K | Decision 2722869

WIDERSPRUCH Nr. B 2 722 869

Kompernaß Handelsgesellschaft mbH, Burgstr. 21, 44867 Bochum, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Andrejewski Honke, An der Reichsbank 8, 45127 Essen, Deutschland (zugelassener Vertreter)

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Kindermann GmbH, Mainparkring 3, 97246 Eibelstadt, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Beetz & Partner, Steinsdorfstr. 10, 80538 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 01.08.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 722 869 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 218 241, nämlich der Klassen 9, 11, 16 und 20, ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 13 765 474. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 6:        Metallwaren.

Klasse 7:        Elektrische Haushaltsgeräte; elektrische Gartenwerkzeuge; elektrisch betätigte und betriebene Handwerkzeuge.

Klasse 8:         Handbetätigte Werkzeuge und Geräte.

Klasse 9:         Wissenschaftliche, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess- Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild.

Klasse 10:         Medizinische Instrumente.

Klasse 11:         Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte.

Klasse 12:         Fahrzeuge.

Klasse 14:         Uhren; Zeitmessinstrumente.

Klasse 16:         Schreibwaren, Büroartikel.

Klasse 17:         Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial.

Klasse 18:         Koffer, Taschen, Geldbörsen, Gurte aus Leder.

Klasse 20:         Möbel; Bilderrahmen.

Klasse 21:         Haushaltsgeräte.

Klasse 22:         Seile, Netze, Zelte, Segel.

Klasse 28:         Spiele, Spielzeuge und Sportartikel.

Klasse 35:        Einzelhandel mit technischen Konsumgütern, nämlich Einzelhandelsdienstleistungen im Zusammenhang mit Gartenwerkzeugen, Handwerkzeugen, Haushaltsgeräten, Elektrogeräten, fotografischen, Film-, optischen, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparaten und -instrumenten; Einzelhandel mit technischen Konsumgütern, nämlich Einzelhandelsdienstleistungen mit Apparaten und Instrumenten zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Einzelhandel mit technischen Konsumgütern, nämlich Einzelhandelsdienstleistungen mit Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Einzelhandel mit technischen Konsumgütern, nämlich Einzelhandelsdienstleistungen mit Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräten; Einzelhandel mit technischen Konsumgütern, nämlich Einzelhandelsdienstleistungen mit Uhren und Zeitmessinstrumenten; Einzelhandel mit technischen Konsumgütern, nämlich Einzelhandelsdienstleistungen mit Fahrzeugen; Dienstleistungen des elektronischen Handels für alle vorgenannten Waren; Großhandelsdienstleistungen im Zusammenhang mit Gartenwerkzeugen, Handwerkzeugen, Haushaltsgeräten, Elektrogeräten; Großhandelsdienstleistungen mit wissenschaftlichen, Vermessungs-, fotografischen, Film-, optischen, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparaten und -instrumenten; Großhandelsdienstleistungen mit Apparaten und Instrumenten zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Großhandelsdienstleistungen mit Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Großhandelsdienstleistungen mit Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräten; Großhandelsdienstleistungen mit Uhren und Zeitmessinstrumenten; Großhandelsdienstleistungen mit medizinischen Instrumenten; Großhandelsdienstleistungen mit Fahrzeugen; Großhandelsdienstleistungen mit Schreibwaren, Büroartikeln; Großhandelsdienstleistungen mit Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Großhandelsdienstleistungen mit Koffern, Taschen, Geldbörsen, Gurten aus Leder; Großhandelsdienstleistungen mit Möbeln, Bilderrahmen; Großhandelsdienstleistungen mit Seilen, Netzen, Zelten, Segeln; Großhandelsdienstleistungen mit Spielen, Spielzeugen und Sportartikeln.

