WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 2 728 049
Laverana GmbH & Co. KG, Am Weingarten 4, 30974 Wennigsen, Deutschland
(Widersprechende), vertreten durch RWZH Rechtsanwälte, Barthstrasse 4, 80339
München, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Stefan Hinz, Bäckerbarg 3, 22889 Tangstedt, Deutschland (Anmelder), vertreten
durch Klaus Opora, Holstenwall 10, 20355 Hamburg, Deutschland (zugelassener
Vertreter).
Am 10/10/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 2 728 049 wird teilweise stattgegeben, und zwar für
die folgenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 8, 11,
21, 35 und 44:
Klasse 3 (vollständig): Seifen; Parfümeriewaren; ätherische Öle; Mittel zur
Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Nagelpflegemittel, Nagelgel,
insbesondere Acrylgel und UV–Gel, Farbgel für Nägel, Nagellack,
Nagellackgrundierung, Nagellackentferner, Klebstoffe für künstliche Nägel,
Nagelpulver, Nagelhautöl, Nagelhärter, Nagelrillenentferner,
Nagelentfettungsmittel, Nagelreiniger, Polier-, Schmirgel- und Schleifmittel für
kosmetische Zwecke; Lösungsmittel für Nagellacke; künstliche Nägel und
andere Mittel, die auf Nägel aufgebracht werden können, nämlich Nageltattoos,
Glitterflakes, Nagelaufkleber, Flitterfäden, Nagelfolien, Nagelstreifen,
Sprühfarbe zur Nageldekoration, vorgenannte Waren soweit in Klasse 3
enthalten; Watte, Pads und Wattestäbchen für kosmetische Zwecke sowie für
die Körper- und Schönheitspflege; Nageldekorationsartikel, Nagelschmuck und
Nagelverzierungen, nämlich Strasssteine, Einlegemotive, Abziehbilder,
Streifen, Perlen.
Klasse 8 (vollständig): Handbetätigte Werkzeuge und Geräte zum Einsatz in
der Nagelpflege oder Nagelbehandlung; Nagelpolierer (elektrische oder nicht
elektrische); Nagelschneidmaschinen (elektrische oder nicht elektrische);
Nagelfeilen (elektrische oder nicht elektrische); Nagelzangen; Nagelscheren;
Nagel-Feilblöcke; Pinzetten; Manikürenecessaires.
Klasse 11 (vollständig): Elektrische Geräte für die Schönheits- und
Gesundheitspflege (soweit in Klasse 11 enthalten), nämlich Ultraviolett-
Lampen bestückte Geräte zum Härten von Fingernägeln; Beleuchtungsgeräte,
insbesondere elektrische Lampen, Leuchten und Röhrenleuchten für
Ultraviolett-Geräte zum Härten von Fingernägeln; Teile der vorgenannten
Waren; Apparate und Geräte zum Trocknen oder Härten von Nagelgel (oder
Nagellack).
Klasse 21 (vollständig): Behälter und Geräte für den Haushalt, nämlich für die
Körper- und Schönheitspflege, soweit in Klasse 21 enthalten (nicht aus
Edelmetall oder plattiert), insbesondere Glasbehälter, Döschen, Flakons,
Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 728 049 Seite: 2 von 14
Dispenser, Pulverbehälter, Schablonenhalter, Padhalter, Flüssigkeitsspender
und Gefäße für Nagelbehandlungsprodukte und -zubehör; handbetätigte
Reinigungsgeräte; Pinsel und Bürsten für die Körper- und Schönheitspflege.
Klasse 35: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen einschließlich Online-
Versandhandelsdienstleistungen in den Bereichen Parfümeriewaren und Mittel
zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Nagelpflegemittel, Nagellack,
Nagelpulver, Nagelhärter, lichthärtende Kunststoffe zur Herstellung künstlicher
Nägel, Nagelaufkleber, Nagelfolien, Sprühfarbe zur Nageldekoration,
elektrische Geräte für die Schönheits- und Gesundheitspflege,
Beleuchtungsgeräte, Röhrenleuchten für UV-Geräte zum Härten von
Fingernägeln.
