WIDERSPRUCH Nr. B 2 575 697
Eschenbach Optik GmbH, Schopenhauerstr. 10, 90409 Nürnberg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Wolpert Rechtsanwälte, Kaiser-Friedrich-Promenade 87, 61348 Bad Homburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Norka Norddeutsche Kunststoff- und Elektro-Gesellschaft Stäcker mbH & Co. KG, Lange Str. 1, 27313 Dörverden, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Raffay & Fleck, Große Bleichen 8, 20354 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 14/03/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 2 575 697 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben, und zwar
Klasse 9: Optische Linsen; optische Apparate und Instrumente; optisches Glas, insbesondere als Abdeckung für Leuchten und Beleuchtungsapparate als angepasste Ware.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 098 164 wird für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.
3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 650 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 098 164 ein, und zwar gegen einige der Waren der Klasse 9. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der deutschen Markeneintragung Nr. 2 006 457. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die deutsche Markeneintragung Nr. 2 006 457 der Widersprechenden.
BENUTZUNGSNACHWEIS
Gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 UMV (in der zum Zeitpunkt der Einreichung des Widerspruchs geltenden Fassung) hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.
Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.
Die Anmelderin hat von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis der Marke, auf der der Widerspruch beruht, der deutschen Markeneintragung Nr. 2 006 457 verlangt.
Der Antrag wurde fristgerecht eingereicht und ist zulässig, da die frühere Marke mehr als fünf Jahre vor dem vorstehend genannten maßgeblichen Datum eingetragen war.
Die angefochtene Anmeldung wurde am 19/06/2015 veröffentlicht. Die Widersprechende musste daher nachweisen, dass die Marke, auf der der Widerspruch beruht, in Deutschland vom 19/06/2010 bis einschließlich zum 18/06/2015 ernsthaft benutzt wurde.
Aus diesem Nachweis muss ferner die Benutzung der Marke in Verbindung mit den Waren hervorgehen, auf deren Grundlage der Widerspruch eingelegt wurde, und zwar folgende:
Klasse 9: Optische Linsen; Handlesegläser, nämlich Standlupen und Fadenzähler; vorgenannte Waren mit und ohne Beleuchtung; Technikerlupen, nämlich Kopfbandlupen und Uhrmacherlupen; optische Geräte, nämlich Mikroskope, Ferngläser, Fernrohre und Brillen; vorgenannte Waren im wesentlichen aus Glas und/oder Kunststoff.
Gemäß Regel 22 Absatz 3 UMDV, muss der Benutzungsnachweis aus Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird, bestehen.
Am 10/05/2016 setzte das Amt in Anwendung von Regel 22 Absatz 2 UMDV der Widersprechenden eine Frist bis zum 15/07/2016 um Benutzungsnachweise für die ältere Marke einzureichen. Die Widersprechende legte fristgerecht am 14/07/2016 Benutzungsnachweise vor.
Da die Widersprechende beantragte, bestimmte in den Unterlagen enthaltenen Angaben als vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, wird die Widerspruchsabteilung die eingereichten Nachweise nur allgemein beschreiben ohne konkrete Daten daraus zu verwenden.
Die in Betracht zu ziehenden Beweismittel sind entsprechend die folgenden:
- Eidesstattliche Versicherung: ausgestellt am 18/03/2016 von Herrn Markus Anacker in seiner Funktion als Executive Vice President. Darin bestätigt dieser, dass die Marke „magno“ seit 1998 ununterbrochen für Ferngläser benutzt wird. Ferner gibt er den jährlichen Umsatz der unter der Marke Magno verkauften Ferngläser für die Jahre 2010 bis 2012 in Stückzahlen und EUR an. Er gibt an, dass die Marke „magno“ teilweise direkt auf den Ferngläsern und immer in den Produktbeschreibungen sowie auf der Produktverpackung aufgebracht sei.
