magicmum | Decision 2402561 – Gruner + Jahr GmbH & Co KG v. BLACK MOUNTAIN MEDIA TEORANTA

WIDERSPRUCH Nr. B 2 402 561

Gruner + Jahr GmbH & Co KG, Am Baumwall 11, 20459 Hamburg, Deutschland, (Widersprechende), vertreten durch Harte-Bavendamm Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Am Sandtorkai 77, 20457 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Black Mountain Media Teoranta, 1 The Cubes Offices Beacon South Quarter Sandyford, Dublin 18 Dublin D18, Irland (Anmelderin).

Am 13/03/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 402 561 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Die Widersprechende trägt die Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 12 620 928 ein. Der Widerspruch beruht auf den deutschen Markeneintragungen Nr. 301 126 232 und 302 011 017 982 sowie auf den  internationalen Markenregistrierungen Nr. 776 977 und 1 096 232  mit Schutzerstreckung auf Österreich. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe  b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die deutsche Markeneintragung Nr. 301 126 232 und die internationale Markenregistrierung Nr. 776 977 mit Schutzerstreckung auf Österreich.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:

Deutsche Markeneintragung Nr. 301 126 232

Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42: Elektrische und elektronische Apparate und Geräte; photographische, kinematographische und optische Apparate und Instrumente; Datenträger aller Art mit und ohne Daten; Computer und Computersoftware und -hardware; multimediale Computerprogramme; Videospiele; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild; Videocassetten, -platten und -bänder; Schallplatten, CD-ROMs, CD-Is, DVDs; magnetische und faseroptische Datenträger; Teile der vorgenannten Waren; Videos und Videofilme; Ton- und/oder Bildspeicherapparate, -geräte und -instrumente; belichtete Filme und unbelichtete Filme; Unterhaltungsapparate zum Anschluss an Fernsehgeräte; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten), nämlich Plakate für Frauen, Mütter und werdende Mütter; Druckereierzeugnisse; Fotografien, Lehr- und Informationsmittel (ausgenommen Apparate); Kalender; Prospekte, Zeitschriften, Zeitungen sowie Bücher, vorgenannte Waren für Frauen, Mütter und werdende Mütter; Werbung, Werbemittlung, Verkaufsförderung; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften, insbesondere betreffend audiovisuelle Produktionen bzw. TV-Shows; Merchandising; Unternehmensverwaltung; organisatorische Beratung bei der Erstellung von Multimediaprodukten und audiovisuellen Produktionen; Onlinedienstleistungen eines E-Commerce-Abwicklers, nämlich Waren- und Dienstleistungspräsentation, Bestellannahme und Lieferauftragsservice sowie Rechnungsabwicklung, Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere über sogenannte Onlineshops oder über das Mobilfunknetz; Telekommunikation; Fernübertragung von Informationen, einschließlich Webseiten; Sammeln, Bereithalten, Liefern und Übermitteln von Daten und sonstigen Inhalten über Telekommunikationsnetze, Mobilfunknetze, das Internet oder sonstige Onlinenetze; Dienste für die Übertragung, Speicherung und Verarbeitung von Informationen und Daten mittels Elektronik, Kabel, Radio, Computer, Telebrief, Fernsehen, Laserstrahl, Funkruf, Fernschreiber oder Nachrichtensatellit (soweit in Klasse9, 35, 41 38 enthalten); Erziehung im thematischen Zusammenhang mit Frauen, Müttern und werdenden Müttern; Ausbildung für Frauen, Mütter und werdende Mütter im thematischen Zusammenhang mit Frauen, Müttern und werdenden Müttern; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und anderen Printerzeugnissen, auch über das Internet oder andere Onlinenetze, im thematischen Zusammenhang mit Frauen, Müttern und werdenden Müttern; Verlagsdienstleistungen im thematischen Zusammenhang mit Frauen, Müttern und werdenden Müttern; Sammeln, Bereithalten und Liefern von Medieninhalten, insbesondere auch im Internet und in Onlinenetzen, im thematischen Zusammenhang mit Frauen, Müttern und werdenden Müttern; Organisation und Durchführung von Konferenzen, Kongressen, Seminaren und Symposien, alles im thematischen Zusammenhang mit Frauen, Müttern und werdenden Müttern; Dienstleistungen eines Computernetzbetreibers und Internetproviders; Onlinedienste, einschließlich Internetdienste, nämlich die Übermittlung, Sammlung und Lieferung von Nachrichten und Informationen aller Art im thematischen Zusammenhang mit Frauen, Müttern und werdenden Müttern; Dienstleistungen eines Suchmaschinenbetreibers; technische Beratung bei der Erstellung von Multimediaprodukten; Werbepräsentation jeglicher Art von Multimediaprodukten; Dienstleistung einer Softwareentwicklung, auch Programmierung und Beratung; Beratung und Erstellung von Hardware- und Softwarekonzeptionen und Konfigurationen im elektronischen Bereich, Computer- und Telekommunikation; EDV-Beratung, insbesondere auf dem Gebiet einer Internet-Media-Agentur.

