CIMPRESS | Decision 2493933 – Impress Media GmbH v. Vistaprint Schweiz GmbH

WIDERSPRUCH Nr. B 2 493 933

Impress Media GmbH, Heinz-Nixdorf-Str. 9, 41179 Mönchengladbach, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Remmertz Legal, Altheimer Eck 2, 80331 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Cimpress Schweiz GmbH, Technoparkstrasse 5, 8406 Winterthur, Schweiz, (Anmelderin), vertreten durch Bardehle Pagenberg Partnerschaft mbB Patentanwälte Rechtsanwälte, Prinzregentenplatz 7, 81675 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 13/06/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 493 933 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen:

Klasse 16:        Gedruckte Produkte, nämlich, Visitenkarten, Schreibwaren, Mappen, Kundenspezifische Broschüren und Informationsfaltblätter mit von Dritten gelieferten Informationen, Informationskarten für Gestelle, Adressetiketten, Hüllen [Papier- und Schreibwaren], Geschäftsbriefpapier, Postkarten, Rubbelbilder, Plakate, Fähnchen, Kalender, Memo-Blöcke, Notizkarten, Telefonkarten, Geschenkanhänger, Bankschecks, Anzeigekarten [Papeteriewaren], Festtagskarten, Dankeskarten, Einladungskarten und Schilder.

Klasse 35:        Werbung; Geschäftsführung; Direktversandwerbung; Verfassen von Webe- und Marketingtexten für Dritte.

Klasse 42:        Grafikdesign; Ermöglichung der zeitweiligen Nutzung von Online-Softwaretools für den Entwurf und die Bestellung von elektronischen und gedruckten Erzeugnissen; Ermöglichung der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Online-Software zur Verwendung beim Speichern, Bearbeiten, Ändern und Drucken digitaler Bilder; Computerdienstleistungen, nämlich Bereitstellung von gehosteter Anwendungssoftware Dritter zur Verwendung bei der webbasierten Herausgabe und Veröffentlichung und Verbreitung von Text, Bildern und Grafikarbeiten; Designdienstleistungen für Logos; Dienstleistungen eines Infografikers, Einschließlich die Wiederherstellung von Visitenkarten.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 147 624 wird für alle obigen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.

3.        Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 147 624 ein, nämlich gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 38 und 42. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 1 605 427 und auf der deutschen Markeneintragung Nr. 30 092 171. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

BENUTZUNGSNACHWEIS

Gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 UMV (in der zum Zeitpunkt der Einreichung des Widerspruchs geltenden Fassung) hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.

Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.

Die Anmelderin hat von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis der Marken, auf denen der Widerspruch beruht, der Unionsmarkeneintragung Nr. 1 605 427, nämlich , und der deutschen Markeneintragung Nr. 30 092 171, nämlich  IMPRESS-MEDIA, verlangt.

Der Antrag wurde fristgerecht eingereicht und ist zulässig, da die früheren Marken mehr als fünf Jahre vor dem vorstehend genannten maßgeblichen Datum eingetragen waren.

Die angefochtene Anmeldung wurde am 07/01/2015 veröffentlicht. Die Widersprechende musste daher nachweisen, dass die Marken, auf denen der Widerspruch beruht, in der Europäischen Union und in Deutschland vom 07/01/2010 bis einschließlich zum 06/01/2015 ernsthaft benutzt wurden.

Aus diesem Nachweis muss ferner die Benutzung der Marken in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen hervorgehen, auf deren Grundlage der Widerspruch eingelegt wurde, und zwar folgende:

Unionsmarkeneintragung Nr. 1 605 427:

Klasse 16:        (Halbfertige) Druckerzeugnisse.

Klasse 35:        Werbung; Vertrieb und Vermarktung von (halbfertigen) Druckerzeugnissen über Direktvertriebswege und über das Internet.

Deutsche Markeneintragung Nr. 30 092 171:

Klasse 16:        Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Druck- und Druckereierzeugnisse, Druckvorstufenerzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Werbeprospekte, Bücher und andere Druckschriften soweit in Klasse 16 enthalten; auch über das Internet abrufbar.

