fight eagle | Decision 2831363

WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 2 831 363
Adler Modemärkte AG, Industriestr. Ost 1-7, 63808 Haibach, Deutschland
(Widersprechende), vertreten durch Laura Kohm, Adler Modemärkte AG,
Industriestr. Ost 1-7, 63808 Haibach, Deutschland (angestellte Vertreterin)
g e g e n
Shenzhenshi Qianlidong Trading Company, Room 1307 #A, Weidonglong
Commercial Building, Longhua Street, Longhua New District, Shenzhenshi,
Volksrepublik China (Anmelderin), vertreten durch Rolim Mietzel Wohlnick &
Calheiros LLP, Graf-Adolf-Straße 14, 40212 Düsseldorf, Deutschland (zugelassene
Vertreter).
Am 14/11/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 2 831 363 wird für alle angefochtenen Waren
stattgegeben.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 959 901 wird in ihrer Gesamtheit
zurückgewiesen.
3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 320 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der
Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 959 901 für die Bildmarke ein, und zwar
gegen alle Waren der Klasse 25. Der Widerspruch beruht auf der
Unionsmarkeneintragung Nr. 1 595 909 der Wortmarke „Eagle“. Die
Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
Vorbemerkung
Mit Wirkung vom 01.10.2017 wurden die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und
Verordnung (EG) Nr. 2868/95 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr.
2017/1001 (kodifizierte Version, die UMV), die Delegierte Verordnung (EU) Nr.
2017/1430 (DVUM) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1431 (UMDV),
unbeschadet bestimmter Übergangsvorschriften. Alle Bezugnahmen zu UMV, DVUM
und UMDV der vorliegenden Entscheidung sollen als Bezugnahmen zu den sich
aktuell in Kraft befindlichen Verordnungen verstanden werden, außer wenn
ausdrücklich anders angegeben.

Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 831 363 Seite: 2 von 7
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der
Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder
gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine
Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der
Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren
gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen,
die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und
dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante
Publikum.
a) Die Waren
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 25: Korsettleibchen; Hosen; Sporttrikots; Mäntel; Oberbekleidungsstücke;
Jacken; Leggings [Hosen]; Sportunterhemden; Strumpfhosen;
Korsetts; Jerseykleidung; Bekleidung für Kinder; Anzüge; Tops
[Bekleidungsstücke]; T-Shirts; Athletiksportschuhe.
Die angefochtenen Korsettleibchen; Hosen; Sporttrikots; Mäntel;
Oberbekleidungsstücke; Jacken; Leggings [Hosen]; Sportunterhemden;
Strumpfhosen; Korsetts; Jerseykleidung; Bekleidung für Kinder; Anzüge; Tops
[Bekleidungsstücke]; T-Shirts sind in der weiter gefassten Kategorie der
Bekleidungsstücke der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Athletiksportschuhe sind in der weiter gefassten Kategorie der
Schuhwaren der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut
informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der
Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art
von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite
Publikum.
Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.

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c) Die Zeichen
Eagle
Ältere Marke Angefochtene Marke
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden
Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck
abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie
unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“
(11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine
ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung
einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen
würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen
der Europäischen Union (18/09/2008, C-514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57).
Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass
nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union
Verwechslungsgefahr besteht.
Das gemeinsame Element „Eagle“ hat eine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum
Beispiel in Ländern, in denen Englisch verstanden wird. Somit hält es die
Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des
relevanten Publikums zu richten, der Englisch spricht.
Die ältere Marke ist die in allen Schreibweisen geschützte Wortmarke „Eagle“.
Das angefochtene Zeichen ist eine kombinierte Bildmarke. Sie besteht aus einem
Bildbestandteil, nämlich einem roten Dreieck mit schwarzem Rand in Form einer
nach unten weisenden Pfeilspitze, auf dem zwei gelbe Linien liegen, die von links
nach rechts schräg verlaufen und sich am rechten Schenkel des Dreiecks treffen.
Unter dem Bildbestanteil befindet sich weiterhin der Wortbestandteil „fight eagle“
kleingeschrieben und in kursiver Schreibschrift.
Das gemeinsame Element „eagle“ in beiden Marken wird vom relevanten Publikum
als „Adler“ verstanden (siehe Pons Onlinewörterbuch Englisch). Da es für die
relevanten Waren nicht beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach ist, ist
es kennzeichnungskräftig.
Weiterhin wird das Element „fight“ im angefochtenen Zeichen vom relevanten
Publikum als „Kampf“ verstanden (ebd.). In der Kombination mit dem nachfolgenden
Grundwort „eagle“ wird es jedoch nicht eigenständig wahrgenommen, sondern
lediglich als Bestimmungswort innerhalb der Wortkombination „fight eagle“, die als
„Kampfadler“ verstanden wird. Somit ist es für die relevanten Waren nicht

