WIDERSPRUCH Nr. B 2 348 152
Dermapharm AG, Lil-Dagover-Ring 7, 82031 Grünwald, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Dr. Kunz-Hallstein Rechtsanwälte, Galeriestr. 6A, 80539 München, Deutschland (zugelassene Vertreter)
g e g e n
Loutron Services Limited, Geneva Places, Waterfront Drive, P.O. Box 3469, Road Town, Tortola 1110, Britische Jungferninseln (Anmelderin), vertreten durch Patent Agency KDK, Dzerbenes iela 27, Riga, 1006, Lettland (zugelassene Vertreter).
Am 14/03/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 2 348 152 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:
Klasse 5: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; Diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke, Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere; Pflaster, Verbandmaterial; Desinfektionsmittel; Akonitin; Alkaloide für medizinische Zwecke; Alginate für pharmazeutische Zwecke; Aldehyde für pharmazeutische Zwecke; Aminosäuren für veterinärmedizinische Zwecke; Aminosäuren für medizinische Zwecke; Analgetika; Anästhetika; Antibiotika; Antiseptika; Reiseapotheken [Arzneimittel-Sets]; Verbandkästen [gefüllt]; Essigsaure Tonerde für pharmazeutische Zwecke; Azetate für pharmazeutische Zwecke; Balsam für medizinische Zwecke; Bandagen für Verbandszwecke; Armbänder für medizinische Zwecke; Antirheuma-Armbänder, -reifen; Brom für pharmazeutische Zwecke; Papier für Senfpflaster; Vaseline [Erdölgelee] für medizinische Zwecke; Impfstoffe; Sauerstoffbäder; Antiseptische Baumwolle; Aseptische Baumwolle; Verbandwatte; Baumwolle für medizinische Zwecke; Diätische Substanzen für medizinische Zwecke; Nährstoffe für Mikroorganismen; Bismutsubnitrat für pharmazeutische Zwecke; Melissenwasser für pharmazeutische Zwecke; Meerwasser für medizinische Bäder; Mineralwässer für medizinische Zwecke; Thermalwasser [Heilwasser]; Ballaststoffe; Gase für medizinische Zwecke; Guajacol für pharmazeutische Zwecke; Blutbildende Mittel; Hämoglobin; Hydrastin; Hydrastinin; Glyzerin für medizinische Zwecke; Glyzerinphosphate; Traubenzucker für medizinische Zwecke; Enzian für pharmazeutische Zwecke; Hormone für medizinische Zwecke; Senf für pharmazeutische Zwecke; Senfpflaster; Moor für Bäder; Moor für medizinische Zwecke; Gummigutt für medizinische Zwecke; Gurjunbalsam für medizinische Zwecke; Diastasen für medizinische Zwecke; Digitalin; Mineralische Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel aus Albumin; Nahrungsergänzungsmittel für Tiere; Nahrungsergänzungsmittel aus Alginaten; Nahrungsergänzungsmittel aus Glukose [Traubenzucker]; Nahrungsergänzungsmittel aus Kasein; Nahrungsergänzungsmittel aus Lezithin; Nahrungsergänzungsmittel aus Leinsamenöl; Nahrungsergänzungsmittel aus Propolis; Nahrungsergänzungsmittel aus Proteinen; Proteinzusatzstoffe für Tiere; Nahrungsergänzungsmittel aus Gelee royale; Nahrungsergänzungsmittel aus Pollen; Nahrungsergänzungsmittel aus Weizenkeimen; Nahrungsergänzungsmittel aus Leinsamen; Nahrungsergänzungsmittel aus Enzymen; Hefe für pharmazeutische Zwecke; Gelatine für medizinische Zwecke; Lebertran; Insektizide; Jod für pharmazeutische Zwecke; Jodide für pharmazeutische Zwecke; Alkalijodid für pharmazeutische Zwecke; Jodoform; Kalomel; Weinstein für pharmazeutische Zwecke; Weinstein für pharmazeutische Zwecke; Kampfer für medizinische Zwecke; Haemostatische Stifte; Warzenstifte; Ätzstifte [pharmazeutische]; Kopfschmerzstifte; Karbolineum [parasitentötend]; Ätzmittel für pharmazeutische Zwecke; Katechu für pharmazeutische Zwecke; Quassia [Bitterholz] für medizinische Zwecke; Quebracho für medizinische Zwecke; Sauerstoff für medizinische Zwecke; Gallussäure für pharmazeutische Zwecke; Säuren für pharmazeutische Zwecke; Stammzellen für medizinische Zwecke; Kokain; Kollodium für pharmazeutische Zwecke; Hühneraugenringe; Antirheuma-Ringe; Bonbons für medizinische Zwecke; Angosturarinde für medizinische Zwecke; Baumrinde für pharmazeutische Zwecke; Condurangorinde für medizinische Zwecke; Krotonrinde; Mangrovenrinde für pharmazeutische Zwecke; Myrobalanenrinde für pharmazeutische Zwecke; Chinarinde für medizinische Zwecke; Wurzeln mit medizinischer Wirkung; Rhabarberwurzeln für pharmazeutische Zwecke; Scharpie [Wundgaze] für medizinische Zwecke; Stärke für diätetische und pharmazeutische Zwecke; Kreosot für pharmazeutische Zwecke; Blut für medizinische Zwecke; Curare; Lakritze für pharmazeutische Zwecke; Milchzucker [Laktose] für pharmazeutische Zwecke; Kandiszucker für medizinische Zwecke; Heftpflaster; Arzneimittel gegen Constipation; Klebebänder für medizinische Zwecke; Lezithin für medizinische Zwecke; Lotionen für veterinärmedizinische Zwecke; Hundelotionen; Lotionen für pharmazeutische Zwecke; Intimgleitmittel; Lupulin für pharmazeutische Zwecke; Magnesium für pharmazeutische Zwecke; Linimente; Salben für pharmazeutische Zwecke; Sonnenbrandsalben; Quecksilberhaltige Salben; Frostsalbe für pharmazeutische Zwecke; Verbandgaze; Öle für medizinische Zwecke; Senföl für medizinische Zwecke; Kampferöl für medizinische Zwecke; Rizinusöl für medizinische Zwecke; Terpentinöl für pharmazeutische Zwecke; Dillwasser für medizinische Zwecke; Verbandmaterial; Verbandstoffe; Drogen für medizinische Zwecke; Arzneimittel für tierärztliche Zwecke; Serotherapeutische Arzneimittel; Arzneimittel für humanmedizinische Zwecke; Arzneimittel für zahnärztliche Zwecke; Menthol; Getränke für medizinische Zwecke; Moleskin für medizinische Zwecke; Mandelmilch für pharmazeutische Zwecke; Gelee royale für pharmazeutische Zwecke; Milchfermente für medizinische Zwecke; Irisches Moos für medizinische Zwecke; Mehl für pharmazeutische Zwecke; Leinsamenmehl für pharmazeutische Zwecke; Fischmehl für pharmazeutische Zwecke; Pfefferminze für pharmazeutische Zwecke; Diätgetränke für medizinische Zwecke; Malzmilchgetränke für medizinische Zwecke; Narkotika; Medizinische Kräutertees; Jodtinkturen; Eukalyptol für pharmazeutische Zwecke; Tinkturen für medizinische Zwecke; Opium; Opodeldok; Dekokte für pharmazeutische Zwecke; Parasitentötende Halsbänder für Tiere; Lakritze für pharmazeutische Zwecke; Schwefelstifte für Desinfektionszwecke; Pastillen für pharmazeutische Zwecke; Pektin für pharmazeutische Zwecke; Pepsine für pharmazeutische Zwecke; Peptone für pharmazeutische Zwecke; Wasserstoffsuperoxid für medizinische Zwecke; Pestizide; Blutegel für medizinische Zwecke; Blutplasma; Kataplasmen [Umschläge]; Kompressen; Pflaster für Fußballenentzündungen; Pomaden für medizinische Zwecke; Cantharidienpulver; Pyrethrumpulver; Mittel gegen Harnsäure; Bakterienpräparate für medizinische oder tierärztliche Zwecke; Bakteriologische Präparate für medizinische oder tierärztliche Zwecke; Balsamische Mittel für medizinische Zwecke; Eiweißpräparate für medizinische Zwecke; Biologische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke; Biologische Präparate für medizinische Zwecke; Veterinärmedizinische Präparate; Bismutpräparate für pharmazeutische Zwecke; Vitaminpräparate; Badezusätze, therapeutische; Hämorrhoidenmittel; Mittel gegen Hornhautbildung; Mittel zur Erleichterung des Zahnens; Mittel für die Behandlung von Verbrennungen; Räuchermittel für medizinische Zwecke; Opotherapeutische Mittel; Augenbäder; Präparate für die Bronchiendilatation; Mittel zur Reduzierung der sexuellen Aktivität; Präparate zum Sterilisieren; Mittel für die Bodensterilisierung; Hühneraugenmittel; Pharmazeutische Präparate für die Behandlung von Kopfschuppen; Pharmazeutische Präparate für die Hautpflege; Reinigungsmittel für Kontaktlinsen; Kalkpräparate für pharmazeutische Zwecke; Badezusätze für medizinische Zwecke; Medizinische Präparate für den Haarwuchs; Opiate; Pilztötende Mittel [Antikryptogame]; Aloe Vera-Mittel für pharmazeutische Zwecke; Präparate von Spurenelementen für Human- und Tierkonsum; Sulfonamide [Arzneimittel]; Pharmazeutische Präparate; Sonnenschutzmittel für pharmazeutische Zwecke; Enzympräparate für veterinärmedizinische Zwecke; Enzympräparate für medizinische Zwecke; Chemisch-pharmazeutische Erzeugnisse; Chemische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke; Chemische Präparate für medizinische Zwecke; Chemische Präparate für pharmazeutische Zwecke; Frostbeulenmittel; Mottenschutzmittel; Augenbäder; Bleiwasser; Nährmittel auf Eiweißgrundlage, für medizinische Zwecke; Diätnahrungsmittel für medizinische Zwecke; Nebenprodukte der Getreideverarbeitung für diätetische oder medizinische Zwecke; Damenbinden; Windeln für Inkontinente; Monatsbinden; Slipeinlagen [Hygieneartikel]; Propolis für pharmazeutische Zwecke; Perlenpulver für medizinische Zwecke; Chloralhydrat für pharmazeutische Zwecke; Lösungsmittel zum Entfernen von Heftpflaster; Vaginalspülungen; Lösungen für Kontaktlinsen; Gummi für medizinische Zwecke; Kaugummi für medizinische Zwecke; Tücher, getränkt mit pharmazeutischen Lotionen; Sarsaparilla für medizinische Zwecke; Zucker für medizinische Zwecke; Asthmatee; Leinsamen für pharmazeutische Zwecke; Tabakfreie Zigaretten für medizinische Zwecke; Sirupe für pharmazeutische Zwecke; Terpentin für pharmazeutische Zwecke; Melkfett; Fette für tierärztliche Zwecke; Fette für medizinische Zwecke; Nährmehl mit Milchzusatz für Babies; Schlafmittel; Natriumbikarbonat für pharmazeutische Zwecke; Badesalze für medizinische Zwecke; Salze für Mineralwasserbäder; Salze für medizinische Zwecke; Kaliumsalze für medizinische Zwecke; Natriumsalze für medizinische Zwecke; Riechsalz; Mineralwassersalze; Malz für pharmazeutische Zwecke; Sperma für die künstliche Besamung; Alkohol für medizinische Zwecke; Alkohol für medizinische Zwecke; Mutterkorn für pharmazeutische Zwecke; Kältesprays für medizinische Zwecke; Adjuvantien für medizinische Zwecke; Styptika; Wurmmittel; Desinfektionsmittel für hygienische Zwecke; Mittel zur Intimreinigung für medizinische Zwecke; Appetitzügler für medizinische Zwecke; Abmagerungspräparate, medizinische; Parasitenvertilgungsmittel; Mundspülungen für medizinische Zwecke; Fieberheilmittel; Blutreinigende Mittel; Tierwaschmittel; Detergentien für medizinische Zwecke; Vesikantien; Migränemittel; Abführmittel; Heilmittel gegen Schweißbildung; Heilmittel gegen Fußschweiß; Chemische Kontrazeptiva; Antiparasitika; Beruhigungsmittel; Laxantien; Tonika [Arzneimittel]; Nervenstärkungsmittel; Verdauungsmittel für pharmazeutische Zwecke; Steroide; Strychnin; Seren; Bräunungstabletten; Appetitzüglertabletten; Abmagerungstabletten; Nahrungsergänzungsmittel aus Hefe; Oxidationshemmende Tabletten; Wundschwämme; Thymol für pharmazeutische Zwecke; Kräuter zum Rauchen für medizinische Zwecke; Medizinische Kräuter; Holzkohle für pharmazeutische Zwecke; Fenchel für medizinische Zwecke; Phenol für pharmazeutische Zwecke; Enzyme für veterinärmedizinische Zwecke; Enzyme für medizinische Zwecke; Fermente für pharmazeutische Zwecke; Formaldehyd für pharmazeutische Zwecke; Phosphate für pharmazeutische Zwecke; Fungizide; Chinarinde für medizinische Zwecke; Chinolin für medizinische Zwecke; Diabetikerbrot für medizinische Zwecke; Chloroform; Schwefelblüte für pharmazeutische Zwecke; Medizinische Tees; Kräutertees für medizinische Zwecke; Eukalyptus für pharmazeutische Zwecke; Hopfenextrakte für pharmazeutische Zwecke; Elixiere [pharmazeutische Präparate]; Äther für pharmazeutische Zwecke; Ester für pharmazeutische Zwecke; Zelluloseester für pharmazeutische Zwecke; Zelluloseäther für pharmazeutische Zwecke; Jujubenpaste; Jalape.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 12 576 534 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 12 576 534 ein, und zwar gegen einige der Waren der Klassen 3 und 5. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 2 029 345. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
BENUTZUNGSNACHWEIS
Gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 UMV (in der zum Zeitpunkt der Einreichung des Widerspruchs geltenden Fassung) hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.
Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.
Die angefochtene Anmeldung wurde am 01/04/2014 veröffentlicht.
Die Anmelderin hat von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis der Marke, auf der der Widerspruch beruht, verlangt.
Der Antrag der Anmelderin wurde fristgerecht eingereicht und ist zulässig, da die ältere Marke mehr als fünf Jahre vor dem vorstehend genannten maßgeblichen Datum eingetragen war.
Die Widersprechende musste daher nachweisen, dass die Marke, auf der der Widerspruch beruht, in Deutschland vom 01/04/2009 bis einschließlich zum 31/03/2014 ernsthaft benutzt wurde.
Aus diesem Nachweis muss ferner die Benutzung der Marke in Verbindung mit den Waren hervorgehen, auf deren Grundlage der Widerspruch eingelegt wurde, und zwar folgende:
Klasse 5: Pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich Dermatika.
