Grünzeug | Decision 628/2016-5

ENTSCHEIDUNG

der Fünften Beschwerdekammer

vom 13. Januar 2017

In dem Beschwerdeverfahren R 628/2016-5

 

Grünzeug Salatbars OG

Heinrichstraße 21

8010 Graz

Österreich

 

 

 

Anmelderin / Beschwerdeführerin

vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, Hilmgasse 10, 8010 Graz, Österreich

BESCHWERDE betreffend die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 465 488

erlässt

DIE FÜNFTE BESCHWERDEKAMMER

durch A. Szanyi Felkl als Einzelmitglied im Sinne von Artikel 135 Absätze 2 und 5 UMV, Artikel 1c VerfO-BK, in Verbindung mit Artikel 10 des Beschlusses des Präsidiums zur Organisation der Beschwerdekammern in der aktuell geltenden Fassung und dem Beschluss Nr. 1 der Fünften Kammer vom 2. Februar 2015 über Entscheidungen der Kammer in der Besetzung mit einem Mitglied.

Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema

die folgende


Entscheidung

Sachverhalt

  1. Am 12. August 2015 meldete die Grünzeug Salatbars OG („die Anmelderin“) die Wortmarke

 

Grünzeug

 

als Unionsmarke u.a. für folgende Waren und Dienstleistungen an:

 

Klasse 30 – Würzmittel.

 

Klasse 43 – Gästebetreuung [Verpflegung von Gästen]; Dienstleistungen eines Imbissrestaurants; Take-away-Schnellimbiss-Dienstleistungen; Verpflegung von Gästen in Restaurants mit Lieferservice; Dienstleistungen der Verpflegung von Gästen in Salatbars.

 

  1. Nach vorangegangener Beanstandung und Stellungnahme der Anmelderin wies die Prüferin die Anmeldung mit Entscheidung vom 15. Februar 2016 gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV teilweise, nämlich für die oben genannten Waren und Dienstleistungen, zurück.

 

  1. Die Prüferin stützte sich insbesondere auf die folgenden Gründe:

 

  • Es handelt sich bei den zu beanstandenden Waren und Dienstleistungen, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, um Waren und Dienstleistungen für den täglichen Gebrauch und sie sind hauptsächlich für Durchschnittsverbraucher bestimmt. Aufgrund der Natur der betreffenden Waren und Dienstleistungen wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind. Da die Marke „Grünzeug“ zudem aus deutschen Wörtern besteht, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, deutschsprachige Verbraucher innerhalb der Gemeinschaft.

 

  • Der betreffende Verbraucher wird das Wort „Grünzeug“ als Ausdruck mit einer bestimmten Bedeutung verstehen, nämlich Kräuter zur Tellerdekoration oder zum Würzen von Salaten, Suppen u.a.; Salate und Gemüse (als Rohkost).

 

  • Der Begriff ,,Grünzeug“ in seiner Gesamtheit macht den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen deutlich, dass es sich bei den angemeldeten Waren um Würzmittel handelt, die aus Kräutern bestehen, bzw. um die Verpflegung von Gästen mit Salaten und Gemüsegerichten.

 

  • Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.

 

  • Es kann sich bei den Waren „Würzmittel“ ohne weiteres um Kräuter handeln, d. h. um sogenanntes Grünzeug. Der Zusammenhang ist klar und ersichtlich und braucht seitens der Verbraucher keiner großen gedanklichen Anstrengungen, um bei einer mit ,,Grünzeug” gekennzeichneten Ware darauf zu schließen, dass es sich hierbei um Kräuter oder andere „grüne“ Würze handelt. Siehe z.B. die Rezepte der Kochbar auf www.kochbar.de/rezepte/grünzeug.html oder verschiedene Übersetzungsseiten, die alle eine Übersetzung für diesen Begriff parat haben.