Klasse 36:         Immobilienwesen.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse 9:         Wissenschaftliche Apparate und Instrumente; fotografische Apparate und Instrumente; Filmvorführgeräte; Filmaufzeichnungsgeräte; Filmwiedergabegeräte; Filmbearbeitungsgeräte; Filmbearbeitungsprojektoren; Filmverarbeitungsgeräte; Filmmaschinen und -Apparate; Apparate für die Filmentwicklung; Filme (fotografische, belichtet) für Overheadprojektoren; optische Apparate und Instrumente; Messapparate und -Instrumente; Kontrollapparate und -Instrumente; Unterrichtsapparate und -Instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; CDs; DVDs; Software; Projektionsapparate; Lautsprecherboxen; CD-Player; DVD-Player; Kassettenabspielgeräte; Mikrofone; Anschlussdosen und -kästen (Elektrizität); Schaltanschlusstafeln; elektrische Anschlussteile; Anschlussteile für elektrische Leitungen; Abzweigdosen und Anschlüsse (Elektrizität); optische Faserkabel; Kontakte (elektrisch); Lichtleitfäden (optische Fasern); Schalter (elektrisch); Steckdosen, Verteilerschränke und -tafeln (Elektrizität); elektrische Anzeigegeräte; elektronische Anzeigetafeln; elektronische Stifte (für Bildschirmgeräte); Leuchtschilder; Belichtungsmesser; Blitzlichter (Fotografie); Filmkameras; Filmschneidegeräte; Filter für fotografische Zwecke; Stative für Fotoapparate und Kameras; Fotoapparate und Kameras; Filmkameras; Videokameras; Blendschutzschirme; Diaprojektoren; Videoprojektoren; Projektionsschirme; Projektionsgeräte; digitale Bilderrahmen; elektrische Computerbildschirme; LCD- und Plasma-Flachbildschirme; Monitore (Computer-Hardware); Liftsteuerungen für die Medientechnik; Ständer für Geräte zur Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Lautsprecher, Lautsprecherboxen; Objektive (Optik); Signaltafeln (leuchtend oder mechanisch); elektrische und elektronische Lichtsteuer-Geräte und -Anlagen (elektrische Steuerungen); Tonaufzeichnungsgeräte, Tonträger, Tonübertragungsgeräte; Tonverstärker; Verstärkerröhren und Verstärkerlampen; Verteilerschränke (Elektrizität); Verteilertafeln (Elektrizität); Schalter, Schaltgeräte (elektrisch), integrierte Schaltkreise, Schaltpulte und Schalttafeln (elektrisch).

Klasse 11:         Leuchten und Lampen; Leuchten; Leuchtenschirme; Leuchten (Lampen); Schirme für Leuchten; lichtundurchlässige Gehäuse für Leuchten; Lampenröhren; Lampenhalter; Lampensockel; Lampengläser; Lampengehäuse; Lampenkugeln; Lampenspitzen; Lampenständer; Lampenschirme; Lampenzylinder; Lampenfassungen; Lampenverzierungen (Lampenzubehör); Lampenbaugruppen; Lampenaufhängungen; Lampeneinfassungen; Lampenschirmhalter; Deckenleuchten (Lampen); elektrische Lampen; Leuchten (Lampen); Lichtverteiler.

Klasse 16:         Papier, Pappe (Karton); Papier und Pappe; Pappe; Karton (Pappe); Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel; Papierschreibwaren; Papiermappen (Papier- und Schreibwaren); Papier für Laserdrucker; Verpackungsmaterial aus Papier; Papier und Pappe (industriell); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Ständer für Fotografien; Wandtafeln; Arithmetiktafeln; Handbücher; Zeitschriften.

Klasse 20:         Möbel, Spiegel, Bilderrahmen; Büromöbel; Anschlagtafeln; Holzmöbel; Möbel aus Holzersatzstoffen.

Einige der angefochtenen Waren sind mit den Waren identisch, auf denen der Widerspruch beruht. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren und Dienstleistungen vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren zu denjenigen der älteren Marke identisch seien.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch angenommenen Waren sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.

Der Aufmerksamkeitsgrad variiert von unterdurchschnittlich (beispielsweise für Papier- und Schreibwaren in Klasse 16) bis erhöht (beispielsweise für wissenschaftliche Apparate in Klasse 9).

  1. Die Zeichen

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Die ältere Marke ist eine Bildmarke, die aus einem Kreis besteht, der durch ein Kreuz in Viertel unterteilt ist. Im rechten, unteren Teil des Kreises steht anstelle einer Viertelkreisfläche der Buchstabe „K“. Der Buchstabe ist so dargestellt, dass ein breiter senkrechter Balken mit einem nach links zeigenden Winkel kombiniert wird.

