FULL MOON PARTY | Decision 2770819

WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 2 770 819
Full Moon Group Ltd., Herzogstr. 15, 70176 Stuttgart, Deutschland
(Widersprechende), vertreten durch BRP Renaud und Partner mbB, Königstr. 28,
70173 Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Event0 GmbH, Brunnenstraße 3,10119 Berlin, Deutschland (Anmelderin), vertreten
durch Ihde & Partner Rechtsanwälte, Schönhauser Allee 10-11, 10119 Berlin,
Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 10/10/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 2 770 819 wird für alle angefochtenen Dienstleistungen
stattgegeben, und zwar
Klasse 35: Marketing; Event-Marketing; Werbung und Marketing.
Klasse 41: Party-Planung; Organisation von Partys.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 738 958 wird für alle angefochtenen
Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren weitergeführt
werden.
3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und
Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 738 958 ein, und zwar gegen
alle Dienstleistungen der Klassen 35 und 41. Der Widerspruch beruht auf der
Unionsmarke Nr. 7 448 129 und auf der deutschen Unternehmensbezeichnung „Full
Moon Group Ltd.“. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe b UMV und Artikel 8 Absatz 4 UMV.
VORBEMERKUNGEN
Mit Wirkung vom 01/10/2017 wurden die Verordnung (EC) Nr. 207/2009 und
Verordnung (ED) Nr. 2868/95 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 2017/1001 (kodifizierte Version, die UMV), die Delegierte Verordnung (EU)
Nr. 2017/1430 (DVUM) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1431
(UMDV), unbeschadet bestimmter Übergangsvorschriften. Alle Bezugnahmen auf die
UMV, DVUM und UMDV der vorliegenden Entscheidung sollen als Bezugnahmen auf
die sich aktuell in Kraft befindlichen Verordnungen verstanden werden, außer wenn
ausdrücklich anders angegeben.

Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 770 819 Seite: 2 von 9
Der Widerspruch beruht auf mehr als einem älteren Recht. Aus Gründen der
Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in
Bezug auf die deutsche Unternehmensbezeichnung „Full Moon Group Ltd.“ der
Widersprechenden.
NICHT EINGETRAGENE MARKE ODER IM GESCHÄFTLICHEN VERKEHR
BENUTZTES ANDERES KENNZEICHENRECHT – ARTIKEL 8 ABSATZ 4 UMV
Artikel 8 Absatz 4 UMV besagt, dass auf Widerspruch der Inhaberin einer nicht
eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten
Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung die angemeldete
Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn und soweit nach dem für den
Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht der Union oder des Mitgliedstaats:
(a) Rechte an diesem Kennzeichen vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke,
gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der Unionsmarke in
Anspruch genommenen Priorität, erworben worden sind
(b) dieses Kennzeichen seiner Inhaberin das Recht verleiht, die Benutzung einer
jüngeren Marke zu untersagen.
Die Eintragungshindernisse von Artikel 8 Absatz 4 UMV unterliegen somit den
folgenden Anforderungen:
Das ältere Kennzeichen muss vor der Einreichung der angefochtenen Marke im
geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung benutzt
worden sein.
Die Widersprechende muss nach dem für den Schutz des Kennzeichens
maßgeblichen Recht vor der Einreichung der angefochtenen Marke Rechte an
dem Kennzeichen, auf das der Widerspruch gestützt wird, erworben haben,
einschließlich des Rechts, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.
Die Bedingungen, unter denen die Benutzung einer jüngeren Marke untersagt
werden kann, müssen in Bezug auf die angefochtene Marke erfüllt sein.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Erfüllt ein Zeichen eine dieser
Voraussetzungen nicht, bleibt einem Widerspruch, der auf eine ältere nicht
eingetragene Marke oder andere im geschäftlichen Verkehr benutzte
Kennzeichenrechte im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 UMV gestützt wird, somit der
Erfolg versagt.
a) Vorherige Benutzung im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich
örtlicher Bedeutung
Die Bedingung der Benutzung im geschäftlichen Verkehr ist eine konstitutive
Voraussetzung, ohne die das betreffende Zeichen keinerlei Schutz gegen die
Eintragung einer Unionsmarke genießt, und sie besteht unabhängig von den
Voraussetzungen, die das nationale Recht für den Erwerb des ausschließlichen
Rechts aufstellt. Überdies muss eine solche Benutzung darauf schließen lassen,
dass das betreffende Kennzeichenrecht von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung
ist.

Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 770 819 Seite: 3 von 9
Hierzu ist festzustellen, dass die Voraussetzung in Bezug auf die Benutzung eines
Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen
Verkehr nach Artikel 8 Absatz 4 UMV den Zweck verfolgt, Konflikte zwischen den
Zeichen zu begrenzen, indem sie verhindert, dass ein älteres Recht, das nicht
hinreichend ausgeprägt, d. h. im geschäftlichen Verkehr wichtig und bedeutungsvoll
ist, der Eintragung einer neuen Unionsmarke entgegenstehen kann. Die Möglichkeit
eines Widerspruchs soll auf Zeichen beschränkt sein, die auf ihrem relevanten Markt
tatsächlich und wirklich präsent sind. Um die Eintragung eines neuen Zeichens
verhindern zu können, muss das für den Widerspruch geltend gemachte Zeichen
tatsächlich in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr benutzt
werden und eine mehr als lediglich örtliche geografische Schutzausdehnung haben,
was bedeutet, dass, wenn das Schutzgebiet dieses Zeichens als nicht örtlich
angesehen werden kann, die Benutzung in einem bedeutenden Teil dieses Gebiets
erfolgen muss. Bei der Feststellung, ob dies der Fall ist, sind die Dauer und die
Intensität der Benutzung dieses Zeichens als unterscheidendes Element für seine
Adressaten zu berücksichtigen, bei denen es sich sowohl um Käufer und
Verbraucher als auch um Lieferanten und Wettbewerber handelt. In dieser Hinsicht
sind insbesondere Benutzungen des Zeichens in der Werbung und in der
geschäftlichen Korrespondenz erheblich. Ferner ist die Beurteilung der
Voraussetzung der Benutzung im geschäftlichen Verkehr für jedes Gebiet, in dem
das für den Widerspruch geltend gemachte Recht geschützt ist, getrennt
vorzunehmen. Schließlich muss die Benutzung des in Frage stehenden Zeichens im
geschäftlichen Verkehr vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke dargetan
werden (29/03/2011, C-96/09 P, Bud, EU:C:2011:189, § 157, 159, 160, 163 und
166).
Im gegenständlichen Verfahren wurde die angefochtene Marke am 09/08/2016
eingereicht. Daher musste die Widersprechende nachweisen, dass das
Kennzeichenrecht, auf das der Widerspruch gestützt wird, vor diesem Zeitpunkt in
Deutschland, im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung
benutzt wurde. Ferner muss der Nachweis erbracht werden, dass das Zeichen der
Widersprechenden im geschäftlichen Verkehr benutzt wurde, nämlich in Bezug auf
Marketing; Musikdarbietung; Organisation von Veranstaltungen; Werbung;
Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Event-Marketing.
Am 29/03/2017 reichte die Widersprechende Benutzungsnachweise ein. Die
Widersprechende beantragte, bestimmte in den Unterlagen enthaltenen Angaben als
vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die
Widerspruchsabteilung wird deswegen die eingereichten Nachweise nur allgemein
beschreiben. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die meisten Unterlagen
schon öffentlich zugänglich gemacht worden sind oder wegen ihrer Natur für das
Publikum bestimmt sind. Die Benutzungsnachweise bestehen aus den folgenden
Unterlagen:
Anlage 7 Ausdruck von der Internetseite www.horizont.net mit einem Ranking
der Top 15 Agenturen für Live-Kommunikation (Top-Eventagenturen) in
Deutschland für das Jahr 2013. Die Full Moon-Gruppe belegt Platz 9
mit einem Honorarumsatz in Höhe von 6,37 Millionen Euro und 58
festangestellten Mitarbeiter.