Klasse 35:        Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung, insbesondere wirtschaftliche, technische, kaufmännische und organisatorische Beratung auf dem Gebiet Druck, Druckereierzeugnisse und Druckvorstufenerzeugnisse, auch über das Internet abrufbar.

Klasse 38:        Dienstleistungen eines Online-Anbieters, insbesondere Sammeln, Bereitstellen und Übermittlung von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern, Bereitstellung von Systemen zur Beratung und Geschäftsvermittlung im Druckbereich, insbesondere wirtschaftliche, technische, kaufmännische und organisatorische Beratung auf dem Gebiet Druck, Druckereierzeugnisse und Druckvorstufenerzeugnisse.

Gemäß Regel 22 Absatz 3 UMDV muss der Benutzungsnachweis aus Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird, bestehen.

Am 29/02/2016 setzte das Amt in Anwendung von Regel 22 Absatz 2 UMDV der Widersprechenden eine Frist bis zum 05/05/2016, um Benutzungsnachweise für die älteren Marken einzureichen. Auf Antrag der Widersprechenden wurde diese Frist bis zum 05/07/2016 verlängert. Die Widersprechende legte fristgerecht am 23/06/2016 und am 01/07/2016 Benutzungsnachweise vor.

Die in Betracht zu ziehenden Beweismittel sind entsprechend die folgenden:

Anlage A        30 Rechnungen ausgestellt von der Impress Media GmbH an Stadtwerke Düsseldorf AG, die meisten im Zeitraum 2010-2015. Die Rechnungen belaufen sich auf mehrere Tausend Euro. Es werden im Einzelnen die Lieferung von halbfertigen und fertigen Druckerzeugnissen (Broschüre, Flyer, Anzeigen, Aufkleber) sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Druckerzeugnissen und Werbedienstleistungen (Bildbearbeitung, Adaptionen für verschiedene Formate, optischer Abgleich, Druckdatenerstellung, Abbau von Werbematerialien, Direktverbtrieb von Druckerzeugnissen) abgerechnet. Die Unionsmarke  ist in der Form, wie sie eingetragen ist, zentral im oberen Briefkopf abgebildet. Die Widersprechende reichte auch ein Auftragsschreiben ein, das aufgrund der Annahme eines Angebots durch die Impress Media GmbH für die Stadtwerke Düsseldorf AG erstellt wurde. Die Widersprechende wurde mit folgenden Leistungen beauftragt: Druckvorstufe, Litho- und verschiedene Druckerzeugnisse, u. a. Etiketten, Zeitschriften, Karten, Aufkleber, Plakate, usw.

Anlage B        36 Rechnungen ausgestellt von der Impress Media GmbH an Parfümerie Platen GmbH im Zeitraum 2010-2015. Die Rechnungen belaufen sich auf mehrere Tausend Euro. Es werden im Einzelnen die Lieferung von halbfertigen und fertigen Druckerzeugnissen (Geschenkgutscheine, Preisliste, Visitenkarten, Tragetaschen, Flyer, Anzeigen, Aufkleber) sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Druckerzeugnissen (Druckdatenerstellung, Layoutarbeiten, Gestaltung und Produktion eines Werbeaufklebers (Abklebung), Verteilung von Werbedrucksachen) abgerechnet. Die Unionsmarke ist in der Form, wie sie eingetragen ist, zentral im oberen Briefkopf abgebildet

Anlage C        28 Rechnungen ausgestellt von der Impress Media GmbH an Falkemedia GmbH & Co. KG im Zeitraum 2011-2014. Die abgerechneten Beträge sind beträchtlich. Es werden im Einzelnen die Lieferung von halbfertigen und fertigen Druckerzeugnissen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Druckerzeugnissen abgerechnet. Die Unionsmarke ist in der Form, wie sie eingetragen ist, zentral im oberen Briefkopf abgebildet.

