Snuper | Decision 2718685 – STADA Arzneimittel AG v. Netzastronauten UG (haftungsbeschränkt)

WIDERSPRUCH Nr. B 2 718 685

Stada Arzneimittel AG, Stadastr. 2-18, 61118 Bad Vilbel, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Harmsen Utescher, Neuer Wall 80, 20354 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Netzastronauten UG (haftungsbeschränkt), Christoph-Probst-Weg 4, 20251 Hamburg, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Leo Schmidt-Hollburg Witte & Frank Rechtsanwälte Partnerschaftgesellschaft mbB, Neuer Wall 80, 20354 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 01/06/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 718 685 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen:

Klasse 3:         Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege für kosmetische Zwecke; Kosmetika, Naturkosmetika und biologische Kosmetik; Parfümeriewaren; ätherische Öle; Seifen; Rasiercremes und Rasierschäume; Zahnputzmittel; Haarwässer; Shampoos; Haarfärbemittel; Sonnenschutzmittel; Aftershave-Produkte; Haarpräparate; Haarspülungen; kosmetische Bade- und Duschzusätze.

Klasse 5:         Diätische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel, Vitamine und Vitaminpräparate; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke, diätetische Erzeugnisse auf der Basis von Aminosäuren, Spurenelementen, Mineralien, Mineralstoffen, Vitaminen, Provitaminen, unter Beigabe von Enzymen und anderen Bestandteilen der üblichen Ernährung, als auch auf pflanzlicher Basis (Pflanzenfasern); diätetische Lebensmittel zur Gesundheitspflege auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination; pflanzliche Extrakte als diätetische Zusätze, nämlich essbare Pflanzenfasern; pharmazeutische Erzeugnisse; Präparate für die Gesundheitspflege für medizinische Zwecke; medizinische Präparate zur Körper- und Schönheitspflege, medizinische Präparate zur Pflege und Reinigung der Haare; medizinische Bade- und Duschzusätze; medizinische Sonnenschutzmittel; medizinische Präparate zur Vorbeugung von Hautalterung; medizinische Substanzen als Salbengrundlage; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke in flüssiger Form; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlenhydraten, Ballaststoffen, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf Basis von Proteinen, Eiweißen, Fetten, Fettsäuren, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination.

Klasse 44: Beratung in Bezug auf Kosmetika und Ernährungsberatung.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 132 798 wird für alle obigen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.

3.        Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 132 798 ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 14 499 057. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Klasse 3: Parfümierwaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Sonnenschutzmittel, Haarwässer; Zahnputzmittel.

Klasse 5: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, insbesondere Arzneimittel; Sonnenschutzmittel für pharmazeutische Zwecke; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; Diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke; Babykost; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere; Pflaster; Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide; Herbizide.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 3: Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege für kosmetische Zwecke; Kosmetika, Naturkosmetika und biologische Kosmetik; Parfümeriewaren; ätherische Öle; Seifen; Rasiercremes und Rasierschäume; Zahnputzmittel; Haarwässer; Shampoos; Haarfärbemittel; Sonnenschutzmittel; Aftershave-Produkte; Haarpräparate; Haarspülungen; kosmetische Bade- und Duschzusätze.

Klasse 5: Diätische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel, Vitamine und Vitaminpräparate; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke, diätetische Erzeugnisse auf der Basis von Aminosäuren, Spurenelementen, Mineralien, Mineralstoffen, Vitaminen, Provitaminen, unter Beigabe von Enzymen und anderen Bestandteilen der üblichen Ernährung, als auch auf pflanzlicher Basis (Pflanzenfasern); diätetische Lebensmittel zur Gesundheitspflege auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination; pflanzliche Extrakte als diätetische Zusätze, nämlich essbare Pflanzenfasern; pharmazeutische Erzeugnisse; Präparate für die Gesundheitspflege für medizinische Zwecke; medizinische Präparate zur Körper- und Schönheitspflege, medizinische Präparate zur Pflege und Reinigung der Haare; medizinische Bade- und Duschzusätze; medizinische Sonnenschutzmittel; medizinische Präparate zur Vorbeugung von Hautalterung; medizinische Substanzen als Salbengrundlage; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke in flüssiger Form; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlenhydraten, Ballaststoffen, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf Basis von Proteinen, Eiweißen, Fetten, Fettsäuren, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination.