 

  • Mit Hinsicht auf die beanspruchten Dienstleistungen ist der Bezug sehr direkt. Die „Dienstleistungen der Verpflegung von Gästen in Salatbars“, bezeichnet mit ,,Grünzeug”, verweist nur darauf, dass in dieser Bar Grünzeug zum Verzehr angeboten wird. Rohkost bedeutet nur, dass diese Waren nicht gekocht sind, sie können zubereitet, müssen aber roh sein. In der Regel wird Salat auch roh gegessen, zumindest die Salatblätter, die Gurken, die Tomaten usw. Durch die Zugabe von Dressing wird der Salat nicht weniger roh sondern nur gewürzt. Auch in Bezug auf die weiteren Dienstleistungen, die alle mit der Verpflegung von Gästen zu tun haben, beschreibt ,,Grünzeug” nur die Art der Verpflegung, die in diesem Restaurant oder Imbiss angeboten wird, nämlich Salate, Gemüse und Kräuter.

 

  • Das Substantiv ,,Grünzeug” ist ein Wort der deutschen Umgangssprache, das im Sinne von „Gemüse, Salate, Kräuter“ im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet und auch dahingehend verstanden wird. Dem Anmeldezeichen fehlt somit die markenrechtlich erforderliche Unterscheidungskraft.

 

  1. Gegen diese Entscheidung legte die Anmelderin am 4. April 2016 Beschwerde ein und begründete sie am selben Tag wie folgt:

 

  • Das Amt hat nur geprüft, ob ,,Grünzeug” in irgendeiner der in den Online-Wörterbüchern enthaltenen Bedeutungen noch irgendwie entfernt in Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen gebracht werden kann. Richtigerweise hätte das Amt aber prüfen müssen, ob der Durchschnittskonsument bei dem Begriff direkt, konkret und spezifisch auf Würzmittel und Gastronomiedienstleistungen schließt. Werden diese Waren und Dienstleistungen nicht als Grünzeug bezeichnet, so besteht kein Bedürfnis der Marktwirtschaft, diesen Begriff marktrechtlich freizuhalten.

 

  • Konkret lautet die Frage: Weiß ein Durchschnittskonsument, wenn er den Begriff ,,Grünzeug” hört/liest, konkret, direkt und ohne weiteres Nachdenken, welche Waren und Dienstleistungen ihm angeboten werden? Ist für ihn eindeutig, dass es sich um „Würzmittel“ handelt bzw. Dienstleistungen der „Gästebetreuung, Verpflegung von Gästen, Dienstleistungen eines Imbissrestaurants, Take-away-Schnellimbiss-Dienstleistungen oder Verpflegung von Gästen in Restaurants mit Lieferservice und für Verpflegung von Gästen in Salatbars“?

 

  • Der Begriff ,,Grünzeug” ist diesbezüglich nicht beschreibend. Für die Dienstleistung „Verpflegung von Gästen in Salatbars“ ist er – wenn überhaupt – nur als humorvolle Anspielung zu verstehen.

 

  • ,,Grünzeug” ist vorwiegend für Pflanzen, die nicht zum Verzehr bestimmt sind (Gestrüpp, Blumen, Flora, Bäume, Gehölz), beschreibend.

 

  • Gemüse, Salat und Kräuter werden umgangssprachlich vom Verkehr nur ausnahmsweise und in einem abwertenden Verständnis als ,,Grünzeug” bezeichnet. Ein derartiges negatives Werturteil kann schon sprachlogisch nicht (objektiv) beschreibend sein.

 

  • Selbst wenn ,,Grünzeug” eine gängige Bezeichnung für Gemüse und Salat wäre, sind diese Waren nicht Gegenstand der beanspruchten Waren. Kein Mensch käme auf die Idee, Würzmittel als ,,Grünzeug” zu bezeichnen, oder dass mit ,,Grünzeug” Würzmittel gemeint sind.

 

  • Das Amt benötigt argumentativ das Konzept von „Kräuter“ als „Brücke“ zwischen ,,Grünzeug” und Würzmittel.

 

  • ,,Grünzeug” beschreibt nicht die Art der beanspruchten Dienstleistungen. Dieser Logik zufolge müsste sich auf jeder oder fast jeder Speisekarte eines Restaurants, Imbissrestaurants, Take-away-Schnellimbisses, einer Salatbar oder sonst einer Lokalität, die der Verpflegung von Gästen in Restaurants mit Lieferservice dient, ein Gericht namens ,,Grünzeug” angeboten werden.

