Dragon Heat | Decision 2819947

WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 2 819 947
Markus Reheis, Libellenweg 6, 83134 Prutting, Deutschland (Widersprechender)
g e g e n
Kreiselmeyer Umformtechnik GmbH & Co. KG, Spielhagenstrasse 8, 90455
Nürnberg/Kornburg, Deutschland (Anmelderin)
Am 09.11.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 2 819 947 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die
folgenden angefochtenen Waren:
Klasse 11 (vollständig): Kochgeräte; Gasbetriebene Kochgeräte; Kochgeräte
zur Verwendung im Freien; Barbecue-Grillgeräte; Barbecue-Grill; Barbecues;
Fleischgrillgeräte; Gas- und elektrische Kochherde; Gasanzünder für Öfen;
Gasbacköfen für Haushaltszwecke; Gasbetriebene elektrische Grillspieße;
Gasgrillgeräte; Grillanzündegeräte; Grillbleche; Grillgeräte [Küchengeräte];
Grillherde; Grillspieße; Tellerwärmer.
Klasse 21: Bratspieße; Aluminiumbehälter für Lebensmittel; Aluminiumformen
[Küchenutensilien]; Aufbewahrungsgefäße aus Glas; Backbleche; Backbleche
aus Aluminium; Behälter für den Haushalt; Behälter für den Haushalt aus
Edelmetall; Behälter-Sets; Bratpfannen; Bratenspritzen; Feuerfeste Schalen;
Flache Bratpfannen; Grillbretter aus Holz; Grillpfannen [nicht elektrisch];
Grillroste [Küchengeräte]; Grillständer; Haushaltsgeräte; Isoliergefäße;
Kochgeschirr; Kochutensilien; Küchengefäße; Pfannenwender; Pfannen;
Pfannen aus Metall; Steak-Beschwerer; Steak-Gewichte; Spieße für
Kochzwecke; Steine zum Backen von Pizza; Tranchierbretter; Tranchierbretter
für die Küche.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 898 182 wird für alle obigen Waren
zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
VORBEMERKUNG
Mit Wirkung vom 01/10/2017 wurden die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und
Verordnung (EG) Nr. 2868/95 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 2017/1001 (kodifizierte Version, die UMV), die Delegierte Verordnung (EU)
Nr. 2017/1430 (DVUM) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1431
(UMDV), unbeschadet bestimmter Übergangsvorschriften. Alle Bezugnahmen auf die
UMV, DVUM und UMDV in der vorliegenden Entscheidung sollen als Bezugnahmen
auf die sich aktuell in Kraft befindlichen Verordnungen verstanden werden, außer
wenn dies ausdrücklich anders angegeben ist.

Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 819 947 Seite: 2 von 7
BEGRÜNDUNG:
Der Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der
Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 898 182 „Dragon Heat“ ein. Der Widerspruch beruht
auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 15 365 018 „Steakdragon“. Der
Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der
Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder
gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine
Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der
Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren
gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen,
die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und
dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante
Publikum.
a) Die Waren
Der Widerspruch stützt sich auf die folgenden Waren:
Klasse 11: Grills; Grillspieße; Öfen mit Grills; Elektrisch betriebene Grillspieße;
Gasbetriebene elektrische Grillspieße; Grillspieße für Kochherde; Lavasteine für
Barbecue-Grills; Keramikbriketts zur Verwendung in Barbecue-Grills [nicht brennbar];
Barbecues; Barbecue-Grill; Barbecue-Grillgeräte; Brenner; Brenner für gewerbliche
Zwecke; Gasbeheizte Grillgeräte; Zündflammen zum Zünden gasbeheizter Apparate;
Gaskochgeräte mit eingebautem Grillrost; Grillanzündegeräte; Grillgeräte für den
Haushalt [elektrisch]; Grillheizplatten.