Internationale Markenregistrierung Nr. 776 977 mit Schutzerstreckung auf Österreich

Klasse 9:        Elektrische und elektronische Apparate und Geräte; photographische, kinematographische und optische Apparate und Instrumente; Datenträger aller Art mit und ohne Daten; Computer und Computersoftware und -hardware; multimediale Computerprogramme; Videospiele; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild; Videocassetten, -platten und -bänder; Schallplatten, CD-ROMs, CD-Is, DVDs; magnetische und faseroptische Datenträger; Teile der vorgenannten Waren; Videos und Videofilme; Ton- und/oder Bildspeicherapparate, -geräte und -instrumente; belichtete Filme und unbelichtete Filme; Unterhaltungsapparate zum Anschluss an Fernsehgeräte.

Klasse 16:        Druckereierzeugnisse; Fotokopien, Lehr- und Informationsmittel (ausgenommen Apparate); Kalender; Broschüren, Magazine, Zeitungen und Bücher  für Frauen, Mütter und werdende Mütter.

Klasse 35:        Werbung, Werbevermittlung, Verkaufsförderung; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften, insbesondere betreffend audiovisuelle Produktionen bzw. TV-Shows; Merchandising; Unternehmensverwaltung; organisatorische Beratung bei der Erstellung von Multimediaprodukten und audiovisuellen Produktionen; Onlinedienstleistungen eines E-Commerce-Abwicklers, nämlich Waren- und Dienstleistungspräsentation, Bestellannahme und Lieferauftragsservice sowie Rechnungsabwicklung, Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere über sogenannte Onlineshops oder über das Mobilfunknetz; Marketing Präsentationen jeder Art für Multimedia Produkte.

Klasse 38:        Telekommunikation; Fernübertragung von Informationen, einschließlich Webseiten; Sammeln, Bereithalten, Liefern und Übermitteln von Daten und sonstigen Inhalten über Telekommunikationsnetze, Mobilfunknetze, das Internet oder sonstige Onlinenetze; Dienste für die Übertragung, Speicherung und Verarbeitung von Informationen und Daten mittels Elektronik, Kabel, Radio, Computer, Telebrief, Fernsehen, Laserstrahl, Beam, Paging, Telex oder Nachrichtensatellit (soweit in Klasse 38 enthalten); online Dienstleistungen, einschließlich Internet Dienstleistungen, nämlich Übertragung, Sammlung und Bereitstellen von Nachrichten und Informationen jeder Art.  

Klasse 41:        Ausbildung für Frauen, Mütter und werdende Mütter; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Magazinen und anderen Druckerzeugnissen, einschließlich über das Internet oder andere Onlinenetze; Verlagsdienstleistungen; Erstellen, Sammeln, Speichern  und Liefern von Medieninhalten, insbesondere auch im Internet und in Onlinenetzen;        Organisation und Durchführung von Konferenzen, Tagungen, Seminaren, Symposien, alle Dienstleistungen im thematischen Zusammenhang mit Frauen, Müttern und werdenden Müttern.