Anlage D        3 Rechnungen ausgestellt von der Impress Media GmbH an 11 Freunde GmbH & Co. KG aus den Jahren 2011 und 2012 für den gesamten Betrag in Höhe von etwa 65 000 EUR. Es werden Druckerzeugnisse, inklusive Werbebeilagen abgerechnet. Die Unionsmarke ist in der Form, wie sie eingetragen ist, zentral im oberen Briefkopf abgebildet.

Anlage E        9 Rechnungen ausgestellt von der Impress Media GmbH an verschiedenen Unternehmen in Deutschland, wie z. B. Monheim, Mytoys GmbH und MDP GmbH im Zeitraum 2009-2015. Es werden Druckerzeugnisse (Visitenkarten, Aufkleber) abgerechnet.

Anlage F        Werbeanzeigen der Widersprechenden in verschiedenen Zeitschriften (Business in MG, Berlin). Die ältere Marke ist neben der Firma der Widersprechenden dargestellt. Es kann von den vorgestellten Unterlagen (das Cover der Zeitschriften) das relevante Datum entnommen werden. Die Daten liegen innerhalb des relevanten Zeitraumes (z. B. April 2012, Juli 2014).

Anlage G        Werbebroschüren der Widersprechenden.

Anlage H         Eidesstattliche Versicherung vom 21/06/2016 des Geschäftsführers der Widersprechenden, Herrn Torsten Glatz. Herr Glatz erklärt, dass die Impress Media GmbH im Jahre 1999 in Mönchengladbach gegründet wurde und über weitere Standorte in Deutschland und in den Niederlanden verfügt. Die Werbebroschüren und Flyer eingereicht als Anlage G wurden im Zeitraum 2010-2015 in hoher Stückzahl produziert und gegenüber Kunden benutzt. Der Geschäftsführer erklärt auch, dass die Internetseite www.impress-media.de seit der Gründung des Unternehmens ohne Unterbrechung benutzt wurde.

Anlage I        Aufnahme eines Pack-Klebebands, mit dem die Widersprechende Verpackungen mit den von ihr produzierten Druckerzeugnissen  abklebt.

Anlage J        Aktuelle Ausdrücke der Website der Widersprechenden unter der Domain www.impress-media.de, sowie Auszüge aus der Internet-Suchmaschine Wayback-Machine, die belegen, dass die Website im maßgeblichen Zeitraum vom 2010 bis 2015 im Netz abrufbar war. Nachweise für die Seitenaufrufe vom 01/01/2010 bis 31/12/2014 – im Durchschnitt etwa 46 000 Aufrufe pro Jahr.  

Anlage K        Auszug aus einem Fotoband, der die Widersprechende als Herstellerin und Verlegerin des Buches ausweist. 

Anlage L        Coverseite und das Impressum der Zeitschrift „Landgenuss“ aus den Jahren 2012 bis 2014, wo die Firma und der Domainname der Widersprechenden erwähnt werden.

Die Anmelderin argumentiert, dass nicht alle Nachweise für eine ernsthafte Nutzung auf die Zeit, den Ort, das Ausmaß, die Art und die Nutzung der Waren und Dienstleistungen schließen lassen, für welche die älteren Marken registriert sind.

Das Argument der Anmelderin basiert auf einer Einzelwürdigung eines jeden Nachweises im Hinblick auf alle relevanten Faktoren. Bei der Beurteilung der ernsthaften Nutzung muss die Widerspruchsabteilung jedoch die Nachweise insgesamt bewerten. Selbst wenn einige der relevanten Faktoren bei einigen Nachweisen fehlen, kann die Kombination aller relevanten Faktoren aller Nachweise dennoch auf eine ernsthafte Nutzung schließen lassen.

