Eleacc | Decision 2701673 – ELAC Electroacustic GmbH v. Guangzhou Miaoguang Commerce Limited

WIDERSPRUCH Nr. B 2 701 673

ELAC Electroacustic GmbH, Rendsburger Landstr. 215, 24113 Kiel, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Martin Landolf Lobemeier, Boehmert & Boehmert Anwaltspartnerschaft mbB – Patentanwälte Rechtsanwälte, Holtenauer Str. 57, 24105 Kiel, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Mr.E-appliance Ltd, 221 Whittington Road, Bounds Green London, London City of N22 8YW, Vereinigtes Königreich, Guangzhou Miaoguang Commerce Limited, A1-110,No.2 Garden, Lianhe Rd, Lianhe, Mawu Village, Shijin Town, Baiyun District, Guangzhou  510000, Volksrepublik China (Anmelder).

Am 07/04/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 701 673 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:

Klasse 9: Computer; Laptops; Notebooks [Computer]; Tablet-Computer; PCs; Mikrorechner; Compact-Disks [ROM, Festspeicher]; CD-ROM-Laufwerke; DVDs; DVD-Spieler, DVD-Player; DVD-Laufwerke; DVD-Recorder; Tragbare DVD-Player; CD-Player; Laufwerke; Koaxialkabel; Computerkabel;

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 195 019 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.

3.        Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 195 019 ein, und zwar gegen einige der Waren der Klasse 9. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 14 945 232. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Klasse 9: Lautsprecher; Kopfhörer; Plattenspieler; Plattenspielernadeln; Tonarme für Plattenspieler; Plattenteller für Plattenspieler; Saphirnadeln für Plattenspieler; Lautsprecher für Plattenspieler; Vorrichtungen zum Auswechseln von Plattenspielernadeln; Mikrofone; Mikrofone für Telekommunikationsgeräte; Mikrofone für Kommunikationsgeräte; Audiogeräte; Hi-Fi-Audiogeräte; Audiogeräte und Radioempfänger; Audiogeräte für das Auto; Software zur Steuerung und Verbesserung der Klangqualität von Audiogeräten; Verstärker; Verstärkerkabel; Elektrische Verstärker; Elektronische Verstärker; Digitale Verstärker; Elektroakustische Verstärker; Leistungstransformer für Verstärker; Elektrische Verstärker für Tonsignale; Lautsprecher; Lautsprecherboxen; Lautsprechergehäuse; Lautsprecheranlagen; Lautsprechersysteme; Lautsprecherschalter; Lautsprechereinheiten; Lautsprecherhalterungen; Lautsprecher [Tongeräte]; Drahtlose Lautsprecher; Gestelle für Lautsprecher; Lautsprecher für Kraftfahrzeuge; Gehäuse für Lautsprecher; Schalltrichter für Lautsprecher; Lautsprecher für Computer; Lautsprecher für Plattenspieler; Signalprozessoren für Lautsprecher; Koppelbare drahtlose Lautsprecher; Lautsprecher mit eingebauten Verstärkern; Lautsprecher für tragbare Medienabspielgeräte; Bespannungen aus Stoff für Lautsprecherboxen von Radios; Elektronische Tonsignalprozessoren zur Kompensierung von Tonverzerrungen bei Lautsprechern; Hi-Fi-Geräte; Hi-Fi-Audiogeräte; Software; Software und Softwareapplikationen für mobile Geräte.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse 9: Computer; Laptops; Notebooks [Computer]; Tablet-Computer; PCs; Mikrorechner; Compact-Disks [ROM, Festspeicher]; CD-ROM-Laufwerke; DVDs; DVD-Spieler, DVD-Player; DVD-Laufwerke; DVD-Recorder; Tragbare DVD-Player; CD-Player; Laufwerke; Koaxialkabel; Fernmeldekabel; Computerkabel; Elektro-Schaltkreise.