Klasse 30: Verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus; Backzubereitungen und Hefe; Back- und Konditoreiwaren, Schokolade und Süßspeisen; Fertiggerichte; pikante Snacks.

Klasse 44: Beratung in Bezug auf Kosmetika und Ernährungsberatung.

Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.

Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wört leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (zur Verwendung des Wortes „insbesondere“ vgl. das Urteil vom 09/04/2003, T-224/01, „Nu-Tride).

Das Wort „nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 3

Die angefochtenen Mittel zur Körper- und Schönheitspflege für kosmetische Zwecke; Kosmetika, Naturkosmetika und biologische Kosmetik; Zahnputzmittel; Haarwässer; Shampoos; Haarfärbemittel; Sonnenschutzmittel; Aftershave-Produkte; Haarpräparate; Haarspülungen; kosmetische Bade- und Duschzusätze; Seifen; Rasiercremes und Rasierschäume sind in der weiter gefassten Kategorie der Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Sonnenschutzmittel, Haarwässer der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Parfümeriewaren; ätherische Öle sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.

Angefochtene Waren in Klasse 5

Die angefochtenen Waren Diätische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel, Vitamine und Vitaminpräparate; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke, pharmazeutische Erzeugnisse überschneiden sich mit / sind enthalten in den Waren Diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke; Babykost; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Präparate für die Gesundheitspflege für medizinische Zwecke; medizinische Präparate zur Körper- und Schönheitspflege, medizinische Präparate zur Pflege und Reinigung der Haare; medizinische Bade- und Duschzusätze; medizinische Präparate zur Vorbeugung von Hautalterung; medizinische Substanzen als Salbengrundlage sind in der weiter gefassten Kategorie der Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, insbesondere Arzneimittel der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Waren medizinische Sonnenschutzmittel sind identisch zu den Waren Sonnenschutzmittel für pharmazeutische Zwecke der Widersprechenden, trotz leicht anders lautender Terminologie.

Die angefochtenen diätetische Erzeugnisse auf der Basis von Aminosäuren, Spurenelementen, Mineralien, Mineralstoffen, Vitaminen, Provitaminen, unter Beigabe von Enzymen und anderen Bestandteilen der üblichen Ernährung, als auch auf pflanzlicher Basis (Pflanzenfasern); diätetische Lebensmittel zur Gesundheitspflege auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination; pflanzliche Extrakte als diätetische Zusätze, nämlich essbare Pflanzenfasern; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke in flüssiger Form; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlenhydraten, Ballaststoffen, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf Basis von Proteinen, Eiweißen, Fetten, Fettsäuren, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination sind in der weiter gefassten Kategorie der Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Angefochtene Waren in Klasse 30

Die angefochtenen Waren der Klasse 30 sind Lebensmittel. Sie haben keinerlei Überschneidungspunkte mit den Waren der Klasse 5 der Widersprechenden. Anders als die Waren der älteren Marke dienen die angefochtenen Waren in Klasse 30 Verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus; Backzubereitungen und Hefe; Back- und Konditoreiwaren, Schokolade und Süßspeisen; Fertiggerichte; pikante Snacks nicht medizinischen Zwecken. Es handelt sich um Lebensmittel, die dem Verzehr dienen und in jedem Supermarkt erhältlich sind. Vitaminpräparate, Nahrungsergänzungsmittel als Arzneimittel werden dagegen hauptsächlich in Apotheken erworben. Auch die Vertriebswege sind daher unterschiedlich. Zudem werden die Produkte von unterschiedlichen Herstellern produziert und angeboten, nämlich pharmazeutischen Unternehmen einerseits und Unternehmen der Süßwaren- bzw. Lebensmittelbranche andererseits. Schließlich stehen die Waren weder in Konkurrenz zueinander noch ergänzen sie sich. Die maßgeblichen Waren sind offensichtlich unähnlich.

