made in B RLIN | Decision 2703356

WIDERSPRUCH Nr. B 2 703 356

Jack Wolfskin Ausrüstung für Draussen GmbH & Co. KGaA, Jack Wolfskin Kreisel 1, 65510 Idstein/Taunus, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Harmsen Utescher, Neuer Wall 80, 20354 Hamburg, Deutschland (zugelassene Vertreter)

g e g e n

Seydi Günes, Amalienhofstrasse 24, 13581 Berlin, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Breuer Lehmann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Steinsdorfstr. 19, 80538 München, Deutschland (zugelassene Vertreter).

Am 19/07/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 703 356 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 785 802 ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 9 274 648. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 8 Absatz 5 UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch stützt sich auf folgende Waren und Dienstleistungen:

Klasse 1: Chemische Imprägniermittel, insbesondere für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Zelte, Webstoffe, Textilwaren.

Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel, Waschmittel für wetterfeste Bekleidung; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Haarwässer; Zahnputzmittel; Ledercreme; Schuhcreme.

Klasse 6: Schlosserwaren und Kleineisenwaren, Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten; Zeltheringe aus Metall; Schlösser aus Metall, ausgenommen elektrische.

Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Schutzhelme; elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten), nämlich Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; mechanische und elektronische Navigationsinstrumente, Kompasse, Höhenmesser; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, magnetische, optische und digitale Aufzeichnungsträger (ausgenommen unbelichtete Filme) wie Disketten, Magnetbänder, optische Platten, CD-ROMs, CD-I, DVD, USB-Sticks; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Laptoptaschen; Taschen und Etuis für elektrische Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere für Computer, Mobiltelefone, CD-Player, MP3-Player, MD-Player, Kameras; Sonnenbrillen, Brillenetuis, Blendschutzbrillen.

Klasse 10: Matten und Matratzen für medizinische Zwecke.

Klasse 12: Fahrradtaschen.

Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Schlüsselanhänger (aus Metall); Schmuckanhänger für Mobiltelefone.

Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Schreibwaren; Schreibmaschinen; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist.

Klasse 18: Leder und Lederimitationen; Waren aus Leder und Lederimitationen (soweit in Klasse 18 enthalten); Koffer, insbesondere Handkoffer; Taschen soweit in Klasse 18 enthalten, Aktentaschen, Reise-, Sport-, Trage- und Umhängetaschen; Reise-, Trage- und Packbeutel; Verpackungsbeutel aus Leder (soweit in Klasse 18 enthalten); Hüfttaschen; Ruck- und Packsäcke (für Reisezwecke), Daypacks (kleinere Rucksäcke für Tagestouren); Einkaufstaschen; Handtaschen; Kultur- und Waschtaschen und -beutel; Handtuchtaschen- und -beutel; Kindertragen; Schultaschen; Schulbeutel; Brustbeutel, auch für Pässe; Dokumententaschen, -mappen; Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen; Schirme gegen Sonne und Regen; Spazierstöcke, Bergstöcke, Trekkingstöcke; Sattlerwaren.

Klasse 20: Schlafsäcke für Trekking- und Campingzwecke; Matratzen, insbesondere Luftmatratzen (nicht für medizinische Zwecke).

Klasse 22: Seile, Gurte zu Verpackungszwecken aus textilem Material (soweit in Klasse 22 enthalten), Netze, Zelte, Planen, Segel, Verpackungsbeutel und -hüllen aus textilem Material, Säcke (soweit in Klasse 22 enthalten).

Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren (soweit in Klasse 24 enthalten); Baumwollstoffe, Wollstoffe, Futterstoffe, Vliesstoffe; Badewäsche, ausgenommen Bekleidungsstücke; Textilhandtücher; Decken, nämlich Reisedecken, Wolldecken, Decken aus Vlies.

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Bekleidungsaccessoires (soweit in Klasse 25 enthalten), Hosenträger, Gürtel (Bekleidung); Dokumentengürtel; Einlegesohlen, Schuhsohlen, Schlafbrillen.

Klasse 26: Schnürsenkel; Schlüsselbänder (Lanyards); Anstecker (Buttons); Reißverschlüsse und Reißverschlussanhänger.

Klasse 27: Matten, insbesondere für Gymnastik-, Turn-, Sport-, Reise-, Trekking- und Campingzwecke.

Klasse 28: Turn- und Sportgeräte; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Spezialtaschen für Sportgeräte; Christbaumschmuck.