        

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 9

Die angefochtenen Computer sind Rechengeräte, insbesondere programmierbare elektronische Maschinen, die mit hoher Geschwindigkeit mathematische oder logische Operationen ausführen, um Daten zu sammeln, zu speichern, zueinander in Beziehung zu setzen oder anderweitig zu verarbeiten. Computer benötigen dazu Programme. Diese sind den älteren Waren Software der Widersprechenden ähnlich, da sie von demselben Hersteller stammen können, sich an dieselben Endabnehmer richten und über dieselben Vertriebsstätten zum Verkauf angeboten werden können. Ferner stehen die Waren in einem Ergänzungsverhältnis zueinander.

Wie bereits angeführt sind die angefochtenen Waren Computer Rechengeräte, die Daten sammeln, speichern und zueinander in Beziehung setzen oder anderweitig verarbeiten. Computer benötigen eine Software als Betriebssystem. Somit ergänzen sich die angefochtenen Computer und die Ware Software der Widersprechenden, da zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinn besteht, dass die eine Ware, nämlich die Software der Widersprechenden für die Verwendung der anderen, nämlich der angefochtenen Computer unentbehrlich oder wichtig ist. Die Verbraucher könnten ohne weiteres denken, dass die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren bei demselben Unternehmen liegt. Ferner richten sich die einander ergänzenden Waren an dasselbe Publikum, nämlich die Nutzer der Geräte (22/01/2009, T-316/07, easyHotel, EU:T:2009:14, § 57).  

Aus denselben Erwägungen besteht Ähnlichkeit zwischen den angefochtenen Waren Laptops; Notebooks [Computer]; Tablet-Computer; PCs; Mikrorechner und der Software der Widersprechenden.

Die angefochtenen Waren Compact-Disks [ROM, Festspeicher]; CD-ROM-Laufwerke; Laufwerke sind den Waren Software der Widersprechenden ähnlich: sie richten sich an dieselben Endabnehmer, werden über dieselben Vertriebsstätten zum Verkauf angeboten und können von denselben Herstellern stammen.

Auch zwischen den angefochtenen Waren DVD-Spieler, DVD-Player; DVD-Laufwerke; DVD-Recorder; Tragbare DVD-Player; CD-Player und der Software der Widersprechenden besteht Ähnlichkeit: Die angefochtenen Waren benötigen häufig eine Software zum Funktionieren, beispielsweise bei drahtlosen Verbindungen und Fernbedienungen, die eine bestimmte Software voraussetzen. Insoweit ergänzen sich die einander gegenüberstehenden Waren. Ferner richten sich die Vergleichswaren an dieselben Endabnehmer, werden in denselben Geschäften zum Verkauf angeboten und können von denselben Unternehmen stammen.

Koaxialkabel finden häufig Anwendung als Antennenkabel für Radio- oder Fernsehempfang oder allgemein im Audio-Bereich. Daher besteht zwischen den angefochtenen Waren Koaxialkabel und den älteren Audiogeräten Ähnlichkeit: die einander gegenüberstehenden Waren werden über dieselben Vertriebsstätten zum Verkauf angeboten, sie richten sich an dieselben Endabnehmer und können von denselben Herstellern stammen. Ferner besteht zwischen den Vergleichswaren ein Ergänzungsverhältnis.

Schließlich besteht eine Ähnlichkeit zwischen den verbleibenden angefochtenen Waren Computerkabel und der Software der Widersprechenden: die Vergleichswaren werden über dieselben Vertriebsstätten zum Verkauf angeboten, sie richten sich an dieselben Endabnehmer und können von denselben Herstellern stammen.

Die verbleibenden Waren Fernmeldekabel; Elektro-Schaltkreise sind sämtlichen Waren der Widersprechenden unähnlich. Die Vergleichswaren unterscheiden sich in Art und Verwendungszweck, werden in unterschiedlichen Vertriebsstätten zum Verkauf angeboten und richten sich an unterschiedliche Abnehmerkreise. Auch stehen sie in keinerlei Ergänzungs- oder Wettbewerbsverhältnis zueinander. Folglich sind diese Waren unähnlich.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für ähnlich befundenen Waren sowohl an das breite Publikum als auch an ein Fachpublikum. Es wird ein durchschnittlicher Aufmerksamkeitsgrad zugrunde gelegt.

  1. Die Zeichen

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Eleacc

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Die ältere Marke ist eine Bildmarke, bestehend aus der Buchstabenfolge „ELAC“, die in leicht stilisierter Ausgestaltung und in weißen fettgedruckten Buchstaben in einem Rechteck vor einem schwarzen Hintergrund erscheinen.

