DOYAL | Decision 2325044

WIDERSPRUCH Nr. B 2 325 044

Yayla Türk Lebensmittelvertrieb GmbH, Emil-Schäfer-Str. 18, 47800 Krefeld, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Patentanwälte Dr. Stark & Partner mbB, Moerser Str. 140, 47803 Krefeld, Deutschland (zugelassener Vertreter)

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Kreyenhop & Kluge GmbH & Co. KG, Industriestr. 40 – 42, 28876 Oyten, Deutschland (Inhaberin), vertreten durch Meissner Bolte Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Hollerallee 73, 28209 Bremen, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 16/06/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 325 044 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben, und zwar

Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Nüsse [verarbeitete]; Mandeln [gemahlen]; Pistazien [behandelte]; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtmus; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Kokosbutter, Kokosfett, Kokoscreme und Kokosöl; Kokosmilch; Nusscreme, soweit in dieser Klasse enthalten, insbesondere Erdnussbutter; Fruchtnusspasten oder –flocken.

2.        Die internationale Registrierung Nr. 1 162 080 mit Schutzerstreckung auf die EU wird für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren  weitergeführt werden.

3.        Die Inhaberin trägt die Kosten, die auf 650 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der die Europäische Union benennenden internationalen Registrierung Nr. 1 162 080 ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 29. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 11 197 977. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

Vorbemerkung

Laut der Widerspruchsschrift richtet sich der Widerspruch lediglich gegen einige der Waren der angefochtenen internationalen Registrierung, nämlich gegen alle Waren der Klasse 29.

In ihren ergänzenden Bemerkungen, die die Widersprechende zur Stützung des Widerspruchs am 09/06/2017 eingereicht hat, machte sie jedoch geltend, dass sich dieser gegen alle Waren in den Klassen 29 und 30 richte. Diese Erweiterung ist unzulässig, da die Reichweite des Widerspruchs innerhalb der Widerspruchsfrist angegeben werden muss (Regel 15 Absatz 3 Buchstabe a UMDV) und nach deren Ablauf lediglich eingeschränkt, nicht jedoch erweitert werden kann.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 11 197 977  der Widersprechenden, da dieses ältere Recht der Benutzungsschonfrist unterliegt.

  1. Die Waren

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Klasse  29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtmuse; Eier, Milch und Milchprodukte, nämlich Butter, Käse, Sahne, Joghurt, Milch; Sauermilchgetränke, Milchpulver für Nahrungszwecke; konserviertes Fleisch, Fisch, Obst und Gemüse; Fleisch-, Fisch-, Obst und Gemüsegallerten; Speiseöle und -fette.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Nüsse [verarbeitete]; Mandeln [gemahlen]; Pistazien [behandelte]; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtmus; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Kokosbutter, Kokosfett, Kokoscreme und Kokosöl; Kokosmilch; Nusscreme, soweit in dieser Klasse enthalten, insbesondere Erdnussbutter; Fruchtnusspasten oder –flocken.

Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.

Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Warenverzeichnis der Inhaberin ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).

Das Wort „nämlich“, welches im Warenverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 29

Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren; Fruchtmus; Eier, Milch; Speiseöle und –fette sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.

Die angefochtenen Milchprodukte enthalten als weiter gefasste Kategorie die Waren Milchprodukte, nämlich Butter, Käse, Sahne, Joghurt, Milch; Sauermilchgetränke, Milchpulver für Nahrungszwecke der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.

Die angefochtenen Waren Kokosbutter, Kokosfett, Kokoscreme und Kokosöl sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Speiseöle und –fette der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Waren Nüsse [verarbeitete]; Mandeln [gemahlen]; Pistazien [behandelte] sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Zwischen der angefochtenen Kokosmilch und der Milch der Widersprechenden besteht Ähnlichkeit: die einander gegenüber stehenden Waren stimmen in Art und Verwendungszweck überein, werden über dieselben Vertriebsstätten denselben Endverbrauchern zum Verkauf angeboten und stehen miteinander im Wettbewerb.

Die angefochtenen Waren Nusscreme, soweit in dieser Klasse enthalten, insbesondere Erdnussbutter und Fruchtnusspasten oder –flocken sind den älteren Waren Konfitüren ähnlich: sie stimmen in ihrem Verwendungszweck überein, werden über dieselben Vertriebsstätten denselben Endabnehmern zum Verkauf angeboten und stehen miteinander im Wettbewerb.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum. Da es sich um Konsumgüter des täglichen Bedarfs handelt, wird ein durchschnittlicher Aufmerksamkeitsgrad zugrunde gelegt.

  1. Die Zeichen

Dogal

Magnify

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht. Aus Gründen der Verfahrensökonomie wird die Widerspruchsabteilung in der vorliegenden Sache beim Vergleich der Zeichen ihren Schwerpunkt auf den deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise richten.

