WIDERSPRUCH Nr. B 2 701 533
VERITAS-Tiernahrung Dienstleistungsgesellschaft mbH, Robert-Bosch-Str. 4, 69509 Mörlenbach, Deutschland (Widersprechende)
g e g e n
Robert Schütz, Kirchenackerweg 10, 2604 Theresienfeld, Österreich (Anmelder).
Am 16/06/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 2 701 533 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen:
Klasse 3: Reinigungs- und Duftpräparate; Tierpflegemittel.
Klasse 5: Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel; Hygienepräparate und -artikel; Medizinische und veterinärmedizinische Präparate und Artikel.
Klasse 31: Futtermittel und Tiernahrung; Streu- und Einstreumaterialien für Tiere.
Klasse 35: Bereitstellen eines Online-Fachgeschäftes für Käufer und Verkäufer von Waren im Bereich des Zoofachhandels, insbesondere für Reinigungs- und Duftpräparate, Tierpflegemittel, diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel, Hygienepräparate und –artikel, medizinische und veterinärmedizinische Präparate und Artikel, Boxen [Bauwerk]aus Metall für Tiere, Bauten und transportable Bauten aus Metall, Sattlerwaren und Tierbekleidung, Behausungen und Betten für Tiere, Spielzeug für Haustiere, Spielzeug für Tiere, Spielwaren, Spiele, Spielzeug und Kuriositäten, Futtermittel und Tiernahrung, Streu und Einstreumaterialien für Tiere; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung in Bezug auf Zoofachgeschäfte.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 011 109 wird für alle obigen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 011 109 ein. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 302 010 003 014. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
BENUTZUNGSNACHWEIS
Der Anmelder erklärt, dass der Widerspruch zurückzuweisen sei, da die Widersprechende die Benutzung der Marke, auf die sie sich stützt, nicht nachgewiesen habe. Er führt an, es gelte § 26 MarkenG, gemäß welchem eine angemeldete Marke vom Inhaber für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen sei, im Inland ernsthaft benutzt worden sein müsse. Der Anmelder beruft sich auf die Internetpräsenz der Widersprechenden, aus welcher ersichtlich sei, dass die Widersprechende die ältere Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, auf welche der Widerspruch gestützt ist, nicht ernsthaft benutzt habe. Gemäß § 25 MarkenG sei die Geltendmachung der Rechte, welche durch den Besitz der Markenanmeldung „fairPet“ einhergingen, erloschen, falls diese Marke in den letzten sechs Jahren und sechs Monaten für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen, auf welchen der Widerspruch basiert, nicht benutzt habe.
Gemäß der Amtspraxis muss ein Antrag auf Benutzungsnachweis ausdrücklich, eindeutig und unbedingt sein, weil er wichtige verfahrensrechtliche Konsequenzen hat: Erbringt die Widersprechende keinen Nachweis in diesem Sinne, muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.
Die Widerspruchsabteilung stellt fest, dass der Anmelder sich auf nationale Rechtsvorschriften beruft, die im Widerspruchsverfahren vor dem EUIPO nicht einschlägig sind, und darüber hinaus lediglich eine Feststellung trifft. Da die Erklärung des Anmelders keinen ausdrücklichen, eindeutigen und unbedingten bedingungsfeindlichen Antrag auf Benutzungsnachweis darstellt, wurde er nicht berücksichtigt. Daher oblag der Widersprechenden keine Nachweispflicht für die ernsthafte Benutzung ihrer älteren Marke.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
- Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 3: Artikel für die Haltung von Kleintieren, insbesondere Hunde und Katzen, nämlich Reinigungs- und Pflegemittel, Shampoos und pflanzliche Öle (für Reinigungs- und Kosmetikzwecke).
Klasse 5: pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie pharmazeutische Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Pflaster, Verbandmaterial; Desinfektionsmittel; Artikel für die Haltung von Kleintieren, insbesondere Hunde und Katzen, nämlich Insekten- und Parasitenschutzspray, Pfotenschutzsalbe, Tierfutterergänzungsmitte für medizinische Zwecke.
Klasse 31: Futtermittel für Tiere, insbesondere Hunde- und Katzenfutter; Tierfutterergänzungsmittel für nicht medizinische Zwecke; Katzenstreu.
Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Artikel für die Haltung von Kleintieren, insbesondere Hunde und Katzen, nämlich Reinigungs- und Pflegemittel, Shampoos und pflanzliche Öle; Artikel für die Haltung von Kleintieren, insbesondere Hunde und Katzen, nämlich Insekten- und Parasitenschutzspray, Pfotenschutzsalbe; Tierfutterergänzungsmittel für medizinische Zwecke; Hundeleinen, Hundegeschirr; Haarbürsten und -kämme, Fressnäpfe, Katzentoiletten; Futtermittel für Tiere, insbesondere Hunde- und Katzenfutter; Tierfutterergänzungsmittel für nicht medizinische Zwecke; Katzenstreu; Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet in den Bereichen: Artikel für die Haltung von Kleintieren, insbesondere Hunde und Katzen, nämlich Reinigungs- und Pflegemittel, Shampoos und pflanzliche Öle; Artikel für die Haltung von Kleintieren, insbesondere Hunde und Katzen, nämlich Insekten- und Parasitenschutzspray, Pfotenschutzsalbe; Tierfutterergänzungsmittel für medizinische Zwecke; Hundeleinen, Hundegeschirr; Haarbürsten und -kämme, Fressnäpfe, Katzentoiletten; Futtermittel für Tiere, insbesondere Hunde- und Katzenfutter; Tierfutterergänzungsmittel für nicht medizinische Zwecke; Katzenstreu.
Klasse 41: Auskünfte über das Training und die Erziehung von Tieren im Rahmen der Tierhaltung.
Klasse 44: Auskünfte über Tierpflege (Tierhaltung); Auskünfte über Verhaltenstherapien für Tiere; Ernährungsberatung.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 3: Reinigungs- und Duftpräparate; Tierpflegemittel.
Klasse 5: Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel; Hygienepräparate und -artikel; Medizinische und veterinärmedizinische Präparate und Artikel.
Klasse 6: Boxen [Bauwerk] aus Metall für Tiere; Bauten und transportable Bauten aus Metall.
Klasse 18: Sattlerwaren, Peitschen und Tierbekleidung.
Klasse 20: Behausungen und Betten für Tiere.
Klasse 28: Spielzeug für Haustiere; Spielzeug für Tiere; Spielwaren, Spiele, Spielzeug und Kuriositäten.
Klasse 31: Futtermittel und Tiernahrung; Streu- und Einstreumaterialien für Tiere.
Klasse 35: Bereitstellen eines Online-Fachgeschäftes für Käufer und Verkäufer von Waren im Bereich des Zoofachhandels, insbesondere für Reinigungs- und Duftpräparate, Tierpflegemittel, diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel, Hygienepräparate und –artikel, medizinische und veterinärmedizinische Präparate und Artikel, Boxen [Bauwerk]aus Metall für Tiere, Bauten und transportable Bauten aus Metall, Sattlerwaren und Tierbekleidung, Behausungen und Betten für Tiere, Spielzeug für Haustiere, Spielzeug für Tiere, Spielwaren, Spiele, Spielzeug und Kuriositäten, Futtermittel und Tiernahrung, Streu und Einstreumaterialien für Tiere; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung in Bezug auf Zoofachgeschäfte.
Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis sowohl des Anmelders als auch der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).
Das Wort „nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.
Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMDV Waren und Dienstleistungen werden nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 3
Die angefochtenen Reinigungspräparate und Tierpflegemittel enthalten als weiter gefasste Kategorien die Artikel für die Haltung von Kleintieren, insbesondere Hunde und Katzen, nämlich Reinigungs- und Pflegemittel der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefassten Kategorien der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.
Die angefochtenen Duftpräparate überschneiden sich mit den Waren Artikel für die Haltung von Kleintieren, insbesondere Hunde und Katzen, nämlich pflanzliche Öle (für Reinigungs- und Kosmetikzwecke) der Widersprechenden. Mithin sind auch diese Waren als identisch anzusehen.
Angefochtene Waren in Klasse 5
Die angefochtenen Waren diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel enthalten als weiter gefasste Kategorien die Waren diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke der Widersprechenden oder überschneiden sich mit ihnen. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefassten Kategorien der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.