Die Rechnungen und die Werbeanzeigen der Widersprechenden in verschiedenen Zeitschriften beweisen, dass der Benutzungsort „Deutschland“ ist. Dies kann abgeleitet werden aus der Sprache der Dokumente (Deutsch) und einigen Adressen in Deutschland – Düsseldorf, Kiel, Ratingen, Berlin, Monheim. Die Nachweise beziehen sich also auf die relevanten Gebiete: Deutschland und die Europäische Union.

Die meisten der Nachweise stammen aus dem relevanten Zeitraum.

Die eingereichten Unterlagen, namentlich die Rechnungen, liefern der Widerspruchsabteilung ausreichende Angaben über das Handelsvolumen (hunderttausende von Euro), die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde (ganz Deutschland), sowie die Dauer und Häufigkeit der Benutzung (ununterbrochen während des relevanten Zeitraums).

Gemäß Regel 22 Absatz 3 UMDV umfasst der Ausdruck „Art der Benutzung“ den Benutzungsnachweis des Zeichens als Marke im Geschäftsverkehr, die Nutzung in der eingetragenen Form oder in einer nur in Bestandteilen abweichenden Form gemäß Artikel 15 Absatz 1 Punkt 2 Buchstabe a UMV, und der Benutzung für Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde.

„Eine Gesellschaftsbezeichnung, ein Handelsname oder ein Firmenzeichen hat für sich genommen nicht den Zweck, Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden … Eine Gesellschaftsbezeichnung soll nämlich eine Gesellschaft näher bestimmen, während ein Handelsname oder ein Firmenzeichen dazu dient, ein Geschäft zu bezeichnen. Wird eine Gesellschaftsbezeichnung, ein Handelsname oder ein Firmenzeichen nur für die nähere Bestimmung einer Gesellschaft oder die Bezeichnung eines Geschäfts benutzt, kann diese Benutzung daher nicht als eine solche „für Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie angesehen werden“ (11/09/2007, C-17/06, Céline, EU:C:2007:497, und 13/05/2009, T-183/08, Jello Schuhpark II, EU:T:2009:156).

Die Beweismittel belegen, dass die ältere Unionsmarke wie eingetragen und in Verbindung mit sämtlichen von der Eintragung beanspruchten Waren und Dienstleistungen benutzt wurde. Die Benutzung des Zeichens IMPRESS-MEDIA erscheint in den meisten Unterlagen als eine Gesellschaftsbezeichnung. Auch wenn eine Beziehung zwischen diesem Zeichen und manchen Waren und Dienstleistungen theoretisch gemacht werden kann, wird dieses Zeichen trotzdem nicht als Marke wahrgenommen, da es in den Unterlagen zusammen mit der älteren Unionsmarke erscheint. Wenn beide Zeichen in den Unterlagen vorhanden sind, wird die Unionsmarke wegen ihres prägenden Charakters unmittelbar von dem Verbraucher wahrgenommen. Das Zeichen IMPRESS-MEDIA dagegen wird  wegen der Abwesenheit irgendwelcher bildlichen Elemente und wegen der Identität mit der Firma der Widersprechenden als eine Gesellschaftsbezeichnung wahrgenommen. Die Widerspruchsabteilung ist der Ansicht, dass der Nachweis nicht die Benutzung der älteren deutschen Marke als Marke beweist und ist folglich der Auffassung, dass die Widersprechende keine ausreichenden Hinweise für die Art der Nutzung der älteren deutschen Marke vorgelegt hat.

Der Gerichtshof hat befunden, dass eine „ernsthafte Benutzung“ einer Marke vorliegt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen. Darüber hinaus wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Unionsmarke verlangt, dass die Marke, so wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (11/03/2003, C-40/01, Minimax, EU:C:2003:145, sowie 12/03/2003, T-174/01, Silk Cocoon, EU:T:2003:68).

Unter Berücksichtigung der Beweismittel in ihrer Gesamtheit sind die von der Widersprechenden bereitgestellten Unterlagen ausreichend, um eine ernsthafte Benutzung der älteren Unionsmarke im entsprechenden Zeitraum in dem entsprechenden Gebiet für alle Waren und Dienstleistungen; für die diese Marke eingetragen ist, zu belegen.