Anlage 8 Eidesstaatliche Versicherung von dem Geschäftsführer der Full Moon
Event GmbH, Herrn Till Elsässer, der seit 05/2009 bei der Full Moon
Group Ltd. als Senior Sales Manager tätig war und seit 01/02/2016
Geschäftsführer bei der Full Moon Event GmbH ist. Herr Elsässer
erklärt, dass die Projekte, die in den beigefügten Unterlagen

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dargestellt sind, in dem Zeitraum 2010 2015 realisiert wurden. Es
handelt sich dabei um die Organisation von verschiedenen Events für
eine Reihe von bekannten deutschen Mandanten. Die beigefügten
Präsentationen beinhalten Daten in Bezug auf die Umsätze und die
Anzahl der Mitarbeiter von dem Gründungsjahr 2001 bis 2014. Die
Daten für das Jahr 2013 (Umsatz und Mitarbeiter) entsprechen den
Daten, die auf der Webseite www.horizont.net bekannt gemacht
wurden (Anlage 7). Die Daten für die Jahre 2014, 2015 und 2016
zeigen ein wesentliches Wachstum im Umsatz und in der Anzahl der
Mitarbeiter im Vergleich mit 2013.
Anlage 9 Angebot aus dem Jahr 2014 im Zusammenhang mit der Einführung
des Fiat 500X. In dem Angebot genannte Positionen umfassen
Dienstleistungen, die für die Organisation eines Events typisch sind,
wie z.B. Projektmanagement, Catering, Security, usw.
Anlage 10 Screenshot der Internetseite famab.de, auf der die Gewinner des Best
Corporate Event Preises 2015 gelistet werden, u.a. die Full Moon
Group Ltd. für die Kampagne zur Einführung des Fiat 500X, der im
Zusammenhang mit dem Angebot, eingereicht als Anlage 9, steht. Es
handelt sich um ein deutschlandweites Event, das vom 14/11/2014 bis
31/01/2015 stattgefunden hat.
Anlage 11 Screenshot der Internetseite fullmoon.de, aus dem die
Dienstleistungen im Rahmen der Kampagne zur Einführung des Fiat
500X hervorgehen.
Anlage 12 Pressemeldung vom 31/10/2014, abgerufen auf der Homepage
fiatpress.de, über die Werbemaßnahmen der Widersprechenden im
Rahmen der Einführung des Fiat 500X.
Anlage 13 Meldung der Branchenzeitschrift HORIZONT Online vom 18/11/2014
zur Fiat-Kampagne zur Einführung des Fiat 500X.
Anlage 14 Vertrags- und sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der
Planung, Organisation und Durchführung des Stuttgart Festivals im
Juli 2015.
Anlagen Flyer und Prospekte aus den Jahren 1998 – 2008, die die Benutzung
15-16 des Zeichens „Full Moon“ im Zusammenhang mit verschiedenen
Events zeigen.
Die Unterlagen beweisen, dass der Benutzungsort Deutschland ist. Dies kann
abgeleitet werden aus der Sprache der Dokumente (Deutsch) und aus dem Inhalt
verschiedener Unterlagen, die sich auf deutsche Unternehmen und Ereignisse in
Deutschland beziehen.
Die Beweismittel datieren vor dem relevanten Datum.
Die Beweismittel belegen, dass das Zeichen der Widersprechenden im
geschäftlichen Verkehr benutzt wurde, nämlich in Bezug auf die Organisation von
Veranstaltungen und Event-Marketing.
Die eingereichten Unterlagen, namentlich Anlagen 7 und 8 mit den entsprechenden
Anhängen, liefern der Widerspruchsabteilung ausreichende Angaben über das

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Handelsvolumen sowie die Dauer und Häufigkeit der Benutzung der
Unternehmensbezeichnung „Full Moon Group Ltd.“. Aus den Beweismitteln geht
eindeutig hervor, dass der geschäftliche Verkehr der Widersprechenden unter dem
betreffenden Zeichen mehr als lediglich örtliche Bedeutung hat, was an den
zahlreichen Mandanten, an dem Personal und Umsatzvolumen zu erkennen ist.
Auch wenn die Zahlen von der Widersprechenden stammen, werden sie von
unabhängigen Quellen indirekt gestützt nämlich von den Pressemeldungen und
Informationen auf den Internetseiten horizont.net und famab.de. Auch wenn es so
aussieht, dass die Tätigkeit der Widersprechenden eher auf das Gebiet von Stuttgart
und Umgebung konzentriert ist, belegen die Beweismittel, dass die wirtschaftliche
Dimension des Zeichens infolge seiner Benutzung eindeutig über den örtlichen
Bereich hinausgeht (deutschlandweit), in dem die Geschäftstätigkeit der
Widersprechenden ihren Standort hat.