Klasse 35: Beratung in Fragen der Werbung sowie organisatorische Beratung und Anleitung von Betrieben bei der Führung und Überwachung von Ladengeschäften; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren und Dienstleistungen; Führen und Betreiben von Ladengeschäften für Dritte, insbesondere von Ladengeschäften auf dem Gebiet der Bekleidung, des Outdoor-Equipments und der Sportartikel sowie damit im Zusammenhang stehenden Franchising, nämlich Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften im Bereich der vorgenannten Dienstleistungen sowie Vermittlung und Abschluss von Verträgen, insbesondere Lizenzverträgen; Vermittlung von betriebswirtschaftlicher, organisatorischer und Marketing-Beratung an Betreiber von Ladengeschäften; Verkaufsförderung und Werbung für Betreiber von Ladengeschäften; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf die Waren: Chemische Imprägniermittel, insbesondere für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Zelte, Webstoffe, Textilwaren, Wasch- und Bleichmittel, Waschmittel für wetterfeste Bekleidung, Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel, Ledercreme, Schuhcreme, Schlosserwaren und Kleineisenwaren, Waren aus Metall, Zeltheringe aus Metall, Schlösser, wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, Schutzhelme, elektrische Apparate und Instrumente, mechanische und elektronische Navigationsinstrumente, Kompasse, Höhenmesser, Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, magnetische, optische und digitale Aufzeichnungsträger (ausgenommen unbelichtete Filme) wie Disketten, Magnetbänder, optische Platten, CD-ROMs, CD-I, DVD, USB-Sticks, Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Laptoptaschen, Taschen und Etuis für elektrische Geräte wie z.B. Computer, Mobiltelefone, CD-Player, MP3-Player, MD-Player, Kameras, Sonnenbrillen, Brillenetuis, Blendschutz- und Schlafbrillen, Matten und Matratzen für medizinische Zwecke, Fahrradtaschen, Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente, Schlüsselanhänger (aus Metall), Schmuckanhänger für Mobiltelefone, Reißverschlussanhänger (zipper pulls) aus Metall, Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, Buchbindeartikel, Fotografien, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, Künstlerbedarfartikel, Pinsel, Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel), Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), Verpackungsmaterial aus Kunststoff, Druckstöcke, Leder und Lederimitationen, Waren aus Leder und Lederimitationen, Koffer, insbesondere Handkoffer, Taschen, Aktentaschen, Beutel, Säcke, insbesondere Reise-, Sport-, Trage- und Umhängetaschen, Reise-, Trage- und Packbeutel, Hüfttaschen, Ruck- und Packsäcke, Daypacks, Einkaufstaschen, Handtaschen, Kultur- und Waschtaschen und -beutel, Handtuchtaschen- und -beutel, Kindertragen, Schultaschen, Schulbeutel, Brustbeutel, auch für Pässe, Dokumententaschen, -mappen und -gürtel, Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen, Schirme gegen Sonne und Regen, Spazierstöcke, Bergstöcke, Trekkingstöcke, Sattlerwaren, Schlafsäcke, Matratzen, insbesondere Luftmatratzen, Behälter zum Transport und zur Konservierung von Flüssigkeiten und Lebensmitteln, Trinkflaschen und -behälter, Isolierkannen und -becher, Geschirr aus Porzellan und Steingut, Campinggeschirr, Picknickgeschirr, Seile, Gurte aus textilem Material, Netze, Zelte, Planen, Segel, Verpackungsbeutel und -hüllen aus textilem Material, Säcke, Webstoffe und Textilwaren, Baumwollstoffe, Wollstoffe, Futterstoffe, Vliesstoffe, Badewäsche, ausgenommen Bekleidungsstücke, Textilhandtücher, Decken, nämlich Reisedecken, Wolldecken, Decken aus Vlies, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Bekleidungsaccessoires, Hosenträger, Gürtel (Bekleidung), Einlegesohlen, Schuhsohlen, Schnürsenkel, Schlüsselbänder (Lanyards), Anstecker (Buttons), Reißverschlüsse und Reißverschlussanhänger, Matten, insbesondere für Gymnastik-, Turn-, Sport-, Reise-, Trekking- und Campingzwecke, Spiele, Spielzeug, ausgenommen für Haustiere, Turn- und Sportgeräte, Turn- und Sportartikel, Spezialtaschen für Sportgeräte; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Transport- und Verkehrsdienstleistungen.

Klasse 39: Transportwesen; Beförderung von Reisenden, insbesondere mit Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen; Veranstaltung, Buchung und Vermittlung von Reisen, Exkursionen und Kreuzfahrten; Veranstaltung, Buchung und Vermittlung von Ausflugsfahrten, Tagestouren und Stadtbesichtigungen; Reiseberatung und Reisebegleitung; Vermietung, Buchung von Flugzeugen; Vermietung, Buchung von Schiffen insbesondere Ruder- und Motorboote, Segelschiffe und Kanus; Vermietung, Buchung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern und Taucherausrüstungen; Beratung betreffend und Buchung von Reisen, Auskunftsdienste bezüglich Reisen; Online-Informations-, Reservierungs- und Buchungsdienste im Bereich Touristikreisen (Online travel agencies).

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung und Durchführung von Festivals und Events (Unterhaltung); Reservierungsdienste (soweit in dieser Klasse enthalten) für sportliche, wissenschaftliche, politische und kulturelle Veranstaltungen.

Klasse 42: Gestalterische (Design) und technische Beratung für das Betreiben von Ladengeschäften, insbesondere für Bekleidung, Outdoor-Equipment und Sportartikel; gestalterische (soweit in Klasse 42 enthalten) und technische Beratung für die Ausstattung von Ladengeschäften, insbesondere für Bekleidung, Outdoor-Equipment und Sportartikel; technische und gestalterische (soweit in Klasse 42 enthalten) Beratung bei der Planung, Einrichtung, Ausstattung, Konstruktion und beim Bau von Ladengeschäften, insbesondere für Bekleidung, Outdoor-Equipment und Sportartikel.

Klasse 45: Vermittlung von Lizenzen für gewerbliche Schutzrechte, insbesondere von Marken.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 25: Gürtel; T-Shirts; Oberbekleidungsstücke; Pullover; Hoodies [Kapuzenpullover]; Jacken; Hosen; Unterwäsche; Mützen.

Klasse 35: Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich Hilfe bei der Führung oder Verwaltung gewerblicher oder kommerzieller Unternehmen; Unternehmensberatungsdienstleistungen bezüglich Einrichtung und Betrieb von Franchisen; Betriebswirtschaftliche Hilfe bei der Gründung von Franchise-Unternehmen; Beratung bei der Geschäftsführung hinsichtlich Franchise-Unternehmen.