Die ältere Marke ist die Wortmarke „Dogal“, die in der deutschen Sprache keinen Bedeutungsgehalt aufweist und daher normal kennzeichnungskräftig ist. Im Falle von Wortmarken ist das Wort an sich geschützt und nicht seine jeweilige Schreibweise. Mithin ist die Benutzung von Groß- oder Kleinbuchstaben unerheblich.

Die angefochtene Marke ist eine Bildmarke, bestehend aus dem Wortelement „DOYAL“, wiedergegeben in schwarzen Großbuchstaben. Darunter ist ein Bildelement abgebildet, welches als stark stilisierte Abbildung eines Stierkopfes in weißer Farbe und vor einem roten Hintergrund wahrgenommen werden kann. Oberhalb des Wortelementes verläuft eine in roter Farbe gehaltene Linie.

Der Wortbestandteil „Doyal“ hat für das deutschsprachige Publikum keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig. Das Bildelement in Form eines stark stilisierten Stierkopfes in der angefochtenen Marke ist aufgrund seiner Größe das dominante Element, da es am stärksten ins Auge springt. Im Hinblick auf ein Teil der relevanten Waren, nämlich Fleisch, ist dieses Element indes in seiner Kennzeichnungskraft geschwächt. Für alle weiteren streitrelevanten Waren ist das Bildelement normal kennzeichnungskräftig. Die weiteren figurativen Elemente (Linie, roter Hintergrund) sind vorwiegend dekorativer Natur und treten daher hinter das Wortelement und das dominante Bildelement zurück.

Grundsätzlich gilt: Zeichen, die aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstabenfolge „DO*AL“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf ihre jeweiligen Buchstaben „G“ bzw. „Y“ an identischer Position in der Zeichenmitte, sowie in der leichten Stilisierung der Buchstaben in der angefochtenen Marke. Weitere Abweichungen ergeben sich aufgrund der figurativen Ausgestaltungselemente sowie in den Bildelementen in der angefochtenen Marke.

Die Zeichen sind visuell daher durchschnittlich ähnlich.

In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „DO*AL“ in den beiden Zeichen überein.  Die Aussprache unterscheidet sich im Klang des Buchstabens „G“ des älteren Zeichens bzw. „Y“ der angefochtenen Marke. Die Zeichen sind klanglich daher gleich lang und weisen ein übereinstimmendes Klangbild auf.

Die Zeichen sind klanglich daher stark ähnlich.

In begrifflicher Hinsicht hat zwar keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Bildelement in der angefochtenen Marke als stark stilisierte Abbildung eines Stierkopfes wahrgenommen werden kann, der keine Entsprechung in der älteren Marke hat.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; diese Beurteilung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das Publikum zwischen den beiden Zeichen aufbauen könnte sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den Waren und Dienstleistungen (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22).

Die in Rede stehenden Waren sind teilweise identisch und teilweise ähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist durchschnittlich.

Die Zeichen unterscheiden sich lediglich in einem Buchstaben ihrer kennzeichnungskräftigen Wortelemente, der sich zudem in der Wortmitte befindet, welcher der Verkehr erfahrungsgemäß weniger Beachtung schenkt, sowie den Bildelementen des angefochtenen Zeichens, welche jedoch, wie oben unter c) dargelegt, visuell weniger ins Gewicht fallen als das wirkungsstärkere Wortelement.

Insgesamt führen die Übereinstimmungen der Zeichen dazu, dass die Zeichen in ihren Anfängen und Enden ihrer kennzeichnungskräftigen Wortelemente übereinstimmen.

Folglich können die oben genannten Unterschiede nicht die visuellen und klanglichen Übereinstimmungen der Zeichen aufwiegen, zumal bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von dem Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr die in Frage stehenden Kennzeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt.

Hinzu kommt, dass der Begriff der Verwechslungsgefahr denjenigen der Assoziationsgefahr beinhaltet, in dem Sinne, dass die angesprochenen Verkehrskreise, wenngleich sie die Zeichen nicht unmittelbar miteinander verwechseln mögen, davon ausgehen, dass die unter den einander gegenüberstehenden Zeichen angebotenen Dienstleistungen von demselben oder miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim deutschsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 11 197 977 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.

Da das ältere Recht „Dogal“ für sämtliche Waren, gegen die sich der Widerspruch richtet, die Stattgabe des Widerspruchs und die Ablehnung der angefochtenen Marke begründet, erübrigt sich eine Prüfung der sonstigen älteren Rechte, die die Widersprechende geltend macht (vgl. 16/09/2004, T-342/02, Moser Grupo Media, S.L., EU:T:2004:268).

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Inhaberin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Lars HELBERT

Sigrid DICKMANNS

Martin EBERL

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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