SONBRELLA | Decision 2725722

WIDERSPRUCH Nr. B 2 725 722

Glen Raven, Inc., 1831 North Park Avenue, Glen Raven, North Carolina 27217, Vereinigte Staaten von Amerika (Widersprechende), vertreten durch Siebeke – Lange – Wilbert, Cecilienallee 42, 40474 Düsseldorf, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Mario Schmiedl, Friedrichsdorf 35, 5145 Neukirchen an der Enknach, Österreich (Anmelder), vertreten durch Christoph Friedrich Jahn, Rothenburg 41, 48143 Münster, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 01.08.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 725 722 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 443 252 (für die Wortmarke „SONBRELLA“) ein, und zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 18 und 35. Der Widerspruch beruht auf der deutschen  Markeneintragung Nr. 2 100 492 und der Unionsmarke Nr. 131 730, beide für die Wortmarke „SUNBRELLA“. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Deutsche Marke Nr. 2 100 492

Klasse 24:         Stoffe (am Stück) als Meterware für Markisen, Sonnenschirme, Planen, Segel, für die Schiffahrt, für Inneneinrichtung und Dekoration, für Polstermöbel und für industrielle Zwecke; sämtliche vorgenannten Waren mit Ausnahmen solcher, die zur Herstellung von Bettwäsche und Bettüchern bestimmt sind.

Unionsmarke Nr. 131 730:

Klasse 24:         Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 18:         Sonnenschirme; Regenschirme.

Klasse 35:         Dienstleistungen des Einzel- und Großhandels auch über das Internet in den Bereichen: Sonnenschirme, Regenschirme, Gartenmöbel. 

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren und Dienstleistungen in den Klassen 18 und 35

Bei den angefochtenen Waren und Dienstleistungen handelt es sich um Sonnen- und Regenschirme und den Vertrieb dieser Waren sowie den Vertrieb von Gartenmöbeln. Sonnenschirme und Regenschirme sollen vor Regen und Sonne schützen.

Die Textilwaren der Unionsmarke Nr. 131 730 der Widersprechenden dienen in erster Linie zu Haushaltszwecken oder werden zur Raumdekoration verwendet. Diese Waren und Dienstleistungen unterscheiden sich demnach in ihrer Verwendungsart. Darüber hinaus unterscheiden sich auch die Vertriebswege und Verkaufsstätten für Textilwaren und Sonnen- bzw. Regenschirme. Des Weiteren werden sie in der Regel nicht vom gleichen Unternehmen stammen. Deshalb werden Textilwaren und Sonnen- bzw. Regenschirme bzw. der Vertrieb dieser Waren als unähnlich betrachtet.

Hinsichtlich der Waren der deutschen Marke Nr. 2 100 492 ist der Widersprechenden zwar insoweit Recht zu geben, dass beim Markisenbau der Verbraucher oftmals die Stoffe für die Markisen aussuchen kann; er wird aber nicht davon ausgehen, dass der Hersteller des Stoffs auch die Regen- und Sonnenschirme herstellt. Der Stoff für solche Schirme wird von Spezialfirmen hergestellt um den klimatischen Herausforderungen gewachsen zu sein. Es wird vom Verkehr nicht erwartet, dass der Hersteller solcher Stoffe auch Sonnen- und Regenschirme herstellt oder diese vertreibt. Aus diesen Gründen gelten die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen als unähnlich.

  1. Schlussfolgerung

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV ist die Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen Voraussetzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr. Da die Waren und Dienstleistungen unähnlich sind, ist eine der notwendigen Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht erfüllt und der Widerspruch muss zurückgewiesen werden.

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Widerspruch, insoweit er auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV basiert, ebenfalls zurückgewiesen werden muss, weil die Waren und Dienstleistungen offensichtlich nicht identisch sind.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle dem Anmelder in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die dem Anmelder zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Tobias KLEE

Lars HELBERT

Sigrid DICKMANNS

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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