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beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach und daher
kennzeichnungskräftig.
Das angefochtene Zeichen weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins
Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.
Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der
Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den
Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das
Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr
Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird
(14/07/2005, T-312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „Eagle“ überein. Sie unterscheiden sich
jedoch in Bezug auf das zusätzliche Wortelement „fight“ und die grafische
Ausgestaltung der angefochtenen Marke, d.h. die Präsenz des farbigen Bildelements
und die typographische Ausgestaltung der Wortbestandteile.
Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der
Buchstaben „Eagle“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet
sich im Klang der Buchstaben „fight“ der angefochtenen Marke, für die es im älteren
Zeichen keine Entsprechungen gibt. Das Bildelement der angefochtenen Marke
beeinflusst die Aussprache nicht.
Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.
Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen,
von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da beide Zeichen als „Adler“
wahrgenommen werden, wobei die zweite Marke auf einen Adler besonderer Art
verweist, nämlich einen kämpfenden oder dazu bereiten Adler, sind die Zeichen in
begrifflicher Hinsicht stark ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde,
wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der
umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund
intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft
verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf
ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke
als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine
Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft
der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

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e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die Waren wurden sind identisch und die Zeichen in bildlicher und klanglicher
Hinsicht durchschnittlich ähnlich und in begrifflicher Hinsicht stark ähnlich.
Zwar gilt für die strittigen Waren grundsätzlich, dass in Bekleidungsgeschäften die
Kunden im Allgemeinen die Bekleidung, die sie kaufen wollen, selbst auswählen
können oder dabei vom Verkaufspersonal unterstützt werden. Mündliche
Bezugnahmen auf das Produkt und die Marke sind zwar nicht ausgeschlossen, die
Wahl des Kleidungsstücks erfolgt aber im Allgemeinen visuell. Daher erfolgt die
visuelle Wahrnehmung der betroffenen Marken im Allgemeinen vor dem Kauf.
Dementsprechend spielt der visuelle Aspekt bei der umfassenden Beurteilung der
Verwechslungsgefahr eine größere Rolle (06/10/2004, T-117/03 – T-119/03 &
T-171/03, NL, EU:T:2004:293, § 50). Daher könnten die durch die zusätzlichen Wort-
und Bildelemente des angefochtenen Zeichens verursachten visuellen Unterschiede
zwischen den Zeichen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die zwischen
den Marken besteht, besonders relevant sein.
Im vorliegenden Fall ist allerdings die ältere Wortmarke, die als solche in jeglicher
Schreibweise geschützt ist, vollständig in der angefochtenen integriert und zudem
spielt, wie bereits oben im Abschnitt c) angemerkt, der Wortbestandteil eine
maßgebliche Rolle bei kombinierten Bildmarken, weil sich der Verkehr in erster Linie
hieran orientiert. Die Marken unterscheiden sich zwar in dem zusätzlichen
Wortbestandteil „fight“ der angefochtenen Marke. Dieser wird jedoch lediglich als
Bestimmungswort zum übereinstimmenden Grundwort „Eagle“ verstanden, das den
Gesamteindruck des angefochtenen Zeichens prägt.
Die Widerspruchsabteilung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der
Begriff der Verwechslungsgefahr denjenigen der gedanklichen Verbindung
(Assoziationsgefahr) beinhaltet, in dem Sinne, dass die angesprochenen
Verkehrskreise, wenngleich sie die Zeichen nicht unmittelbar miteinander
verwechseln mögen, davon ausgehen, dass die unter den einander
gegenüberstehenden Zeichen angebotenen Waren von demselben oder miteinander
verbundenen Unternehmen stammen. Hierzu trägt auch in besonderem Maße die
Tatsache bei, dass beide Marken in begrifflicher Hinsicht stark übereinstimmen und
den Verbraucher an einen großen Raubvogel erinnern. Die angefochtene Marke
unterscheidet sich nämlich konzeptuell lediglich darin von der älteren Wortmarke,
insofern sie auf einen Adler besonderer Art verweist. Somit können die
angesprochenen Verkehrskreise etwa denken, bei der angefochtenen Marke handele
es sich um eine Abwandlung bzw. eine besondere Form der älteren Marke für eine
bestimmte Art von Waren. Insbesondere in der für die strittigen Waren (Bekleidung,
Schuhwaren) relevanten Modebranche zeigt nämlich das Marktgeschehen, dass es
für Hersteller üblich ist, solche Abwandlungen zu benutzen, um verschiedene
Produktlinien voneinander zu unterscheiden. Mithin reichen die Abstände zwischen
den Marken nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden.
Schließlich gilt, dass „die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine
gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren
impliziert, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der
Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren
Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998,
C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17). Vorliegend gleicht die Identität der Waren die
Unterschiede zwischen den Zeichen aus.

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Die Anmelderin hat es versäumt, zum Widerspruch Stellung zu nehmen, so dass
etwaige Argumente nicht berücksichtigt werden konnten.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim
englischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in
Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der
angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen
Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung
Nr. 1 595 909 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene
Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende
Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr
sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c
Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absätze 3 und 6 und Regel 94 Absatz 7
Buchstabe d Ziffer i UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der
Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus
den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze
festzusetzen sind. Im vorliegenden Fall hat die Widersprechende keinen
zugelassenen Vertreter in Sinne von Artikel 120 UMV bestellt. Daher sind keine
Vertretungskosten angefallen.
Die Widerspruchsabteilung
Sigrid DICKMANNS Konstantinos MITROU Renata COTTRELL
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung
beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68
UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser
Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der
Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der
Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser
Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst
als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch
eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Artikel 109
Absatz 8 UMV (ehemals Regel 94 Absatz 4 UMDV, gültig bis 01/10/2017) ist ein
solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung
einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der
Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet
worden ist.

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