Klasse 44 (vollständig): Maniküre; Pediküre; Dienstleistungen der Körper– und
Schönheitspflege für Menschen.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 109 507 wird für alle obigen Waren und
Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Dienstleistungen
der Klasse 35 Verkaufsförderung; Vermietung von Werbeflächen im Internet;
Werbung, insbesondere im Internet, für Waren und Dienstleistungen im
Bereich der Schönheitspflege weitergeführt werden.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Vorbemerkung
Mit Wirkung vom 01.10.2017 wurden die Verordnung (EC) Nr. 207/2009 und
Verordnung (ED) Nr. 2868/95 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr.
2017/1001 (kodifizierte Version, die UMV), die Delegierte Verordnung (EU) Nr.
2017/1430 (DVUM) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1431 (UMDV),
unbeschadet bestimmter Übergangsvorschriften. Alle Bezugnahmen zu UMV, DVUM
und UMDV der vorliegenden Entscheidung sollen als Bezugnahmen zu den sich
aktuell in Kraft befindlichen Verordnungen verstanden werden, außer wenn
ausdrücklich anders angegeben.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen (der
Klassen 3, 8, 11, 21, 35 und 44) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 109 507
(Wortmarke: „Laveni”) ein. Der Widerspruch beruht auf folgenden älteren Marken:
Unionsmarkeneintragung Nr. 4 339 727 (Wortmarke: „lavera Neutral“) für
Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 10, 21, 42 und 44;
Unionsmarkenanmeldung Nr. 11 493 426 (Wortmarke: „Lavera“) für Waren
und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 44;
Deutsche Eintragung Nr. 302 012 038 131 (Wortmarke: „lavera Showfloor“)
für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 35 und 41.
Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 728 049 Seite: 3 von 14
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der
Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder
gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine
Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der
Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren
gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen,
die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und
dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante
Publikum.
Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der
Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in
Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 4 339 727.
a) Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen
3, 5, 10, 21, 42 und 44:
Klasse 3: Parfümeriewaren; ätherische Öle; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege,
dekorative Kosmetika; Gesichtscremes und -lotionen; Hautreinigungslotionen und
-cremes, Hand- und Körperlotionen und -cremes; getönte Feuchtigkeitscremes,
Make-ups, Grundierungen, Gesichtspuder und -rouge; Abdeckstifte, Lippenstifte,
Lippenkonturenstifte, Eyeliner-Stifte und Mascara, Lidschatten; Sonnenschutzmittel;
Fußpflegeprodukte; Fußcremes und -lotionen; Peelings; Schleifgeräte in Form von
Bimssteinen; nicht-medizinische Puder und Lotionen für Fußbäder;
Körperpflegeprodukte, Duschgels, Haarpflegemittel; Shampoos und Haarlotionen,
Pflegespülungen (Conditioner), kombinierte Shampoo-/Pflegespülungen,
Haarsprays, Styling-Schaum und -Gels; Haarfärbemittel; Pflegeprodukte für Babys
und Kinder; Badeöle, Shampoos, Hautöle und -cremes; Antifaltencremes;
Massageöle; Pflegeprodukte für Männer; Rasiercreme, Aftershave-Balsam;
Deodorants; Mundhygieneprodukte (nicht für medizinische Zwecke); Mittel für den
Mund und die Reinigung des Mundes, Atem- und Munderfrischungsmittel,
Mundsprays, Mundspülungen, Zahnputzmittel; Zahnpasta; Antitranspirante.
Klasse 5: Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege;
medizinische Gleitcremes; diätetische Erzeugnisse sowie Präparate für die
Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke;
Nahrungsergänzungsstoffe; Vitaminpräparate; Desinfektionsmittel; Kräutertees;
Hühneraugenmittel; Kopfschmerzstifte; Laktose; Melkfett, ausgenommen speziell für
Säuglinge, Babys, Kleinkinder und Kinder bestimmte Nahrungsmittel, diätetische
Erzeugnisse und Getränke, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind.
Klasse 10: Massagegeräte, Massagehandschuhe, Massageartikel, nicht-elektrische
Massagegeräte; Geräte zur Fußmassage; medizinische Geräte für Körperübungen;
Dinkelkissen (für medizinische Zwecke), Kirschkernkissen (für medizinische
Zwecke); Saugflaschen; Umstandsgürtel.
Klasse 21: Bürsten, insbesondere Augenbrauenbürsten; Kosmetikpinsel/-bürsten;
Zahnbürsten; Nagelbürsten; Schwämme, Kämme, Haarkämme; Öle und Fußbad-
Behälter.
