Classic Teddy | Decision 2757709

WIDERSPRUCH Nr. B 2 757 709

Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG, Seestr. 204, 8802 Kilchberg, Schweiz (Widersprechende), vertreten durch Barkhoff Reimann Vossius, Prinzregentenstr. 74, 81675 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Classic Teddy International Limited, 201 Rogers Office Building, Edwin Wallace Rey Drive, George Hill, Anguilla, Britische Westindische Inseln (Anmelderin), vertreten durch Cabinet Chaillot, 16-20, avenue de l'Agent Sarre, 92703 Colombes Cedex, France (zugelassener Vertreter).

Am 05/07/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 757 709 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:

Klasse 30: Kaffee; Kandiszucker; Schokolade; Backwaren [fein]; Kekse; Eiscreme.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 265 531 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.

3.        Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 265 531 ein, und zwar gegen einige der Waren der Klasse 30. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 10 514 578. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Klasse 30: Kakao- und Schokoladepulver; Schokolade ungefüllt und gefüllt; Schokoladekonfekt, nämlich kleine assortierte Schokoladen (Pralinen); Schokoladenhohlfiguren und massive Schokoladenfiguren.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse 30: Kaffee; Kandiszucker; Schokolade; Honig; Backwaren [fein]; Kekse; Pudding; Eiscreme.

Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.

Das Wort „nämlich“, welches im Warenverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Schokolade ist identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.

Der angefochtene Kandiszucker ist mit dem Schokoladekonfekt, nämlich kleine assortierte Schokoladen (Pralinen) der Widerspruchsmarke identisch. Grund hierfür ist, dass es sich bei dem angefochtenen Kandiszucker gemäß der englischen Sprachversion (Englisch ist die erste Sprache der Anmeldung) um „Candy“, also um Süßigkeiten handelt und Süßigkeiten (als Oberbegriff) auch die Waren der Widersprechenden umfassen. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.

Der angefochtene Kaffee ist dem Kakao- und Schokoladepulver der Widersprechenden ähnlich, denn die Vergleichswaren richten sich an dieselben Endverbraucher, stimmen in der Nutzung und den Vertriebswegen überein und konkurrieren miteinander.

Die angefochtenen Waren Backwaren [fein], Kekse und Eiscreme sind den Waren der Widersprechenden Schokoladekonfekt, nämlich kleine assortierte Schokoladen (Pralinen) ähnlich. Die Vergleichswaren dienen jeweils als kleiner süßer Snack und konkurrieren miteinander. Sie können über dieselben Vertriebswege (z.B. in Konditoreien) angeboten werden. Ferner können die Waren in den Endverbrauchern und Herstellern übereinstimmen.

Bei den verbleibenden angefochtenen Waren Honig und Pudding handelt es sich um einen zähflüssigen Süßstoff (Honig zum Zuckern von Lebensmitteln) und um einen cremigen Nachtisch auf Milchbasis (Pudding). Es bestehen keine markenrechtlich relevanten Berührungspunkte zu den diversen Schokoladenwaren der Widerspruchsmarke, die als Süßigkeiten bzw. zur Herstellung von Getränken und Speisen auf Schokoladenbasis verwendet werden. Die Vergleichswaren sind unterschiedlicher Art (zähflüssige oder  cremige Konsistenz der angefochtenen Waren gegenüber fester Konsistenz der Widerspruchswaren) und werden auf andere Art und Weise genutzt. Sie verfolgen andere Zwecke und richten sich an andere Endabnehmer mit unterschiedlichen Interessen. Die Waren werden auch über andere Vertriebswege bzw. in anderen Warenstraßen im Supermarkt verkauft. Sie stehen weder in einem Ergänzungs- noch in einem Austauschverhältnis. Schließlich stammen sie aus unterschiedlichen Unternehmen. Sie sind unähnlich.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum.

Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.

  1. Die Zeichen

TEDDY

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Das gemeinsame Element „Teddy“ hat eine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Deutsch verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Deutsch spricht.

Die ältere Marke ist eine in allen Standardschreibweisen geschützte Wortmarke.  

Die angefochtene Marke ist eine Bildmarke, die aus der Abbildung eines Teddybären und den Worten „Classic Teddy“ in Schreibschrift besteht.

Das Wortelement „Teddy“ beider Zeichen wird vom relevanten Publikum als Kurzform für „Teddybär“ verstanden, d.h. „einem Bären nachgebildetes Stofftier für Kinder“ (siehe Duden Online). Diese Bedeutung wird in der angefochtenen Marke durch die Abbildung eines Teddybären untermauert. Da dieses begriffliche Konzept für die relevanten Waren nicht beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach ist, ist es normal kennzeichnungskräftig.

Das englischsprachige Element „Classic“ des angefochtenen Zeichens wird mit „klassisch“ assoziiert, da es dem deutschen Wort sehr nahe ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren dem Bereich „Lebensmittel“ zuzuordnen sind, ist dieses Element schwach, da es lediglich auf traditionelle oder zeitlose Eigenschaften der Waren hinweist.

Das Bildelement in Form eines Teddys in der angefochtenen Marke dominiert die Wortelemente der Marke durch seine übergeordnete Größe. Das Bildelement ist das visuell dominante Element der angefochtenen Marke.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf das kennzeichnungskräftige Element „Teddy“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in der angefochtenen Marke in Bezug auf das kennzeichnungsschwache Element „Classic“ sowie hinsichtlich der Abbildung eines Teddys, das am stärksten ins Auge springt.

Die Zeichen sind daher unterdurchschnittlich ähnlich.

In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben /teddy/ in den beiden Zeichen überein. Der übereinstimmende Bestandteil ist kennzeichnungskräftig. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben /classic/. Hierbei handelt es sich jedoch um ein kennzeichnungsschwaches Element. Das Bildelement der angefochtenen Marke hat keinen Einfluss auf den klanglichen Vergleich.

Die Zeichen sind daher klanglich stark ähnlich.

Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da die Zeichen aufgrund der Übereinstimmung in dem Wort „Teddy“, das in der Anmeldemarke neben dem Wort auch bildlich dargestellt ist, als ähnlich wahrgenommen werden, sind sie begrifflich stark ähnlich, denn das unterschiedliche Konzept „klassisch“ in der angefochtenen Marke ist kennzeichnungsschwach.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte geltend, dass die ältere Marke sich durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft auszeichnet, reichte jedoch keine Belege zum Beweis dieses Vorbringens ein.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

„Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).

Die Vergleichswaren sind teilweise identisch, ähnlich und unähnlich.

Die ältere Marke verfügt über eine normale Kennzeichnungskraft von Haus aus.

Die Übereinstimmungen bei den Zeichen sind zwar visuell weniger auffällig als die Unterschiede, aber es besteht trotzdem Verwechslungsgefahr, weil die übereinstimmende Buchstabenfolge „Teddy“ in beiden Zeichen eine unabhängige kennzeichnungskräftige Rolle spielt und von dem Bildelement in Form eines Teddybären in der angefochtenen Marke lediglich illustriert wird ohne ein unterschiedliches Konzept hinzuzufügen. Was das zusätzliche Wortelement „Classic“ der angefochtenen Marke angeht, so handelt es sich für das relevante deutschsprachige Publikum um ein kennzeichnungsschwaches Element, dessen Einfluss auf den Zeichenvergleich begrenzt ist.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim deutschsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.

Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.

Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Die Widerspruchsabteilung

Sigrid DICKMANNS

Beatrix STELTER

Denitza STOYANOVA-VALCHANOVA

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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