BUFFALO STORM | Decision 2712308

WIDERSPRUCH Nr. B 2 712 308

adp Gauselmann GmbH, Merkur-Allee 1-15, 32339 Espelkamp, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch adp Gauselmann GmbH, Wolfgang Schröder, Paul-Gauselmann-Straße 1, 32312 Lübbecke, Deutschland (angestellter Vertreter)

g e g e n

IGT a Nevada Corporation, 9295 Prototype Drive, Reno, Nevada 89521-8986, Vereinigte Staaten von Amerika (Anmelderin), vertreten durch IGT Austria GmbH, Armin Herlitz, Seering 13-14, 8141 Premstätten, Österreich (angestellter Vertreter).

Am 31.07.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 712 308 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Die Widersprechende trägt die Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 200 645 für die Wortmarke ‚BUFFALO STORM‘. ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 10 586 444 für die Wortmarke „Thunder Storm“. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9         Musikautomaten (geldbetätigt) sowie Teile der vorgenannten Automaten; Geldautomaten, Geldzählautomaten und Geldwechselautomaten; Mechaniken für geldbetätigte Automaten; Software für Computerspiele; Spielesoftware zur Verwendung mit beliebigen computergestützten Plattformen einschließlich Unterhaltungselektronik und Spielkonsolen; Spielprogramm für Computer; Computerhardware und -software für Kasino- und Spielhallenspiele, für Spielautomaten bzw. Slotmaschinen, Video Lottery Spielautomaten oder Glücksspiele über das Internet; elektrische, elektronische, optische oder automatische Apparate zur Identifizierung von Datenträgern, Ausweis- und Kreditkarten, Geldscheinen und Münzgeld; elektrische, elektronische oder optische Alarm- und Überwachungsanlagen, einschließlich Videokameras und Geräten zur Bildübertragung und Bildverarbeitung; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, einschließlich Datenverarbeitungsgeräte und Computer als Bestandteile von Datennetzen und zur Teilnahme an der Kommunikation in Datennetzen; elektrische Kabelbäume; Platinen, bestückte Leiterplatten (elektronische Bauelemente) und Kombinationen hieraus als Baugruppen und als Teile von Geräte, soweit in Klasse 9 enthalten.

Klasse 28         Spiele; Spielzeug; Spielgeräte (auch geldbetätigt); geld- oder münzbetätigte Spielautomaten (Maschinen); Spiele für Spielhallen (soweit in Klasse 28 enthalten); münzbetätigte Videospielapparate; Videospiele als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; Kasinoausrüstung, nämlich Roulettetische, Rouletteräder; geldbetätigte Glücksspielautomaten (Maschinen) und Glücksspielmaschinen, insbesondere für Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; elektronische oder elektrotechnische Glücksspielgeräte, Glücksspielautomaten, Glücksspielmaschinen, Slotmaschinen welche durch Einwurf von Münzen, Jetons, Banknoten, Tickets oder mittels elektronischen, magnetischen oder biometrischen Speichermedien betätigt werden, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Kasinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Kasinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; geldbetätigte Spielautomaten und/oder elektronische Geldspielapparate (Maschinen) mit oder ohne Gewinnmöglichkeit; angepasste Gehäuse für durch Einwurf von Münzen, Jetons, Tickets oder mittels elektronischen, magnetischen oder biometrische Speichermedien betätigte Spielautomaten, Glücksspielgeräte, Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Kasinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; Spielautomaten mit Videoausgabe; Ziehungsgeräte für Gewinn- und Lotteriespiele, Ausspielungen oder Verlosungen; Spiele (einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; elektropneumatische und elektrische Ziehmaschinen (Spielautomaten); Spieltische insbesondere für Tischfussball, Billard, Gleitkörperspiele; Wurfscheiben (Spielzeug) und –pfeile; elektrische, elektronische oder elektromechanische Geräte zur Durchführung von Bingospielen, Lotteriespielen oder Video Lottery Spielen und für Wettbüros, vernetzt oder unvernetzt; LCD-Spielekonsolen; Wettautomaten (Maschinen); jegliche vorgenannte Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb; Geräte und Vorrichtungen zur Aufnahme und Speicherung von Geld als Zubehör für vorgenannte Automaten, soweit in Klasse 28 enthalten; Gehäuse aus Metall, Kunststoff und/oder Holz für münzbetätigte Automaten. 