Klasse 21: Grillständer; Grillroste [Küchengeräte]; Grillroste [Küchengeräte] für
Campingzwecke; Grillhandschuhe; Grillpfannen [nicht elektrisch].
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 11: Kochgeräte; Gasbetriebene Kochgeräte; Kochgeräte zur Verwendung im
Freien; Barbecue-Grillgeräte; Barbecue-Grill; Barbecues; Fleischgrillgeräte; Gas- und
elektrische Kochherde; Gasanzünder für Öfen; Gasbacköfen für Haushaltszwecke;
Gasbetriebene elektrische Grillspieße; Gasgrillgeräte; Grillanzündegeräte;
Grillbleche; Grillgeräte [Küchengeräte]; Grillherde; Grillspieße; Tellerwärmer.
Klasse 21: Bratspieße; Aluminiumbehälter für Lebensmittel; Aluminiumformen
[Küchenutensilien]; Aufbewahrungsgefäße aus Glas; Backbleche; Backbleche aus
Aluminium; Behälter für den Haushalt; Behälter für den Haushalt aus Edelmetall;
Behälter-Sets; Bratpfannen; Bratenspritzen; Feuerfeste Schalen; Flache
Bratpfannen; Fleischklopfer [Küchengeräte]; Grillbretter aus Holz; Grillpfannen [nicht
elektrisch]; Grillroste [Küchengeräte]; Grillständer; Haushaltsgeräte; Isoliergefäße;
Kochgeschirr; Kochutensilien; Körbe für den Haushalt; Küchengefäße;
Pfannenwender; Pfannen; Pfannen aus Metall; Steak-Beschwerer; Steak-Gewichte;

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Spieße für Kochzwecke; Steine zum Backen von Pizza; Topfuntersetzer; Topflappen;
Tranchierbretter; Tranchierbretter für die Küche.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder
Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder
Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung
und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 11
Gasanzünder für Öfen; Grillanzündegeräte; Grillgeräte [Küchengeräte]; Grillspieße
sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).
Die angefochtenen Barbecue-Grillgeräte; Barbecue-Grill; Barbecues;
Fleischgrillgeräte; Gasgrillgeräte; Grillherde sind in den weiter gefassten Kategorien
der Grillgeräte für den Haushalt [elektrisch] der älteren Marke enthalten oder
überschneiden sich mit ihnen. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Gasbacköfen für Haushaltszwecke überschneiden sich mit den
Öfen mit Grills der älteren Marke. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Kochgeräte zur Verwendung im Freien; Gas- und elektrische
Kochherde überschneiden sich mit den Gaskochgeräten mit eingebautem Grillrost
der älteren Marke. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen gasbetriebene elektrische Grillspieße sind in den weiter
gefassten Kategorien der Gaskochgeräte mit eingebautem Grillrost; der älteren
Marke enthalten oder überschneiden sich mit ihnen. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Kochgeräte; gasbetriebene Kochgeräte enthalten als weiter
gefasste Kategorie die Gaskochgeräte mit eingebautem Grillrost der älteren Marke.
Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren
nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der
älteren Marke.
Die angefochtenen gasbetriebenen elektrischen Grillspieße sind in der weiter
gefassten Kategorie der Grillspieße des Widersprechenden enthalten. Deshalb sind
sie identisch.
Die angefochtenen Tellerwärmer sind den Öfen mit Grills der älteren Marke
hochgradig ähnlich, denn sie dienen demselben Zweck des Warmhaltens von
Speisen und Geschirr und stimmen in Herstellern, Vertriebswegen und Publikum
überein.
Die angefochtenen Grillbleche sind hochgradig ähnlich zu den Grillrosten
[Küchengeräte] des Widersprechenden in Klasse 21, denn es handelt sich in beiden
Fällen um Zubehör zu Grills, die oftmals mit diesen zusammen angeboten werden,
und in Natur, Zweck, Publikum, Herstellern übereinstimmen.