Durch die Beweismittel konnte allerdings die Benutzung des Zeichens im
geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung nicht in Verbindung
mit allen Dienstleistungen nachgewiesen werden, auf die sich der Widerspruch
stützt. Benutzt wurde es vor allem für die Organisation von Veranstaltungen und
Event-Marketing, wohingegen es auf die übrigen Geschäftstätigkeiten keinen oder
wenig/nicht ausreichenden Bezug gibt.
Infolgedessen gelangt die Widerspruchsabteilung zu der Schlussfolgerung, dass das
Zeichen der Widersprechenden vor dem Anmeldetag der angefochtenen Marke in
Verbindung mit der Organisation von Veranstaltungen und Event-Marketing im
geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung benutzt wurde.
b) Das Kennzeichenrecht nach dem anwendbaren Recht und das Recht der
Widersprechenden gegenüber der angemeldeten UM
Im vorliegenden Fall wird das nationale Recht in Deutschland geltend gemacht,
insbesondere § 5 und § 15 des deutschen Gesetzes über den Schutz von Marken
und sonstigen Kennzeichen (MarkenG):

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Zur Substantiierung der anwendbaren Prüfungsgrundsätze bezieht sich die
Widersprechende auf drei Urteile des deutschen Bundesgerichtshofs BGH, Urteil
vom 24/02/2005, Az.: I ZR 161/02 Seicom, BGH, Urteil vom 22/03/2012, Az.: I ZR
55/10 METRO/ROLLER’s Metro und BGH, Urteil vom 14/04/2011, Az.: I ZR 41/08
Peek & Cloppenburg II (Anlagen 4 – 6).
Aus der Vorschrift des § 15 Absatz 2 MarkenG, sowie auch aus den anwendbaren
Prüfungsgrundsätzen, die von der Widersprechenden durch die Urteile des
deutschen Bundesgerichtshofs nachgewiesen wurden, ergibt sich, dass
Verwechslungsgefahr vorliegt, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der
Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Zeichen gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder
gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine
Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der
Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren
gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen
bzw. der Geschäftstätigkeiten, die Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens, die
kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen
sowie das relevante Publikum.
1. Die Dienstleistungen
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen der
angefochtenen Marke:
Klasse 35: Marketing; Event-Marketing; Werbung und Marketing.
Klasse 41: Party-Planung; Organisation von Partys.
Die Unternehmensbezeichnung der Widersprechenden wird benutzt in Verbindung
mit: Organisation von Veranstaltungen und Event-Marketing.
Die angefochtenen Dienstleistungen in der Klasse 35 sind mit den
Geschäftstätigkeiten Event-Marketing der Widersprechenden identisch, entweder
weil sie dieselben Dienstleistungen geschützt bzw. beansprucht werden (Event-
marketing) oder weil die angefochtenen Dienstleistungen Marketing als eine weiter
gefasste Kategorie die Dienstleistungen Event-Marketing der Widersprechenden

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enthalten oder weil sich die Dienstleistungen überschneiden (Werbung und Event-
marketing).
Die angefochtenen Dienstleistungen Party-Planung und Organisation von Partys in
Klasse 41 sind in der weiter gefassten Kategorie der Organisation von
Veranstaltungen der Widersprechenden enthalten. Deswegen sind auch sie
identisch.
2. Die Zeichen
Full Moon Group Ltd.
Älteres Zeichen Angefochtene Marke
Das relevante Gebiet ist Deutschland. Somit sind vorliegend für die Beurteilung der
Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Absatz 2 MarkenG die Wahrnehmung der
verständigen und angemessen aufmerksamen allgemeinen Verkehrskreise sowie der
erhöhte Aufmerksamkeitsgrad des Fachpublikums in Deutschland maßgeblich.
Die Bestandteile „Group Ltd.“ des älteren Zeichens weisen im Allgemeinen auf die
Form der Gesellschaft hin, nämlich, dass es sich um eine Unternehmensgruppe
handelt, die in einer bestimmten Rechtsform organisiert ist (Ltd.). Daher sind diese
Bestandteile für das deutsche Publikum nicht unterscheidungskräftig.