- Kopie des Produktkatalogs der Eschenbach „Freizeitoptik 2014/2015“: Darin erscheinen auf Seite 60 des Katalogs Abbildungen von Ferngläsern, die unter der Marke „magno“ beworben werden. Die Marke ist direkt unterhalb der Abbildungen von Ferngläsern abgebildet, die in verschiedenen Ausführungen erhältlich sind: magno Xvision: handliches, kleines und besonders preiswertes Faltfernglas für die Wanderung, im Urlaub und beim Städetrip; magno® ein handliches, besonders preiswertes Dachkant-Faltfernglas für alle Freizeitaktivitäten.
- Verpackungsmaterial: Undatierte Abbildung eines Fernglases „magno“ 8 x 22 samt Kopie der Verpackung eines „magno® FUNGLAS 8 x 21“ sowie eines „magno® Xvision 10 x 25“ Fernglases. Es handelt sich um ein Freizeit-Fernglas.
- Produktabbildung: Undatierte Kopie einer Abbildung eines Fernglases, auf welchem die Marke „magno® deutlich abgebildet ist.
- Ausdruck der Internetseite der Widersprechenden unter www.eschenbach-freizeitoptik.com; Als Produkt ist ein Fernglas abgebildet, das beworben wird unter der Marke „magno Xvision“.
- Lieferscheine: Insgesamt 35 Lieferscheine, wovon 30 aus dem relevanten Zeitraum stammen, zwischen 20/10/2010 und 23/07/2015. Aus diesen geht hervor, dass die Widersprechende Ferngläser unter der Marke „magno“ an verschiedene Adressaten, hauptsächlich in Deutschland verschickt hat. Lediglich aus zwei Lieferscheinen geht hervor, dass unter der Widerspruchsmarke auch „Prismengläser“ verschickt wurden.
Im Hinblick auf die „eidesstattliche Versicherung“ stellt die Widerspruchsabteilung fest, dass in Regel 22 Absatz 4 UMDV schriftliche Erklärungen nach Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f UMV zwar ausdrücklich als zulässige Beweismittel aufgeführt werden. Zu den zulässigen Beweismitteln zählen nach Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f UMV auch schriftliche Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, eine ähnliche Wirkung haben. Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass Erklärungen, die von dem Betroffenen selbst oder von Personen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stehen, verfasst wurden, im Allgemeinen ein geringerer Beweiswert zuerkannt wird als Beweismitteln, die von unabhängigen Dritten stammen. Dies ist damit zu begründen, dass die Wahrnehmung der Verfahrensbeteiligten durch das persönliche Interesse am Verfahrensgegenstand beeinflusst sein könnte.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass solchen Erklärungen jeglicher Beweiswert fehlt.
Der Ausgang des Verfahrens hängt vielmehr von der Gesamtbeurteilung der Beweismittel im konkreten Einzelfall ab. Da eine eidesstattliche Erklärung eines Beteiligten aus den oben dargelegten Gründen eine geringere Beweiskraft besitzt als materielle Beweismittel wie zum Beispiel Rechnungen, Warenkataloge, Etiketten, Verpackungen usw. oder Erklärungen unbeteiligter Dritter, sind zur Erbringung des Benutzungsnachweises in der Regel zusätzliche Belege erforderlich.
Der Gerichtshof hat befunden, dass eine „ernsthafte Benutzung“ einer Marke vorliegt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen. Darüber hinaus wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Unionsmarke verlangt, dass die Marke, so wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (11/03/2003, C-40/01, Minimax, EU:C:2003:145, sowie 12/03/2003, T-174/01, Silk Cocoon, EU:T:2003:68).
Die Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den zu berücksichtigenden Faktoren. So kann ein geringes Volumen von unter der Marke vertriebenen Waren durch eine große Häufigkeit oder zeitliche Konstanz der Benutzungshandlungen dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt. Zudem ist die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, nur einer der Faktoren, der neben anderen zu berücksichtigen ist, so dass eine gebietsmäßig nur eingeschränkte Benutzung durch ein bedeutendes Handelsvolumen oder eine erhebliche Benutzungsdauer ausgeglichen werden kann.
Hinsichtlich des Umfangs der Benutzung sind alle erheblichen Faktoren und Umstände in Betracht zu ziehen, wie insbesondere die Art der Waren oder Dienstleistungen und die Merkmale des betreffenden Marktes, die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, der quantitative Umfang der Benutzung, ihre Dauer und Regelmäßigkeit.