 

  • Wenn ein Gericht als Scherz unter dem Namen ,,Grünzeug” auf einer Speisekarte wäre, würde jeder Gast, dem es nicht völlig gleich ist, was auf seinem Teller landet, nachfragen, was damit – also mit dem Namen ,,Grünzeug” – gemeint ist, da ,,Grünzeug” Pflanzen beschreibt, die überhaupt nicht zum Verzehr bestimmt sind oder gegenüber einem tatsächlichen Gericht nur eine beigebende, untergeordnete Funktion erfüllen bzw. maximal Zutat eines Gericht sind. Eben dieser Effekt war aus marketingtechnischer Sicht wesentlicher Mitgrund dafür, diesen Begriff als Marke zu wählen.

 

  • ,,Grünzeug” beschreibt kein Gericht oder sonst eine im Rahmen der Gastronomie angebotene Dienstleistung.

 

  • Laut Bewertungen des Lokals der Anmelderin denkt der Durchschnittsverbraucher bei dem Begriff ,,Grünzeug” unmittelbar und spezifisch zunächst nur an ein Blumengeschäft. Erst nachdem einem Konsumenten der Konnex zur Gastronomie klar gemacht wurde, wird er wegen des Begriffs ,,Grünzeug” erahnen, dass ihm dort vermutlich vorwiegend vegetarische Gerichte, also Gerichte mit Gemüse, Salat und Kräuter als Zutaten, angeboten werden.

 

  • Selbst bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Salatbar wird kein Grünzeug im Verständnis eines Konsumenten – also unverarbeitete, rohe oder womöglich nicht einmal genießbare Pflanzen – zum Verkauf angeboten. Das wäre Gegenstand eines Blumengeschäftes, einer Gärtnerei oder vielleicht noch eines Gemüsehandels. Der Konsument bezahlt schließlich für die Verarbeitung und Zubereitung der rohen Zutaten als Mehrwert gegenüber den unverarbeiteten Lebensmitteln.

 

  • Der Durchschnittsverbraucher wird den Begriff ,,Grünzeug” entweder als abwertend (sofern er davon ausgeht, dass die Verwendung ernst gemeint ist) oder humorvoll (soweit er davon ausgeht, dass die Verwendung nicht ernst gemeint ist) empfinden – keinesfalls wird der Begriff aber als objektiv beschreibend verstanden.

 

  • Auf http://www.kochbar.de befindet sich unter den Treffern bei einer Suche nach „Grünzeug“ kein einziges Würzmittel und kein einziger Salat bzw. Salatgericht, wie es in der Gastronomie angeboten wird.

 

  • Die Einträge auf dieser Webseite machen drei Dinge deutlich: erstens werden unter ,,Grünzeug” in erster Linie überhaupt nicht zum Verzehr geeignete Pflanzen angesehen, die nach dem üblichen Verständnis als Abfallprodukt bei der Zubereitung von Speisen oder als beigebende, aber nicht zum Verzehr gedachte, Dekoration verstanden werden. Zweitens wird der Begriff maximal als Zutat eines Gerichts, nicht aber als Gericht verstanden. Auch für Salat ist ,,Grünzeug” nicht beschreibend, denn dieser erfordert auch eine Verarbeitung und Vermengung mit weiteren Zutaten und Salatdressing. Drittens sorgt die Anwendung des Begriffs für einen Überraschungs- und damit zu einem Neugierde- und/oder Merkeffekt.

 

  • Die Anmelderin war auf der Suche nach ein Begriff, der die Neugierde des weitgehend jungen Publikums weckt und den selbstironischen Zeitgeist des intellektuellen Klientels trifft. Für einen Blumenladen wäre der Begriff ,,Grünzeug” nicht originell.

 

  • ,,Grünzeug” ist auch deshalb nicht beschreibend, weil im Rahmen der beanspruchten Dienstleistungen typischerweise auch Getränke angeboten werden.