Klasse 42: Biologische Forschung; Forschungen auf dem Gebiet der Kosmetik.
Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 728 049 Seite: 4 von 14
Klasse 44: Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen von
Schönheitssalons; Gesundheitsberatung; Maniküre; Betrieb von Wellness-
Einrichtungen, Beratung im Bereich von Gesundheits-, Körper- und
Schönheitspflege, insbesondere im Bereich dekorativer Kosmetik und Anti-Aging;
Ernährungsberatung.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen der
Klassen 3, 8, 11, 21, 35 und 44:
Klasse 3: Seifen; Parfümeriewaren; ätherische Öle; Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, insbesondere Nagelpflegemittel, Nagelgel, insbesondere Acrylgel
und UV–Gel, Farbgel für Nägel, Nagellack, Nagellackgrundierung,
Nagellackentferner, Klebstoffe für künstliche Nägel, Nagelpulver, Nagelhautöl,
Nagelhärter, Nagelrillenentferner, Nagelentfettungsmittel, Nagelreiniger, Polier-,
Schmirgel- und Schleifmittel für kosmetische Zwecke; Lösungsmittel für Nagellacke;
künstliche Nägel und andere Mittel, die auf Nägel aufgebracht werden können,
nämlich Nageltattoos, Glitterflakes, Nagelaufkleber, Flitterfäden, Nagelfolien,
Nagelstreifen, Sprühfarbe zur Nageldekoration, vorgenannte Waren soweit in Klasse
3 enthalten; Watte, Pads und Wattestäbchen für kosmetische Zwecke sowie für die
Körper- und Schönheitspflege; Nageldekorationsartikel, Nagelschmuck und
Nagelverzierungen, nämlich Strasssteine, Einlegemotive, Abziehbilder, Streifen,
Perlen.
Klasse 8: Handbetätigte Werkzeuge und Geräte zum Einsatz in der Nagelpflege oder
Nagelbehandlung; Nagelpolierer (elektrische oder nicht elektrische);
Nagelschneidmaschinen (elektrische oder nicht elektrische); Nagelfeilen (elektrische
oder nicht elektrische); Nagelzangen; Nagelscheren; Nagel-Feilblöcke; Pinzetten;
Manikürenecessaires.
Klasse 11: Elektrische Geräte für die Schönheits- und Gesundheitspflege (soweit in
Klasse 11 enthalten), nämlich Ultraviolett-Lampen bestückte Geräte zum Härten von
Fingernägeln; Beleuchtungsgeräte, insbesondere elektrische Lampen, Leuchten und
Röhrenleuchten für Ultraviolett-Geräte zum Härten von Fingernägeln; Teile der
vorgenannten Waren; Apparate und Geräte zum Trocknen oder Härten von Nagelgel
(oder Nagellack).
Klasse 21: Behälter und Geräte für den Haushalt, nämlich für die Körper- und
Schönheitspflege, soweit in Klasse 21 enthalten (nicht aus Edelmetall oder plattiert),
insbesondere Glasbehälter, Döschen, Flakons, Dispenser, Pulverbehälter,
Schablonenhalter, Padhalter, Flüssigkeitsspender und Gefäße für
Nagelbehandlungsprodukte und -zubehör; handbetätigte Reinigungsgeräte; Pinsel
und Bürsten für die Körper- und Schönheitspflege.
Klasse 35: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen einschließlich Online-
Versandhandelsdienstleistungen in den Bereichen Parfümeriewaren und Mittel zur
Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Nagelpflegemittel, Nagellack,
Nagelpulver, Nagelhärter, lichthärtende Kunststoffe zur Herstellung künstlicher
Nägel, Nagelaufkleber, Nagelfolien, Sprühfarbe zur Nageldekoration, elektrische
Geräte für die Schönheits- und Gesundheitspflege, Beleuchtungsgeräte,
Röhrenleuchten für UV-Geräte zum Härten von Fingernägeln; Verkaufsförderung;
Vermietung von Werbeflächen im Internet; Werbung, insbesondere im Internet, für
Waren und Dienstleistungen im Bereich der Schönheitspflege.
Klasse 44: Maniküre; Pediküre; Dienstleistungen der Körper- und Schönheitspflege
Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 728 049 Seite: 5 von 14
für Menschen.
Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist
erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und
Dienstleistungen zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“, „einschließlich“ im Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis des Anmelders und der Widersprechenden ist ersichtlich,
dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der
Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt.
Anders ausgedrückt, diese Worte leiten eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen
ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T 224/01, Nu Tride, EU:T:2003:107).
Das Wort „nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis des
Anmelders benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und
Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen
ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret
angegebenen Waren und Dienstleistungen.
Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und
Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil
sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza Klassifikation
erscheinen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder
Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder
Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung
und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 3
Parfümeriewaren; ätherische Öle; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege,
insbesondere Nagelpflegemittel, Nagelgel, insbesondere Acrylgel und UV-Gel,
Farbgel für Nägel, Nagellack, Nagellackgrundierung, Nagellackentferner, Klebstoffe
für künstliche Nägel, Nagelpulver, Nagelhautöl, Nagelhärter, Nagelrillenentferner,
Nagelentfettungsmittel, Nagelreiniger, Polier-, Schmirgel- und Schleifmittel für
kosmetische Zwecke sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.
Die angefochtenen Seifen; Lösungsmittel für Nagellacke; künstliche Nägel und
andere Mittel, die auf Nägel aufgebracht werden können, nämlich Nageltattoos,
Glitterflakes, Nagelaufkleber, Flitterfäden, Nagelfolien, Nagelstreifen, Sprühfarbe zur
Nageldekoration, vorgenannte Waren soweit in Klasse 3 enthalten; Watte, Pads und
Wattestäbchen für kosmetische Zwecke sowie für die Körper- und Schönheitspflege;
Nageldekorationsartikel, Nagelschmuck und Nagelverzierungen, nämlich
Strasssteine, Einlegemotive, Abziehbilder, Streifen, Perlen sind in der weiter
gefassten Kategorie der Mittel zur Körper- und Schönheitspflege der
Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch. Sie sind zumindest
hochgradig ähnlich, weil sie im Zweck, in den Vertriebskanälen, in den Herstellern
und in den angesprochenen Verkehrskreisen übereinstimmen.
Angefochtene Waren in den Klassen 8, 11 und 21
Die angefochtenen Waren in den o. g. Klassen sind spezielle und darauf
ausgerichtete Werkzeuge, Geräte, Behälter sowie dazugehörige Accessoires im
Bereich der Körper- und Schönheitspflege; daher können sie einheitlich behandelt
Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 728 049 Seite: 6 von 14
werden. Sie stimmen mit den Waren der älteren Marke der Klasse 3 Mittel zur
Körper- und Schönheitspflege in den Vertriebskanälen, in den angesprochenen
Verkehrskreisen und in den Herstellern überein. Ferner besteht ein
Ergänzungsverhältnis zwischen ihnen. Daher sind sie zumindest ähnlich. Dieses
Ähnlichkeitsverhältnis ist mit der gleichen Begründung auch in Bezug auf die Waren
der älteren Marke der Klasse 21 gegeben, die sich ebenfalls auf den Bereich der
Körper- und/oder Schönheitspflege beziehen.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35
Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich des Verkaufs spezifischer Waren weisen
eine geringe Ähnlichkeit zu diesen spezifischen Waren auf. Obgleich die Art, der
Zweck und die Verwendungsmethode dieser Waren und Dienstleistungen nicht
übereinstimmen, haben sie einige Ähnlichkeiten, da sie sich ergänzen und die
Dienstleistungen in der Regel an den gleichen Orten angeboten werden, an denen
auch die Waren zum Verkauf angeboten werden. Des Weiteren sprechen sie
dieselben Zielgruppen an. Folglich haben die angefochtenen
Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich Parfümeriewaren und Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, insbesondere Nagelpflegemittel, Nagellack, Nagelpulver,
Nagelhärter, lichthärtende Kunststoffe zur Herstellung künstlicher Nägel,
Nagelaufkleber, Nagelfolien, Sprühfarbe zur Nageldekoration, elektrische Geräte für
die Schönheits- und Gesundheitspflege, Beleuchtungsgeräte, Röhrenleuchten für
UV-Geräte zum Härten von Fingernägeln eine geringe Ähnlichkeit mit den
Parfümeriewaren; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege der Widersprechenden.