Klasse 41         Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten für Kasinos; Veranstaltung und Durchführung von Spielen; Glücksspiele; Veranstaltung von Lotterien; Durchführung von Spielen im Internet; Online angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk); Betrieb von Kasinos oder Spielkasinos bzw. der Betrieb von Wettbüros; Betrieb von Spielstätten und Spielhallen und/oder Online Internet Kasinos und Wettplattformen; Glücksspiele über das Internet.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9         Computerspielsoftware; Spielesoftware, die Wettergebnisse von Spielautomaten erzeugt oder anzeigt; Herunterladbare Software in Form einer mobilen Anwendung für Spiele; Über ein weltweites Computernetz spielbare Spiele; Auf elektronischen Taschengeräten spielbare Spiele; Auf tragbaren Videoabspielgeräten spielbare Spiele; Auf tragbaren Musikabspielgeräten spielbare Spiele; Auf Smartphones spielbare Spiele; Auf Laptops spielbare Spiele; Auf Taschencomputern spielbare Spiele; Auf Tablet-Computern spielbare Spiele; Auf Mobiltelefonen spielbare Spiele; Auf Personenrufgeräten (Pagern) spielbare Spiele; Auf persönlichen digitalen Assistenten spielbare Spiele; Auf Set-Top-Boxen für digitales Fernsehen spielbare Spiele; Über interaktive digitale Fernsehsteuerungen und programmierbare Aufzeichnungsgeräte für digitales Fernsehen spielbare Spiele. 

Klasse 28         Münzautomat, Spielautomaten, Pokermaschinen; Spielautomaten, nämlich Geräte, an denen Wetteinsätze getätigt werden können; Rekonfigurierbare Kasino- und Lotteriespielgeräte, nämlich Spielautomaten und Computerspielbetriebssoftware dafür, als Einheit verkauft; Die vorstehend genannten Maschinen und Ausrüstungen einzeln oder in Netzen arbeitend; Lotterielose; Lotteriescheine; Rubbellose für Lotteriespiele; Tombolalose. 

Klasse 41         Spieldienstleistungen, nämlich Online-Glücksspiele; Spieldienstleistungen, nämlich Betrieb eines Online-Spielkasinos zur Bereitstellung von Videospielen im Münzautomatenstil, die über weltweite Computernetze spielbar sind; Durchführung von Online-Spielen; Unterhaltung, nämlich gleichzeitige Durchführung eines Glücksspiels in mehreren unabhängigen Glücksspieleinrichtungen; Unterhaltung, nämlich Bereitstellung von Online-Computerspielen; Veranstaltung von Lotterien; Betrieb von Kasinos. 

Einige der angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind mit den Waren und Dienstleistungen identisch, auf denen der Widerspruch beruht. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren und Dienstleistungen vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zu denjenigen der älteren Marke identisch sind.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum sowie an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann im vorliegenden Fall, je nach Preis, Komplexität und Spezifizität der Waren und Dienstleistungen, von durchschnittlich bis hoch variieren.

  1. Die Zeichen

Thunder Storm

BUFFALO STORM

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die  Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Beide Marken sind Wortmarken. Der Schutz, der sich aus der Eintragung einer Wortmarke ergibt, erstreckt sich auf das in der Anmeldung angegebene Wort und nicht auf die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise annehmen kann. Es ist für den Zeichenvergleich daher irrelevant, ob Wortmarken in Klein- oder Großbuchstaben dargestellt werden.

Der englischsprachige Teil des Verkehrs sowie Verbraucher in den Niederlanden, Schweden und Dänemark verstehen das Element STORM der Zeichen im Sinne von „Sturm“ oder „schlechtes Wetter“. Da es für die relevanten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach ist, ist es kennzeichnungskräftig. Der restliche Teil des Verkehrs misst dem Element keine Bedeutung zu; auch für diesen Teil des Verkehrs ist das Element unterscheidungskräftig.

