aus dem Artikel geht hervor, dass James Bond, Agent 007, ein von Ian Fleming erfundener Geheimagent ist, der für den MI6 arbeitet. Der Auftakt der offiziellen Bond-Reihe kam 1962 unter dem Titel „James Bond – 007 jagt Dr. No“ mit Sean Connery in der Hauptrolle in die Kinos. Ferner lassen sich dem Artikel die mit den Kinofilmen eingespielten Umsätze aller Bond-Filme entnehmen: so wurden beispielsweise mit den drei Titeln „Casino Royale“, „Ein Quantum Trost“ und „Skyfall“ allein in Deutschland zwischen USD 40.739.699,00 und USD 85.283.256,00 Kinoumsätze erzielt. Dies lässt die Schlussfolgerung zu, dass eine entsprechend hohe Zahl an Zuschauern die Filme gesehen haben müssen.

  • „Anlage 5“: Filmposter, die im Zusammenhang mit den Veröffentlichungsdaten der Filme erschienen sind und noch immer erhältlich sind unter www.allposters.de, www.pyramidinternational.com und www.filmposter-archiv.de. Diese zeigen die Verwendung der Marke „James Bond“ bzw. „James Bond 007“ und die Abbildung des jeweiligen Hauptdarstellers von James Bond, der als Mann dargestellt ist, der einen schwarzen Anzug und eine Fliege trägt.

  • „Anlage 6“: Auszug aus der Website www.boxoficemojo.com  (Mojo Box Office). Die Auszüge enthalten zahlreiche Informationen (beispielsweise Kinoumsätze) zu den Filmen „Skyfall“ (09/11/2012), „Quantum of Solace“ (14/11/2008), „Casino Royale“ (17/11/2006), „Die Another Day“ (22/11/2002),“The World is not Enough“ (19/11/1999, „Tomorrow Never Dies“ (19/12/1997), „GoldenEye“ (17/11/1995). Diese Auszüge enthalten eine Aufstellung der Kinoumsätze für die Mehrheit der produzierten James-Bond-Filme in zahlreichen Ländern weltweit, darunter die USA, Österreich, Slowenien, Slowakei, Portugal, Polen, Italien, Griechenland, Ungarn, Frankreich, Deutschland, Finnland etc. Zwar ist die Widerspruchsmarke nicht in den jeweiligen Titeln enthalten. In den eingereichten Filmpostern allerdings werden die genannten Filme entsprechend als James Bond-Filme im Titel und Foto beworben. So lagen beispielsweise die eingespielten Kinoumsätze in Deutschland für den Film „Skyfall“ aus dem Jahr 2012 bei USD 85,283,256, von „Quantum of Solace“, der im Jahr 2008 in die Kinos kam, bei USD 40,739,699, insgesamt haben die Filme in allen Ländern große Erlöse eingespielt, so wie in Dänemark, Spanien, Italien, Frankreich oder Schweden, um nur einige zu nennen.

  • „Anlage 7“: Auszug aus der Datenbank IMDB (The Internet Movie Database), www.imdb.com. Diese geben eine Übersicht der Bruttoerlöse einiger James-Bond-Filme (Skyfall im Jahr 2012, Ein Quantum Trost im Jahr 2008, Casino Royale im Jahr 2006, für einige europäische Länder, nämlich Großbritannien, Frankreich, Deutschland, Österreich, Dänemark, Finnland, Italien, Niederlande, Polen, Spanien und Schweden). So liegen beispielsweise die Bruttoumsätze für den Film „Skyfall“ für das Eröffnungswochenende im Oktober/November 2012 zwischen USD 1.466.982,00 in Finnland und USD 32.501.80,00 in Großbritannien. Anhand dieser Informationen im Hinblick auf die Kinoerlöse am Beispiel von drei James-Bond-Filmen, belegen den geschäftlichen Erfolg der Filme, die sich gemäß einem Auszug aus der BoxOfficeMojo unter den Top 100 der weltweit erfolgreichsten Kinofilme aller Zeiten befinden. Der James-Bond-Film „Skyfall“ belegt mit einem Gesamtumsatz von USD 1,1 Mrd. Platz 9, Casino Royal mit Gesamterlösen von USD 599 Mio. Platz 93 und „Ein Quantum Trost“ mit Gesamterlösen von USD 586 Mio. Platz 99.

