Evoprotect | Decision 2813007

WIDERSPRUCH Nr. B 2 813 007

Evonik Industries AG, Rellinghauser Str. 1 – 11, 45128 Essen, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Roland Weiß, Rodenbacher Chaussee 4, 63457 Hanau-Wolfgang, Deutschland (zugelassener Vertreter)

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Lankwitzer Lackfabrik GmbH, Haynauer Straße 61 – 63, 12249 Berlin, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Greyhills Rechtsanwälte, Aachener Str. 1, 50674 Köln, Deutschland (zugelassene Vertreter)

Am 04/09/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 813 007 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren, nämlich alle Waren in Klasse 2 der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 765 019 „Evoprotect“ (Wortmarke) ein. Der Widerspruch beruht auf der internationalen Markenregistrierung mit Benennung der Europäischen Union Nr. 918 426 „EVONIK“. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

SUBSTANTIIERUNG DER ÄLTEREN RECHTE

Gemäß Artikel 76 Absatz 1 UMV ermittelt das Amt in dem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.

Das Amt kann daher mutmaßliche Rechte, für die die Widersprechende keine geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.

Gemäß Regel 19 Absatz 1 UMDV gibt das Amt der Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits zusammen mit der Widerspruchsschrift vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist fest.

Gemäß Regel 19 Absatz 2 UMDV muss die Widersprechende innerhalb der oben genannten Frist außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass sie zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist.

Wenn der Widerspruch auf einer eingetragenen Marke beruht, die keine Unionsmarke ist, muss die Widersprechende insbesondere eine Abschrift der entsprechenden Eintragungsurkunde oder der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat, vorlegen – Regel 19 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii UMDV.

Im vorliegenden Fall reichte die Widersprechende als Nachweis folgende Dokumente ein:

1) Kopie der Eintragungsurkunde auf Englisch sowie Übersetzung in die Verfahrenssprache und

2) amtliches Schreiben der WIPO vom 26/05/2008 auf Englisch in Bezug auf einen Inhaberwechsel sowie die entsprechenden Übersetzung in die Verfahrenssprache.

Die zuvor genannten Unterlagen sind nicht ausreichend zur Substantiierung der älteren Marke, da die in der Eintragungsurkunde angegebene Schutzdauer des älteren Rechts nur bis zum 01/10/2016 (10 Jahre nach dem Eintragungsdatum vom 02/10/2006) reicht und keine Verlängerungsurkunde vorliegt. Auch im amtlichen Schreiben der WIPO vom 26/05/2008 findet sich kein Hinweis auf eine evtl. Verlängerung der Widerspruchsmarke. Weder zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs noch während der Frist zur Einreichung weiterer Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Vervollständigung des Widerspruchs wurde der Nachweis der Verlängerung der älteren Marke geführt.

Gemäß Regel 20 Absatz 1 UMDV wird der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen, wenn die Widersprechende nicht innerhalb der in Regel 19 Absatz 1 genannten Frist die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts sowie ihre Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs belegt.

Der Widerspruch ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Beatrix STELTER

Julia SCHRADER

Claudia MARTINI

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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