Die von der Widersprechenden vorgelegten Beweismittel belegen jedoch keine ernsthafte Benutzung der älteren deutschen Marke.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 16:        (Halbfertige) Druckerzeugnisse.

Klasse 35:        Werbung; Vertrieb und Vermarktung von (halbfertigen) Druckerzeugnissen über Direktvertriebswege und über das Internet.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 16:        Gedruckte Produkte, nämlich, Visitenkarten, Schreibwaren, Mappen, Kundenspezifische Broschüren und Informationsfaltblätter mit von Dritten gelieferten Informationen, Informationskarten für Gestelle, Adressetiketten, Hüllen [Papier- und Schreibwaren], Geschäftsbriefpapier, Postkarten, Rubbelbilder, Plakate, Fähnchen, Kalender, Memo-Blöcke, Notizkarten, Telefonkarten, Geschenkanhänger, Bankschecks, Anzeigekarten [Papeteriewaren], Festtagskarten, Dankeskarten, Einladungskarten und Schilder; Visitenkartenhüllen; Notizblockhalter; Gummistempel; Stempelfarbkissen; Füllfederhalter, Kugelschreiber; Fotoalben.

Klasse 35:        Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Einzelhandel und Online-Einzelhandel; Direktversandwerbung; Verfassen von Webe- und Marketingtexten für Dritte.

Klasse 38:        Telekommunikationsdienste; Elektronische Postdienste; Übermittlung von elektronischen Grußkarten und Nachrichten an Dritte über E-Mail.

Klasse 42:        Grafikdesign; Ermöglichung der zeitweiligen Nutzung von Online-Softwaretools für den Entwurf und die Bestellung von elektronischen und gedruckten Erzeugnissen; Ermöglichung der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Online-Software zur Verwendung beim Speichern, Bearbeiten, Ändern und Drucken digitaler Bilder; Bereitstellung von nicht herunterladbarer Online-Software zur Erstellung von Websites; Computerdienstleistungen, nämlich Bereitstellung von gehosteter Anwendungssoftware Dritter zur Verwendung bei der webbasierten Herausgabe und Veröffentlichung und Verbreitung von Text, Ton, Bildern, Videos und Grafikarbeiten; Bereitstellung von nicht herunterladbarer Online-Software und -Softwareanwendungen zur Erstellung und Unterstützung der Präsenz im Internet und in sozialen Medien in Form des Aufbaus kundenspezifischer Seiten zur Verwendung auf Websites sozialer Netze; Hosting von Webseiten im Internet; Designdienstleistungen für Logos; Dienstleistungen eines Infografikers, Einschließlich die Wiederherstellung von Visitenkarten.

Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.

Das Wort „nämlich“, das im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.

Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMDV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 16

Die angefochtenen Waren Gedruckte Produkte, nämlich, Visitenkarten, Schreibwaren, Mappen, Kundenspezifische Broschüren und Informationsfaltblätter mit von Dritten gelieferten Informationen, Informationskarten für Gestelle, Adressetiketten, Hüllen [Papier- und Schreibwaren], Geschäftsbriefpapier, Postkarten, Rubbelbilder, Plakate, Fähnchen, Kalender, Memo-Blöcke, Notizkarten, Telefonkarten, Geschenkanhänger, Bankschecks, Anzeigekarten [Papeteriewaren], Festtagskarten, Dankeskarten, Einladungskarten und Schilder sind in der weiter gefassten Kategorie der (Halbfertige) Druckerzeugnisse der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Waren Visitenkartenhüllen; Notizblockhalter; Gummistempel; Stempelfarbkissen; Füllfederhalter, Kugelschreiber; Fotoalben sind Büroartikel. Diese Waren sind allen Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden unähnlich. Sie unterscheiden sich ihrer Art nach stark von den Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16 und 35, dienen ganz anderen Verwendungszwecken und werden von verschiedenen Herstellern produziert. Darüber hinaus konkurrieren die angefochtenen Dienstleistungen und die Waren und Dienstleistungen der älteren Marke nicht miteinander und ergänzen sich auch nicht.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35

Werbung ist identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten.