 

  • ,,Grünzeug” ist phantasievoll und jedenfalls unterscheidungskräftig.

 

 

Entscheidungsgründe

  1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da der Gegenstand der Anmeldung für die beanspruchten Waren gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV schutzunfähig ist. Die Eintragungshindernisse ergeben sich aus der Bedeutung des beanspruchten Zeichens in der englischen Sprache (Artikel 7 Absatz 2 UMV).

 

Zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe  c UMV

 

  1. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.
  2. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 UMV finden die Vorschriften des Artikels 7 Absatz 1 UMV auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen. Die Eintragung einer Unionsmarke scheidet daher bereits dann aus, wenn sie nur in einer der Amtssprachen der Europäischen Union beschreibend ist (19/09/2002, C-104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, § 40).
  3. Im Fall einer aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Wortmarke ist auf den beschreibenden Charakter der Marke in ihrer Gesamtheit und nicht lediglich auf die beschreibende Bedeutung der einzelnen Bestandteile abzustellen. Die bloße Aneinanderreihung mehrerer beschreibender Begriffe bleibt grundsätzlich beschreibend. Etwas anderes gilt nur, wenn die ungewöhnliche Art der Wortzusammensetzung einen Gesamteindruck bewirkt, der ausreichend von dem entfernt ist, den die Kombination der Bedeutungen der Teilbegriffe vermittelt und der zusammengesetzte Gesamtbegriff in seiner Bedeutung damit über die Summe seiner Bestandteile hinausgeht (12/02/2004, C-363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 104; 12/02/2004, C-265/00, Biomild, EU:C:2004:87, § 37, 43). Die bloße Aneinanderreihung mehrerer beschreibender Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, führt wiederum nur zu einer Marke, die als Ganzes beschreibend ist (12/02/2004, C-265/00, Biomild, EU:C:2004:87, § 39).
  4. Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, hat selbst einen diese Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck bewirkt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (07/07/2011, T-208/10, Truewhite, EU:T:2011:340, § 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  5. Die Zurückweisung einer Marke als beschreibend ist bereits dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des angesprochenen Publikums eine ausreichend klare und spezifische Beziehung zwischen dem angemeldeten Wortzeichen und den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vorliegt (27/02/2002, T-106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 44; 30/11/2004, T-173/03, Nurseryroom, EU:T:2004:347, § 20; 12/01/2005, T-367/02 – T-369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 21).
  6. Der beschreibende Charakter einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den Verbrauchern dieser Waren oder den Empfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (02/04/2008, T-181/07, Steadycontrol, EU:T:2008:86, § 38; 21/05/2008, T-329/06, E, EU:T:2008:161, § 23).
  7. Die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen sind für den täglichen Gebrauch und für Durchschnittsverbraucher bestimmt. Somit wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind. Es ist hier zu berücksichtigen, dass es sich aufgrund der verwendeten Sprache um das deutschsprachige oder ein des Grundwortschatzes dieser Sprache kundigen Publikum des Binnenmarktes handelt.