Klasse 43: Dienstleistungen von Imbisslokalen; Dienstleistungen eines Imbissrestaurants; Verpflegung von Gästen durch einen mobilen LKW.

Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.

Aus der Verwendung der Worte „insbesondere“ und „wie“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).

Das Wort „nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin und der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.

Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMDV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 25

Die angefochtenen Gürtel; T-Shirts; Oberbekleidungsstücke; Pullover; Hoodies [Kapuzenpullover]; Jacken; Hosen; Unterwäsche fallen unter den Oberbegriff Bekleidungsstücke der älteren Marke. Diese Waren sind identisch. 

Die angefochtenen Mützen fallen unter den allgemeinen Begriff der Kopfbedeckungen der Widersprechenden. Diese Waren sind identisch.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35

Die angefochtenen Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich Hilfe bei der Führung oder Verwaltung gewerblicher oder kommerzieller Unternehmen; Unternehmensberatungsdienstleistungen bezüglich Einrichtung und Betrieb von Franchisen; Betriebswirtschaftliche Hilfe bei der Gründung von Franchise-Unternehmen; Beratung bei der Geschäftsführung hinsichtlich Franchise-Unternehmen überschneiden sich mit den Dienstleistungen organisatorische Beratung und Anleitung von Betrieben bei der Führung und Überwachung von Ladengeschäften der älteren Marke. Sie sind daher identisch.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 43

Die angefochtenen Dienstleistungen von Imbisslokalen; Dienstleistungen eines Imbissrestaurants; Verpflegung von Gästen durch einen mobilen LKW sind unähnlich zu den Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden in Klassen 1, 3, 6, 9, 10, 12, 14, 16, 18, 20 22, 24, 25, 26, 27, 28, 35, 39, 41, 42 und 45. Sie unterscheiden sich in Zweck, Art, Anbieter und Vertriebswegen. Sie sind weder komplementär noch austauschbar.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an den allgemeinen Endverbraucher, der ihnen mit einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit begegnet. Die als identisch befundenen Dienstleistungen richten sich an ein Fachpublikum, das ihnen eine erhöhte Aufmerksamkeit entgegenbringt, da es sich um Dienstleistungen mit beträchtlichen wirtschaftlichen Folgen handelt.

  1. Die Zeichen

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Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Das ältere Zeichen ist eine schwarz-weiße Bildmarke, die in Großansicht einen Pfotenabdruck mit unregelmäßigen Fußballen, vier Zehen und vier Krallenabdrücken darstellt. Die ältere Marke hat weder einen dominanteren (visuell stärker hervortretenden) noch einen kennzeichnungskräftigeren Bestandteil.

Das angefochtene Zeichen ist eine Bildmarke, die sich aus mehreren Wort- und Bildelementen zusammensetzt. Vor einem schwarzen rechteckigen Hintergrund sind die weißen Konturen eines Tores zu sehen. An der höchsten Stelle dieses Tores sind die weißen Worte „made in“ in sehr kleiner Schrift aufgesetzt. Mittig über die Frontseite des Tores erstrecken sich die schwarzen Großbuchstaben „B-RLIN“; zwischen dem „B“ und dem „R“ ist eine Tatze zu sehen (), bei der bei genauer Betrachtung nur der Fußballen und fünf Zehen zu sehen sind.

Das Tor fällt durch seine Größe visuell als erstes auf, die Buchstaben „B-RLIN“ mit werden auch schnell erfasst, während das Bildelement der Tatze eher unauffällig ist und die Worte „made in“ nur bei genauerer Betrachtung als solche erkannt werden. Letztere sind auch weniger kennzeichnungskräftig, da sie im gesamten relevanten Gebiet als englische Worte des Grundwortschatzes mit der Bedeutung „hergestellt in“ verstanden werden und somit einen Hinweis auf den Ort geben, wo die darunter angebotenen Waren herstammen oder die Dienstleistungen erbracht werden. Das Tor wird aufgrund der Buchstaben  als das Brandenburger Tor in Berlin erkannt. Die in der Buchstabenfolge enthaltene graphische Darstellung einer Tatze wird als Platzhalter für den Buchstaben „Ä“ (der zumindest für das deutschsprachige Publikum phonetisch identisch zum „E“ ist) gelesen. Daher werden die Buchstaben „B-RLIN“ mit der Tatze dazwischen als „BÄRLIN/Berlin“ gelesen, da dies die logischste Weise ist, ein sinnvolles Wort aus diesen Buchstaben und dem Bildelement zu bilden. Der schwarze Hintergrund ist ein weniger kennzeichnungskräftiges Element, das sich in der einfachen Grundform eines Rechtecks erschöpft.

Konzeptuell wird die ältere Marke als Pfotenabdruck wahrgenommen. Das angefochtene Zeichen wird dagegen höchstwahrscheinlich mit der deutschen Stadt Berlin in Verbindung gebracht: die Buchstabenfolge  lässt nur dieses sinnvolle Konzept zu, das Tor wird als eines der Wahrzeichen Berlins, nämlich das Brandenburger Tor erkannt und die Tatze wird möglicherweise mit dem Wappentier Berlins, einem Bären, als „BÄR(LIN)“ in Verbindung gebracht. Sofern alle Bestandteile der angefochtenen Marke mit dieser Stadt assoziiert werden, sind die Zeichen begrifflich unähnlich; ansonsten wird sie mit dem Konzept eines großen weißen Tores verbunden. Falls der Pfotenabdruck im angefochtenen Zeichen nur als die Tatze irgendeines Tieres gesehen wird, sind die Zeichen insoweit geringfügig ähnlich, als dass sie beide einen Pfotenabdruck enthalten.