Was den Begriff „Dermatika“ angeht, sei kurz erläutert, dass es sich um Arzneimittel handelt, die zur Behandlung der Haut bestimmt sind und diverse Untergruppen von Arzneimitteln beinhalten wie z.B. Corticosteroide, Antibiotika, Antiseptika, Pilzbekämpfungsmittel, Aknemittel und Warzenmittel.
Gemäß Regel 22 Absatz 3 UMDV, muss der Benutzungsnachweis aus Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird, bestehen.
Am 26/01/2015 setzte das Amt in Anwendung von Regel 22 Absatz 2 UMDV der Widersprechenden eine Frist bis zum 26/03/2015 um Benutzungsnachweise für die ältere Marke einzureichen. Diese Frist wurde auf Antrag der Widersprechenden um zwei Monate verlängert. Die Widersprechende legte fristgerecht am 23/05/2015 Benutzungsnachweise vor.
Die in Betracht zu ziehenden Beweismittel sind entsprechend die folgenden:
- Eidesstattliche Versicherung: am 27/04/2015 versicherte Frau B. Hümer, Leiterin der Markenabteilung bei der Dermapharm Gruppe (zu der auch die Widersprechende gehört), dass die Marke „DEACURA“ in Deutschland seit März 1999 in erheblichem Umfang zur Kennzeichnung eines Arzneimittels benutzt werde. Es handele sich um ein Präparat zur Behandlung von Biotin-Mangel für Haut, Haare und Nägel. Der Mindestumfang der Benutzung wird für die Jahre 2009 bis 2014 in Jahresumsatz- und Stückzahlen angegeben. Die Jahresumsätze schwanken zwischen 400.000 und 450.000 Euro.
- Produkt- und Verpackungsabbildungen: die Marke erscheint sowohl auf dem Produkt (50 Tabletten) als auch auf der Verpackung.
- Kopien von Beipackzetteln und Broschüren: auf den Beipackzetteln erscheinen die Angaben „November 2011“und „Dezember 2012“ sowie die Marke. Auf den Broschüren ist die Marke und die Angabe „Stand 03/2010“ bzw. „Stand 2012“ erkennbar. Es geht jeweils um ein Biotin-Produkt.
- Auszüge aus der „Lauer Taxe“: das Dokument gibt als Datum der Erstzulassung des Arzneimittels „DEACURA“ in den Wirkstärken 2,5mg und 5mg den 15/03/1999 an und deckt sich somit mit der Angabe in der eidesstattlichen Versicherung.
- 19 Rechnungen aus dem Zeitraum 04/2009 bis 02/2015: der Sitz der Käufer (Städte in Deutschland), die ältere Marke, die Wirkstärke 2,5mg bzw. 5mg, der Preis und der Umsatz werden jeweils erwähnt.
Die vorgelegten Dokumente beweisen, dass der Benutzungsort „Deutschland“ ist. Dies kann abgeleitet werden aus der Sprache der Dokumente (jeweils „Deutsch“), der genannten Währung („Euro“) und den Rechnungsadressen in Deutschland. Die Nachweise beziehen sich also auf das relevante Gebiet.
Die meisten der Nachweise stammen aus dem relevanten Zeitraum.
Die eingereichten Unterlagen, namentlich die eidesstattliche Versicherung und die Beispielrechnungen, liefern der Widerspruchsabteilung ausreichende Angaben über das Handelsvolumen, die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, sowie die Dauer und Häufigkeit der Benutzung.
Die Beweismittel belegen, dass die Marke wie eingetragen benutzt wurde.
Der Gerichtshof hat befunden, dass eine „ernsthafte Benutzung“ einer Marke vorliegt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen. Darüber hinaus wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Unionsmarke verlangt, dass die Marke, so wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (11/03/2003, C-40/01, Minimax, EU:C:2003:145, sowie 12/03/2003, T-174/01, Silk Cocoon, EU:T:2003:68).
Unter Berücksichtigung der Beweismittel in ihrer Gesamtheit sind die von der Widersprechenden bereitgestellten Unterlagen ausreichend, um eine ernsthafte Benutzung der älteren Marke im entsprechenden Zeitraum in dem entsprechenden Gebiet zu belegen.
Die von der Widersprechenden vorgelegten Beweismittel zeigen jedoch keine ernsthafte Benutzung der Marke in Verbindung mit allen durch die ältere Marke erfassten Waren.
Gemäß Artikel 42 Absatz 2 UMV gilt die ältere Marke, wenn sie nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden ist, zum Zwecke der Prüfung des Widerspruchs nur für diesen Teil der Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.
Nach der einschlägigen Rechtsprechung sollten folgende Punkte bei der Anwendung der oben genannten Bestimmung berücksichtigt werden:
„…Wenn eine Marke für eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die so weit ist, dass darin verschiedene Untergruppen ausgemacht werden können, die sich jeweils als selbständig ansehen lassen, wird der Schutz, der aus dem Nachweis fließt, dass die Marke für einen Teil dieser Waren oder Dienstleistungen ernsthaft benutzt worden ist, in einem Widerspruchsverfahren nur derjenigen Untergruppe oder denjenigen Untergruppen zuteil, zu der oder zu denen die Waren oder Dienstleistungen gehören, für die die Marke tatsächlich benutzt worden ist. Ist dagegen eine Marke für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden, die so genau definiert worden sind, dass es nicht möglich ist, innerhalb der betreffenden Gruppe eindeutige Unterteilungen vorzunehmen, deckt der Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke für diese Waren oder Dienstleistungen für die Zwecke des Widerspruchsverfahrens zwangsläufig diese ganze Gruppe ab.
Bezweckt nämlich der Begriff der teilweisen Benutzung, dass nicht Marken die Verfügbarkeit genommen wird, die für eine bestimmte Warengruppe nicht benutzt worden sind, so darf dieser Begriff doch nicht bewirken, dass der Inhaber der älteren Marke jeden Schutz für Waren verliert, die zwar nicht völlig mit den Waren identisch sind, für die er eine ernsthafte Benutzung hat nachweisen können, die sich jedoch von diesen nicht wesentlich unterscheiden und zu ein und derselben Gruppe gehören, bei der jede Unterteilung willkürlich wäre. Schließlich ist es dem Inhaber einer Marke praktisch unmöglich, deren Benutzung für alle denkbaren Varianten der von der Eintragung betroffenen Waren nachzuweisen. Infolgedessen kann der Begriff „Teil der Waren oder Dienstleistungen“ nicht so verstanden werden, dass er sich auf alle kommerziellen Ausprägungen ähnlicher Waren oder Dienstleistungen, sondern nur auf jene Waren oder Dienstleistungen bezieht, die unterschiedlich genug sind, um kohärente Gruppen oder Untergruppen bilden zu können.“
(14/07/2005, T-126/03, Aladin, EU:T:2005:288).
Im vorliegenden Fall beweist der Nachweis die Benutzung nur für ein pharmazeutisches Präparat zur Behandlung von Biotin-Mangel für Haut, Haare und Nägel. Diese Waren können als objektive Unterkategorie von pharmazeutischen Erzeugnissen, nämlich Dermatika angesehen werden. Folglich geht die Widerspruchsabteilung davon aus, dass der Nachweis die ernsthafte Benutzung der Marke nur für pharmazeutischen Erzeugnisse, nämlich Dermatika für Haut, Haar und Nägel zur Behandlung von Biotin-Mangel beweist.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
- Die Waren
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 5: Pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich Dermatika für Haut, Haar und Nägel zur Behandlung von Biotin-Mangel.