Die angefochtenen Dienstleistungen Direktversandwerbung; Verfassen von Werbe- und Marketingtexten für Dritte sind in der weiter gefassten Kategorie der Werbung der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Werbungsdienstleistungen bestehen darin, durch die Bewerbung der Markteinführung und/oder des Vertriebs von Waren und Dienstleistungen den Absatz der Kunden zu fördern oder ihre Marktstellung zu festigen und ihnen mittels Öffentlichkeitsarbeit Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Im Interesse dieses Ziels können viele verschiedene Mittel und Produkte eingesetzt werden. Diese Dienstleistungen werden von spezialisierten Unternehmen erbracht, welche die Bedürfnisse ihrer Kunden analysieren und ihnen sämtliche für die Vermarktung ihrer Produkte und Dienstleistungen erforderlichen Informationen sowie eine entsprechende Beratung zur Verfügung stellen. Sie entwerfen eine individuelle Strategie für die Bewerbung von Waren und Dienstleistungen in Zeitungen, auf Websites, in Videos, im Internet usw.

Geschäftsführungsdienstleistungen werden für gewöhnlich von spezialisierten Unternehmen dieser Branche erbracht, zum Beispiel von Beratungsfirmen. Diese Unternehmen sammeln Informationen und bieten ihren Kunden Instrumente und Fachkenntnisse an, die ihnen bei der Unternehmensführung helfen, oder sie bieten Unterstützung für die Entwicklung, das Wachstum und die Ausweitung des Marktanteils von Unternehmen an. Die Dienstleistungen umfassen Aktivitäten wie Forschungsarbeit und Unternehmensbewertungen, Kosten-Preis-Analysen und Beratung in Organisationsangelegenheiten. Diese Dienstleistungen umfassen auch „Beratungs“- und „Unterstützungs“-Leistungen, die bei der „Geschäftsführung“ von Nutzen sein können, z. B. effizienter Einsatz finanzieller und menschlicher Ressourcen, Steigerung der Produktivität, Ausbau des Marktanteils, Umgang mit Konkurrenten, Verringerung der Steuerlast, Entwicklung neuer Produkte, Kommunikation mit dem Publikum, Marketing, Ausforschung von Verbrauchertrends, Verbraucherkommunikation, Markteinführung neuer Produkte, Schaffung eines Firmenimage usw.

Beim Vergleich von Geschäftsführungsdienstleistungen und Werbungsdienstleistungen ist festzustellen, dass Werbung ein wesentliches Instrument der Geschäftsführung ist, da das Unternehmen sich dadurch auf dem Markt bekannt macht. Wie oben ausgeführt, ist der Zweck von Werbungsdienstleistungen, „die Position des Kunden auf dem Markt zu stärken“, und der Zweck von Geschäftsführungsdienstleistungen besteht darin, das Unternehmen dabei zu unterstützen, „Marktanteile zu erwerben, entwickeln und auszubauen“. Es gibt keinen eindeutigen Unterschied zwischen „die Position des Kunden auf dem Markt zu stärken“ und der Unterstützung des Unternehmens dabei, „Marktanteile zu erwerben, entwickeln und auszubauen“. Ein Berater, der seine Dienstleistungen zur effizienten Geschäftsführung anbietet, kann auch Werbestrategien in diesem Bereich miteinschließen, da kein Zweifel daran besteht, dass Werbung eine wesentliche Rolle bei der Geschäftsführung spielt. Des Weiteren können Geschäftsführungsberater auch Beratungsleistungen im Bereich der Werbung (und des Marketings) als Teil ihrer Dienstleistungen anbieten und folglich können die angesprochenen Verkehrskreise glauben, dass diese beiden Dienstleistungen denselben professionellen Ursprung haben. Demzufolge sind diese Dienstleistungen in geringem Maß ähnlich.