Angefochtene Waren in Klasse 21
Grillpfannen [nicht elektrisch]; Grillroste [Küchengeräte]; Grillständer sind identisch in
beiden Warenverzeichnissen enthalten.

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Die angefochtenen Bratpfannen; Flache Bratpfannen; Haushaltsgeräte;
Kochgeschirr; Kochutensilien; Pfannen; Pfannen aus Metall enthalten als weiter
gefasste Kategorien die Grillpfannen [nicht elektrisch] des Widersprechenden oder
überschneiden sich mit ihr. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefassten
Kategorien der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten
sie als identisch zu den Waren der älteren Marke.
Die angefochtenen Bratspieße; Spieße für Kochzwecke sind hochgradig ähnlich zu
den Grillspießen in Klasse 11 des älteren Zeichens, denn sie können in Zweck,
Nutzung, Verkaufsstätten, Herstellern und Publikum übereinstimmen.
Bei den angefochtenen Aluminiumbehälter für Lebensmittel; Aluminiumformen
[Küchenutensilien]; Aufbewahrungsgefäße aus Glas; Backbleche; Backbleche aus
Aluminium; Behälter für den Haushalt; Behälter für den Haushalt aus Edelmetall;
Behälter-Sets; Bratenspritzen; Feuerfeste Schalen; Grillbretter aus Holz;
Isoliergefäße; Küchengefäße; Pfannenwender; Steak-Beschwerer; Steak-Gewichte;
Tranchierbretter; Tranchierbretter für die Küche handelt es sich um Behälter und
Zubehör, das regelmäßig beim Grillen eingesetzt wird. Diese Waren können in
Zweck, Verkaufsstätten, Herstellern und Publikum mit den Waren des älteren
Zeichens in Klassen 11 und 21 übereinstimmen. Sie sind somit ähnlich.
Die angefochtenen Steine zum Backen von Pizza sind den Lavasteinen für
Barbecue-Grills in Klasse 11 der älteren Marke ähnlich, denn sie können zum Garen
und Backen von Lebensmitteln verwendet werden. Sie stimmen in Zweck, Natur,
Publikum und Vertriebswegen überein.
Die restlichen angefochtenen Waren Fleischklopfer [Küchengeräte]; Körbe für den
Haushalt; Topfuntersetzer; Topflappen sind zwar ebenfalls Waren, die in Haushalt
und Küche eingesetzt werden. Jedoch ist ihr Bezug zu den Grillgeräten und –waren
des älteren Zeichens nicht so eng, sie unterscheiden sich in Herstellern, Natur,
Nutzung. Sie sind daher unähnlich.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut
informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der
Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art
von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder zu verschiedenen Graden als
ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad ist
durchschnittlich.
c) Die Zeichen
Steakdragon Dragon Heat
Ältere Marke Angefochtene Marke
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 819 947 Seite: 5 von 7
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden
Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck
abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie
unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“
(11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine
ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung
einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen
würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen
der Europäischen Union (18/09/2008, C-514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57).
Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass
nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union
Verwechslungsgefahr besteht.
Die verschiedenen Wortbestandteile beider Zeichen sind bedeutungsvoll in den
Ländern, in denen Englisch verstanden wird, also in Großbritannien, Irland und
Malta. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der
Zeichen auf den englischsprachigen Teil des relevanten Publikums zu richten.
Das beiden Zeichen gemeinsame Wort „Dragon“ bezeichnet ein geflügeltes, Feuer
speiendes, echsenartiges Fabeltier. Es ist kennzeichnungskräftig. Das Wort „Steak“
der älteren Marke bezeichnet eine nur kurz gebratene Fleischscheibe aus der Lende
eines Rindes oder Kalbes. Es mangelt ihm an Kennzeichnungskraft für die hier
relevanten Waren, die allesamt beim Grillen oder sonstigen Zubereiten von Steaks
eingesetzt werden können. Das Wort „Heat“ der angefochtenen Marke ist für die
meisten der hier relevanten Waren (die zum/beim Kochen, Grillen, Backen eingesetzt
werden) kennzeichnungsschwach, da es auf Englisch „Hitze“ bedeutet.