Bildlich stimmen die Zeichen im kennzeichnungskräftigen Fußabdruck eines Tieres überein. Sie unterscheiden sich jedoch in dessen Darstellung: während der Pfotenabdruck in der älteren Marke als das einzige Element in Großansicht wiedergegeben ist, ist er im angefochtenen Zeichen klein und von einer Reihe weiterer Bestandteile umgeben, aus denen er nicht hervorsticht. Die angefochtene Marke enthält nämlich zusätzlich das visuell auffällige, große weiße Tor, die klar zu erkennenden Buchstaben „B-RLIN“ und die Worte „made in“ in kleiner Schrift sowie den schwarzen Hintergrund. Die Zeichen sind daher bildlich nur geringfügig ähnlich.

Reine Bildzeichen können phonetisch nicht verglichen werden. Da ein Zeichen ein reines Bildzeichen ist, ist es nicht möglich, diese klanglich zu vergleichen.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Laut der Widersprechenden besitzt die ältere Marke Bekanntheit bzw. einen hohen Kennzeichnungsgrad aufgrund der mehr als 30-jährigen intensiven Benutzung in Deutschland für alle Waren und Dienstleistungen für welche sie eingetragen ist, insbesondere für Outdoor-Produkte. Diese Behauptung muss sorgfältig untersucht werden, da die Kennzeichnungskraft der älteren Marke bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr berücksichtigt werden muss. Tatsächlich ist die Verwechslungsgefahr umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt. Somit genießen Marken mit hoher Kennzeichnungskraft aufgrund ihrer Bekanntheit auf dem Markt einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 18).

Die Widersprechende reichte Unterlagen zur Stützung dieser Behauptung ein. Da die Widersprechende beantragte, bestimmte in den Unterlagen enthaltenen Angaben als vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, wird die Widerspruchsabteilung die eingereichten Nachweise nur allgemein beschreiben, ohne konkrete Informationen weiterzugeben. Die ältere Unionsmarke Nr. 9 274 648 wird der Einfachheit halber und im Einklang mit der Widersprechenden nachfolgend teilweise als „Tatzenmarke“ bezeichnet. Die Widersprechenden verwendet auch häufig die Bildmarke , die im Folgenden als „Bildmarke“ benannt wird. Die Benutzungsnachweise bestehen aus den folgenden Unterlagen:

1)         Eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführer der Widersprechenden vom 23/11/2016. Danach vertreibt die Widersprechende seit Jahrzehnten Outdoor Equipment, Outdoor Bekleidung und Schuhe, die unmittelbar mit der Tatzenmarke versehen sind oder diese auf den Etiketten und Hangtags tragen. Die eidesstattliche Versicherung führt Umsätze unter dieser Marke in Deutschland für die Jahre 1999/2000 bis 2014/2015 auf. Die Widersprechende verfüge in Europa über 225 und in Deutschland über 178 Geschäfte und vertreibe ihre Waren auch über Shop-in-Shop-Lösungen, also Verkäufe über z. B. Karstadt oder Sport-Fachgeschäfte wie Sport-Scheck. Außerdem listet die eidesstattliche Versicherung auch den weltweiten Werbeaufwand der Widersprechenden auf, ohne aber diesen nochmals für Deutschland oder zumindest die Europäische Union oder auf die Bildmarke und die Wort-/Bildmarke oder nur die Wortmarke aufzuschlüsseln. Schließlich werden auch Sponsorentätigkeiten in Verbindung mit der deutschen Fußball-Bundesliga und britischen Fußballvereinen und das Sponsoring von weiteren Sportveranstaltungen in Deutschland und der Europäischen Union sowie weltweit erwähnt. In diesem Zusammenhang wird ein Fact Sheet über die Sponsorentätigkeiten der Widersprechenden vorgelegt.

2)         Produktabbildungen aus diversen Katalogen. Die Widersprechende weist auch auf den online unter www.jack-wolfskin.com abrufbaren Katalog hin:

a) 16 Fotos von Hangtags, Jacken, Hosen, Schuhen und Rucksäcken mit der Tatzenmarke alleine oder der Bildmarke sind beigefügt.

b) 1 undatiertes Foto eines Ladens mit Dekobannern und der Bildmarke.

c) 14 undatierte Fotos von Ski-Sportereignissen, Fußballspielen, bei denen die Tatzenmarke alleine oder die Bildmarke auf den Trikots, auf Bannern, Ballons, der Hintergrundwand oder auf Abtrennungen der Piste oder des Fußballfeldes erscheint. Aufgrund der Trikotfarben und einzelner Fußballspieler ist klar, dass die Fotos von Bundesligaspielen in Deutschland mit den Vereinen Werder Bremen, FC Köln, Bayern München, Wolfsburg, Mainz 05 oder Kaiserslautern stammen, die zum Teil schon mehrere Jahre zurückliegen.

3)        Internes Dokument in deutscher Sprache mit einem Überblick über ausgewählte Marketingmaßnahmen für das Winterhalbjahr 2010, nämlich Kooperationen (Skischulen in Österreich sowie mit Berg- und Wanderführern), Online, TV, Outdoor Kampagnen auf festen Werbeflächen und Bussen, Printanzeigen, Sponsoring (Fußball-Bundesliga in Deutschland, DFB-Pokal, Premier League im Vereinten Königreich, ÖSV, 4-Schanzen-Tournee), Katalog und Folder/Beilagen, Dekobanner und Bilder für die Geschäfte. Die Marketingmaßnahmen sind u.a. für Deutschland vorgesehen. Das Dokument enthält die Tatzenmarke alleine oder die Bildmarke.