  • Die Widersprechende gibt an, dass sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin, die Danjaq S.A. für die Produktion aller Kinofilme seit 1962 verantwortlich ist, und zwar über die unternehmerisch verbundene Firma EON Production Limited. Der Vertrieb/die Vermietung der Kinofilme wird im Auftrag der Markeninhaberin und der Produktionsfirmen von Firmen wie MGM und Sony übernommen, früher von UIP und UNITED ARTISTS.

  • „Anlagen 8, 9, 10“: Übersicht über Erlöse, die durch den Vertrieb/die Vermietung der Filmtitel an Kinos entstanden sind, sowie Erlöse, die im Bereich Heimkino und Fernsehen (Lizenzen). Auszug aus den Buchhaltungsunterlagen der Widersprechenden, die die Erlöse für die Jahre 2008 bis 2013 tabellarisch für alle Filme von Dr. No bis Skyfall betreffen. Demnach erzielte der Film Skyfall weltweit Erlöse von rund USD 744 Mio. für die Widersprechende und die mit ihr verbundenen Unternehmen, wobei auf die Erlöse aus dem Vertrieb an Kinos rund USD 471 Mio. entfielen, auf Heimkino (DVD und Video) rund USD 191 Mio. und auf den Bereich Fernsehen (Lizenzen) rund USD 62 Mio.; Abbildungen von DVD-Editions mehrerer James-Bond-Film-Packs, die in Boxen zusammengefasst und unter der Marke James Bond bzw. James Bond verkauft werden; Auszüge aus der Website von iTunes, die „James Bond“-Filme zum Herunterladen anbietet.

  • „Anlagen 11-1 – 11-3“ Entscheidungen der Widerspruchsabteilung und des DPMA in verschiedenen Rechtssachen, in der die Widersprechende Bekanntheit geltend gemacht hat: Beschluss des EUIPO vom 20. Dezember 2002; Entscheidung des EUIPO vom 04. März 2016; Entscheidung des DPMA vom 15. Juli 2015.

  • „Anlage 12“ Beispiele zu Produkten, die nach Darstellung der Widersprechenden im Laufe der Filmserie über lizenzvertragliche Beziehungen zu ihr durch Dritte angeboten wurden.

  • „Anlagen 13 und 14“: Ergebnisse einer Google-Suche nach den Begriffen „BOND“ und „MR.BOND“ mit Treffern, die sich auf die Filmserie JAMES BOND beziehen sowie einem Filmzitat aus dem „James Bond“ Film Goldfinger: „Ich erwarte, dass sie sterben Mr. Bond“.

  • „Anlage 15“: Ausdrucke, die nach Auffassung der Widersprechenden belegen, dass „MR.BOND“ als gebräuchliche namensmäßige Abkürzung für JAMES BOND diene, inklusive eines Beitrags zu dem Schauspieler und „James Bond“ Darstellers Pierce Brosnan, der bekundet „People still call me Mr.Bond“.

  • „Anlage 16“: Ausdrucke einer Google-Bildersuche nach „James Bond Fliege Smoking“ und „James Bond Silhouette“ mit (unter anderem) Bildern und Silhouetten von Männern, die einen Anzug und/oder Krawatte oder Fliege tragen.

  • „Anlage 17“: Ausdruck einer Webseite über eine Benutzung der angefochtenen Marke in Verbindung mit einem „self-drying clothes rack“ – nach Darstellung der Widersprechende ein Wäschetrockner mit Milbenabtötungsfunktion.

  • „Anlage 18“: Witness Statement des Herrn Michael, Moore, Senior Vice President mit aktualisierten Umsatzzahlen für die Serie JAMES BOND inklusive Anlagen MGM-1 und MGM-2 aus dem Buchhaltungssystem von MGM für den Zeitraum 01. Januar 2008 bis 31. Juli 2016.