  8. Die angefochtene Entscheidung hat die Bedeutung des angemeldeten Begriffs korrekt ermittelt. „Grünzeug“ bedeutet gemäß Duden Wörterbuch „Kräuter zur Tellerdekoration oder zum Würzen von Salaten, Suppen u.a.; Salate und Gemüse [als Rohkost]“. ,,Grünzeug” wird von den betroffenen Verbrauchern als Eigenschaft und Angabe zur Bestimmung der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen wahrgenommen. So macht ,,Grünzeug” dem Publikum zum einen deutlich, dass die beanspruchten Würzmittel aus Kräuter bestehen bzw. zum Würzen von Salaten angewendet werden, und zum anderen, dass es sich bei den beanspruchten Dienstleistungen der Gästebetreuung [Verpflegung von Gästen]; Dienstleistungen eines Imbissrestaurants; Take-away-Schnellimbiss-Dienstleistungen; Verpflegung von Gästen in Restaurants mit Lieferservice; Dienstleistungen der Verpflegung von Gästen in Salatbars um solche handelt, welche die Verpflegung von Gästen mit Salaten und Gemüse als Rohkost als Gegenstand haben.
  9. Zunächst stellt die Anmelderin die von der Prüferin und der Kammer vertretene lexikalische Definition des Wortes ,,Grünzeug” insofern in Frage, dass ,,Grünzeug” lediglich auf Pflanzen deute, die nicht zum Verzehr bestimmt seien. Die oben zitierte Definition von ,,Grünzeug” im Duden Universalwörterbuch ist jedoch unzweideutig und entspricht dem Verständnis von jedem, der der deutschen Muttersprache mächtig ist. Das Duden Universalwörterbuch gilt als das führende einbändige Referenzwerk der zeitgenössischen deutschen Sprache. Somit sind die darin enthaltenen Bedeutungen von Begriffen, die in der deutschen Sprache benutzt werden, als maßgebliche Definitionen zu berücksichtigen. Darüber hinaus wird im Duden-Eintrag an keiner Stelle ausdrücklich erwähnt, dass ,,Grünzeug” eine auf irgendeine Weise abwertende Bedeutung oder Benutzungsweise in Bezug zu Kräuter, Salate oder Gemüse aufweist.
  10. Die Anmelderin ist der Auffassung, dass der Ausdruck ,,Grünzeug” nicht in der Lage sei, den Verbrauchern unmittelbar und direkt mitzuteilen, dass es sich bei den Waren um Würzmittel und bei den Dienstleistungen um Gastronomiedienstleistungen handele. Die Kammer bestreitet diese Aussage nicht, denn der Begriff ,,Grünzeug” und die Waren Würzmittel sowie die beanspruchten Gastronomiedienstleistungen stimmen aus sprachlicher Hinsicht tatsächlich nicht überein. Allerdings erfordert Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV für die Zurückweisung als Unionsmarke eines beschreibenden Zeichens nicht, dass der angemeldete Begriff und die betroffenen Waren und Dienstleistungen sozusagen Synonyme sind. Vielmehr schließt die Unionsmarkenregelung diejenigen Marken von der Eintragung aus, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen oder dienen können. So gilt ,,Grünzeug” nicht als Alternativwort für Würzmittel, gibt aber dem Verbraucher auf eindeutige und unmittelbare Weise erstens ein Merkmal (das Würzmittel besteht aus Kräutern) und zweitens den Zweck des besagten Würzmittels (das Würzmittel ist für Salate bestimmt) an. Ähnliches gilt auch für die betroffenen Gastronomie-dienstleistungen: bei der Dienstleistung Gästebetreuung [Verpflegung von Gästen] werden die Gäste mit ,,Grünzeug”, d.h. rohen Salaten und Gemüse, verpflegt; ebenso bei den Imbissrestaurants, Take-away-Schnellimbissen, Restaurants mit Lieferservice und Salatbars. Auch wenn ,,Grünzeug” nicht der offizielle Name eines Gerichts ist, kann aufgrund der oben erwähnten Wörterbuch-Definition von ,,Grünzeug” der Schluss gezogen werden, dass sich ,,Grünzeug” auf ein aus rohem Salat und Gemüse bestehendes Gericht bezieht.
  11. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass in der Tat das Verständnis des angesprochenen Publikums nicht abstrakt, sondern im konkreten Rahmen der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen zu bestimmen ist. Selbst die Anmelderin gibt auf Seite 8 ihrer Beschwerdebegründung zu, dass