Nach einer Einschränkung des Warenverzeichnisses vom 09/05/2014 sowie der teilweisen Zurückweisung der angefochtenen Marke im Parallelverfahren Nr. B 2 360 751 richtet sich der Widerspruch nunmehr gegen die folgenden Waren:
Klasse 3: Bleichmittel für kosmetische Zwecke.
Klasse 5: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; Diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke, Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere; Pflaster, Verbandmaterial; Desinfektionsmittel; Akonitin; Alkaloide für medizinische Zwecke; Alginate für pharmazeutische Zwecke; Aldehyde für pharmazeutische Zwecke; Aminosäuren für veterinärmedizinische Zwecke; Aminosäuren für medizinische Zwecke; Analgetika; Anästhetika; Antibiotika; Antiseptika; Reiseapotheken [Arzneimittel-Sets]; Verbandkästen [gefüllt]; Essigsaure Tonerde für pharmazeutische Zwecke; Azetate für pharmazeutische Zwecke; Balsam für medizinische Zwecke; Bandagen für Verbandszwecke; Armbänder für medizinische Zwecke; Antirheuma-Armbänder, -reifen; Brom für pharmazeutische Zwecke; Papier für Senfpflaster; Reagenzpapier für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke; Vaseline [Erdölgelee] für medizinische Zwecke; Impfstoffe; Sauerstoffbäder; Antiseptische Baumwolle; Aseptische Baumwolle; Verbandwatte; Baumwolle für medizinische Zwecke; Diätische Substanzen für medizinische Zwecke; Röntgenkontrastmittel für medizinische Zwecke; Nährstoffe für Mikroorganismen; Radioaktive Substanzen für medizinische Zwecke; Bismutsubnitrat für pharmazeutische Zwecke; Melissenwasser für pharmazeutische Zwecke; Meerwasser für medizinische Bäder; Mineralwässer für medizinische Zwecke; Thermalwasser [Heilwasser]; Ballaststoffe; Gase für medizinische Zwecke; Guajacol für pharmazeutische Zwecke; Blutbildende Mittel; Hämoglobin; Hydrastin; Hydrastinin; Glyzerin für medizinische Zwecke; Glyzerinphosphate; Traubenzucker für medizinische Zwecke; Enzian für pharmazeutische Zwecke; Hormone für medizinische Zwecke; Senf für pharmazeutische Zwecke; Senfpflaster; Moor für Bäder; Moor für medizinische Zwecke; Gummigutt für medizinische Zwecke; Gurjunbalsam für medizinische Zwecke; Deodorants, außer für Menschen oder für Tiere; Deodorants für Bekleidung und Textilien; Diastasen für medizinische Zwecke; Digitalin; Mineralische Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel aus Albumin; Nahrungsergänzungsmittel für Tiere; Nahrungsergänzungsmittel aus Alginaten; Nahrungsergänzungsmittel aus Glukose [Traubenzucker]; Nahrungsergänzungsmittel aus Kasein; Nahrungsergänzungsmittel aus Lezithin; Nahrungsergänzungsmittel aus Leinsamenöl; Nahrungsergänzungsmittel aus Propolis; Nahrungsergänzungsmittel aus Proteinen; Proteinzusatzstoffe für Tiere; Nahrungsergänzungsmittel aus Gelee royale; Nahrungsergänzungsmittel aus Pollen; Nahrungsergänzungsmittel aus Weizenkeimen; Nahrungsergänzungsmittel aus Leinsamen; Nahrungsergänzungsmittel aus Enzymen; Hefe für pharmazeutische Zwecke; Gelatine für medizinische Zwecke; Lebertran; Isotope für medizinische Zwecke; Insektizide; Jod für pharmazeutische Zwecke; Jodide für pharmazeutische Zwecke; Alkalijodid für pharmazeutische Zwecke; Jodoform; Kalomel; Weinstein für pharmazeutische Zwecke; Weinstein für pharmazeutische Zwecke; Kampfer für medizinische Zwecke; Kapseln für medizinische Zwecke; Kapseln für pharmazeutische Zwecke; Haemostatische Stifte; Warzenstifte; Ätzstifte [pharmazeutische]; Kopfschmerzstifte; Karbolineum [parasitentötend]; Ätzmittel für pharmazeutische Zwecke; Katechu für pharmazeutische Zwecke; Quassia [Bitterholz] für medizinische Zwecke; Quebracho für medizinische Zwecke; Sauerstoff für medizinische Zwecke; Gallussäure für pharmazeutische Zwecke; Säuren für pharmazeutische Zwecke; Stammzellen für medizinische Zwecke; Kokain; Kollodium für pharmazeutische Zwecke; Hühneraugenringe; Antirheuma-Ringe; Bonbons für medizinische Zwecke; Angosturarinde für medizinische Zwecke; Baumrinde für pharmazeutische Zwecke; Condurangorinde für medizinische Zwecke; Krotonrinde; Mangrovenrinde für pharmazeutische Zwecke; Myrobalanenrinde für pharmazeutische Zwecke; Chinarinde für medizinische Zwecke; Wurzeln mit medizinischer Wirkung; Rhabarberwurzeln für pharmazeutische Zwecke; Scharpie [Wundgaze] für medizinische Zwecke; Stärke für diätetische und pharmazeutische Zwecke; Kreosot für pharmazeutische Zwecke; Blut für medizinische Zwecke; Kulturen von Mikroorganismen für medizinische oder tierärztliche Zwecke; Curare; Zahnlacke; Lakritze für pharmazeutische Zwecke; Milchzucker [Laktose] für pharmazeutische Zwecke; Kandiszucker für medizinische Zwecke; Heftpflaster; Arzneimittel gegen Constipation; Klebebänder für medizinische Zwecke; Lezithin für medizinische Zwecke; Lotionen für veterinärmedizinische Zwecke; Hundelotionen; Lotionen für pharmazeutische Zwecke; Intimgleitmittel; Lupulin für pharmazeutische Zwecke; Magnesium für pharmazeutische Zwecke; Linimente; Salben für pharmazeutische Zwecke; Sonnenbrandsalben; Quecksilberhaltige Salben; Frostsalbe für pharmazeutische Zwecke; Verbandgaze; Öle für medizinische Zwecke; Senföl für medizinische Zwecke; Kampferöl für medizinische Zwecke; Rizinusöl für medizinische Zwecke; Terpentinöl für pharmazeutische Zwecke; Dillwasser für medizinische Zwecke; Verbandmaterial; Verbandstoffe; Drogen für medizinische Zwecke; Arzneimittel für tierärztliche Zwecke; Serotherapeutische Arzneimittel; Arzneimittel für humanmedizinische Zwecke; Arzneimittel für zahnärztliche Zwecke; Menthol; Getränke für medizinische Zwecke; Moleskin für medizinische Zwecke; Mandelmilch für pharmazeutische Zwecke; Gelee royale für pharmazeutische Zwecke; Milchfermente für medizinische Zwecke; Irisches Moos für medizinische Zwecke; Mehl für pharmazeutische Zwecke; Leinsamenmehl für pharmazeutische Zwecke; Fischmehl für pharmazeutische Zwecke; Pfefferminze für pharmazeutische Zwecke; Diätgetränke für medizinische Zwecke; Malzmilchgetränke für medizinische Zwecke; Narkotika; Medizinische Kräutertees; Jodtinkturen; Eukalyptol für pharmazeutische Zwecke; Tinkturen für medizinische Zwecke; Opium; Opodeldok; Dekokte für pharmazeutische Zwecke; Parasitentötende Halsbänder für Tiere; Lakritze für pharmazeutische Zwecke; Schwefelstifte für Desinfektionszwecke; Pastillen für pharmazeutische Zwecke; Pektin