Klasse 42:        Dienstleistungen eines Computernetzwerk- und Internet Providers; Dienstleistungen eines Suchmaschinenbetreibers; technische Beratung bei der Erstellung von Multimediaprodukten; Dienstleistungen eines Softwareentwicklers, auch Programmierung und Beratung; Beratung und Erstellung von Hardware- und Softwarekonzeptionen und Konfigurationen im Bereich Elektronik, Computer und Telekommunikation; EDV-Beratung, insbesondere auf dem Gebiet einer Internet-Media-Agentur; Beratung in Bezug auf die Erstellung, Verwertung, Miete und Liesing von audiovisuellen Produktionen jeder Art, einschließlich Film und Video Film innerhalb und außerhalb Studios.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9:        Medieninhalte, keine der vorstehend genannten Dienstleistungen in Bezug auf Musik-, Rundfunk-, Musikunterhaltung, die Ausstrahlung von Rundfunk- und Hörfunksendungen oder die Ausstrahlung von Fernsehprogrammen.

Klasse 35:        Werbung, Marketing und Verkaufsförderung.

Klasse 41:        Veröffentlichung und Berichterstattung, keine der vorstehend genannten Dienstleistungen in Bezug auf Musik-, Rundfunk-, Musikunterhaltung, die Ausstrahlung von Rundfunk- und Hörfunksendungen oder die Ausstrahlung von Fernsehprogrammen.        

Bemerkung

Hinsichtlich den angefochtenen Medieninhalte, keine der vorstehend genannten Dienstleistungen in Bezug auf Musik-, Rundfunk-, Musikunterhaltung, die Ausstrahlung von Rundfunk- und Hörfunksendungen oder die Ausstrahlung von Fernsehprogrammen in der Klasse 9 ist zunächst festzustellen, dass die deutsche Übersetzung des Warenverzeichnisses der angefochtenen Anmeldung von der Originalfassung – media content, none of the aforesaid in relation to music, radio, musical entertainment, radio broadcasting or television broadcasting – abweicht/nicht ganz genau ist. Die angefochtenen Waren sollten als Bespielte Medien, keine der vorstehend genannten Waren in Bezug auf Musik-, Rundfunk-, Musikunterhaltung, die Ausstrahlung von Rundfunk- und Hörfunksendungen oder die Ausstrahlung von Fernsehprogrammen übersetzt werden.

Anmeldungen von Unionsmarken werden in allen Amtssprachen der Europäischen Union veröffentlicht (Artikel 120 Absatz 1 UMV). Dasselbe gilt für alle Eintragungen in das Unionsmarkenregister (Artikel 120 Absatz 2 UMV). In Zweifelsfällen ist der Wortlaut in der Sprache maßgebend, in der die Anmeldung der Unionsmarke eingereicht wurde (die erste Sprache), wenn diese Sprache eine Sprache des Amtes ist. Vorliegend ist die erste Sprache der angefochtenen Anmeldung Englisch und damit eine Sprache des Amts. In Hinblick auf die Waren für die eine Abweichung festgestellt wurde, ist daher die englische Fassung für den folgenden Vergleich der Waren und Dienstleistungen maßgeblich.

Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.

Aus der Verwendung den Wörtern insbesondere und einschließlich im Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 9

Die angefochtenen Waren bespielte Medien, keine der vorstehend genannten Waren in Bezug auf Musik-, Rundfunk-, Musikunterhaltung, die Ausstrahlung von Rundfunk- und Hörfunksendungen oder die Ausstrahlung von Fernsehprogrammen überschneiden sich mit den Datenträger aller Art mit und ohne Daten der deutschen Markeneintragung Nr. 301 126 232 sowie auch der Internationalen Markenregistrierung Nr. 776 977 der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35

Werbung und Verkaufsförderung sind identisch in allen drei Warenverzeichnissen enthalten. Die angefochtene Dienstleistung Marketing überschneidet sich mit der Werbung und Verkaufsförderung der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 41