Erst Recht sind diese Waren unähnlich zu den Waren der älteren Marke in den Klassen 3, bei denen es noch weniger Berührungspunkte gibt.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 44

Die angefochtenen Dienstleistungen Beratung in Bezug auf Kosmetika sind geringfügig ähnlich zu den Waren Kosmetika der Widersprechenden, da sich die Vertriebskanäle überschneiden; zudem sind die Waren und Dienstleistungen komplementär und richten sich an dieselben Endverbraucher.

Die angefochtenen Dienstleistungen Ernährungsberatung sind geringfügig ähnlich zu den Waren Diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische Zwecke der Widersprechenden, da sich die Vertriebskanäle überschneiden; zudem sind die Waren und Dienstleistungen komplementär und richten sich an dieselben Endverbraucher.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum bzw. teilweise an ein Fachpublikum (im Hinblick auf die Waren der Klasse 5).

Der Aufmerksamkeitsgrad kann durchschnittlich bis hoch sein. Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass der Aufmerksamkeitsgrad des maßgeblichen Publikums in Bezug auf pharmazeutische Erzeugnisse relativ hoch ist, unabhängig davon, ob diese verschreibungspflichtig sind oder nicht (15/12/2010, T331/09, Tolposan, EU:T:2010:520, § 26; 15/03/2012, T288/08, Zydus, EU:T:2012:124, § 36 sowie zitierte Rechtsprechung).

Insbesondere medizinisches Fachpersonal bringt bei der Verschreibung von Arzneimitteln einen hohen Grad an Aufmerksamkeit auf. Auch ein nicht spezialisiertes Publikum zeigt, unabhängig davon, ob die Arzneimittel verschreibungspflichtig sind oder nicht, einen höheren Aufmerksamkeitsgrad, da sich diese Erzeugnisse auf seine Gesundheit auswirken.

  1. Die Zeichen

SNUP

Snuper

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Beide Zeichen sind Wortmarken. Im Falle von Wortmarken ist das Wort an sich geschützt und nicht seine Schreibweise. Folglich ist die Benutzung von Groß- oder Kleinschreibung irrelevant.

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Dies gilt analog für internationale Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union. Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Die Widerspruchsabteilung hält es für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Deutsch spricht.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstabenfolge „SNUP*“ überein, die die ältere Marke in ihrer Gesamtheit darstellt und in der angefochtenen Marke am mehr beachteten Markenanfang abgebildet ist. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die Endung „-er“ in der angefochtenen Marke.

Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.

In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „SNUP“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben „-ER“ des angefochtenen Zeichens, für die es in der älteren Marke keine Entsprechung gibt.

Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.

In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).

Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).

Die ältere Marke ist am mehr beachteten Anfang des angefochtenen Zeichens komplett abgebildet (SNUP), die weiteren Buchstaben „er“ am Ende der angefochtenen Marke vermögen eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen nicht auszuschließen, auch nicht im Hinblick auf die Verbraucher, die eine erhöhte Aufmerksamkeit aufbringen, denn die Waren der Klasse 5 sind allesamt identisch. Eine nur geringe Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit besteht zwar in der Klasse 44, aber hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Zeichen bildlich und klanglich durchschnittlich ähnlich sind und begrifflich die Zeichen im Deutschen keine Bedeutung haben, die es den Verbrauchern erlauben würde, die Zeichen sicher voneinander zu unterscheiden. Entgegen der Ansicht der Anmelderin wird weder SNUP noch SNUPER als Anspielung auf „Schnupfen“ verstanden werden, beide Zeichen werden im Deutschen als Fantasiebezeichnungen aufgefasst.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim deutschsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.

Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.

Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Die Widerspruchsabteilung

Sigrid DICKMANNS

Lars HELBERT

Claudia MARTINI

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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