4)        Internes Fact-Sheet zu Sponsoringaktivitäten der Widersprechenden: offizieller Sponsor des Liverpool Football Club im Vereinigten Königreich, Bandenwerber bei Swansea City FC, Aston Villa FC, Sunderland FC, offizieller Sponsor des Alpinen-Skiweltcup, Zusammenarbeit mit bekannten Skifahrern. Die ältere Marke ist nicht abgebildet.

5)        Kopien von Verkehrsbefragungen von März 2006 und April 2012 der GfK Marktforschung mit dem Titel „Verkehrsbekanntheit der Bildmarke Tatzenmarke“ mit einer repräsentativen Stichprobe von jeweils ca. 1.000 Personen in Deutschland „im Zusammenhang mit Produkten, die für den Einsatz bei Outdoor- oder Sportaktivitäten bestimmt sind“.

a) Im Jahre 2006 befanden sich unter 1.016 Befragten über 14 Jahre (Gesamtbevölkerung) 607 Personen, die angaben, Produkte, die für den Einsatz bei Outdoor- oder Sportaktivitäten bestimmt sind (Bekleidung, Schuhe, Rucksäcke oder sonstige Ausrüstungsgegenstände, insbesondere für Outdoor-Aktivitäten), zu kaufen oder zu verwenden (engerer Verkehrskreis). Die Fragestellung war nicht suggestiv, da lediglich die ältere Marke ohne Nennung bestimmter Unternehmen vorgelegt wurde. Demnach haben im Jahre 2006 49,6% der Befragten die Marke im Zusammenhang mit Produkten, die für den Einsatz bei Outdoor- oder Sportaktivitäten bestimmt sind, schon einmal gesehen. 23% aller Befragten und 31% der engeren Verkehrskreise haben die Marke der Widersprechenden zugeordnet.

b) Die Befragung für die GfK-Studie mit Datum April 2012 wurde vom 30/03/2011 bis zum 10/04/2011 in Deutschland durchgeführt. Unter den insgesamt 1.003 Befragten über 14 Jahre (Gesamtbevölkerung) befanden sich 764 Personen, die angaben, „Bekleidung, Schuhe, Rucksäcke oder sonstige Ausrüstungsgegenstände, insbesondere für Outdoor-Aktivitäten zu kaufen oder nutzen bzw. für den Kauf oder die Nutzung zumindest grundsätzlich in Frage kommen“ (engerer Verkehrskreis). Die Fragestellung war nicht suggestiv, da lediglich die ältere Marke ohne Nennung bestimmter Unternehmen vorgelegt wurde. Demnach haben im Jahre 2011 76,1% aller Befragten und 85,2% der Befragten des engeren Verkehrskreises die Widerspruchsmarke „im Zusammenhang mit Bekleidung, Schuhen, Rucksäcken oder sonstigen Ausrüstungsgegenständen, insbesondere für Outdooraktivitäten“ schon einmal gesehen bzw. kommt diese Marke bekannt vor. 57% aller Befragten und 65,7% der engeren Verkehrskreise haben die Marke der Widersprechenden zugeordnet.

6)        Auszug aus der „Imagery 7“-Studie des Verlags Gruner+Jahr aus dem Jahr 2008 für das Magazin „Geo“. Gemäß dieser Studie ist die Marke „Jack Wolfskin“ 97% der Befragten bekannt. Allerdings finden sich in der Studie keinerlei Angaben dazu, ob den Befragten die Widerspruchsmarke oder die Wortmarke „Jack Wolfskin“ bekannt ist.

7)        Pressemeldung der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung vom 27/04/2008 mit der Abbildung der Widerspruchsmarke, der Frankfurter Allgemeinen vom 21/01/2011 wonach „Jack Wolfskin“ einer der ausgewählten Outdoorspezialisten ist, ohne jedoch die Widerspruchsmarke zu erwähnen.

8)        Undatierter Presseartikel aus der „W&V“ mit dem Titel „Klares Markenbild“, der die Ergebnisse der Marken Media-Studie „Imaginery“ der Gruner + Jahr kommentiert. Demnach ist Jack-Wolfskin bei Outdoor Mode mit 77% der Nennungen der Branchenführer. Die Widerspruchsmarke wird nicht erwähnt.

9)        Presseartikel aus der FAZ vom 21/11/2011 mit dem Titel „Draußen vor der Tür“ in Bezug auf Outdoor-Sportartikel. Dort wird „Jack Wolfskin“ als der zweite große Outdoorspezialist aufgelistet. Die Widerspruchsmarke wird nicht erwähnt.

10)        Presseartikel unbekannter Herkunft vom 11/07/2013 mit dem Titel „Jack Wolfskin schwingt die Tatze“. Es wird auf die „Bekleidungsmarke mit der Wolfstatze“ Bezug genommen und Umsatzzahlen für die Jahre 2007 bis 2012 genannt.

11)        Undatierter Presseartikel unbekannter Herkunft mit dem Titel „Der Wolf ist zurück“ und folgenden Ausschnitten: „überall Wolfstatzen im Schnee […] immer wieder ragt die gelbe Tatze ins Bild, das Logo des Outdoor-Ausstatters aus dem hessischen Idstein. […] Die Leute kauften die Jacken mit dem Pfotenabdruck nicht mehr“.