Das Element THUNDER der älteren Marke versteht der englischsprachige Teil des Verkehrs im Sinne von „Donner“. Verbraucher in den Niederlanden, Schweden und Dänemark werden diese Bedeutung ebenfalls verstehen, da in diesen Ländern Englisch weithin gesprochen und verstanden wird. Da es für die relevanten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach ist, ist es kennzeichnungskräftig. Der restliche Teil des Verkehrs misst dem Element keine Bedeutung zu; auch für diesen Teil des Verkehrs ist das Element unterscheidungskräftig.

Das Element BUFFALO der angefochtenen Marke versteht der englischsprachige Teil des Verkehrs (sowie Verbraucher in den Niederlanden, Schweden und Dänemark) im Sinne von „Büffel“. Auch von italienischsprachigen und spanischsprachigen Verbrauchern wird das Wort entsprechend verstanden, da es dem dort gebräuchlichen Wort (bufalo) stark ähnelt  Da es für die relevanten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach ist, ist es kennzeichnungskräftig. Der restliche Teil des Verkehrs misst dem Element keine Bedeutung zu; auch für diesen Teil des Verkehrs ist das Element unterscheidungskräftig.

Die ältere Marke THUNDER STORM insgesamt verstehen der englischsprachige Teil des Verkehrs (sowie Verbraucher in den Niederlanden, Schweden und Dänemark) ungeachtet des Leerzeichens, unmittelbar als das englische Wort „thunderstorm“, zu Deutsch „Gewitter“. Für den restlichen Teil des Verkehrs ist die Marke insgesamt ohne Bedeutung.

Die angefochtene Marke BUFFALO STORM insgesamt hat weder für den englischsprachigen Teil noch für den Rest des Verkehrs als Ganzes gesehen eine Bedeutung. Die Auffassung der Anmelderin, das Zeichen werde insgesamt vom Verkehr als Bezeichnung für „eine Herde von Großtieren, die gleichzeitig davon stürmen wodurch ein donnerndes gewitterartiges Geräusch entsteht“, ist zurückzuweisen. Es handelt sich bei dem Zeichen nicht um eine bekannte Wortkombination und die extensive Interpretation der Anmelderin ist unbelegt. Es erscheint nicht naheliegend, dass der Verkehr das Zeichen in einer typischen Erwerbssituation unmittelbar in dem behaupteten Sinne versteht.

Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.

Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf das jeweils zweite Wortelement STORM überein. Sie unterscheiden sich jedoch im Zeichenanfang, welchem der Verkehr mehr Aufmerksamkeit schenkt. Hier steht aufseiten der älteren Marke das Wortelement THUNDER dem Wortelement BUFFALO aufseiten des angefochtenen Zeichens gegenüber, welche weder bildlich noch klanglich eine Ähnlichkeit aufweisen.

Die Zeichen sind daher unterdurchschnittlich ähnlich.

In begrifflicher Hinsicht, wird hinsichtlich des englischsprachigen Teils des Verkehrs (sowie Verbraucher in den Niederlanden, Schweden und Dänemark) auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Die ältere Marke insgesamt wird demnach mit einer bestimmten Bedeutung verbunden (Gewitter) wohingegen das angefochtene Zeichen insgesamt keine Bedeutung hat. Es besteht allenfalls eine geringe begriffliche Ähnlichkeit insoweit, als „Gewitter“ und „Sturm“ (bzw. schlechtes Wetter) beide mit ungünstigen Wetterbedingungen assoziiert werden können. Gleichwohl weist das angefochtene Zeichen ein weiteres Konzept auf („Büffel“), welches es begrifflich von der älteren Marke abgrenzt.

Für den restlichen Teil des Verkehrs hat keines der beiden Zeichen in seiner Gesamtheit eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit für diesen Teil des Verkehrs nicht

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Die Zeichen sind bildlich und klanglich unterdurchschnittlich ähnlich und begrifflich, für einen Teil des Verkehrs, allenfalls gering ähnlich. Die Waren und Dienstleistungen wurden für identisch befunden. Die Aufmerksamkeit des Verkehrs ist durchschnittlich bis hoch und die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist normal.