Die eingereichten Dokumente, insbesondere der Produktkatalog und die Lieferscheine beweisen, dass der Benutzungsort im Wesentlichen Deutschland ist, sich jedoch auch auf Frankreich und Belgien erstreckt. Dies kann abgeleitet werden aus der Sprache der Dokumente (Deutsch), der genannten Währung (Euro) und den Lieferadressen in Deutschland, sowie Frankreich und Belgien. Die Nachweise beziehen sich also auf das relevante Gebiet.
Mit Ausnahme zweier eingereichter Lieferscheine stammen die Nachweise aus dem relevanten Zeitraum.
Die eingereichten Unterlagen bestehen im Wesentlichen aus einem Produktkatalog, Fotos der unter der Marke „magno“ vertriebenen Ferngläser, Kopie des Verpackungsmaterials, einem Ausdruck aus der Internetpräsenz der Widersprechenden sowie aus Lieferscheinen. Aus dem Produktkatalog und den Fotos geht hervor, dass die Widerspruchsmarke „magno“ zur Kennzeichnung von Ferngläsern verwendet wird. Die zahlreichen Lieferscheine decken einen Zeitraum von 2010 bis 2015 ab und beziehen sich auf die Lieferung von unter der Marke „magno“ vertriebenen Ferngläsern. Die Anmelderin argumentiert, dass aus den Lieferscheinen nicht erkennbar sei, für welche Artikel die Bezeichnung „MAGNO“ verwendet werde. Dem Vorbringen der Anmelderin kann sich die Widerspruchsabteilung nicht anschließen. Die zugrunde gelegten Lieferscheine weisen unter der Rubrik „Artikelbezeichnung“ das Produkt Faltfernglas magno 8 x 22 und die entsprechende Artikelnummer bzw. die Variante Faltfernglas magno silver, Fernglas magno D 10×42 oder 8×25 etc. auf. Diese Bezeichnungen stimmen überein mit den jeweiligen vorgelegten Abbildungen der unter der Marke „magno“ beworbenen Ferngläser. Die Lieferscheine belegen daher eindeutig, dass unter der Marke „magno“ Ferngläser verkauft bzw. geliefert wurden.
Zwar sind die jeweiligen Stückzahlen der verkauften bzw. gelieferten Ferngläser eher gering. Dafür belegen sie jedoch, dass die Widersprechende im maßgeblichen Zeitraum unter der Marke „magno“ in der eingetragenen Form konstant monatlich Ferngläser an verschiedene Abnehmer in Deutschland, Belgien und Frankreich geliefert hat.
Hierzu ist anzumerken, dass die Benutzung der Marke nicht immer umfangreich zu sein braucht, um als ernsthaft eingestuft zu werden.
Die Bestimmung von Artikel 42 Absatz 2 UMV zielt weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolges noch auf eine Überprüfung der Geschäftsstrategie eines Unternehmens oder darauf ab, den Markenschutz nur umfangreichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (08/07/2004, T-334/01, Hipoviton, § 32).
Die Beweismittel enthalten somit ausreichend Angaben über das Handelsvolumen der Benutzung, die Dauer und die Häufigkeit der Benutzung; schließlich belegen die Beweismittel, dass die Marke in Verbindung mit einem einzigen Produkt benutzt wurde, nämlich mit Ferngläsern. Dies deckt sich mit der Angabe, die der Executive Vice President in der eidesstattlichen Erklärung gemachte hatte, in der dieser bestätigte, dass die Widersprechende seit 1998 unter Marke „magno“ Ferngläser vertreibt.
Der Anmelderin ist darin Recht zu geben, dass die von der Widersprechenden vorgelegten Beweismittel keine ernsthafte Benutzung in Verbindung mit allen durch die ältere Marke erfassten Waren belegt. Die ältere deutsche Marke ist für die folgenden Waren eingetragen:
Klasse 9: Optische Linsen; Handlesegläser, nämlich Standlupen und Fadenzähler; vorgenannte Waren mit und ohne Beleuchtung; Technikerlupen, nämlich Kopfbandlupen und Uhrmacherlupen; optische Geräte, nämlich Mikroskope, Ferngläser, Fernrohre und Brillen; vorgenannte Waren im wesentlichen aus Glas und/oder Kunststoff.