Die übrigen angefochtenen Dienstleistungen in der Klasse 35, nämlich Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Einzelhandel und Online-Einzelhandel, sind den Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden unähnlich, da sie von speziellen Dienstleistern angeboten werden, die sich an einen bestimmten Kundenkreis wenden. Weiter stimmen sie weder in ihrem Zweck und ihrer Verwendungsmethode, noch in ihren Vertriebskanälen überein. Darüber hinaus konkurrieren die angefochtenen Dienstleistungen und die Waren und Dienstleistungen der älteren Marke nicht miteinander und ergänzen sich auch nicht.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 38

Bei den angefochtenen Dienstleistungen in der Klasse 38 handelt es sich um technische Dienstleistungen, die es zumindest einer Person ermöglichen, mit einer anderen durch ein sinnesmäßig wahrnehmbares Mittel in Verbindung zu treten. Diese Klasse enthält nicht insbesondere Rundfunkwerbung und Telemarketing. Somit sind die angefochtenen Dienstleistungen, nämlich Telekommunikationsdienste; Elektronische Postdienste; Übermittlung von elektronischen Grußkarten und Nachrichten an Dritte über E-Mail, den Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden unähnlich, da sie von speziellen Dienstleistern angeboten werden, die sich an einen bestimmten Kundenkreis wenden. Weiter stimmen sie weder in ihrem Zweck und ihrer Verwendungsmethode, noch in ihren Vertriebskanälen überein. Darüber hinaus konkurrieren die angefochtenen Dienstleistungen und die Waren und Dienstleistungen der älteren Marke nicht miteinander. Auch wenn die technischen Kommunikationsdienstleistungen mitunter notwendig für die Verbreitung von Werbematerialien sind, reicht diese Tatsache nicht aus, um die im Konflikt stehenden Waren und Dienstleistungen als ähnlich (auch zu einem niedrigen Grad) zu erachten.

 

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 42

Die angefochtenen Dienstleistungen Grafikdesign; Ermöglichung der zeitweiligen Nutzung von Online-Softwaretools für den Entwurf und die Bestellung von elektronischen und gedruckten Erzeugnissen; Ermöglichung der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Online-Software zur Verwendung beim Speichern, Bearbeiten, Ändern und Drucken digitaler Bilder; Computerdienstleistungen, nämlich Bereitstellung von gehosteter Anwendungssoftware Dritter zur Verwendung bei der webbasierten Herausgabe und Veröffentlichung und Verbreitung von Text, Bildern und Grafikarbeiten; Designdienstleistungen für Logos; Dienstleistungen eines Infografikers, Einschließlich die Wiederherstellung von Visitenkarten sind den älteren Waren (Halbfertige) Druckerzeugnisse in der Klasse 16 der Widersprechenden ähnlich. Es handelt sich hier insgesamt um Dienstleistungen, die mit der Herstellung von Druckerzeugnissen eng verbunden sind und sich mit diesen ergänzen. Die Waren und Dienstleistungen werden von denselben Unternehmen hergestellt/angeboten und richten sich in der Regel an die gleichen Endverbraucher.

Die angefochtenen Dienstleistungen Bereitstellung von nicht herunterladbarer Online-Software zur Erstellung von Websites; Computerdienstleistungen, nämlich Bereitstellung von gehosteter Anwendungssoftware Dritter zur Verwendung bei der webbasierten Herausgabe und Veröffentlichung und Verbreitung von Ton und Videos; Bereitstellung von nicht herunterladbarer Online-Software und -Softwareanwendungen zur Erstellung und Unterstützung der Präsenz im Internet und in sozialen Medien in Form des Aufbaus kundenspezifischer Seiten zur Verwendung auf Websites sozialer Netze; Hosting von Webseiten im Internet sind den älteren Waren unähnlich, da ihnen die oben erwähnte enge Beziehung zu den Waren der Widersprechenden in der Klasse 16 fehlt. Sie sind auch den Dienstleistungen in der Klasse 35 unähnlich. Insgesamt werden die in Konflikt stehenden Waren und Dienstleistungen von speziellen Dienstleistern angeboten und wenden sich an einen bestimmten Kundenkreis. Weiter stimmen sie weder in ihrem Zweck und ihrer Verwendungsmethode, noch in ihren Vertriebskanälen überein. Darüber hinaus konkurrieren die angefochtenen Dienstleistungen und die Waren und Dienstleistungen der älteren Marke nicht miteinander und ergänzen sich auch nicht.  