für pharmazeutische Zwecke; Pepsine für pharmazeutische Zwecke; Peptone für pharmazeutische Zwecke; Wasserstoffsuperoxid für medizinische Zwecke; Pestizide; Blutegel für medizinische Zwecke; Blutplasma; Kataplasmen [Umschläge]; Kompressen; Pflaster für Fußballenentzündungen; Pomaden für medizinische Zwecke; Cantharidienpulver; Pyrethrumpulver; Mittel gegen Harnsäure; Bakterienpräparate für medizinische oder tierärztliche Zwecke; Bakteriologische Präparate für medizinische oder tierärztliche Zwecke; Balsamische Mittel für medizinische Zwecke; Eiweißpräparate für medizinische Zwecke; Biologische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke; Biologische Präparate für medizinische Zwecke; Veterinärmedizinische Präparate; Bismutpräparate für pharmazeutische Zwecke; Vitaminpräparate; Diagnostikmittel; Badezusätze, therapeutische; Hämorrhoidenmittel; Mittel gegen Hornhautbildung; Mittel zur Erleichterung des Zahnens; Mittel für die Behandlung von Verbrennungen; Räuchermittel für medizinische Zwecke; Opotherapeutische Mittel; Luftreinigungsmittel; Augenbäder; Präparate für die Bronchiendilatation; Mittel zur Reduzierung der sexuellen Aktivität; Präparate zum Sterilisieren; Mittel für die Bodensterilisierung; Hühneraugenmittel; Pharmazeutische Präparate für die Behandlung von Kopfschuppen; Pharmazeutische Präparate für die Hautpflege; Reinigungsmittel für Kontaktlinsen; Kalkpräparate für pharmazeutische Zwecke; Badezusätze für medizinische Zwecke; Medizinische Präparate für den Haarwuchs; Opiate; Pilztötende Mittel [Antikryptogame]; Aloe Vera-Mittel für pharmazeutische Zwecke; Präparate von Spurenelementen für Human- und Tierkonsum; Sulfonamide [Arzneimittel]; Pharmazeutische Präparate; Sonnenschutzmittel für pharmazeutische Zwecke; Enzympräparate für veterinärmedizinische Zwecke; Enzympräparate für medizinische Zwecke; Chemisch-pharmazeutische Erzeugnisse; Chemische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke; Chemische Präparate für die Schwangerschaftsdiagnose; Chemische Präparate für medizinische Zwecke; Chemikalien zur Behandlung von Weinrebenkrankheiten; Chemikalien zur Behandlung von Reblausbefall; Chemische Präparate für pharmazeutische Zwecke; Frostbeulenmittel; Mottenschutzmittel; Augenbäder; Bleiwasser; Chemische Leiter für elektrokardiografische Elektroden; Nährmittel auf Eiweißgrundlage, für medizinische Zwecke; Diätnahrungsmittel für medizinische Zwecke; Nebenprodukte der Getreideverarbeitung für diätetische oder medizinische Zwecke; Damenbinden; Windeln für Inkontinente; Monatsbinden; Slipeinlagen [Hygieneartikel]; Propolis für pharmazeutische Zwecke; Perlenpulver für medizinische Zwecke; Radium für medizinische Zwecke; Chloralhydrat für pharmazeutische Zwecke; Lösungsmittel zum Entfernen von Heftpflaster; Vaginalspülungen; Lösungen für Kontaktlinsen; Chemische Reagenzien für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke; Gummi für medizinische Zwecke; Kautschuk für zahnärztliche Zwecke; Kaugummi für medizinische Zwecke; Tücher, getränkt mit pharmazeutischen Lotionen; Sarsaparilla für medizinische Zwecke; Zucker für medizinische Zwecke; Asthmatee; Leinsamen für pharmazeutische Zwecke; Tabakfreie Zigaretten für medizinische Zwecke; Sikkative für medizinische Zwecke; Sirupe für pharmazeutische Zwecke; Terpentin für pharmazeutische Zwecke; Melkfett; Fette für tierärztliche Zwecke; Fette für medizinische Zwecke; Nährmehl mit Milchzusatz für Babies; Schlafmittel; Natriumbikarbonat für pharmazeutische Zwecke; Badesalze für medizinische Zwecke; Salze für Mineralwasserbäder; Salze für medizinische Zwecke; Kaliumsalze für medizinische Zwecke; Natriumsalze für medizinische Zwecke; Riechsalz; Mineralwassersalze; Malz für pharmazeutische Zwecke; Sperma für die künstliche Besamung; Alkohol für medizinische Zwecke; Alkohol für medizinische Zwecke; Mutterkorn für pharmazeutische Zwecke; Kältesprays für medizinische Zwecke; Adjuvantien für medizinische Zwecke; Styptika; Wurmmittel; Desinfektionsmittel für hygienische Zwecke; Mittel zur Intimreinigung für medizinische Zwecke; Appetitzügler für medizinische Zwecke; Abmagerungspräparate, medizinische; Parasitenvertilgungsmittel; Mundspülungen für medizinische Zwecke; Fieberheilmittel; Blutreinigende Mittel; Tierwaschmittel; Detergentien für medizinische Zwecke; Vesikantien; Migränemittel; Abführmittel; Heilmittel gegen Schweißbildung; Heilmittel gegen Fußschweiß; Chemische Kontrazeptiva; Antiparasitika; Beruhigungsmittel; Laxantien; Tonika [Arzneimittel]; Nervenstärkungsmittel; Verdauungsmittel für pharmazeutische Zwecke; Nährflüssigkeiten für Bakterienkulturen; Steroide; Strychnin; Suppositorien; Seren; Bräunungstabletten; Appetitzüglertabletten; Abmagerungstabletten; Nahrungsergänzungsmittel aus Hefe; Oxidationshemmende Tabletten; Wundschwämme; Thymol für pharmazeutische Zwecke; Biologische Gewebekulturen für medizinische Zwecke; Chirurgische Gewebe; Kräuter zum Rauchen für medizinische Zwecke; Medizinische Kräuter; Chirurgische Implantate [lebende Gewebe]; Holzkohle für pharmazeutische Zwecke; Fenchel für medizinische Zwecke; Phenol für pharmazeutische Zwecke; Enzyme für veterinärmedizinische Zwecke; Enzyme für medizinische Zwecke; Fermente für pharmazeutische Zwecke; Formaldehyd für pharmazeutische Zwecke; Phosphate für pharmazeutische Zwecke; Fungizide; Chinarinde für medizinische Zwecke; Chinolin für medizinische Zwecke; Diabetikerbrot für medizinische Zwecke; Chloroform; Schwefelblüte für pharmazeutische Zwecke; Medizinische Tees; Kräutertees für medizinische Zwecke; Eukalyptus für pharmazeutische Zwecke; Hopfenextrakte für pharmazeutische Zwecke; Elixiere [pharmazeutische Präparate]; Äther für pharmazeutische Zwecke; Ester für pharmazeutische Zwecke; Zelluloseester für pharmazeutische Zwecke; Zelluloseäther für pharmazeutische Zwecke; Jujubenpaste; Jalape.
Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang des Schutzbereichs dieser Waren zu bestimmen.
Das Wort „nämlich“ zeigt die Beziehung der konkreten Waren zur weiter gefassten Kategorie auf und wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren „Dermatika“.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 3
Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMDV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.