Die angefochtenen Dienstleistungen Veröffentlichung, keine der vorstehend genannten Dienstleistungen in Bezug auf Musik-, Rundfunk-, Musikunterhaltung, die Ausstrahlung von Rundfunk- und Hörfunksendungen oder die Ausstrahlung von Fernsehprogrammen überschneiden sich mit der Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und anderen Printerzeugnissen, auch über das Internet oder andere Onlinenetze, im thematischen Zusammenhang mit Frauen, Müttern und werdenden Müttern der deutschen Markeneintragung Nr. 301 126 232 bzw. Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Magazinen und anderen Druckerzeugnissen, einschließlich über das Internet oder andere Onlinenetze der Internationalen Markenregistrierung Nr. 776 977 der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Dienstleistungen Berichterstattung, keine der vorstehend genannten Dienstleistungen in Bezug auf Musik-, Rundfunk-, Musikunterhaltung, die Ausstrahlung von Rundfunk- und Hörfunksendungen oder die Ausstrahlung von Fernsehprogrammen sind in der weiter gefassten Kategorie der Dienstleistungen Erstellen, Sammeln, Speichern und Liefern von Medieninhalten, insbesondere auch im Internet und in Onlinenetzen der Internationalen Markenregistrierung Nr. 776 977 der Widersprechenden enthalten und überschneiden sich mit Sammeln, Bereithalten und Liefern von Medieninhalten, insbesondere auch im Internet und in Onlinenetzen, im thematischen Zusammenhang mit Frauen, Müttern und werdenden Müttern der deutschen Markeneintragung Nr. 301 126 232 der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identische befundene Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum sowie an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad ist als durchschnittlich anzusehen.

  1. Die Zeichen

mom

Ältere Marken

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist Deutschland und Österreich.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen wird eine Analyse, ob die übereinstimmenden Bestandteile beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach sind, vorgenommen, um den Umfang zu bewerten, in dem diese übereinstimmenden Bestandteile eine geringere oder eine größere Fähigkeit haben, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen. Es kann schwieriger zu bestimmen sein, dass das Publikum bezüglich der Herkunft getäuscht werden könnte, wenn dies auf Ähnlichkeiten zurückzuführen ist, die allein nicht kennzeichnungskräftigen Elemente zuzuordnen sind.

Die ältere Marke ist eine Wortmarke, die aus den drei Buchstaben „mom“ besteht. Die angefochtene Marke ist eine Bildmarke, die aus zwei in unterschiedlichen Größen, in den Farben gelb und schwarz dargestellten Bienen und dem Wortelement „magicmum“ besteht. Das Wortelement ist in leicht stilisierten kleinen Buchstaben in blau und gelb abgebildet und befindet sich auf der rechten Seite der Bienen, die wie Zeichentrickfiguren aussehen.

Obwohl das Wortelement des angefochtenen Zeichens zusammen geschrieben ist, werden die betreffenden Verbraucher aufgrund dessen Abbildung, in zwei unterschiedlichen Farben, dieses in zwei Wortbestandteile „magic“ und „mum“ zerlegen.

Die Bestandteile „mom“ und „mum“ sind im Englischen die umgangssprachliche Bezeichnungen für Mutter, nämlich Mama. Da es sich in beiden Fällen um zum englischen Grundwortschatz gehörenden Wörtern handelt, die auch in dieser abgekürzten, umgangssprachlichen Form Einzug in die deutsche Sprache gehalten haben, ist davon auszugehen, dass die deutschsprachigen Verbraucher, diesen wahrnehmen und entsprechend verstehen werden. Diese Wörter sind zwar in Bezug auf die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht direkt beschreibend, könnten jedoch als Hinweis auf die angesprochene Zielgruppe bzw. Inhalt diesen Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden. Somit sind die Bestandteile „mom“ sowie auch „mum“ der beiden Marken als kennzeichnungsschwach anzusehen. 