  • „Anlage 19“: Ausdrucke und Screenshots von www.amazon.de und www.amazon.co.uk in Hinblick  auf verschiedene „James Bond“ DVD-Kollektionen. Hiernach wird nach Auffassung der Widersprechenden belegt, dass „BOND“ als Verkürzung von JAMES BOND verwendet wird, JAMES BOND als Marke für die Serie verwendet wird, und „Formalbekleidung mit Fliege“ eine besondere Bedeutung für die Serie JAMES BOND hat. Zwei Screenshots zeigen „James Bond“ in Formalbekleidung mit Fliege auf dem Cover.

  • „Anlagen 20-22“: Weitere Ausdrucke und Screenshots von  www.amazon.de und www.amazon.co.uk mit Suchergebnissen für die Stichworte BOND und MR.BOND sowie Ausdrucke von Webseiten und Screenshots mit Artikeln über Darsteller von „James Bond“, einer Konzertveranstaltung und eines Eintrags in einem Online Wörterbuch (dict.cc): „Nice to have met you Mr.Bond – Es war mir ein Vergnügen Mr. Bond“.

Aufgrund der vorgennannten Nachweise gelangt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass die ältere Marke in der Europäischen Union bekannt ist im Zusammenhang mit Mit Filmen/Kinofilmen bespielte Datenträger, insbesondere DVDs und Videokassetten und Unterhaltung, nämlich Produktion und Vertrieb/Vermietung von Filmen/Kinofilmen.

Anhand der Beweismittel wird die lange und intensive Benutzung der älteren Marke und deren Bekanntheit in dem maßgeblichen Markt deutlich. Die durch die Beweismittel nachgewiesenen Angaben über die eingespielten Kinoumsätze der „James Bond“-Filme sowie die verschiedenen Erwähnungen des Erfolgs der Marke in  einschlägigen Portalen sind klare Anzeichen für den hohen Bekanntheitsgrad der Marke beim maßgeblichen Publikum. Den angezeigten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass es sich bei „James Bond“ um den Titelhelden einer der seit Jahrzehnten erfolgreichsten Filmserien weltweit handelt, nämlich einen fiktiven britischen Geheimagenten. Auch wenn die Widersprechende keine Verbraucherumfragen zum Bekanntheitsgrad eingereicht hat, wird aus den vorgelegten Zahlen zu mit „James Bond“-Filmen erzielten Umsätzen und Gesamterlösen weltweit deutlich, dass die Marke „JAMES BOND“ diesbezüglich  auch in Europa einen hohen Grad an Bekanntheit genießt und zu den erfolgreichsten Filmreihen der Filmgeschichte gehört. Die maßgeblichen Verbraucher sind mit der Filmserie „James Bond“ vertraut, insbesondere, wie aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich, in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen, für die Bekanntheit beansprucht wird, nämlich Mit Filmen/Kinofilmen bespielte Datenträger, insbesondere DVDs und Videokassetten sowie Unterhaltungsdienstleistungen, nämlich Produktion und Vertrieb/Vermietung von Filmen/Kinofilmen.

  1. Die gedankliche Verbindung zwischen den Marken

Wie vorstehend gezeigt, genießt die ältere Marke Bekanntheit, und die Zeichen sind zumindest aus Sicht eines Teils des Verkehrs zu einem geringen Grad ähnlich. Um festzustellen, ob die Gefahr einer Rechtsverletzung besteht, muss der Nachweis erbracht werden, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in Anbetracht aller einschlägigen Faktoren eine gedankliche Verbindung (oder Verknüpfung) zwischen den Marken herstellt. Die Notwendigkeit einer solchen „Verbindung“ zwischen den gegenüberstehenden Marken ist in Artikel 8 Absatz 5 UMV nicht ausdrücklich erwähnt, wurde jedoch in den Urteilen vom 23/10/2003, C-408/01, Adidas, EU:C:2003:582, § 29 und 31, und vom 27/11/2008, C-252/07, Intel, EU:C:2008:655, § 66 bestätigt. Es handelt es sich nicht um eine zusätzliche Voraussetzung, sondern ist lediglich Ausdruck der Notwendigkeit, festzustellen, ob die Verbindung, die das Publikum zwischen den Marken herstellen könnte, so beschaffen ist, dass es nach Prüfung aller für den jeweiligen Fall relevanten Faktoren wahrscheinlich zu einer Beeinträchtigung oder unlauteren Ausnutzung kommen wird.

