Cobran | Decision 2790544

WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 2 790 544
BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67056 Ludwigshafen am Rhein, Deutschland
(Widersprechende), vertreten durch Maren Svenja Stier BASF SE, GVX/W-C6,
67056 Ludwigshafen, Deutschland (angestellter Vertreter)
g e g e n
Spiess-Urania Chemicals GmbH, Frankenstr. 18 b, 20097 Hamburg, Deutschland
(Anmelderin), vertreten durch Klickow & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB,
Jessenstraße 4, 22767 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 12.01.2018 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 2 790 544 wird für alle angefochtenen Waren der
Klasse 5 stattgegeben, und zwar Fungizide, Herbizide; Mittel zur Vertilgung
von Unkraut und schädlichen Tieren, nämlich Mittel zur Bekämpfung von
pflanzlichen, pilzlichen, tierischen und mikrobiellen Schädlingen;
Vertreibungsmittel, nämlich Tier und Insektenrepellents, Lockstoffe für Tiere
und Insekten, Insektenverwirrmittel und Haushaltshygienemittel für Schädlinge
und Lästlinge, chemische Erzeugnisse einschließlich solcher mit biologischen
Grundstoffen zur Schädlingsbekämpfung, Beizen zum Schutz von pflanzlichen
Erzeugnissen.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 541 311 wird für alle obigen Waren
zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren weitergeführt werden.
3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 320 EUR festgesetzt werden.
Vorbemerkung
Mit Wirkung vom 01.10.2017 wurden die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und
Verordnung (EG) Nr. 2868/95 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr.
2017/1001 (kodifizierte Version, die UMV), die Delegierte Verordnung (EU) Nr.
2017/1430 (DVUM) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1431 (UMDV),
unbeschadet bestimmter Übergangsvorschriften. Alle Bezugnahmen zu UMV, DVUM
und UMDV der vorliegenden Entscheidung sollen als Bezugnahmen zu den sich
aktuell in Kraft befindlichen Verordnungen verstanden werden, außer wenn
ausdrücklich anders angegeben.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der
Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 541 311 (Wortmarke: „Cobran”) ein, und zwar gegen
einige der Waren der Klasse 5 (vgl. Schreiben der Widersprechenden vom
11. Januar 2017). Der Widerspruch beruht auf der deutschen Eintragung
Nr. 2 079 713 (Wortmarke: DOBRAN“). Die Widersprechende berief sich auf
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV.

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VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der
Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder
gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine
Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der
Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren
gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen,
die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und
dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante
Publikum.
a) Die Waren
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren der Klassen 1 und 5:
Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke,
Wachstumsregulatoren, Düngemittel.
Klasse 5: Herbizide, Pestizide, Insektizide.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren der Klasse 5:
Fungizide, Herbizide; Mittel zur Vertilgung von Unkraut und schädlichen Tieren,
nämlich Mittel zur Bekämpfung von pflanzlichen, pilzlichen, tierischen und
mikrobiellen Schädlingen; Vertreibungsmittel, nämlich Tier- und Insektenrepellents,
Lockstoffe für Tiere und Insekten, Insektenverwirrmittel und Haushaltshygienemittel
für Schädlinge und Lästlinge, chemische Erzeugnisse einschließlich solcher mit
biologischen Grundstoffen zur Schädlingsbekämpfung, Beizen zum Schutz von
pflanzlichen Erzeugnissen.
Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den
genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „einschließlich“ im Warenverzeichnis der
Anmelderin ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in
der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie
beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von
Beispielen ein (09/04/2003, T 224/01, Nu Tride, EU:T:2003:107).
Das Wort „nämlich“, welches im Warenverzeichnis der Anmelderin benutzt wird, um
die Beziehung der konkreten Waren zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen,
wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die
konkret angegebenen Waren.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren zählen
unter anderem die Art und der Zweck der Waren, die Vertriebswege, die
Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder
einander ergänzen.
Herbizide sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.
Die angefochtenen Mittel zur Vertilgung von Unkraut und schädlichen Tieren,