Selbiges gilt in Bezug auf die angefochtenen Waren medizinische und veterinärmedizinische Präparate und Artikel und die Waren pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse. Auch diese Waren sind daher als identisch anzusehen.
Die angefochtenen Hygienepräparate und -artikel und die veterinärmedizinische Erzeugnisse der Widersprechenden haben denselben Verwendungszweck und können dieselben Hersteller, Endabnehmer und Vertriebswege haben. Mithin sind diese Waren hochgradig ähnlich.
Angefochtene Waren in Klasse 6
Bei den angefochtenen Boxen [Bauwerk] aus Metall für Tiere handelt es sich um abgetrennte Stände, zumeist in Pferdeställen, in denen sich die Tiere frei bewegen können. Sie haben unter den oben genannten Kriterien keinerlei Berührungspunkte mit den Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden in den Klassen 3, 5, 31, 35, 41 und 44, bei denen es sich um kosmetische, pharmazeutische und diätetische Erzeugnisse, Artikel zur Wundversorgung, Mittel zur Abwehr von Insekten und Parasiten, Futtermittel, Katzenstreu, Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Artikel für die Haltung von Kleintieren sowie Auskünfte in Bezug auf das Training und die Erziehung von Tieren, die Tierpflege, Verhaltenstherapien für Tiere und Ernährungsberatung handelt. Diese Waren und Dienstleistungen sind unterschiedlicher Natur, haben unterschiedliche Verwendungszwecke, Anbieter und Hersteller, und werden nicht über dieselben Vertriebswege angeboten. Selbiges gilt für die angefochtenen Bauten und transportablen Bauten aus Metall. Die Waren sind unähnlich zu sämtlichen Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden.
Angefochtene Waren in Klasse 18, 20 und 28
Ähnliches gilt für die angefochtenen Sattlerwaren, Peitschen und Tierbekleidung in Klasse 18, Behausungen und Betten für Tiere in Klasse 20 sowie die angefochtenen Waren Spielzeug für Haustiere; Spielzeug für Tiere; Spielwaren, Spiele, Spielzeug und Kuriositäten in Klasse 28. Diese Waren sind so ersichtlich branchenfremd zu den Waren der Widersprechenden, dass die Tatsache, dass Tierbekleidung, Behausungen und Betten für Tiere und Spielzeug für Tiere denselben Endabnehmern in denselben Tierfachgeschäften angeboten wird wie die Futtermittel und kosmetischen Erzeugnisse für Tiere der Widersprechenden in den Klassen 3 und 31, nicht ausreicht, um eine Ähnlichkeit festzustellen. Diese Waren sind völlig unterschiedlicher Natur und haben sehr unterschiedliche Verwendungszwecke. Sattlerwaren und Peitschen werden ohnehin über andere, spezialisierte Vertriebskanäle angeboten.
Eine Ähnlichkeit mit Einzelhandelsdienstleistungen kann nur festgestellt werden, wenn die im Rahmen dieser Dienstleistungen angebotenen Waren identisch zu den angefochtenen Waren sind, was vorliegend nicht der Fall ist.
Die angefochtenen Waren in den Klassen 18, 20 und 28 sind anderer Natur und haben regelmäßig einen anderen Ursprung als sämtliche Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden in den Klassen 3, 5, 31, 35, 41 und 44. Ferner haben sie unterschiedliche Verwendungszwecke und stehen weder zueinander in einem Konkurrenzverhältnis, noch ergänzen sie sich gegenseitig. Folglich sind die Waren und Dienstleistungen unähnlich.
Angefochtene Waren in Klasse 31
Futtermittel und Tiernahrung sind identisch in den Spezifikationen beider marken enthalten, einschließlich Synonyme.