12)        Undatierter Artikel von Susanne Kern über die Geschichte der Widersprechenden und mit einem Interview ihres Geschäftsführers, Herrn Manfred Hell, mit dem Titel „Im Zeichen der Tatze“. Die Widersprechende wird als „Primus der Outdoor-Branche“ und „Vollausrüster für Outdoorer“ beschrieben, ihre Kunden als Bergsteiger, Weltenbummler und Spielplatz Abenteurer charakterisiert, auf allen ihrer Waren „prangt die Tatze“. Das Sortiment umfasse Rucksäcke, Reisegepäck, Zelte, Schlafsäcke, eine große Kinderkollektion, Schuhe und Accessoires vom „legendären ‚Waschsalon‘“ bis zur Geldbörse, und eine Bekleidungskollektion von der modischen Reisebekleidung bis zum alpinen oder expeditionstauglichen Outfit.

Nach Prüfung des oben genannten Materials kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass die ältere Marke durch ihre Benutzung auf dem Markt einen hohen Grad an Kennzeichnungskraft gewonnen hat.

Anhand der Beweismittel wird die lange und intensive Benutzung der älteren Marke und deren allgemeine Bekanntheit in dem maßgeblichen Markt deutlich, in dem sie – wie von verschiedenen unabhängigen Quellen bestätigt wird – eine gefestigte Stellung unter den führenden Handelsmarken einnimmt. Zwar werden die in der eidesstattlichen Versicherung angegebenen Zahlen zu Umsatz und Werbeaufwand nicht belegt und nahezu alle Beweismittel unterscheiden nicht zwischen der Widerspruchsmarke als reiner Bildmarke und der Marke . Aufgrund der beiden Verkehrsbefragungen aus den Jahren 2006 und 2011 (veröffentlicht 2012) ist jedoch von einer Bekanntheit der Widerspruchsmarke in Deutschland auszugehen. Die dortige Fragestellung bezog sich eindeutig auf die Bildmarke ohne Wortelemente (Titel der Befragung war die „Verkehrsbekanntheit der Bildmarke Tatzenmarke“). Es ist dabei zu beachten, dass der Aufbau einer gewissen Bekanntheit einer Marke, abgesehen von Ausnahmen wie technologischen Bereichen, beispielsweise der IT-Branche, in der Regel mehrere Jahre benötigt. Ebenso benötigt ein Abbau der Bekanntheit in der Regel auch mehrere Jahre. Die Meinungsumfragen wurden von anerkannten Forschungsinstituten durchgeführt und die zweite Umfrage aus dem Jahre 2011 belegt, dass die Marke weiterhin sehr bekannt ist.

Die eingereichten Unterlagen belegen die Bekanntheit der älteren Marke jedoch nicht für alle Waren und Dienstleistungen, für die sie geltend gemacht wurde und auf die sich der Widerspruch stützt. Die Marke ist bekannt für Rucksäcke in Klasse 18 und Bekleidungsstücke, Schuhwaren in Klasse 25, wohingegen die übrigen Waren und Dienstleistungen entweder nur in geringem Maße oder gar nicht bekannt sind bzw. im eingereichten Material nicht hinreichend genau benannt werden. Bezeichnungen wie „sonstige Ausrüstungsgegenstände, insbesondere für Outdoor-Aktivitäten“, wie sie etwa in den eingereichten Verkehrsumfragen benutzt werden, sind zu allgemein, um eine Benutzung oder Bekanntheit der Marke in Bezug auf die konkreten Waren zu belegen. In den Presseausschnitten ist z. B. die Rede von „Trekking-Ausrüstung“, „Skitourenausrüstung“, die in Bezug auf das Sortiment der Widersprechenden teilweise näher benannt wird (Zelte, Schlafsäcke, Mützen). Jedoch finden sich keine ausreichenden Belege für eine intensive Benutzung oder für die Bekanntheit der Marke in Bezug auf diese Waren sowie in Bezug auf die übrigen Waren und Dienstleistungen, auf die der Widerspruch gestützt ist.

Somit wurde Bekanntheit der älteren Marke für Rucksäcke in Klasse 18 und Bekleidungsstücke, Schuhwaren in Klasse 25 nachgewiesen. Die Unterscheidungskraft der älteren Marke in Bezug auf restlichen Waren und Dienstleistungen ist als normal anzusehen, denn die Darstellung einer Tatze ist für diese normal kennzeichnungskräftig.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Die angefochtenen Waren in Klasse 25 und die angefochtenen Dienstleistungen der Klasse 35 sind identisch zu solchen der älteren Marke. Die angefochtenen Dienstleistungen in Klasse 43 sind dagegen unähnlich. Erhöhte Kennzeichnungskraft/Bekanntheit der älteren Marke wurde für einige Waren in Klassen 18 und 25 belegt, für die restlichen Waren und Dienstleistungen hat diese Marke eine normale Kennzeichnungskraft.

Die Zeichen stimmen bildlich und konzeptuell insoweit überein, dass beide einen Pfotenabdruck wiedergeben. Jedoch weisen sie auch deutliche Unterschiede auf: so besteht die ältere Marke ausschließlich aus dem Pfotenabdruck in Großformat, während die angefochtene Marke mehrere andere Bild- und Wortelemente enthält, die visuell stärker auffallen und ihr auch einen anderen konzeptuellen Inhalt geben. Sie wird von den meisten Verbrauchern durch das auffällige weiße Tor mit der Aufschrift  sofort mit der Stadt „Berlin“ assoziiert und auch so benannt. Falls die angefochtene Marke doch nicht mit dieser Stadt in Verbindung gebracht werden sollte, so wird sie mit dem Konzept eines großen weißen Tores gesehen. Die in der Buchstabenfolge enthaltene graphische Darstellung einer Tatze fällt visuell kaum auf. Die ältere Marke wird somit mit einem Pfotenabdruck assoziiert, während die angefochtene Marke entweder mit der Stadt „BERLIN“ oder einem großen weißen Tor in Verbindung gebracht wird.