Da es sich vorliegend um Wortmarken handelt, weist keines der Zeichen ein Element
auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten
könnte.
Schriftbildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die kennzeichnungskräftige
Buchstabenfolge „Dragon“ überein, die sich jedoch an unterschiedlichen Stellen
befinden, nämlich in der älteren Marke am Ende und in der angefochtenen am
Anfang. Die Zeichen haben von dem sie unterscheidenden
kennzeichnungsschwachen Bestandteile „Heat“ und dem beschreibenden Wort
„Steak“ auch noch die mittleren zwei Buchstaben gemein. Insgesamt sind die
Zeichen schriftbildlich durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im
kennzeichnungskräftigen Wort „Dragon“ in beiden Zeichen überein. Die Aussprache
unterscheidet sich im beschreibenden, vorangestellten Wort „Steak“ der älteren
Marke und im kennzeichnungsschwachen nachgestellten Wort „Heat“ in der
angefochtenen Marke. Beide Zeichen sind dreisilbig. Aussprache und Intonation
weichen leicht voneinander ab, da die unterscheidende Silbe sich in einem Zeichen
am Anfang und im anderen am Ende befindet. Beide stimmen jedoch im Klang
zweier der drei Silben überein. Insgesamt sind die Zeichen klanglich durchschnittlich
ähnlich.
Begrifflich sind zwar die Zeichen in ihrer Gesamtheit (Steakdragon – Steakdrachen
bzw. Dragon Heat – Drachenhitze) nicht in Wörterbüchern zu finden. Jedoch setzen
sie sich beide aus dem kennzeichnungskräftigen Wort „Dragon“ und einem anderen,

Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 819 947 Seite: 6 von 7
kennzeichnungsschwachen bzw. beschreibenden Bestandteil zusammen. Die
zusätzlichen Wörter ändern den Sinngehalt des Wortes „Dragon“ nicht. Insoweit sind
die Zeichen begrifflich sehr ähnlich.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der
umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Der Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass seine Marke aufgrund
intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft
verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf
ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke
als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine
Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft
der älteren Marke ist folglich trotz des beschreibenden Wortes „Steak“ für die
relevanten Waren, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, insgesamt
als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Es besteht teils Warenidentität, teils Warenähnlichkeit (zu unterschiedlichen Graden)
und teils Warenunähnlichkeit. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist
durchschnittlich. Die Aufmerksamkeit des Publikums ist normal.
Die Zeichen stimmen im kennzeichnungskräftigen Wort „Dragon“ überein. Dadurch
werden sie auch mit dem gleichen Konzept in Verbindung gebracht. Sie
unterscheiden sich in den Worten „Heat“ und „Steak“, die kennzeichnungsschwach
oder sogar beschreibend sind.
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von dem Erfahrungssatz
auszugehen, dass der Verkehr die in Frage stehenden Kennzeichen regelmäßig
nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung
aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt.
Es ist wahrscheinlich, dass die relevanten Verbraucher im jüngeren Zeichen eine
neue Produktlinie des Widersprechenden erkennen, da beide Zeichen den gleichen
Bestandteil „Dragon“ enthalten.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die
Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim englischsprachigen Teil des
Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch
teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 15 365 018 begründet ist.
Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung
der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen
Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die denjenigen der älteren
Marke identischen und ähnlichen Waren zurückzuweisen ist.

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Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und
Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8
Absatz 1 UMV ist, ist der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet
zurückzuweisen.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende
Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß
Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere
Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten
unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide
Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede
Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Beatrix STELTER Julia SCHRADER Renata COTTRELL
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung
beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68
UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser
Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der
Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der
Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser
Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst
als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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