Weil die Erläuterung im Anschluss an das Wort Mittel zur Körper– und
Schönheitspflege beispielhaft mit „insbesondere“ fortsetzt, keine Aufteilung der sich
daran anschließenden Produkte vornehmen. Die gleichen Grundsätze wie oben
dargelegt werden auf ähnliche Dienstleistungen angewandt, die im Zusammenhang
mit anderen, ausschließlich auf den Verkauf von Waren ausgerichtete Formen
erbracht werden, wie Großhandelsdienstleistungen einschließlich Online-
Versandhandelsdienstleistungen.
Die übrigen Verkaufsförderung; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Werbung,
insbesondere im Internet, für Waren und Dienstleistungen im Bereich der
Schönheitspflege bestehen darin, durch die Bewerbung der Markteinführung
und/oder des Vertriebs von Waren und Dienstleistungen den Absatz der Kunden zu
fördern oder ihre Marktstellung zu festigen und ihnen mittels Öffentlichkeitsarbeit
Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Im Interesse dieses Ziels können viele
verschiedene Mittel und Produkte eingesetzt werden. Diese Dienstleistungen werden
von spezialisierten Unternehmen erbracht, welche die Bedürfnisse ihrer Kunden
analysieren und ihnen sämtliche für die Vermarktung ihrer Produkte und
Dienstleistungen erforderlichen Informationen sowie eine entsprechende Beratung
zur Verfügung stellen. Sie entwerfen eine individuelle Strategie für die Bewerbung
von Waren und Dienstleistungen in Zeitungen, auf Websites, in Videos, im Internet
usw. Die Art und der Zweck von Werbungsdienstleistungen unterscheiden sich
grundlegend von der Herstellung von Waren oder von der Erbringung vieler anderer
Dienstleistungen. Die Tatsache allein, dass einige Waren oder Dienstleistungen in
der Werbung erscheinen, ist nicht ausreichend, um eine Ähnlichkeit festzustellen.
Folglich besteht keine Ähnlichkeit zwischen der Werbung und den Waren und
Dienstleistungen, die beworben werden.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 44
Maniküre ist identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten.
Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 728 049 Seite: 7 von 14
Die angefochtene Pediküre ist in der weiter gefassten Kategorie der Gesundheits-
und Schönheitspflege der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Dienstleistungen der Körper- und Schönheitspflege für Menschen
sind in der weiter gefassten Kategorie der Gesundheits- und Schönheitspflege der
Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut
informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die
Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von
Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder zu einem unterschiedlichen
Grad ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen sowohl an das breite
Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen
oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad der
angesprochenen Verkehrskreise ist normal bis erhöht, weil die Waren und
Dienstleistungen des teilweise nicht täglichen Bedarfs bzw. der nicht täglichen
Inanspruchnahme sorgfältig ausgesucht werden.
Da die Allgemeinheit eher einer Verwechslungsgefahr unterliegt, wird die Prüfung auf
dieser Grundlage erfolgen.
c) Die Zeichen
lavera Neutral
Laveni
Ältere Marke Angefochtene Marke
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden
Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck
abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden
Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, §
23).“
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine
ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung
einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen
würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen
der Europäischen Union (18/09/2008, C 514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57).
Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass
nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union
Verwechslungsgefahr besteht.
Der Bestandteil „lavera“ hat keine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel
in Ländern, in denen Italienisch nicht verstanden wird. Somit hält es die
Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des
relevanten Publikums zu richten, der Italienisch nicht versteht, wie z.B. Deutschland.
Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 728 049 Seite: 8 von 14
Eine Bedeutung im Französischen wurde nicht substantiiert dargelegt.
Beide Zeichen sind in allen Schreibweisen geschützte Wortmarken.
Die Bestandteile „lavera“, „Laveni“ haben für das relevante Publikum keine
Bedeutung und sind somit kennzeichnungskräftig.
Der Bestandteil „Neutral“ des älteren Zeichens wird mit „nichts Hervorstechendes,
Besonderes aufweisend und daher mit anderem harmonierend“ (www.duden.de)
assoziiert. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren
und Dienstleistungen dem Bereich „Körper- und Schönheitspflege“ zuzuordnen sind,
ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig für alle Waren und Dienstleistungen,
weil es angibt, dass es bei deren Verwendung neutrale, keine Auswirkungen auf die
Waren und Dienstleistungen hat bzw. etwas neutralisiert.
Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen
dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist,
dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des
Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers
zuerst richtet.
In schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht sind die ersten vier Buchstaben der
Marken „lave“ identisch. Selbst die folgenden Buchstaben „n“ und „r“ weisen optische
Gemeinsamkeiten in ihrer Schreibweise auf, weil der rechte Teil des Buchstabens „n“
lediglich länger durchgezogen ist. Die Abweichungen in den Endungen „a“ und „i“
sind vor dem Hintergrund, das „Neutral“ nicht kennzeichnungskräftig ist und daher
nicht wesentlich berücksichtigt werden kann, nicht ausreichend, um eine
überdurchschnittliche schriftbildliche und klangliche Zeichenähnlichkeit zu
vermeiden.
In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im
relevanten Gebiet eine Bedeutung. Wie bereits dargelegt, ist das Wort „Neutral“ der
älteren Marke nicht kennzeichnungskräftig, so dass es das Ergebnis des
Zeichenvergleichs nicht beeinflussen kann. Da ein begrifflicher Vergleich nicht
möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit
nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde,
wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der
umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Laut der Widersprechenden wird die ältere Marke für die Waren der Klasse 3
intensiv genutzt und genießt einen erweiterten Schutzumfang. Aus Gründen der
Verfahrensökonomie müssen jedoch die von der Widersprechenden zum Beweis
dieses Vorbringens eingereichten Belege im Rahmen des vorliegenden Falls nicht
beurteilt werden (siehe unten in „Umfassende Beurteilung“).
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf
ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke
als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine
Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die
Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 728 049 Seite: 9 von 14
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse
Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere
der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der
Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C-39/97,
Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander
gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine
Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und
annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen
oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten
die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen,
sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen
im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik,
EU:C:1999:323, § 26).
Die angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch, teilweise zu
einem unterschiedlichen Grad ähnlich und teilweise unähnlich.
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV ist die Ähnlichkeit der Waren und
Dienstleitungen Voraussetzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr. Da die
angefochtenen Dienstleistungen teilweise unähnlich sind, ist eine der notwendigen
Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV nicht erfüllt, und der
Widerspruch muss insoweit zurückgewiesen werden.
Die Marken sind schriftbildlich und klanglich überdurchschnittlich ähnlich.
Insgesamt besteht unter Berücksichtigung der überdurchschnittlichen schriftbildlichen
und klanglichen Zeichenähnlichkeit, der identischen Wortanfänge „lave“, der
Abweichungen der Zeichen insbesondere in dem nicht kennzeichnungskräftigen Wort
„Neutral“ der älteren Marke, fehlender begrifflicher Abweichungen, der
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Identität und
Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen Verwechslungsgefahr. Das gilt auch für
die lediglich geringfügig ähnlichen Dienstleistungen und für Verbraucher mit erhöhter
Aufmerksamkeit aufgrund der schriftbildlichen und klanglichen Übereinstimmungen
der Marken.
Im Gegensatz zu der Auffassung des Anmelders reichen die Abstände der Zeichen
nicht aus, damit die Zeichen sicher auseinander gehalten werden können. Vielmehr
werden sie einem bzw. wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen
zugeordnet. Im Übrigen ist für den Waren- und Dienstleistungsvergleich die
Registerlage maßgeblich und nicht mögliche andere Geschäftsfelder der Parteien.
Markenrechtlich unerheblich ist auch, ob bzw. wie viele oder wenige eine solche oder
eine vergleichbare Marke angemeldet haben.
Da der Widerspruch teilweise auf Grundlage der älteren Marke von Haus
zukommenden Kennzeichnungskraft erfolgreich ist, besteht keine Veranlassung, die
Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 728 049 Seite: 10 von 14
von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke aufgrund intensiver Benutzung/Bekanntheit in Bezug auf die
identischen und ähnlichen Waren und Dienstleistungen zu prüfen. Das Ergebnis
wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft
besäße.
Gleichermaßen ist es nicht erforderlich, die behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke im Verhältnis zu den unähnlichen Dienstleistungen zu
beurteilen, da die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen eine sine qua non-
Voraussetzung für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr darstellt. Das Ergebnis
wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft
besäße.
Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die ältere
Unionsmarkenanmeldung Nr. 11 493 426 (Wortmarke: „Lavera“) für Waren und
Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 44 gestützt (s.o.). Auch insoweit ergibt kein
günstigeres Ergebnis für die Widersprechende, weil das Verzeichnis zwar
umfangreicher ist, jedoch in weniger Klassen Begriffe beinhaltet, die kein engeres
Ähnlichkeitsverhältnis zu den unähnlichen Dienstleistungen begründen, weil es sich
um Aufzählungen handelt, die unter Oberbegriffe der bereits geprüften Marke fallen.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim nicht italienisch-
sprachigen Teil des Publikums (z.B. Deutschland) Verwechslungsgefahr. Wie oben in
Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der
angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen
Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
In Anbetracht des oben Genannten besteht Verwechslungsgefahr auf Seiten des
allgemeinen Publikums. Da eine Verwechslungsgefahr für nur einen Teil des
relevanten Publikums der Europäischen Union ausreicht, um die angefochtene
Anmeldung zurückzuweisen, muss der restliche Teil des Publikums nicht analysiert
werden.
Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV teilweise
begründet.
Das Verfahren wird nunmehr auf der Grundlage der deutschen Eintragung
Nr. Deutsche Eintragung Nr. 302 012 038 131 (Wortmarke: „lavera Showfloor“) für
Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 35 und 41 fortgesetzt.
f) Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert u.a. auf den folgenden Waren und Dienstleistungen der
Klassen 3 und 35:
Klasse 3: Parfümeriewaren; ätherische Öle; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege,
dekorative Kosmetika; Gesichtscremes und -lotionen für kosmetische Zwecke;
Hautreinigungslotionen und -cremes, Hand- und Körperlotionen und -cremes für
kosmetische Zwecke; getönte Feuchtigkeitscremes für kosmetische Zwecke, Make-
ups, Grundierungen für kosmetische Zwecke, Gesichtspuder und -rouge;
Abdeckstifte, Lippenstifte, Lippenkonturenstifte, Eyeliner-Stifte und Mascara,
Lidschatten; Sonnenschutzmittel; Fußpflegeprodukte; Fußcremes und -lotionen für
kosmetische Zwecke; Peelings; Bimsstein; nicht-medizinische Puder und Lotionen
Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 728 049 Seite: 11 von 14
für Fußbäder; Körperpflegeprodukte für kosmetische Zwecke; Duschgels,
Haarpflegemittel; Shampoos und Haarlotionen, Pflegespülungen (Conditioner),
kombinierte Shampoo-/Pflegespülungen, Haarsprays, Styling-Schaum und -Gels;
Haarfärbemittel; Pflegeprodukte für Babys und Kinder für kosmetische Zwecke;
Badeöle, Shampoos, Hautöle und -cremes für kosmetische Zwecke;
Antifaltencremes; Massageöle; Pflegeprodukte für Männer für kosmetische Zwecke;
Rasiercreme, After-Shave-Balsame; Deodorants; Mundhygieneprodukte (nicht für
medizinische Zwecke); Mittel für die Mundpflege und die Reinigung des Mundes
nicht für medizinische Zwecke, Atem- und Munderfrischungsmittel, Mundsprays nicht
für medizinische Zwecke, Mundspülungen nicht für medizinische Zwecke,
Zahnputzmittel; Zahnpasta; Antitranspirante.
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
Erteilung von Auskünften in Handelsangelegenheiten und Verbraucherberatung;
Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Absatzforschung; Marktforschung;
Veranstaltung und Durchführung von Präsentationen, Modeschauen und Empfängen
zu Geschäfts- oder Verkaufszwecken; Durchführung von Versteigerungen und
Auktionen; kommerzielle Verwaltung von Lizenzen für Waren und Dienstleistungen
Dritter.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden (verbliebenen) Dienstleistungen
der Klasse 35:
Verkaufsförderung; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Werbung,
insbesondere im Internet, für Waren und Dienstleistungen im Bereich der
Schönheitspflege.
Eine Auslegung des Wortlautes des Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich,
um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Dienstleistungen zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis des Anmelders ist ersichtlich, dass die genannten Waren
und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt
werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses
Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom
09/04/2003, T 224/01, Nu Tride, EU:T:2003:107).