Das Wortelement „magic“ in der angefochtenen Marke gehört zum englischen Grundwortschatz und wird deswegen, aber auch aufgrund seiner Ähnlichkeit mit dem deutschen Begriff „magisch“, als Hinweis auf jemanden/etwas mit besonderen Kräften bzw. auf etwas was zauberhaft ist, wahrgenommen. Daher hat dieses Wort einen lobenden, verschönenden Charakter in Bezug auf die angefochtenen Waren und Dienstleistungen und ist deshalb als kennzeichnungsschwach betrachtet.

Beide Marken weisen keine Elemente auf, die eindeutig als dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf zwei Buchstaben „m*m“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf ihre jeweiligen zweiten Buchstaben, nämlich „o“ in der älteren Marke und „u“ in der angefochtenen Marke. Ferner unterscheiden sich die Zeichen in ihrer farblichen und graphischen Ausgestaltung, sowie in den zusätzlichen Elementen in der angefochtenen Marke, dem Wortelement „magic“ und dem figurativen Element – zwei, wie Zeichentrickfiguren abgebildete, Bienen.

Auch wenn das Wortelement “magic“ in der angefochtenen Marke nur schwach kennzeichnungskräftig ist, führt die unterschiedliche Länge bzw. Struktur und die gesamte graphische Ausgestaltung des angefochtenen Zeichens dazu, dass die Vergleichsmarken einen deutlich unterschiedlichen Gesamteindruck hervorrufen. Außerdem ist anzumerken, dass die Wortelemente „mom“ und „mum“ auch kennzeichnungsschwach sind.

Die Zeichen sind daher bildlich lediglich geringfügig ähnlich.

In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der zwei Buchstaben „m*m“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich in dem zusätzlichen Wortbestandteil „magic“, der angefochtenen Marke, der keine Entsprechung in der älteren Marke hat. Somit wird die ältere Marke als einsilbiges Wort ausgesprochen während das Wortelement des angefochtenen Zeichen in drei Silben ausgesprochen wird. Die Wörter „mom“ und „mum“, werden ziemlich ähnlich ausgesprochen, während der Bildbestandteil des angefochtenen Zeichens klanglich nicht wiedergegeben wird.

Die Zeichen sind daher insgesamt klanglich durchschnittlich ähnlich.

Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Daher stimmen die Marken in Bezug auf die Bedeutungen der Wörter „mom“ und „mum“ überein. Sie unterscheiden sich durch das zusätzliche Wortelement „magic“ und das Bildelement in der angefochtenen Marke.

Es ist anzumerken, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt. Die Gesamtbezeichnung „magic mum“ wird folglich im Sinne von „Mama mit besonderen Kräften“ oder „eine zauberhafte Mama“ verstanden werden.  Das figurative Element in Form der zwei Bienen wird vom maßgeblichen Publikum entsprechend wahrgenommen und als solches erkannt.

In Anbetracht der oben genannten Erörterungen, sind die Zeichen begrifflich höchstens durchschnittlich ähnlich.  

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. In Anbetracht der Angaben im obigen Abschnitt c) dieser Entscheidung ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke als schwach anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Darüber hinaus, ist anzumerken, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr nimmt und nicht auf die Einzelheiten achtet (22.06.1999, C-342/97, „Lloyd Schuhfabrik“, EU:C:1999:323, § 25; 11.11.1997, C-251/95, „Sabèl“, EU:C:1997:528, § 23).

Im vorliegenden Fall wurden die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen für identisch befunden. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke wird als schwach angesehen. Der Aufmerksamkeitsgrad des relevanten Verbrauchers ist durchschnittlich.

Die Marken sind insofern ähnlich, als sie in zwei Buchstaben „m-m“ übereinstimmen. Sie unterscheiden sich in allen anderen Elementen sowie in der farblichen und graphischen Ausgestaltung der angefochtenen Marke.

Dies führt insgesamt dazu, dass die Zeichen visuell einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorrufen.