Die kennzeichnungskräftigen unterschiedlichen Elemente THUNDER und BUFFALO befinden  sich am Zeichenanfang und sind deutlich wahrnehmbar. Sie sind hinreichend, um jede Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auszuschließen. Für den englischsprachigen Verkehr (sowie Verbraucher in den Niederlanden, Schweden und Dänemark) ist eine Verwechslungsgefahr zudem aufgrund des klaren Begriffsinhalts der älteren Marke insgesamt ausgeschlossen. Aufseiten der angefochtenen Marke steht dieser klaren Bedeutung allenfalls eine geringe begriffliche Ähnlichkeit entgegen, die jedoch in der Gesamtbetrachtung der Zeichen nicht hinreichend ist, um aufseiten des Verkehrs die Annahme zu begründen, die entsprechend gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen könnten einen gemeinsamen betrieblichen Ursprung haben. Dies auch, weil das weitere Konzept der angefochtenen Marke (Büffel) aus Sicht des Verkehrs keinen direkten Bezug zur Bedeutung der älteren Marke (Gewitter) aufweist. Die Ausführungen der Widersprechenden, das Wort BUFFALO werde vom Verkehr mit etwas „einschüchterndem, beindruckendem, tosendem“ assoziiert, was ihrer Auffassung nach die begriffliche Verbindung stärke, ist zurückzuweisen; denn es handelt sich hierbei um eine extensive Interpretation, welche der Verkehr in einer Erwerbssituation so nicht vornehmen wird.

Die Widersprechende beruft sich zur Unterstützung ihrer Bemerkungen auf frühere Entscheidungen des Amtes. Das Amt ist jedoch nicht durch seine früheren Entscheidungen gebunden, da jeder einzelne Fall separat und unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten behandelt werden muss.

Das Gericht unterstützt diese Vorgehensweise uneingeschränkt. Es hat festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ausschließlich auf der Grundlage der UMV und nicht nach der vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO zu beurteilen ist (30/06/2004, T-281/02, Mehr für Ihr Geld, EU:T:2004:198).

Das Amt ist zwar verpflichtet, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts auszuüben, z. B. dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, jedoch muss die Art und Weise der Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Außerdem ist zu betonen, dass jeder Fall individuell geprüft werden muss. Das Ergebnis hängt in jedem Einzelfall von besonderen Kriterien ab, die auf die Gegebenheiten dieses Falles anzuwenden sind, beispielsweise den Aussagen, Argumenten und Vorbringen der Beteiligten. Abschließend darf sich eine Partei in Verfahren vor dem Amt nicht auf eine möglicherweise unerlaubte Handlung, die zum Nutzen Dritter begangen wurde, stützen oder diese zu ihrem Vorteil nutzen, um eine identische Entscheidung zu erwirken. Daraus folgt, dass, selbst wenn der Widerspruchsabteilung vorgelegte frühere Entscheidungen dem vorliegenden Fall in gewissem Umfang sachlich ähnlich sind, das Ergebnis anders ausfallen kann.

Die von der Widersprechenden angeführten Fälle sind im Übrigen nicht direkt vergleichbar, da in den dortigen Fällen die abweichenden Elemente der Zeichen zum Teil kennzeichnungsschwach waren und/oder der Gesamteindruck der jeweiligen Zeichen eine andere Schlussfolgerung als im vorliegenden Fall gerechtfertigt erschienen lässt.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, und selbst unter der Annahme, dass die Waren und Dienstleistungen identisch wären, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Widerspruch, insoweit er auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV basiert, ebenfalls zurückgewiesen werden muss, weil die Zeichen offensichtlich nicht identisch sind.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind. Im vorliegenden Fall hat die Anmelderin keinen zugelassenen Vertreter in Sinne von Artikel 93 UMV bestellt. Daher sind keine Vertretungskosten angefallen.

Die Widerspruchsabteilung

Lars HELBERT

Tobias KLEE

Martin EBERL

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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