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum sowie an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.

Der Aufmerksamkeitsgrad kann durchschnittlich bis hoch sein.

  1. Die Zeichen

CIMPRESS

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht. Die Widerspruchsabteilung hält es für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den  Polnisch-sprechenden Teil des relevanten Publikums zu richten.

Im Hinblick auf Wortmarken ist daran zu erinnern, dass diese nicht anhand der abwechselnden Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben schriftbildlich in ihre Bestandteile zerlegt werden sollten, da die Verbindung von Groß- und Kleinbuchstaben in Wortmarken unerheblich ist.

Die Elemente „impress“ und „CIMPRESS“ haben für das relevante Publikum keine Bedeutung und sind somit kennzeichnungskräftig. Das Bildelement der älteren Marke wird als der Buchstabe „P“, platziert auf einer schwarzen Ellipse, wahrgenommen. Obenauf befindet sich ein sechsstrahliges Sternchen. Die Kennzeichnungskraft des Bildelements ist auch als normal zu beurteilen.

Beide Zeichen weisen keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger oder dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente erachtet werden können.

Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).

In bildlicher und klanglicher Hinsicht stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstaben-Reihenfolge „impress“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den Buchstaben/Laut „C“ der Anmeldemarke und visuell noch in dem Bildelement der älteren Marke, das keine Entsprechung in der angefochtenen Marke findet. Dieser Unterschied ist nur visuell, weil es unwahrscheinlich ist, dass der Buchstabe „P“ ausgesprochen wird. Daher werden die zwei Marken in zwei Silben und im selben Rhythmus sowie mit derselben Intonation ausgesprochen.      

Die Zeichen sind daher visuell ähnlich und klanglich stark ähnlich.

Das Amt folgt dem Ansatz, dass Einzelbuchstaben über einen eigenständigen Begriffsinhalt verfügen können. Daher kann die ältere Marke, obwohl das Element „impress“ als solches keine Bedeutung hat, mit dem Konzept des Buchstabens „P“ assoziiert werden. Das andere Zeichen hat allerdings keine Bedeutung, und somit sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.  

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Die zum Vergleich vorgelegten Waren und Dienstleistungen wurden teilweise als identisch, teilweise als (zu einem verschiedenen Grad) ähnlich und teilweise als unähnlich beurteilt. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist normal und der Aufmerksamkeitsgrad in Bezug auf verschiedenen Waren und Dienstleistungen variiert von durchschnittlich bis hoch.

Es ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr die infrage stehenden Kennzeichen in der Regel nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt.

Die Zeichen sind schriftbildlich ähnlich und klanglich hochgradig ähnlich. Sie unterscheiden sich lediglich visuell und klanglich in den Buchstaben „C“ der angefochtenen Marke und in dem Bildelement der älteren Marke. Diese Unterschiede können allerdings die Verwechslungsgefahr angesichts der Übereinstimmung der Buchstabenreihe „impress“ nicht verhindern.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Polnisch-sprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht und dass aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind. Diese Schlussfolgerung bezieht sich auch auf die angefochtenen Dienstleistungen, die den Waren und Dienstleistungen der älteren Marke nur zu einem geringen Grad ähnlich sind, weil der geringe Grad der Ähnlichkeit durch den höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen ausgeglichen wird.

Die übrigen angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren und Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.

Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Die Widerspruchsabteilung

Michal KRUK

Plamen IVANOV

Judit NÉMETH

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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