Dennoch hat das ältere Kennzeichen als Ganzes aus der Perspektive des Publikums
im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen
Organisation von Veranstaltungen und Event-Marketing. Die Kennzeichnungskraft
des älteren Zeichens ist folglich als durchschnittlich anzusehen.
Hinsichtlich der angefochtenen Marke ist der Wortbestandteil „PARTY“ im Hinblick
auf die beanspruchten Dienstleistungen in den Klassen 35 und 41
kennzeichnungsschwach.
Beide Zeichen weisen keine Elemente auf, die als eindeutig dominanter (stärker ins
Auge springend) als andere Elemente erachtet werden können.
In schriftbildlicher Hinsicht sind die Zeichen insoweit ähnlich, als sie in den
Wortbestandteilen „Full Moon“ übereinstimmen. In Bezug auf diese
übereinstimmenden Elemente unterscheiden sich die Zeichen einzig darin, dass im
jüngeren Zeichen das zweite „O“ im Wortelement „Moon“ deutlich größer ausgestaltet
ist als die anderen Buchstaben, sodass der linke Rand des Buchstaben „O“ in den
ersten Buchstaben „O“ hineinragt. Andererseits unterscheiden sich die Zeichen in
den Wortbestandteilen „Group Ltd.“ und „Party“, die allerdings für nicht
unterscheidungskräftig, bzw. kennzeichnungsschwach befunden wurden. Insoweit
sind die Zeichen hochgradig ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen bei den Wortelementen
„Full Moon“ überein, die identisch in beiden Zeichen vorliegen. Die Aussprache

Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 770 819 Seite: 8 von 9
unterscheidet sich in den Wortbestandteilen „Group Ltd.“ und „Party“, die in dem
anderen Zeichen keine jeweilige Entsprechung haben. Insoweit sind die Zeichen
hochgradig ähnlich.
In begrifflicher Hinsicht wird das ältere Zeichen vom Publikum im relevanten
Gebiet als „Vollmond“ wahrgenommen. Die angefochtene Marke wird vom Publikum
im relevanten Gebiet als „Vollmondparty“ wahrgenommen. Da die Zeichen mit einer
ähnlichen Bedeutung verbunden sind, sind die Zeichen begrifflich ähnlich.
In Anbetracht der oben genannten schriftbildlichen, klanglichen und begrifflichen
Übereinstimmungen, sind die verglichenen Zeichen zumindest ähnlich.
3. Umfassende Beurteilung der Voraussetzungen nach dem anwendbaren
Recht
Die Dienstleistungen bzw. die Tätigkeitsbereiche sind identisch und die Zeichen
zumindest ähnlich. Die Vergleichsdienstleistungen richten sich sowohl an die
verständigen und angemessen aufmerksamen allgemeinen Verkehrskreise sowie an
das Fachpublikum in Deutschland mit einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad. Die
Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens ist durchschnittlich.
Wegen der gemeinsamen Wortbestandteile „Full Moon“ können die Verbraucher
davon ausgehen, dass es sich lediglich um eine andere, neue oder spezifische
Produktlinie der Gruppe „Full Moon“ handelt und die Dienstleistungen von derselben
Gruppe von Unternehmen stammen. Das Wortelement „Party“ weist direkt auf die
Vergleichsdienstleistungen hin. Damit ist eine Verwechslungsgefahr nicht
auszuschließen.
c) Schlussfolgerung
Unter Abwägung aller obigen Ausführungen gelangt die Widerspruchsabteilung zu
der Feststellung, dass der Widerspruch aufgrund des älteren Zeichens der
Widersprechenden begründet ist. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle
angefochtenen Dienstleistungen zurückzuweisen ist.
In Anbetracht der Tatsache, dass der Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4 UMV
vollständig erfolgreich ist, kann eine Prüfung des verbleibenden Grunds und älteren
Rechts, auf die der Widerspruch gestützt wurde, unterbleiben.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende
Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr
sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1, Buchstabe (c)(i) UMV
bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der
Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung
festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 770 819 Seite: 9 von 9
Die Widerspruchsabteilung
Judit NÉMETH Plamen IVANOV Natascha GALPERIN
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung
beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68
UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser
Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der
Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der
Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser
Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst
als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch
eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Artikel 109
Absatz 8 UMV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der
Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die
Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A
Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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