DIE BESCHWERDEKAMMERN
ENTSCHEIDUNG der Ersten Beschwerdekammer vom 8. März 2017
In dem Beschwerdeverfahren R 2431/2016-1
J. Schmalz GmbH Aacher Straße 29 72293 Glatten Deutschland Anmelderin / Beschwerdeführerin
vertreten durch DREISS PATENTANWÄLTE PARTG MBB, Friedrichstraße 6, 70174 Stuttgart, Deutschland
BESCHWERDE betreffend die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 240 377
erlässt
DIE ERSTE BESCHWERDEKAMMER
durch Ph. von Kapff als Einzelmitglied im Sinne von Artikel 135 Absätze 2 und 5 UMV, Artikel 1c VerfO-BK und Artikel 10 des Beschlusses des Präsidiums zur Organisation der Beschwerdekammern in der aktuell geltenden Fassung und dem Beschluss Nr. 3 der Ersten Kammer vom 9. März 2012 über Entscheidungen der Kammer in der Besetzung mit einem Mitglied
Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema
die folgende
Verfahrenssprache: Deutsch
08/03/2017, R 2431/2016-1, CargoSwitch
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Entscheidung
Sachverhalt
1 Mit Anmeldung vom 18. März 2016 beantragte die J. Schmalz GmbH („die
Anmelderin“) die Eintragung der Wortmarke
CargoSwitch
als Unionsmarke für folgende Waren:
Klasse 7 – Förderanlagen und Fördereinrichtungen, insbesondere Gepäckförderanlagen und -einrichtungen; maschinelle Belade- und Entladeanlagen; maschinelle Belade- und Entladeeinrichtungen.
2 Die Anmeldung wurde beanstandet, woraufhin die Anmelderin ihren
Eintragungsantrag aufrechterhielt.
3 Durch Entscheidung vom 4. November 2016 („die angefochtene Entscheidung“) wies die Prüferin die Anmeldung gemäß Artikel 7(1) Buchstabe (b) (fehlende Unterscheidungskraft) und Buchstabe (c) UMV (beschreibende Angabe) in Verbindung mit Artikel 7(2) UMV für alle angemeldeten Waren zurück.
4 Die Anmelderin erhob gegen die angefochtene Entscheidung am 23. Dezember
2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben.
5 Noch vor dem Ende der Frist zur Vorlage der Beschwerdebegründung vom 9. März ging am 27. Februar 2017 beim Amt die Rücknahme der Markenanmeldung ein.
Entscheidungsgründe
6 Gemäß Artikel 43 Absatz 1 UMV ist das Beschwerdeverfahren durch die Rücknahme der Anmeldung beendet und die angefochtene Entscheidung der Prüferin ist gegenstandslos geworden.
08/03/2017, R 2431/2016-1, CargoSwitch
Tenor der Entscheidung
Aus diesen Gründen entscheidet
DIE KAMMER
wie folgt:
1. Die Rücknahme der Anmeldung wird zur Kenntnis genommen.
2. Es wird festgestellt, dass durch die Rücknahme der Anmeldung das Beschwerdeverfahren beendet ist und die angefochtene Entscheidung der Prüferin gegenstandslos geworden ist.
Signed
Ph. von Kapff
Registrar:
Signed
H.Dijkema
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08/03/2017, R 2431/2016-1, CargoSwitch