Mögliche relevante Faktoren für die Untersuchung einer „Verbindung“ sind unter anderem (27/11/2008, C-252/07, Intel, EU:C:2008:655, § 42):

        der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen;

        die Art der Waren und Dienstleistungen, einschließlich des Grades der Ähnlichkeit oder Unähnlichkeit zwischen diesen Waren und Dienstleistungen, sowie die betreffenden Verkehrskreise;

        das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke;

        der Grad der der älteren Marke innewohnenden oder von ihr durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft;

        das Bestehen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum.

Diese Liste ist nicht erschöpfend und je nach den besonderen Umständen können auch andere Kriterien zum Tragen kommen. Auch kann das Bestehen einer „Verbindung“ auf der Grundlage von nur einigen dieser Kriterien festgestellt werden.

Die Herstellung einer solchen Verbindung, obschon veranlasst durch die Ähnlichkeit (oder Identität) der Zeichen, setzt voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise für alle von den gegenüberstehenden Marken abgedeckten Waren und Dienstleistungen dieselben sind oder sich in gewissem Maße überschneiden.

Nach dem Europäischen Gerichtshof

… kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Verkehrskreise, die von den Waren oder Dienstleistungen angesprochen werden, für die die ältere Marke eingetragen wurde, vollkommen verschieden von denen sind, die von den Waren oder Dienstleistungen angesprochen werden, für die die jüngere Marke eingetragen wurde, und dass die ältere Marke, obgleich sie eine bekannte Marke ist, den Verkehrskreisen, auf die die jüngere Marke abzielt, unbekannt ist. In einem solchen Fall werden die von jeweils einer der beiden Marken angesprochenen Verkehrskreise möglicherweise niemals mit der anderen Marke konfrontiert, sodass sie keine Verknüpfung zwischen diesen Marken herstellen werden.

(27/11/2008, C-252/07, Intel, EU:C:2008:655, § 48.)

Der Gerichtshof merkte ferner an,

… dass bestimmte Marken eine solche Bekanntheit erworben haben können, dass sie über die Verkehrskreise hinausgeht, die von den Waren und Dienstleistungen angesprochen werden, für die diese Marken eingetragen sind. In einem solchen Fall ist es möglich, dass die von den Waren oder Dienstleistungen der jüngeren Marke angesprochenen Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den einander gegenüberstehenden Marken herstellen, obwohl sie ein ganz anderes Publikum sind als die von den Waren oder Dienstleistungen der älteren Marke angesprochenen Verkehrskreise.

(27/11/2008, C-252/07, Intel, EU:C:2008:655, § 51 und 52.)

Im vorliegenden Fall überschneiden sich die beteiligten Verkehrskreise für die einander gegenüberstehenden Marken in Hinblick auf die angefochtenen Waren in den Klassen 6, 7, 11, 21 und 22 nicht. Während diese angefochtenen Waren auf Verbraucher im Bereich Baumaterialien, elektrische (Haushalts-)Geräte, Heizung, Sanitär, Wäsche- und Putzgeräte, Markisen und Polster abzielen, wurde festgestellt, dass die ältere Marke unter Verbrauchern von mit Filmen/Kinofilmen bespielten Datenträgern, insbesondere DVDs und Videokassetten sowie  Unterhaltung, nämlich Produktion und Vertrieb/Vermietung von Filmen/ Kinofilmen bekannt ist. In Anbetracht der Tatsache, dass das Publikum für die angefochtene Marke insoweit völlig verschieden von den beteiligten Verkehrskreisen ist, denen die ältere Marke bekannt ist, wird keine gedankliche Verbindung zwischen den Zeichen hergestellt werden.