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nämlich Mittel zur Bekämpfung von pflanzlichen, pilzlichen, tierischen und
mikrobiellen Schädlingen; Vertreibungsmittel, nämlich Tier- und Insektenrepellents,
Lockstoffe für Tiere und Insekten, Insektenverwirrmittel und Haushaltshygienemittel
für Schädlinge und Lästlinge, chemische Erzeugnisse einschließlich solcher mit
biologischen Grundstoffen zur Schädlingsbekämpfung, Beizen zum Schutz von
pflanzlichen Erzeugnissen sind in den weiter gefassten Kategorien der Waren der
Klasse 5 Herbizide, Pestizide, Insektizide der älteren Marke enthalten oder
überschneiden sich mit ihnen. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Fungizide stimmen mit den Waren der älteren Marke der Klasse 5
Herbizide, Insektizide im Zweck, in den Vertriebskanälen, in den Herstellern und in
den angesprochenen Verkehrskreisen überein. Daher sind sie hochgradig ähnlich.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut
informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die
Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von
Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder für hochgradig ähnlich
befundenen Waren sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit
besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der
Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist normal bis erhöht, weil
die Waren des nicht täglichen Bedarfs sorgfältig ausgesucht werden.
c) Die Zeichen
DOBRAN Cobran
Ältere Marke Angefochtene Marke
Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden
Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck
abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden
Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, §
23).“
Beide Zeichen sind in allen Schreibweisen geschützte Wortmarken.
Beide Marken haben für das relevante Publikum keine Bedeutung und sind somit
kennzeichnungskräftig.
In schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht stimmen die Marken bis auf die
unterschiedlichen Anfangsbuchstaben, nämlich „D“ der älteren und „C“ der
angefochtenen Marke, vollständig überein. Sie sind daher schriftbildlich und klanglich
hochgradig ähnlich.
In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im

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relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist,
beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde,
wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der
umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte geltend, dass die ältere Marke sich durch eine
überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft auszeichnet, reichte jedoch keine Belege
zum Beweis dieses Vorbringens ein.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf
ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke
als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine
Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft
der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse
Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere
der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der
Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C-39/97,
Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander
gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine
Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und
annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen
oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten
die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen,
sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen
im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik,
EU:C:1999:323, § 26).
Die angefochtenen Waren sind teilweise identisch und teilweise hochgradig ähnlich.
Die Marken sind schriftbildlich und klanglich hochgradig ähnlich.
Insgesamt besteht unter Berücksichtigung der hochgradigen schriftbildlichen und
klanglichen Zeichenähnlichkeit aufgrund der Abweichungen der Marken lediglich in
ihren Anfangsbuchstaben, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren
Marke sowie der Identität und hochgradigen Ähnlichkeit der Waren, trotz erhöhter
Aufmerksamkeit für einen Teil der Verbraucher, Verwechslungsgefahr. Diese

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Beurteilung gilt erst recht bei lediglich durchschnittlicher Aufmerksamkeit der
Verbraucher.
Die Anmelderin hat keine berücksichtigungsfähige Stellungnahme zum Widerspruch
abgegeben (vgl. Schreiben des Amtes vom 06. Oktober 2017), so dass ihre
Argumente nicht geprüft werden können.
Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV begründet.

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KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende
Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr
sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i
UMDV (ehemals Regel 94 Absätze 3 und 6 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer
i UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden
Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in
der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind. Im vorliegenden Fall hat
die Widersprechende keinen zugelassenen Vertreter im Sinne von Artikel 120 UMV
bestellt. Daher sind keine Vertretungskosten angefallen.
Die Widerspruchsabteilung
Sigrid DICKMANNS Peter QUAY Martin EBERL
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung
beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68
UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser
Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der
Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der
Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser
Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst
als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch
eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Artikel 109
Absatz 8 UMV (ehemals Regel 94 Absatz 4 UMDV, gültig bis 01/10/2017) ist ein
solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung
einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der
Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet
worden ist.

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