Das angefochtene Zeichen ist ebenfalls eine Bildmarke, die als den stilisierten Buchstaben „K“ oder simple geometrische Figuren wahrgenommen wird. Der nach links zeigende Winkel berührt den senkrechten breiten Balken nicht und erscheint nach oben und unten wesentlich verlängert.

Der Buchstabe „K“ kann als internationale Abkürzung für das chemische Element „Kalium“ und die Maßeinheit für Farbtemperatur einer Lichtquelle „Kelvin“ stehen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren teilweise den Bereichen „Wissenschaft“ bzw. „Beleuchtung“ zuzuordnen sind, ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig für einen Teil dieser Waren, insbesondere für „wissenschaftliche und Messapparate und -instrumente“ und „Leuchtschilder“ in Klasse 9, sowie sämtliche angefochtenen Waren in Klasse 11. In diesem Fall ist es die jeweilige graphische Ausgestaltung, die den Marken Unterscheidungskraft verleiht. Für die übrigen Waren ist der Buchstabe jedoch nicht beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach ist und somit kennzeichnungskräftig.

Die Marken weisen kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.

Die Länge der Zeichen kann sich auf die Wahrnehmung der Unterschiede zwischen ihnen auswirken. Je kürzer ein Zeichen ist, desto leichter fällt es dem Publikum, alle seine einzelnen Elemente wahrzunehmen. Daher führen bei kurzen Wörtern schon geringe Abweichungen häufig zu einem abweichenden Gesamteindruck. Umgekehrt werden Abweichungen bei längeren Zeichen vom Publikum seltener wahrgenommen.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf den Buchstaben „K“ überein, wenn das angefochtene Zeichen als der Buchstabe „K“ wahrgenommen wird. Sie unterscheiden sich jedoch in der Darstellung des Buchstaben sowie in den weiteren grafischen Elementen der älteren Marke.

Die Zeichen sind daher kaum ähnlich. In Bezug auf den Teil der Waren, für die der Buchstabe keine Kennzeichnungskraft hat, ist diese geringe visuelle Ähnlichkeit zudem ohne jegliche Auswirkung.

In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang des Buchstaben „K“ (falls als solcher wahrgenommen) in den beiden Zeichen überein. Die Bildelemente werden klanglich nicht wiedergegeben, somit beeinflussen sie die Aussprache nicht. In diesem Fall sind die Zeichen klanglich identisch. In Bezug auf den Teil der Waren, für die der Buchstabe keine Kennzeichnungskraft hat, hat die klangliche Identität jedoch keine Auswirkung. Wenn das angefochtene Zeichen als reines Bildzeichen wahrgenommen wird, ist es nicht möglich, die Zeichen klanglich zu vergleichen.

Wenn der Buchstabe „K“ in beiden Zeichen erkannt wird, haben sie dasselbe semantische Konzept, wie oben erörtert. In Bezug auf den Teil der Waren, für die der Buchstabe keine Kennzeichnungskraft hat, hat die Überschneidung jedoch keine Auswirkung. Den weiteren Bildbestandteilen der älteren Marke ist keine konkrete Bedeutung zuzumessen. Wenn das angefochtene Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines teilweise nicht kennzeichnungskräftigen Elements in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als durchschnittlich anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Die Vergleichswaren wurden als identisch angenommen.

Die Widerspruchsmarke verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

Die  Ähnlichkeit der Zeichen beschränkt sich auf den Buchstaben „K“, falls dieser in beiden Zeichen erkannt und als solcher wahrgenommen wird. Für die Waren, für welche dieser Buchstabe nicht kennzeichnungskräftig ist, fallen die Unterschiede zwischen den Zeichen noch mehr ins Auge. Die Verbraucher werden  sicher zwischen den Zeichen unterscheiden können.

Was die verbleibenden Waren angeht, ist der schriftbildliche Eindruck des Buchstabens in jedem Zeichen entscheidend. Der Buchstabe ist in den beiden Zeichen sehr unterschiedlich dargestellt. Wie oben erwähnt, sind die Zeichen visuell nur gering ähnlich, und ist dies nicht ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr festzustellen.

Wenn lediglich geometrische Figuren im angefochtenen Zeichen wahrgenommen werden, weisen die Zeichen noch weniger Gemeinsamkeiten auf.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, und selbst unter der Annahme, dass die Waren identisch wären, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

André BOSSE

Judit NÉMETH

Natascha GALPERIN

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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