„[…] nachdem einem Konsumenten also der Konnex zur Gastronomie klar gemacht wurde, wird er wegen dem Begriff „Grünzeug“ erahnen, dass ihm dort vermutlich vorwiegend vegetarische Gerichte, also Gerichte mit Gemüse, Salat und Kräuter als Zutaten (!) – angeboten werden.“

  1. Weiter bezweifelt die Anmelderin, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Wort ,,Grünzeug” wortwörtlich wahrnehmen würden, da die Anwendung dieses Begriffs im Zusammenhang mit den betroffenen Waren und Dienstleistungen eher als humorvoll bzw. selbstironisch zu verstehen sei. Auch wenn das Publikum ,,Grünzeug” eher im metaphorischen Sinne wahrnimmt, vermittelt der Begriff im Zusammenhang mit Würzmittel und Gastronomiedienstleistungen gleichwohl das Konzept eines Nahrungsmittels, das mit grünen, d.h. pflanzlichen, Zutaten, wie Salat, Kräuter oder Gemüse, zubereitet ist (17/11/2016, T-315/15, ELECTRIC HIGHWAY, EU:T:2016:667, § 28).
  2. Es kann dahingestellt bleiben kann, ob ,,Grünzeug” als Begriff in Zusammenhang mit den beanspruchten Würzmittel und Gastronomiedienstleistungen im jeweiligen Markt bereits benutzt wird oder nicht. Die Anwendung des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV setzt nämlich kein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis voraus (22/11/2011, T-290/10, Tennis warehouse, EU:T:2011:684, § 36; 12/04/2011, T-28/10, Euro automatic payment, EU:T:2011:158, § 44; 27/02/2002, T-106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 39). Es ist also kein Freihaltebedürfnis zu prüfen oder gar nachzuweisen, um eine Unionsmarkenanmeldung als beschreibend oder nicht unterscheidungskräftig zurückzuweisen. So genügt es, wie sich schon aus dem Wortlaut des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ergibt, dass das Zeichen als beschreibende Angabe verwendet werden kann. Entscheidend ist die mögliche Bedeutung und nicht die Frage, ob der Ausdruck Bestandteil des üblichen Sprachgebrauchs im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen geworden ist. Es reicht also aus, wenn die Möglichkeit besteht, was in diesem Fall eindeutig ist, dass die Verkehrskreise die Bedeutung des Zeichens als Angabe dafür, dass es sich bei den Waren um Würzmittel handelt, die aus Kräuter bestehen bzw. zum Würzen von Salaten angewendet werden, und bei den beanspruchten Dienstleistungen um solche handelt, welche die Verpflegung von Gästen mit Salaten und Gemüse als Rohkost als Gegenstand haben (24/04/2012, T328/11, EcoPerfect, EU:T:2012:197, § 29). Selbst wenn die Bezeichnung ,,Grünzeug” aktuell nicht bezüglich der streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen beschreibend benutzt wird, so erscheint es aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zumindest denkbar, möglich und sinnvoll, dass das Zeichen zukünftig in Zusammenhang mit diesen Waren und Dienstleistungen verwendet werden kann. Dies reicht für die Bejahung eines Eintragungshindernisses nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV aus (vgl. analog 04/05/1999, C108/97 & C109/97, Chiemsee, EU:C:1999:230 § 37).
  3. Schließlich ist die Anmelderin der Auffassung, ,,Grünzeug” sei für die beantragten Dienstleistungen nicht beschreibend, da im Rahmen dieser Dienstleistungen der Gastronomie nicht nur Speisen sondern auch Getränke, angeboten werden, und das Amt nirgends behauptet habe, ,,Grünzeug” sei für Getränke beschreibend. Diesem Argument kann nicht stattgegeben werden. Für die Zurückweisung eines Zeichens aufgrund seines beschreibenden Charakters ist es ausreichend, dass es ein Merkmal der Dienstleistungen angibt. Somit ist es in diesem Fall nicht notwendig, dass ,,Grünzeug” jeden einzelnen Aspekt der verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen beschreibt: es genügt, dass ,,Grünzeug” dem Publikum mitteilt, dass die Gastronomieleistungen der Anmelderin das Angebot von ,,Grünzeug”-Gerichten (d.h. Gerichte, die mit Salat, rohem Gemüse und/oder Kräutern zubereitet sind) beinhalten. Nichtsdestotrotz kann nach Sicht der Kammer nicht ausgeschlossen werden, dass auch bezüglich Getränke der Ausdruck ,,Grünzeug” eine beschreibende Bedeutung haben könnte, z.B. für Smoothies aus Kräutern oder rohem Gemüse wie Spinat oder Feldsalat.
  4. Zusammenfassend zeigt der lexikalisch nachweisbare Ausdruck ,,Grünzeug” den angesprochenen deutschsprachigen Verkehrskreisen unmittelbar offensichtliche und direkte Informationen zur Art und Bestimmung der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen an. Es besteht auch ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Wortlaut des angemeldeten Zeichens und den Waren und Dienstleistungen, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30). So kann es dahingestellt bleiben, ob das Publikum dem Begriff ,,Grünzeug” auch andere Bedeutungen zukommen lassen könnte. Wie die Prüferin bereits feststellte, ist ein Zeichen, das zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet, als beschreibend von der Eintragung auszuschließen (23/10/2003, C-191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32; 21/01/2009, T296/07, PharmaCheck, EU:T:2009:12, § 43). Somit steht der angemeldeten Marke das Eintragungshindernis beschreibender Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV entgegen.

Zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV

  1. Jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse ist unabhängig von den anderen zu sehen und muss getrennt geprüft werden (vgl. 21/10/2004, C-64/02 P, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:C:2004:645, § 39; 15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 29). Außerdem sind diese Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das bei der Prüfung jedes dieser Eintragungshindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse kann oder muss sogar je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (29/04/2004, C-456/01 P & C-457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 45- 46; 02/07/2002, T-323/00, SAT.2, EU:T:2002:172, § 25).
  2. Die absoluten Eintragungshindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft und der Eigenschaften beschreibender und üblicher Angaben haben einen je eigenen Anwendungsbereich und hängen weder voneinander ab, noch schließen sie einander aus (29/04/2004, C-456/01 P & C-457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 45-46). Selbst wenn das Vorliegen nur eines Eintragungshindernisses genügt, können diese auch kumulativ geprüft werden.
  3. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und ständiger Rechtsprechung sind Unionsmarken, die keine Unterscheidungskraft aufweisen, nicht geeignet, die konkret angemeldeten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von den Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden (19/09/2012, T326/10, T327/10, T-328/10, T-329/10, T-26/11, T-31/11, T-50/11 & T-231/11, Stoffmuster, EU:T:2012:436, § 41 ff.).
  4. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen.
  5. Im Kontext der verfahrensgegenständlichen Waren ist das angemeldete Wortzeichen ,,Grünzeug” rein beschreibender Art. Es erschöpft sich in den simplen Botschaften, dass die beanspruchte Ware, Würzmittel, aus Kräutern zubereitet ist und/oder für Salate bestimmt ist, und dass die beanspruchten Gastronomiedienstleistungen das Angebot von Salaten und Gemüse als Rohkost beinhalten. Diese Aussage versteht sich im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich als wesentliche Eigenschaft derselben. Die angemeldete Marke ist daher nicht geeignet, ihre Funktion als unterscheidungskräftiges Zeichen zu erfüllen. Somit ermöglicht das Zeichen es den betroffenen Verkehrskreisen nicht, bei einem späteren Erwerb der betreffenden Waren und Dienstleistungen ihre Entscheidung davon abhängig zu machen, ob sie beim ersten Erwerb gute oder schlechte Erfahrungen gemacht haben (vgl. zu diesem Kriterium (siehe 21/01/2011, T-310/08, executive edition, EU:T:2011:16, § 23). Es ist folglich nicht unterscheidungskräftig.
  6. Auch fehlt dem Zeichen jedes sonstige Element, etwa grafischer Art, welches ihm über seinen offensichtlich beschreibenden Charakter hinaus in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise Unterscheidungskraft verleihen könnte.
  7. Aus diesen Gründen kann die Marke auch wegen des Eintragungshindernisses von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden.
  8. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Tenor der Entscheidung

 

 

Aus diesen Gründen entscheidet

 

DIE KAMMER

wie folgt:

 

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

 

 

 

 

 

 

Signed

 

A. Szanyi Felkl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Registrar:

 

Signed

 

H. Dijkema

 

 

 

13/01/2017, R 628/2016-5, Grünzeug

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