Die angefochtene Marke ist eine Wortmarke, die aus der Buchstabenfolge „Eleacc“ gebildet ist und in allen Schreibweisen geschützt ist. Mithin ist die Benutzung von Groß- oder Kleinbuchstaben unerheblich.

 

Die angefochtene Marke weist kein Element auf, das als eindeutig kennzeichnungskräftiger als andere Elemente gelten könnte.

Die ältere Marke besteht aus einem kennzeichnungskräftigen Wortelement und einem weniger kennzeichnungskräftigen Bildelement rein dekorativer Natur. Das Wortelement ist daher kennzeichnungskräftiger als das Bildelement.

Beide Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte als andere Elemente erachtet werden können.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „EL*AC*“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die zusätzlichen Buchstaben „E“ an dritter Position und „C“ an letzter Position in der angefochtenen Marke, für die es in der älteren Marke keine Entsprechung gibt. Ferner unterscheiden sich die Zeichen in der farblichen und graphischen Ausgestaltung der älteren Marke.

Die Zeichen stimmen folglich in ihren Anfängen überein. Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.

Die Zeichen sind bildlich daher durchschnittlich ähnlich.

In klanglicher Hinsicht und unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „EL*AK“ in den beiden Zeichen überein. Der doppelte Buchstabe „CC“ am Zeichenende der angefochtenen Marke wird identisch wie der einfache Buchstabe „C“ am Zeichenende der älteren Marke ausgesprochen. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang des zusätzlichen Buchstabens „E“ in der Zeichenmitte der angefochtenen Marke, für den es im älteren Zeichen keine Entsprechung gibt.

Die Zeichen sind daher stark ähnlich.

In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; diese Beurteilung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das Publikum zwischen den beiden Zeichen aufbauen könnte sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den Waren und Dienstleistungen (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22).

Die in Rede stehenden Waren sind teilweise ähnlich und teilweise unähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist durchschnittlich.

Die Vergleichszeichen sind in visueller Hinsicht durchschnittlich ähnlich und in klanglicher Hinsicht sogar stark ähnlich, da sie in vier von insgesamt sechs Buchstaben der Anmeldemarke übereinstimmen. Somit ist die ältere Marke vollständig in der angefochtenen Marke enthalten. Die Zeichen unterscheiden sich insbesondere in den zusätzlichen Buchstaben „E“ und „C“ in der weniger beachteten Zeichenmitte in der angefochtenen Marke, sowie aufgrund der farblichen und graphischen Ausgestaltungselemente, die jedoch weniger ins Gewicht fallen. Zudem weist keine der Vergleichsmarken einen Bedeutungsgehalt auf, der es dem Verbraucher erleichtern könnte, die Zeichen begrifflich auseinanderzuhalten.

Im Hinblick auf die Bildelemente und die graphischen Ausgestaltungsmerkmale in der angefochtenen Marke ist indes anzumerken, dass für den Gesamteindruck einer Marke in der Regel der Wortbestandteil maßgeblich ist, weil sich der Verkehr in erster Linie hieran orientiert, um das mit der Marke gekennzeichnete Produkt oder die Dienstleistung zu identifizieren. Diese treten im vorliegenden Fall visuell hinter das Wortelement zurück und sind nicht ausreichend, um die beiden Zeichen klar voneinander zu trennen und unterschiedlichen Unternehmen zuzuordnen. In der Gesamtbeurteilung überwiegen daher die durch die identische Buchstabenfolge „EL*AC“ hervorgerufenen Ähnlichkeiten.

Folglich können die oben genannten Unterschiede nicht die visuellen und klanglichen Übereinstimmungen der Zeichen aufwiegen, zumal bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von dem Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr die in Frage stehenden Kennzeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt.

Aus den angezeigten Gründen liegt nach Überzeugung der Widerspruchsabteilung daher eine Verwechslungsgefahr vor.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist.

Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke ähnlich sind.

Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.

Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren  Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Die Widerspruchsabteilung

Renata COTTRELL

Sigrid DICKMANNS

Claudia MARTINI

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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