DIE BESCHWERDEKAMMERN
ENTSCHEIDUNG
der Fünften Beschwerdekammer
vom 27. September 2017
In dem Beschwerdeverfahren R 1596/2017-5
Heiner Scholz
Bahnhofspassage 2
71034 Böblingen
Deutschland
Anmelder / Beschwerdeführer
vertreten durch Andreas Sautter, Herdweg 20, 70174 Stuttgart, Deutschland
BESCHWERDE betreffend die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 118 491
erlässt
DIE FÜNFTE BESCHWERDEKAMMER
durch A. Pohlmann als Einzelmitglied im Sinne von Artikel 135 Absätze 2 und
5 UMV, Artikel 1c VerfO-BK und Artikel 10 des Beschlusses des Präsidiums zur
Organisation der Beschwerdekammern in der aktuell geltenden Fassung und dem
Beschluss Nr. 1 der Fünften Kammer vom 2. Februar 2015 über Entscheidungen der
Kammer in der Besetzung mit einem Mitglied
Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema
die folgende
Verfahrenssprache: Deutsch
27/09/2017, R 1596/2017-5, LIVE@WORK
Entscheidung
Sachverhalt
1 Mit Anmeldung vom 21. Mai 2015 beantragte Heiner Scholz („der Anmelder“)
die Eintragung der Wortmarke
LIVE@WORK
als Unionsmarke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9,
11, 12, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 25, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41,
42, 43, 44 and 45.
2 Nach Beanstandung und Stellungnahme des Anmelders wurde die Anmeldung
für alle Dienstleistungen mit Entscheidung vom 15. Februar 2016
zurückgewiesen.
3 Der Anmelder erhob am 15. April 2016 die erste Beschwerde. Am
24. Januar 2017 wurde der Beschwerde stattgegeben und die Sache zur erneuten
Bearbeitung an den Prüfer zurückgewiesen.
4 Der Prüfer wies daraufhin mit Entscheidung vom 19. Mai 2017 („die
angefochtene Entscheidung“) die Anmeldung gemäß Artikel 7 Absatz 1
Buchstaben b und c in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 sowie
Artikel 37 UMV für einen Teil der angemeldeten Waren und Dienstleistungen
der Klassen 9, 16, 35 und 41 zurück.
5 Am 18. Juli 2017 erhob der Anmelder Beschwerde gegen die angefochtene
Entscheidung.
6 Am 26. Juli 2017 wurde der Anmelder von der Rechnungsführungsabteilung
schriftlich informiert, dass die Beschwerdegebühr wegen fehlender Deckung von
dem laufenden Konto nicht abgebucht werden konnte. Er wurde gebeten bis zum
25. August 2017 das Konto entsprechend zu decken.
Entscheidungsgründe
7 Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach
Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde
gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Der
Anmelder hat auf die Mitteilung der Geschäftsstelle vom 7. September 2017
über die fehlende Deckung seines laufenden Kontos nicht reagiert. Eine erneute
Rückfrage bei der Rechnungsführungsabteilung hat ergeben, dass das Konto bis
zum Ablauf der Frist nicht ausreichend gedeckt war und die Beschwerdegebühr
daher nicht abgebucht werden konnte.
8 Da die Beschwerdegebühr gemäß Artikel 60 Absatz 1 zweiter Satz UMV nie
eingegangen ist, gilt sie daher als nicht eingelegt.
27/09/2017, R 1596/2017-5, LIVE@WORK
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