Die angefochtenen Bleichmittel für kosmetische Zwecke weisen keine markenrechtlich relevanten Berührungspunkte zu den pharmazeutischen Erzeugnissen, nämlich Dermatika für Haut, Haar und Nägel zur Behandlung von Biotin-Mangel der Widerspruchsmarke auf. Die Vergleichswaren sind unterschiedlicher Art und sie werden über andere Vertriebswege verkauft. Sie verfolgen andere Zwecke und richten sich an andere Endabnehmer mit unterschiedlichen Interessen. Sie stehen weder in einem Ergänzungs- noch in einem Austauschverhältnis. Schließlich stammen sie aus unterschiedlichen Unternehmen. Sie sind unähnlich.
Angefochtene Waren in Klasse 5
Die angefochtenen Waren pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Arzneimittel für tierärztliche Zwecke; pharmazeutische Präparate; Vitaminpräparate; veterinärmedizinische Präparate; chemisch-pharmazeutische Erzeugnisse; chemische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke enthalten als weiter gefasste Kategorien die pharmazeutischen Erzeugnisse, nämlich Dermatika für Haut, Haar und Nägel zur Behandlung von Biotin-Mangel der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefassten Kategorien der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.
Die angefochtenen Waren Arzneimittel für humanmedizinische Zwecke; pharmazeutische Präparate für die Hautpflege; medizinische Präparate für den Haarwuchs; chemische Präparate für medizinische Zwecke; chemische Präparate für pharmazeutische Zwecke enthalten als weiter gefasste Kategorien die pharmazeutischen Erzeugnisse, nämlich Dermatika für Haut, Haar und Nägel zur Behandlung von Biotin-Mangel der Widersprechenden oder überschneiden sich mit ihnen. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefassten Kategorien der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.
Medizinische Hygieneprodukte sind den pharmazeutischen Erzeugnissen, nämlich Dermatika für Haut, Haar und Nägel zur Behandlung von Biotin-Mangel der Widersprechenden hochgradig ähnlich, denn die Vergleichswaren verfolgen ähnliche Zwecke und sie können in den Vertriebswegen, Herstellern und Endverbrauchern übereinstimmen. Daher sind die folgenden angefochten Waren als hochgradig ähnlich anzusehen: Hygienepräparate für medizinische Zwecke; Sauerstoffbäder; Badezusätze, therapeutische; Reinigungsmittel für Kontaktlinsen; Badezusätze für medizinische Zwecke; Vaginalspülungen; Lösungen für Kontaktlinsen; Badesalze für medizinische Zwecke; Salze für Mineralwasserbäder; Mineralwassersalze; Mittel zur Intimreinigung für medizinische Zwecke; Detergentien für medizinische Zwecke; Mundspülungen für medizinische Zwecke; Tierwaschmittel; Meerwasser für medizinische Bäder; Moor für Bäder; Moor für medizinische Zwecke; Thermalwasser [Heilwasser]; Augenbäder; Augenbäder; Lotionen für veterinärmedizinische Zwecke; Hundelotionen; Lotionen für pharmazeutische Zwecke; Öle für medizinische Zwecke; Damenbinden; Windeln für Inkontinente; Monatsbinden; Slipeinlagen [Hygieneartikel].
Grundsätzlich werden spezifische pharmazeutische Erzeugnisse und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse als ähnlich betrachtet. Im vorliegenden Fall gelten daher die pharmazeutischen Erzeugnisse, nämlich Dermatika für Haut, Haar und Nägel zur Behandlung von Biotin-Mangel der Widersprechenden als ähnlich mit den folgenden angefochtenen Waren, wobei der Grad der Ähnlichkeit je nach den spezifischen therapeutischen Indikation variieren kann: Akonitin; Alkaloide für medizinische Zwecke; Alginate für pharmazeutische Zwecke; Aldehyde für pharmazeutische Zwecke; Aminosäuren für veterinärmedizinische Zwecke; Aminosäuren für medizinische Zwecke; Analgetika; Anästhetika; Antibiotika; Antiseptika; Reiseapotheken [Arzneimittel-Sets]; Essigsaure Tonerde für pharmazeutische Zwecke; Azetate für pharmazeutische Zwecke; Balsam für medizinische Zwecke; Armbänder für medizinische Zwecke; Antirheuma-Armbänder, -reifen; Brom für pharmazeutische Zwecke; Papier für Senfpflaster; Vaseline [Erdölgelee] für medizinische Zwecke; Impfstoffe; Nährstoffe für Mikroorganismen; Bismutsubnitrat für pharmazeutische Zwecke; Melissenwasser für pharmazeutische Zwecke; Mineralwässer für medizinische Zwecke; Guajacol für pharmazeutische Zwecke; Blutbildende Mittel; Hämoglobin; Hydrastin; Hydrastinin; Glyzerin für medizinische Zwecke; Glyzerinphosphate; Enzian für pharmazeutische Zwecke; Hormone für medizinische Zwecke; Senf für pharmazeutische Zwecke; Senfpflaster; Gummigutt für medizinische Zwecke; Gurjunbalsam für medizinische Zwecke; Diastasen für medizinische Zwecke; Digitalin; Jod für pharmazeutische Zwecke; Jodide für pharmazeutische Zwecke; Alkalijodid für pharmazeutische Zwecke; Jodoform; Kalomel; Weinstein für pharmazeutische Zwecke; Weinstein für pharmazeutische Zwecke; Kampfer für medizinische Zwecke; Haemostatische Stifte; Warzenstifte; Ätzstifte [pharmazeutische]; Kopfschmerzstifte; Ätzmittel für pharmazeutische Zwecke; Katechu für pharmazeutische Zwecke; Quassia [Bitterholz] für medizinische Zwecke; Quebracho für medizinische Zwecke; Sauerstoff für medizinische Zwecke; Gallussäure für pharmazeutische Zwecke; Säuren für pharmazeutische Zwecke; Stammzellen für medizinische Zwecke; Kokain; Kollodium für pharmazeutische Zwecke; Hühneraugenringe; Antirheuma-Ringe; Bonbons für medizinische Zwecke; Angosturarinde für medizinische Zwecke; Baumrinde für pharmazeutische Zwecke; Condurangorinde für medizinische Zwecke; Krotonrinde; Mangrovenrinde für pharmazeutische Zwecke; Myrobalanenrinde für pharmazeutische Zwecke; Chinarinde für medizinische Zwecke; Wurzeln mit medizinischer Wirkung; Rhabarberwurzeln für pharmazeutische Zwecke; Stärke für pharmazeutische Zwecke; Kreosot für pharmazeutische Zwecke; Blut für medizinische Zwecke; Curare; Lakritze für pharmazeutische Zwecke; Milchzucker [Laktose] für pharmazeutische Zwecke; Kandiszucker für medizinische Zwecke; Arzneimittel gegen Constipation; Lezithin für medizinische Zwecke; Intimgleitmittel; Lupulin für pharmazeutische Zwecke; Magnesium für pharmazeutische Zwecke; Linimente; Salben