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass das die Wörter „mom“ und „mum“ von den deutschsprachigen Verkehrskreisen, als englische umgangssprachliche Bezeichnung für Mutter (Mama) wahrgenommen und verstanden werden, und folglich in Bezug auf die gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen, in ihrer Kennzeichnungskraft eingeschränkt sind. Die betreffenden Bestandteile werden als Hinweis auf die angesprochene Zielgruppe bzw. Inhalt diesen Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden. Mütter sind eine klar definierte Zielgruppe mit besonderem Interesse an Themen, die sich mit Kindern, Erziehung, gesunde Ernährung, Teilzeitarbeit usw. beschäftigen und zu deren Beschreibung die Angabe „mom“ sowie auch „mum“ ohne weiteres geeignet ist. Daher kann diesen Wortelementen keine große Bedeutung beigemessen werden und die maßgeblichen Verkehrskreise werden ihre Aufmerksamkeit eher auf die figurativen und graphischen Ausgestaltungselementen in der angefochtenen Marke richten.

Aus den vorgenannten Gründen sind die Unterschiede zwischen den Zeichen ausreichend, um das angefochtene Zeichen nicht mit den älteren Marken zu verwechseln oder gedanklich in Verbindung zu bringen. Im Gesamteindruck, den die im Vergleich stehenden Marken hinterlassen, erscheinen die festgestellten Ähnlichkeiten demzufolge durchaus gering, so dass selbst für die identischen Waren und Dienstleistungen nicht davon auszugehen ist, dass das relevante Publikum glauben könnte, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen.

Die Widersprechende beruft sich zur Unterstützung ihrer Bemerkungen auf frühere Entscheidungen des Amtes. Das Amt ist jedoch nicht durch seine früheren Entscheidungen gebunden, da jeder einzelne Fall separat und unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten behandelt werden muss.

Das Gericht unterstützt diese Vorgehensweise uneingeschränkt. Es hat festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ausschließlich auf der Grundlage der UMV und nicht nach der vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO zu beurteilen ist (30/06/2004, T-281/02, Mehr für Ihr Geld, EU:T:2004:198).

Das Amt ist zwar verpflichtet, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts auszuüben, z. B. dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, jedoch muss die Art und Weise der Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Außerdem ist zu betonen, dass jeder Fall individuell geprüft werden muss. Das Ergebnis hängt in jedem Einzelfall von besonderen Kriterien ab, die auf die Gegebenheiten dieses Falles anzuwenden sind, beispielsweise den Aussagen, Argumenten und Vorbringen der Beteiligten. Abschließend darf sich eine Partei in Verfahren vor dem Amt nicht auf eine möglicherweise unerlaubte Handlung, die zum Nutzen Dritter begangen wurde, stützen oder diese zu ihrem Vorteil nutzen, um eine identische Entscheidung zu erwirken.

Daraus folgt, dass, selbst wenn der Widerspruchsabteilung vorgelegte frühere Entscheidungen dem vorliegenden Fall in gewissem Umfang sachlich ähnlich sind, das Ergebnis anders ausfallen kann.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.

Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die deutsche Markeneintragung Nr. 302 011 017 982 sowie auch auf die internationale Markenregistrierung Nr. 1 096 232  mit Schutzerstreckung auf Österreich gestützt. Beide Marken sind für die Wortkombination „Brigitte Mom” eingetragen.

Diese älteren Rechte, die von der Widersprechenden geltend gemacht wurden, sind der angefochtenen Marke sogar noch unähnlicher. Der Grund dafür ist, dass sie ein zusätzliches Wort „Brigitte“ enthalten, das in der angefochtenen Marke nicht enthalten ist, was zu noch größeren bildlichen, klanglichen und auch begrifflichen Unterschieden beiträgt. Deshalb kann das Ergebnis hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, nicht anders sein; es besteht hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind. Im vorliegenden Fall hat die Anmelderin keinen zugelassenen Vertreter in Sinne von Artikel 93 UMV bestellt. Daher sind keine Vertretungskosten angefallen.

Die Widerspruchsabteilung

Sigrid DICKMANNS

Renata COTTRELL

Martin EBERL

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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