Die angefochtenen Streu- und Einstreumaterialien für Tiere enthalten als weiter gefasste Kategorien die Katzenstreu der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefassten Kategorien der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35
Die angefochtenen Dienstleistungen Bereitstellen eines Online-Fachgeschäftes für Käufer von Waren im Bereich des Zoofachhandels, insbesondere für Reinigungs- und Duftpräparate, Tierpflegemittel, diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel, Hygienepräparate und –artikel, medizinische und veterinärmedizinische Präparate und Artikel, Boxen [Bauwerk] aus Metall für Tiere, Bauten und transportable Bauten aus Metall, Sattlerwaren und Tierbekleidung, Behausungen und Betten für Tiere, Spielzeug für Haustiere, Spielzeug für Tiere, Spielwaren, Spiele, Spielzeug und Kuriositäten, Futtermittel und Tiernahrung, Streu und Einstreumaterialien für Tiere; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung in Bezug auf Zoofachgeschäfte enthalten als weiter gefasste Kategorie die Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet in den Bereichen: Artikel für die Haltung von Kleintieren, insbesondere Hunde und Katzen, nämlich Reinigungs- und Pflegemittel, Shampoos und pflanzliche Öle; Artikel für die Haltung von Kleintieren, insbesondere Hunde und Katzen, nämlich Insekten- und Parasitenschutzspray, Pfotenschutzsalbe; Tierfutterergänzungsmittel für medizinische Zwecke; Hundeleinen, Hundegeschirr; Haarbürsten und -kämme, Fressnäpfe, Katzentoiletten; Futtermittel für Tiere, insbesondere Hunde- und Katzenfutter; Tierfutterergänzungsmittel für nicht medizinische Zwecke; Katzenstreu der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Dienstleistungen nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Dienstleistungen der Widersprechenden.
Die angefochtenen Dienstleistungen Bereitstellen eines Online-Fachgeschäftes für Verkäufer von Waren im Bereich des Zoofachhandels, insbesondere für Reinigungs- und Duftpräparate, Tierpflegemittel, diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel, Hygienepräparate und –artikel, medizinische und veterinärmedizinische Präparate und Artikel, Boxen [Bauwerk] aus Metall für Tiere, Bauten und transportable Bauten aus Metall, Sattlerwaren und Tierbekleidung, Behausungen und Betten für Tiere, Spielzeug für Haustiere, Spielzeug für Tiere, Spielwaren, Spiele, Spielzeug und Kuriositäten, Futtermittel und Tiernahrung, Streu und Einstreumaterialien für Tiere; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung in Bezug auf Zoofachgeschäfte und die Dienstleistungen der Widersprechenden in Klasse 35 sind als ähnlich anzusehen. Die Waren, auf welche sich die Dienstleistungen beziehen sind identisch. Im Rahmen der angefochtenen Großhandelsdienstleistungen werden Waren an andere Unternehmen (Einzelhändler) verkauft, welche die Waren sodann an Endabnehmer verkaufen. Obgleich sich die Endabnehmer und Vertriebskanäle unterscheiden, sind die Dienstleistungen derselben Natur und haben denselben Verwendungszweck. Ferner ergänzen sie einander. Darüber hinaus bieten Großhändler manchmal auch Einzelhandelsdienstleistungen an, weshalb die betriebliche Herkunft dieser Dienstleistungen dieselbe sein kann.
- Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder zu unterschiedlichen Graden ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Der Aufmerksamkeitsgrad wird von durchschnittlich (z.B. in Bezug auf Reinigungspräparate) bis hoch (z.B. in Bezug auf pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse) variieren.
Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass der Aufmerksamkeitsgrad des maßgeblichen Publikums in Bezug auf pharmazeutische Erzeugnisse relativ hoch ist, unabhängig davon, ob diese verschreibungspflichtig sind oder nicht (15/12/2010, T–331/09, Tolposan, EU:T:2010:520, § 26; 15/03/2012, T–288/08, Zydus, EU:T:2012:124, § 36 sowie zitierte Rechtsprechung).
Insbesondere medizinisches Fachpersonal bringt bei der Verschreibung von Arzneimitteln einen hohen Grad an Aufmerksamkeit auf. Auch ein nicht spezialisiertes Publikum zeigt, unabhängig davon, ob die Arzneimittel verschreibungspflichtig sind oder nicht, einen höheren Aufmerksamkeitsgrad, da sich diese Erzeugnisse auf die Gesundheit auswirken.
- Die Zeichen
fairPet
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fair4pets
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C–251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Beide Marken sind Wortmarken. Im falle von Wortmarken ist das Wort an sich geschützt und nicht seine jeweilige Darstellung. Mithin ist die Benutzung von Groß- oder Kleinbuchstaben unerheblich.
Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein kleiner Teil der Verbraucher, der über sehr gute Englischkenntnisse verfügt, das in beiden Marken enthaltene Wortelement „fair“ mit der Bedeutung Messe versteht, wie vom Anmelder vorgetragen. Der Großteil der deutschsprachigen Verbraucher wird es jedoch als ein aus dem Englischen übernommenes Wort mit der Bedeutung den Regeln des Zusammenlebens entsprechend; anständig, gerecht im Verhalten gegenüber anderen verstehen (http://www.duden.de/rechtschreibung/fair). Da dieses Wortelement in Bezug auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen keine greifbare Bedeutung hat, ist es als kennzeichnungskräftig anzusehen.
Das ebenfalls in beiden Marken enthaltene englische Wortelement „Pet/pets“ wird von Verbrauchern mit Englischkenntnissen als ein Tier, das man zu Vergnügungszwecken und um Gesellschaft zu haben zu Hause hält (https://www.collinsdictionary.com/dictionary/english/pet) bzw. der Plural davon, also als Heimtier/e wahrgenommen.
Dieser Teil der Verbraucher wird die im angefochtenen Zeichen enthaltene Ziffer „4“ zwischen den beiden aus dem Englischen stammenden Wörtern „Fair“ und „pets“ englisch „four“ aussprechen, und als phonetische Entsprechung des englischen Wortes „for“ mit der Bedeutung für wahrnehmen.
Dementsprechend werden Verbraucher mit Englischkenntnissen das Wortelement „Pet“ bzw. die Wort-Zahl-Kombination „4pets“ als Hinweis darauf wahrnehmen, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen für Heimtiere bestimmt sind oder bestimmt sein können. Mithin sind diese Elemente für diesen Teil des Publikums nicht kennzeichnungskräftig.
Insoweit die sich gegenüberstehenden Zeichen in ihrer Gesamtheit verstanden werden, werden sie in etwa als gerechtes Heimtier und gerecht für Heimtiere wahrgenommen. Der Teil der maßgeblichen Verbraucher ohne Englischkenntnisse wird nur die Bedeutung des Wortelements „fair“ und der Ziffer „4“ verstehen.
Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen sowohl in Bezug auf den kennzeichnungskräftigen Wortbestandteil „fair“ als auch auf die Buchstabenfolge „pet(*)“ überein, die für einen Teil des relevanten Publikums nicht kennzeichnungskräftig ist. Sie unterscheiden sich lediglich im letzten Buchstaben der angefochtenen Marke, „s“, und in der Ziffer „4“ in der Zeichenmitte.
Daher sind die Zeichen für beide Teile des maßgeblichen Publikums stark ähnlich.
Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Insoweit die Zeichen in ihrer Gesamtheit verstanden werden, unterscheiden sie sich leicht in ihrer Bedeutung durch die Präposition für im angefochtenen Zeichen. Die Begrifflichkeit der Bestandteile „fair“ und „Pet/pets“ ist aber dennoch in beiden vorhanden.
Für den Teil des maßgeblichen Publikums ohne Englischkenntnisse haben die Zeichen die Begrifflichkeit des Wortelements „fair“ gemein. Sie unterscheiden sich leicht in der Bedeutung der Ziffer „4“ in der angefochtenen Marke. In beiden Fällen sind sie begrifflich stark ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
- Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines für einen Teil des maßgeblichen Publikums nicht kennzeichnungskräftigen Elements in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.
- Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; diese Beurteilung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das Publikum zwischen den beiden Zeichen aufbauen könnte, sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den Waren und Dienstleistungen 11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22).
Der Gerichtshof hat ferner den wesentlichen Grundsatz aufgestellt, dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen dem zuvor festgestellten Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und den Waren oder Dienstleistungen, impliziert. Daher kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T–443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).
Die Unterschiede zwischen den Zeichen vermögen ihre starke Ähnlichkeit nicht zu überwinden. Ob der starken bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit der in Rede stehenden Zeichen könnten Verbraucher deshalb trotz eines teilweise hohen Aufmerksamkeitsgrads hinsichtlich der betrieblichen Herkunft ähnlicher und identischer Waren und Dienstleistungen getäuscht werden.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht, und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der deutschen Markeneintragung der Widersprechenden begründet ist.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen zu unterschiedlichen Graden ähnlich sind.
Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Robert MULAC
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Natascha GALPERIN |
Judit NÉMETH
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Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.