für pharmazeutische Zwecke; Sonnenbrandsalben; Quecksilberhaltige Salben; Frostsalbe für pharmazeutische Zwecke; Senföl für medizinische Zwecke; Kampferöl für medizinische Zwecke; Rizinusöl für medizinische Zwecke; Terpentinöl für pharmazeutische Zwecke; Dillwasser für medizinische Zwecke; Drogen für medizinische Zwecke; Serotherapeutische Arzneimittel; Arzneimittel für zahnärztliche Zwecke; Menthol; Mandelmilch für pharmazeutische Zwecke; Gelee royale für pharmazeutische Zwecke; Milchfermente für medizinische Zwecke; Irisches Moos für medizinische Zwecke; Mehl für pharmazeutische Zwecke; Leinsamenmehl für pharmazeutische Zwecke; Fischmehl für pharmazeutische Zwecke; Pfefferminze für pharmazeutische Zwecke; Narkotika; Medizinische Kräutertees; Eukalyptol für pharmazeutische Zwecke; Opium; Opodeldok; Dekokte für pharmazeutische Zwecke; Lakritze für pharmazeutische Zwecke; Pastillen für pharmazeutische Zwecke; Pektin für pharmazeutische Zwecke; Pepsine für pharmazeutische Zwecke; Peptone für pharmazeutische Zwecke; Wasserstoffsuperoxid für medizinische Zwecke; Blutegel für medizinische Zwecke; Blutplasma; Kataplasmen [Umschläge]; Pflaster für Fußballenentzündungen; Pomaden für medizinische Zwecke; Cantharidienpulver; Mittel gegen Harnsäure; Bakterienpräparate für medizinische oder tierärztliche Zwecke; Bakteriologische Präparate für medizinische oder tierärztliche Zwecke; Balsamische Mittel für medizinische Zwecke; Biologische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke; Biologische Präparate für medizinische Zwecke; Bismutpräparate für pharmazeutische Zwecke; Hämorrhoidenmittel; Mittel gegen Hornhautbildung; Mittel zur Erleichterung des Zahnens; Mittel für die Behandlung von Verbrennungen; Räuchermittel für medizinische Zwecke; Opotherapeutische Mittel; Präparate für die Bronchiendilatation; Mittel zur Reduzierung der sexuellen Aktivität; Hühneraugenmittel; Pharmazeutische Präparate für die Behandlung von Kopfschuppen; Kalkpräparate für pharmazeutische Zwecke; Opiate; Pilztötende Mittel [Antikryptogame]; Aloe Vera-Mittel für pharmazeutische Zwecke; Sulfonamide [Arzneimittel]; Sonnenschutzmittel für pharmazeutische Zwecke; Enzympräparate für veterinärmedizinische Zwecke; Enzympräparate für medizinische Zwecke; Frostbeulenmittel; Bleiwasser; Nebenprodukte der Getreideverarbeitung für medizinische Zwecke; Propolis für pharmazeutische Zwecke; Perlenpulver für medizinische Zwecke; Chloralhydrat für pharmazeutische Zwecke; Gummi für medizinische Zwecke; Kaugummi für medizinische Zwecke; Tücher, getränkt mit pharmazeutischen Lotionen; Sarsaparilla für medizinische Zwecke; Zucker für medizinische Zwecke; Asthmatee; Leinsamen für pharmazeutische Zwecke; Medizinische Kräuter; Tabakfreie Zigaretten für medizinische Zwecke; Sirupe für pharmazeutische Zwecke; Terpentin für pharmazeutische Zwecke; Melkfett; Fette für tierärztliche Zwecke; Fette für medizinische Zwecke; Schlafmittel; Natriumbikarbonat für pharmazeutische Zwecke; Salze für medizinische Zwecke; Kaliumsalze für medizinische Zwecke; Natriumsalze für medizinische Zwecke; Riechsalz; Malz für pharmazeutische Zwecke; Sperma für die künstliche Besamung; Mutterkorn für pharmazeutische Zwecke; Kältesprays für medizinische Zwecke; Adjuvantien für medizinische Zwecke; Styptika; Fieberheilmittel; Blutreinigende Mittel; Vesikantien; Migränemittel; Abführmittel; Heilmittel gegen Schweißbildung; Heilmittel gegen Fußschweiß; Chemische Kontrazeptiva; Beruhigungsmittel; Laxantien; Tonika [Arzneimittel]; Nervenstärkungsmittel; Verdauungsmittel für pharmazeutische Zwecke; Steroide; Strychnin; Seren; Bräunungstabletten; Oxidationshemmende Tabletten; Thymol für pharmazeutische Zwecke; Kräuter zum Rauchen für medizinische Zwecke; Holzkohle für pharmazeutische Zwecke; Fenchel für medizinische Zwecke; Phenol für pharmazeutische Zwecke; Enzyme für veterinärmedizinische Zwecke; Enzyme für medizinische Zwecke; Fermente für pharmazeutische Zwecke; Formaldehyd für pharmazeutische Zwecke; Phosphate für pharmazeutische Zwecke; Chinarinde für medizinische Zwecke; Chinolin für medizinische Zwecke; Chloroform; Schwefelblüte für pharmazeutische Zwecke; Medizinische Tees; Kräutertees für medizinische Zwecke; Eukalyptus für pharmazeutische Zwecke; Hopfenextrakte für pharmazeutische Zwecke; Elixiere [pharmazeutische Präparate]; Äther für pharmazeutische Zwecke; Ester für pharmazeutische Zwecke; Zelluloseester für pharmazeutische Zwecke; Zelluloseäther für pharmazeutische Zwecke; Traubenzucker für medizinische Zwecke; Hefe für pharmazeutische Zwecke; Gelatine für medizinische Zwecke; Lebertran; Getränke für medizinische Zwecke; Malzmilchgetränke für medizinische Zwecke; Jalape; Jujubenpaste; Gase für medizinische Zwecke.
Verbandmaterialien und Desinfektionsmittel weisen ebenfalls Ähnlichkeit zu den pharmazeutischen Erzeugnissen, nämlich Dermatika für Haut, Haar und Nägel zur Behandlung von Biotin-Mangel der Widersprechenden auf, denn die Waren können sich in ihrem Zweck sowie in den Vertriebswegen und Endverbrauchern überschneiden. Bezüglich der Desinfektionsmittel ist darüber hinaus auch eine Überschneidung hinsichtlich der Hersteller möglich. Daher besteht Ähnlichkeit zu den folgenden Waren, die entweder unter die Oberbegriffe Verbandmaterialen und Desinfektionsmittel fallen bzw. der Wundversorgung dienen: Pflaster, Verbandmaterial; Desinfektionsmittel; Bandagen für Verbandszwecke; Antiseptische Baumwolle; Aseptische Baumwolle; Verbandwatte; Baumwolle für medizinische Zwecke; Scharpie [Wundgaze] für medizinische Zwecke; Heftpflaster; Klebebänder für medizinische Zwecke; Verbandgaze; Verbandmaterial; Verbandstoffe; Moleskin für medizinische Zwecke; Jodtinkturen; Tinkturen für medizinische Zwecke; Schwefelstifte für Desinfektionszwecke; Kompressen; Lösungsmittel zum Entfernen von Heftpflaster; Alkohol für medizinische Zwecke; Alkohol für medizinische Zwecke; Desinfektionsmittel für hygienische Zwecke; Wundschwämme; Verbandkästen [gefüllt]; Präparate zum Sterilisieren; Mittel für die Bodensterilisierung.