Werbung, Verkaufsförderung sind identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen
enthalten (einschließlich Synonyme).
Die angefochtenen Vermietung von Werbeflächen im Internet überschneiden sich mit
den Werbung der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Dienstleistungen sind im Übrigen unähnlich zu den Waren der
Klasse 3, weil sie sich in Natur, Zweck, Angebots-/Vertriebskanäle,
Anbieter/Hersteller sowie in den angesprochenen Verkehrskreisen voneinander
unterscheiden. Es besteht auch weder ein Ergänzungs- noch ein
Konkurrenzverhältnis zwischen ihnen.
g) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut
informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die
Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von
Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 728 049 Seite: 12 von 14
Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Dienstleistungen an
Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem
beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen
Verkehrskreise ist normal bis erhöht, weil die Dienstleistungen der nicht täglichen
Inanspruchnahme sorgfältig ausgesucht werden.
h) Die Zeichen
lavera Showfloor Laveni
Ältere Marke Angefochtene Marke
Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden
Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck
abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden
Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, §
23).
Beide Marken sind in allen Schreibweisen geschützte Wortmarken.
Alle Bestandteile der Marken haben für das relevante Publikum keine Bedeutung und
sind somit kennzeichnungskräftig.
In schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht haben die Marken eine deutlich
unterschiedliche Wortlänge. Zunächst ist die ältere Marke eine Zweiwortmarke,
während die angefochtene Marke eine Einwortmarke ist. Auch die Anzahl der
Buchstaben unterscheidet sich klar: Während die ältere Marke 15 Buchstaben hat,
verfügt die angefochtene Marke über sechs. Der Bestandteil „showfloor“ ist
ausschließlich Bestandteil der älteren Marke. Die vorletzten Buchstaben des ersten
Wortes der älteren Marke „r“ und „n“ weisen noch gewisse Ähnlichkeiten auf,
während die Endungen „a“ und „i“ wesentlich voneinander abweichen. Die Marken
unterscheiden sich dadurch auch im Klang, im Sprechrhythmus und in der Betonung,
was zu einer geringen schriftbildlichen und klanglichen Zeichenähnlichkeit führt.
In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im
relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist,
beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde,
wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
i) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der
umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 728 049 Seite: 13 von 14
Laut der Widersprechenden wird die ältere Marke für die Waren der Klasse 3
intensiv genutzt und genießt einen erweiterten Schutzumfang. Selbst bei Bekanntheit
für die Waren der älteren Marke ergäbe sich kein anderes Ergebnis, weil diese
unähnlich zu den angefochtenen Dienstleistungen sind (s.o.). Die Ähnlichkeit der
Waren und Dienstleistungen ist nämlich Voraussetzung zum Vorliegen der
Verwechslungsgefahr.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf
ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke
als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine
Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen. Die
Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
j) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse
Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere
der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der
Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97,
Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Die angefochtenen Dienstleistungen sind identisch. Die Marken sind schriftbildlich
und klanglich geringfügig ähnlich. Begriffliche Gemeinsamkeiten bestehen nicht.
Insgesamt besteht daher aufgrund der lediglich geringen schriftbildlichen und
klanglichen Zeichenähnlichkeit, fehlender begrifflicher Gemeinsamkeiten, der nicht
mehr als durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke (erhöhte
Kennzeichnungskraft wurde lediglich für die Waren der Klasse 3 geltend gemacht,
die jedoch unähnlich zu den verbleibenden angefochtenen Dienstleistungen sind)
sowie der mindestens durchschnittlichen Aufmerksamkeit der Verbraucher trotz
identischer Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr. Diese Beurteilung gilt erst
recht bei erhöhter Aufmerksamkeit der Verbraucher.
Im Gegensatz zu der Auffassung der Widersprechenden reichen daher die
bestehenden Unterschiede zwischen den Marken aus, damit der Verkehr sie sicher
voneinander unterscheiden kann und nicht einem gemeinsamen betrieblichen
Ursprung zuordnet.
Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV (insoweit) nicht
begründet.
Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 728 049 Seite: 14 von 14
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende
Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel
109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung,
soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder
soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen
Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen.
Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Alexandra APOSTOLAKIS Peter QUAY Denitza
STOYANOVA-
VALCHANOVA
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung
beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68
UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser
Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der
Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der
Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser
Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst
als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.