In Hinblick auf die angefochtenen Waren der Klasse 9 (Geräte zur Aufzeichnung; Computer; Messgeräte; Elektrische Schalter; Elektrische Schlösser; Fernbedienungen; Waagen; Kopiergeräte; Netzwerkkommunikationsapparate; Elektrische Überwachungsgeräte) ist festzustellen, dass diese sich zwar zumindest teilweise hinsichtlich des Zielpublikums mit den bekannten Waren der älteren Marke  überschneiden könnten (so könnte ein Verbraucher der einen mit Filmen/Kinofilmen bespielten Datenträger erwirbt theoretisch auch einen Computer erwerben, welcher ein Laufwerk o.ä. zum Abspielen von Datenträgern aufweist).  Doch ist diese abstrakte Möglichkeit für sich genommen nicht hinreichend um bereits eine  gedankliche Verbindung zwischen den Zeichen anzunehmen, zumal die Waren ansonsten keine Berührungspunkte aufweisen. Das festgestellte hohe Maß der Bekanntheit und die erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke in Zusammenhang mit Filmen/Kinofilmen bespielten Datenträgern, insbesondere DVDs und Videokassetten sowie  Unterhaltung, nämlich Produktion und Vertrieb/Vermietung von Filmen/ Kinofilmen führen hier zu keiner anderen Beurteilung.

Weiterhin ist vorliegend die allenfalls geringe Zeichenähnlichkeit zu berücksichtigen. Denn ein Großteil des Verkehrs wird, wie im Rahmen der Prüfung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV bereits ausgeführt, in einer typischen Erwerbssituation hier bereits keine Ähnlichkeit zwischen den Zeichen feststellen; und selbst aus Sicht des  Verkehrs, welcher eine geringe Ähnlichkeit zwischen den Zeichen erblickt, ist diese nicht hinreichend um eine gedankliche Verbindung zwischen den Zeichen als wahrscheinlich zu erachten. Im Übrigen ist auch eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen eindeutig ausgeschlossen, siehe die Ausführungen oben im Rahmen der Prüfung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

Es muss weiterhin daran erinnert werden, dass alleinige Grundlage des Widerspruchs hier die Wortmarke „JAMES BOND“ ist. Markenschutz und Bekanntheit können damit im vorliegenden Verfahren weder für „MR.BOND“ noch für die Darstellung einer Fliege oder Formalkleidung in jedweder Form geltend gemacht werden, auch wenn der Vortrag der Inhaberin hier anderes suggeriert.

Zwar erscheint in Anbetracht der von der Inhaberin vorgelegten Nachweise nicht ausgeschlossen, dass der Titelheld der „JAMES BOND“ Filme im Rahmen der Filmhandlung gelegentlich auch als „Mr. Bond“ bezeichnet wird (was indes schlicht der Notwendigkeit geschuldet sein dürfte, dass es sich hierbei im englischsprachigen Raum um die übliche Formalanrede für jegliche männliche Person mit dem Nachnamen Bond handelt) und ggf. zum Teil auch mit Fliege und/oder Formalkleidung in Erscheinung tritt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jedwedes Zeichen, welches die Worte „MR.BOND“ enthält und eine Darstellung, die ggf. vage an eine Fliege erinnern könnte, vom Verkehr automatisch als gleichbedeutend mit „JAMES BOND“ aufgefasst wird. Hinsichtlich des vorliegenden Zeichens und in Hinblick auf die angefochtenen Waren ist dies aus den dargelegten Gründen jedenfalls  nicht der Fall.

Unter Berücksichtigung und Abwägung aller einschlägigen Faktoren des vorliegenden Falles kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass es unwahrscheinlich ist, dass das jeweilige Publikum die einander gegenüberstehenden Zeichen in gedanklichen Zusammenhang miteinander bringen, d. h. eine „Verbindung“ herstellen wird.

Somit ist der Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 5 UMV unbegründet und damit zurückzuweisen.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Lars HELBERT

Tobias KLEE

Sigrid DICKMANNS

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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