Diätetische Erzeugnisse und Nahrungsergänzungsstoffe für medizinische Zwecke sind auf besondere Ernährungsanforderungen abgestimmt, um Krankheiten zu heilen oder ihnen vorzubeugen. Daraus ergibt sich nach Verwendungszweck eine Ähnlichkeit mit den pharmazeutischen Erzeugnissen, nämlich Dermatika für Haut, Haar und Nägel zur Behandlung von Biotin-Mangel der Widersprechenden (Erzeugnisse, die zur Behandlung von Krankheiten benutzt werden), insofern auch diese zur Verbesserung des medizinischen Zustands von Patienten benutzt werden. Der Abnehmerkreis ist identisch und diese Waren haben in der Regel dieselben Vertriebskanäle. Aus den obigen Gründen sind die folgenden angefochtenen Waren ähnlich: diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke, Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere; Diätische Substanzen für medizinische Zwecke; Ballaststoffe; Mineralische Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel aus Albumin; Nahrungsergänzungsmittel für Tiere; Nahrungsergänzungsmittel aus Alginaten; Nahrungsergänzungsmittel aus Glukose [Traubenzucker]; Nahrungsergänzungsmittel aus Kasein; Nahrungsergänzungsmittel aus Lezithin; Nahrungsergänzungsmittel aus Leinsamenöl; Nahrungsergänzungsmittel aus Propolis; Nahrungsergänzungsmittel aus Proteinen; Proteinzusatzstoffe für Tiere; Nahrungsergänzungsmittel aus Gelee royale; Nahrungsergänzungsmittel aus Pollen; Nahrungsergänzungsmittel aus Weizenkeimen; Nahrungsergänzungsmittel aus Leinsamen; Nahrungsergänzungsmittel aus Enzymen; Stärke für diätetische Zwecke; Diätgetränke für medizinische Zwecke; Eiweißpräparate für medizinische Zwecke; Präparate von Spurenelementen für Human- und Tierkonsum; Nährmittel auf Eiweißgrundlage, für medizinische Zwecke; Diätnahrungsmittel für medizinische Zwecke; Nebenprodukte der Getreideverarbeitung für diätetische Zwecke; Nährmehl mit Milchzusatz für Babies; Appetitzüglertabletten; Abmagerungstabletten; Nahrungsergänzungsmittel aus Hefe; Diabetikerbrot für medizinische Zwecke; Appetitzügler für medizinische Zwecke; Abmagerungspräparate, medizinische.
Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren sind den pharmazeutischen Erzeugnissen, nämlich Dermatika für Haut, Haar und Nägel zur Behandlung von Biotin-Mangel der Widersprechenden gering ähnlich, denn die Vergleichswaren verfolgen ähnliche Zwecke und stimmen in den Vertriebswegen überein. Daher sind die folgenden angefochten Waren als gering ähnlich anzusehen: Insektizide; Karbolineum [parasitentötend]; Parasitentötende Halsbänder für Tiere; Pestizide; Pyrethrumpulver; Mottenschutzmittel; Antiparasitika; Parasitenvertilgungsmittel; Wurmmittel.
Schließlich kann die Widerspruchsabteilung keine markenrechtlich relevanten Berührungspunkte zwischen den pharmazeutischen Erzeugnissen, nämlich Dermatika für Haut, Haar und Nägel zur Behandlung von Biotin-Mangel der Widersprechenden und den folgenden angefochtenen Waren feststellen: Kapseln für medizinische Zwecke; Kapseln für pharmazeutische Zwecke; Suppositorien; chirurgische Gewebe; chirurgische Implantate [lebende Gewebe]; Chemische Leiter für elektrokardiografische Elektroden; Kulturen von Mikroorganismen für medizinische oder tierärztliche Zwecke; Nährflüssigkeiten für Bakterienkulturen; Biologische Gewebekulturen für medizinische Zwecke; Chemische Reagenzien für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke; Reagenzpapier für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke; Röntgenkontrastmittel für medizinische Zwecke; Radium für medizinische Zwecke; Radioaktive Substanzen für medizinische Zwecke; Diagnostikmittel; Chemische Präparate für die Schwangerschaftsdiagnose; Isotope für medizinische Zwecke; Chemikalien zur Behandlung von Weinrebenkrankheiten; Chemikalien zur Behandlung von Reblausbefall; Deodorants, außer für Menschen oder für Tiere; Deodorants für Bekleidung und Textilien; Luftreinigungsmittel; Sikkative für medizinische Zwecke; Zahnlacke; Kautschuk für zahnärztliche Zwecke. Es handelt sich bei den angefochtenen Waren um Verpackungen (Kapseln und Suppositorien), chirurgische Gewebe, diverse Waren für Laboratorien oder Diagnosemittel, Chemikalien zur Behandlung von Pflanzenplagen, Deodorants, Trockenmittel (Sikkative) und spezielle zahnärztliche Waren. Die Vergleichswaren sind unterschiedlicher Art und sie werden über andere Vertriebswege verkauft. Sie verfolgen andere Zwecke und richten sich an andere Endabnehmer mit unterschiedlichen Interessen. Sie stehen weder in einem Ergänzungs- noch in einem Austauschverhältnis. Schließlich stammen sie aus unterschiedlichen Unternehmen. Sie sind unähnlich.
- Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder (zu unterschiedlichem Grad) ähnlich befundenen Waren sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass der Aufmerksamkeitsgrad des maßgeblichen Publikums in Bezug auf pharmazeutische Erzeugnisse relativ hoch ist, unabhängig davon, ob diese verschreibungspflichtig sind oder nicht (15/12/2010, T–331/09, Tolposan, EU:T:2010:520, § 26; 15/03/2012, T–288/08, Zydus, EU:T:2012:124, § 36 sowie zitierte Rechtsprechung).
Insbesondere medizinisches Fachpersonal bringt bei der Verschreibung von Arzneimitteln einen hohen Grad an Aufmerksamkeit auf. Auch ein nicht spezialisiertes Publikum zeigt, unabhängig davon, ob die Arzneimittel verschreibungspflichtig sind oder nicht, einen höheren Aufmerksamkeitsgrad, da sich diese Erzeugnisse auf seine Gesundheit auswirken.
Der Aufmerksamkeitsgrad kann folglich durchschnittlich (z.B. für Hygieneprodukte) bis hoch (z.B. für pharmazeutische Waren) sein.
- Die Zeichen
DEACURA
|
|
Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C–251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Die ältere Marke ist eine Wortmarke, die in allen Standardschreibweisen geschützt ist.
Die angefochtene Marke ist eine Bildmarke, deren Buchstaben in einem Goldton dargestellt sind.
Beide Zeichen bestehen jeweils aus einem Element, das hinsichtlich der relevanten Waren weder beschreibend noch anspielend oder anderweitig schwach ist.
Die Zeichen weisen kein Element auf, das als eindeutig dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstabenfolge „DEA(*)URA“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den zusätzlichen Buchstaben „C“ in der Mitte der älteren Marke sowie in der leichten Stilisierung der angefochtenen Marke in einem Goldton.
Die Zeichen sind daher stark ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „DEA(*)URA“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang des Buchstaben „C“ des älteren Zeichens, für den es in der angefochtenen Marke keine Entsprechung gibt.
Die Zeichen sind daher stark ähnlich.
In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
- Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
- Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
„Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).
Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T–443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).
Die Waren sind teilweise identisch, teilweise (zu unterschiedlichem Grad) ähnlich und teilweise unähnlich.
Die ältere Marke verfügt über einen normalen Grad an Kennzeichnungskraft.
Aufgrund der hohen visuellen und klanglichen Ähnlichkeit und des Fehlens jeglicher Bedeutung in den Zeichen, die eine Unterscheidung der Zeichen ermöglichen könnte, besteht Verwechslungsgefahr.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der deutschen Markeneintragung der Widersprechenden begründet ist.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen (zu unterschiedlichem Grad) ähnlich sind.
Was die gering ähnlichen Waren angeht, wird vor dem Hintergrund der Wechselwirkung zwischen den Faktoren festgestellt, dass der hohe Grad an visueller und klanglicher Zeichenähnlichkeit die geringe Warenähnlichkeit aufzuheben vermag. Dies gilt auch im Falle eines hohen Aufmerksamkeitsgrades.
Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Swetlana BRAUN
|
Beatrix STELTER |
Martin EBERL
|
Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.