Die hier relevanten Waren sind hauptsächlich Bekleidungsstücke und Schuhwaren der Klasse 25, welche im Allgemeinen visuell ausgewählt werden, so dass der visuelle Aspekt der Marken bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine größere Rolle spielt (06/10/2004, T-117/03 – T-119/03 & T-171/03, NL, EU:T:2004:293, § 50). Wie bereits oben dargestellt, weisen die Marken deutliche graphische Unterschiede auf. Daher kann auch die erhöhte Kennzeichnungskraft/Bekanntheit der älteren Marke für diese Waren nicht zu einer Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken führen.

In Zeichen, die sowohl Wort- als auch Bildelemente enthalten, haben die Wortelemente grundsätzlich einen größeren Einfluss auf Verbraucher als die begleitenden Bildelemente. Dies liegt daran, dass Verbraucher im Allgemeinen die Zeichen nicht analysieren, und auf ein Zeichen leichter anhand seiner Wortelemente Bezug nehmen. Das relevante Publikum wird also die angefochtene Marke als „BERLIN“ bezeichnen. Der Pfotenabdruck in dieser Marke wird vom Verbraucher nicht beschrieben oder irgendeiner Weise benannt, er stellt lediglich ein Begleitelement dar, das zudem visuell in der gesamten Marke untergeht.

Die oben genannten Unterschiede, insbesondere die unterschiedliche graphische Ausgestaltung der Zeichen sowie die unterschiedlichen Konzepte, mit denen sie in Verbindung gebracht werden, sprechen gegen eine Verwechslungsgefahr. Es kann davon ausgegangen werden, dass das relevante Publikum sicher zwischen den Zeichen unterscheiden kann. Die bloße Tatsache, dass die angefochtene Marke eine visuell nicht besonders hervorstechende graphische Darstellung eines Pfotenabdrucks enthält, reicht nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher ist der Widerspruch, insoweit er auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV gestützt wird, zurückzuweisen.

BEKANNTHEIT – ARTIKEL 8 ABSATZ 5 UMV

Gemäß Artikel 8 Absatz 5 UMV ist auf Widerspruch der Inhaberin einer eingetragenen älteren Marke im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 UMV die angefochtene Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist, ungeachtet dessen, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll, mit denen identisch oder denen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die eine ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren Unionsmarke um eine in der Union bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

Demnach sind die in Artikel 8 Absatz 5 UMV genannten Eintragungshindernisse nur unter folgenden Voraussetzungen zutreffend:

  • Die Zeichen müssen entweder identisch oder ähnlich sein.

  • Die Marke der Widersprechenden muss bekannt sein. Die Bekanntheit muss zudem vor der Anmeldung der angefochtenen Marke bestanden haben; sie muss in dem betreffenden Gebiet und im Zusammenhang mit den Waren und/oder Dienstleistungen bestehen, aufgrund derer der Widerspruch eingelegt wurde.

  • Gefahr einer Rechtsverletzung: Die Benutzung der angefochtenen Marke würde die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen.

Die vorgenannten Anforderungen sind kumulativ; ist daher eine der Anforderungen nicht erfüllt, so führt dies zur Zurückweisung des Widerspruchs nach Artikel 8 Absatz 5 UMV (16/12/2010, T-345/08, & T-357/08, Botolist / Botocyl, EU:T:2010:529, § 41). Allerdings ist zu beachten, dass die Einhaltung aller vorgenannten Voraussetzungen unter Umständen nicht ausreicht. So kann der Widerspruch auch dann zurückgewiesen werden, wenn die Anmelderin einen rechtfertigenden Grund für die Benutzung der angefochtenen Marke vorträgt.

Im vorliegenden Fall wurde von der Anmelderin kein rechtfertigender Grund für die Benutzung der angefochtenen Marke geltend gemacht. In Ermangelung anderweitiger Angaben ist daher davon auszugehen, dass kein rechtfertigender Grund besteht.

  1. Die Zeichen

Die Zeichen wurden bereits vorher im Rahmen der Prüfung der Gründe gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV verglichen. Es wird auf die entsprechenden Feststellungen verwiesen, die nach Artikel 8 Absatz 5 UMV gleichfalls gültig sind.

  1. Bekanntheit der älteren Marke

Die von der Widersprechenden vorgelegten Beweismittel für die Bekanntheit und die hohe Unterscheidungskraft der älteren Marke wurden bereits weiter oben unter dem Widerspruchsgrund des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV geprüft. Es wird auf die entsprechenden Feststellungen verwiesen, die nach Artikel 8 Absatz 5 UMV gleichfalls gültig sind.

  1. Die gedankliche Verbindung zwischen den Marken

Wie vorstehend gezeigt, genießt die ältere Marke für Rucksäcke in Klasse 18 und Bekleidungsstücke, Schuhwaren in Klasse 25 Bekanntheit, und die Zeichen sind zu einem gewissen Grad ähnlich, nämlich insofern beide einen Pfotenabdruck wiedergeben. Um festzustellen, ob die Gefahr einer Rechtsverletzung besteht, muss der Nachweis erbracht werden, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in Anbetracht aller einschlägigen Faktoren eine gedankliche Verbindung (oder Verknüpfung) zwischen den Marken herstellt. Die Notwendigkeit einer solchen „Verbindung“ zwischen den gegenüberstehenden Marken ist in Artikel 8 Absatz 5 UMV nicht ausdrücklich erwähnt, wurde jedoch in den Urteilen vom 23/10/2003, C-408/01, Adidas, EU:C:2003:582, § 29 und 31, und vom 27/11/2008, C-252/07, Intel, EU:C:2008:655, § 66 bestätigt. Es handelt sich nicht um eine zusätzliche Voraussetzung, sondern ist lediglich Ausdruck der Notwendigkeit, festzustellen, ob die Verbindung, die das Publikum zwischen den Marken herstellen könnte, so beschaffen ist, dass es nach Prüfung aller für den jeweiligen Fall relevanten Faktoren wahrscheinlich zu einer Beeinträchtigung oder unlauteren Ausnutzung kommen wird.

Mögliche relevante Faktoren für die Untersuchung einer „Verbindung“ sind unter anderem (27/11/2008, C-252/07, Intel, EU:C:2008:655, § 42):

        der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen;

        die Art der Waren und Dienstleistungen, einschließlich des Grades der Ähnlichkeit oder Unähnlichkeit zwischen diesen Waren und Dienstleistungen, sowie die betreffenden Verkehrskreise;

        das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke;

        der Grad der der älteren Marke innewohnenden oder von ihr durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft;

        das Bestehen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum.

Diese Liste ist nicht erschöpfend und je nach den besonderen Umständen können auch andere Kriterien zum Tragen kommen. Auch kann das Bestehen einer „Verbindung“ auf der Grundlage von nur einigen dieser Kriterien festgestellt werden.

Im vorliegenden Fall sind die Zeichen nur zu einem geringen Grad ähnlich. Das bedeutet nicht notwendigerweise, dass das betreffende Publikum eine gedankliche Verbindung zwischen ihnen herstellen wird.

Zwar bilden beide Zeichen einen Pfotenabdruck ab. Jedoch ist dessen Darstellung in beiden Zeichen sehr unterschiedlich: die großformatige Wiedergabe in der älteren Marke, die ausschließlich eine Tatze darstellt, kontrastiert mit der unauffälligen Darstellung im dem angefochtenen Zeichen, wo die Tatze innerhalb der anderen Wort- und Bildbestandteile, nämlich dem großen Tor und der Aufschrift  eher unbeachtet bleibt und allenfalls als ein Detailelement wahrgenommen wird.

Die ältere Marke ist bekannt für Bekleidungsstücke, Schuhwaren in Klasse 25 und Rucksäcke in Klasse 18, alle für Outdoor-Aktivitäten, also funktionale Waren, die speziell für Outdoor-Aktivitäten wie Wandern, Bergsteigen und Klettern entwickelt werden und sich an Personen richten, die solche Aktivitäten ausüben. Sie wird vom Publikum gedanklich mit solchen Outdoor-Aktivitäten verbunden, und das Image, das sie verkörpert, ist eines von Natur, Wildnis, Abenteuer und Freiheit. Es ist unwahrscheinlich, dass Verbraucher beim Anblick der angefochtenen Marke, deren Bestandteile auf die Stadt „BERLIN“ (das große weiße Tor mit der Aufschrift , das Wortspiel mit dem Wappenzeichen dieser Stadt und zwar dem „BÄR(LIN)“) bzw. auf ein Tor Bezug nehmen, an die ältere Marke erinnert werden. Für die Verbraucher, die den Bezug zu der Stadt „Berlin“ nicht verstehen, vermittelt das angefochtene Zeichen das Konzept eines großen Tores.

Die Zeichen werden somit mit vollkommen unterschiedlichen Konzepten in Verbindung gebracht. Die durch die Marken vermittelten Eindrücke sind ganz unterschiedlich.

Die Bekanntheit der älteren Marke wurde hauptsächlich für Waren belegt, die auf Sicht gekauft werden, d. h. bei denen die graphische Ausgestaltung der Zeichen eine besondere Rolle spielt. Das Bildelement der Tatze in der angefochtenen Marke, das graphisch eine untergeordnete Rolle aufgrund seiner geringen Größe und Position als Platzhalter eines Buchstabens hat, und welches in der angefochtenen Marke in keiner Weise hervorsticht, ist daher kaum geeignet, an die ältere Marke zu erinnern.

Die Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen sind zu gering und werden durch die unterschiedlichen konzeptuellen Konnotationen der Zeichen und ihre unterschiedliche graphische Ausgestaltung überlagert, um eine Verbindung zwischen den Zeichen herzustellen und den durchschnittlichen Verbraucher an die ältere Marke zu erinnern. Zudem wurde bereits festgestellt, dass zwischen den Zeichen keine Verwechslungsgefahr besteht.

Unter Berücksichtigung und Abwägung aller einschlägigen Faktoren des vorliegenden Falles kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass es unwahrscheinlich ist, dass das jeweilige Publikum die einander gegenüberstehenden Zeichen in gedanklichen Zusammenhang bringen, d. h. eine „Verbindung“ herstellen wird. Somit ist der Widerspruch auch gemäß Artikel 8 Absatz 5 UMV unbegründet und damit zurückzuweisen.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Beatrix STELTER

Julia SCHRADER

Swetlana BRAUN

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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