Gemäß Artikel 42 Absatz 2 UMV gilt die ältere Marke, wenn sie nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden ist, zum Zwecke der Prüfung des Widerspruchs nur für diesen Teil der Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.
Im vorliegenden Fall zeigt der von der Widersprechenden vorgelegte Nachweis eine ernsthafte Benutzung der Marke in Verbindung mit den folgenden Waren:
Klasse 9: Ferngläser.
Bei der Prüfung des Widerspruchs wird die Widerspruchsabteilung folglich nur die oben genannten Waren berücksichtigen.
- Die Waren
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 9: Ferngläser.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 9: Optische Linsen; optische Apparate und Instrumente; optisches Glas, insbesondere als Abdeckung für Leuchten und Beleuchtungsapparate als angepasste Ware.
Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 9
Die angefochtenen Waren optische Apparate und Instrumente enthalten als weiter gefasste Kategorie die Waren Ferngläser der Widersprechenden oder überschneiden sich mit ihr. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.
Die angefochtenen Waren optische Linsen sind transparente Bauelemente, die Licht durch Brechung an ihren Oberflächen ablenken. Die Ferngläser der Widerspruchsmarke enthalten optische Linsen, mithilfe derer ferne Objekte für den Betrachter vergrößert und in die Nähe projiziert werden. Die einander gegenüberstehenden Waren stimmen daher in ihrem Verwendungszweck überein, sie können von denselben Herstellern stammen und über dieselben Vertriebsstätten zum Verkauf angeboten werden. Daher sind diese Waren ähnlich.
Ähnlichkeit besteht daher auch zwischen den angefochtenen Waren optisches Glas und den Ferngläsern der Widersprechenden: die Vergleichswaren stimmen in ihrer Art überein, sie richten sich an denselben Endabnehmer und werden über dieselben Vertriebsstätten zum Verkauf angeboten. Zudem können sie von denselben Herstellern stammen. Die Tatsache, dass die angefochtenen Waren insbesondere als Abdeckung für Leuchten und Beleuchtungsapparate als angepasste Ware eingetragen sind, ändert hieran nichts, da – wie bereits dargelegt – der Wortlaut „insbesondere“ lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten Beleuchtungsapparate genannt wird und sich der Schutz daher nicht auf sie beschränkt.
- Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Es wird ein durchschnittlicher Aufmerksamkeitsgrad zugrunde gelegt.
- Die Zeichen
MAGNO
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MAGNON
|
Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C–251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Beide Marke sind Einwortmarken: die ältere Marke besteht aus fünf Buchstaben „MAGNO“, die angefochtene Marke aus sechs Buchstaben „MAGNON“.
Beide Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger oder eindeutig dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „MAGNO“ überein. Sie unterscheiden sich in Bezug auf den zusätzlichen Buchstaben „N“ am Wortende der angefochtenen Marke.
Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.
Die Zeichen sind bildlich daher stark ähnlich.
In klanglicher Hinsicht und unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „MAGNO“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang des zusätzlichen Endbuchstabens „N“ der angefochtenen Marke, für die es im älteren Zeichen keine Entsprechung gibt. Insgesamt führen die Übereinstimmungen zu einem übereinstimmenden Klangbild und –rhythmus. Die Zeichen sind daher klanglich daher stark ähnlich.
In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
- Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
- Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; diese Beurteilung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das Publikum zwischen den beiden Zeichen aufbauen könnte sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den Waren und Dienstleistungen (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22).
Die in Rede stehenden Waren sind teilweise identisch und teilweise ähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist durchschnittlich.
Die Vergleichszeichen sind in visueller und klanglicher Hinsicht stark ähnlich, da sie in fünf von insgesamt sechs Buchstaben der Anmeldemarke übereinstimmen, die identisch in den Zeichen positioniert sind. Somit ist die ältere Marke vollständig in der angefochtenen Marke enthalten. Die Zeichen unterscheiden sich lediglich aufgrund des zusätzlichen Buchstabens „N“ in der angefochtenen Marke, der am weniger beachteten Zeichenende wiedergegeben ist. Zudem weist keine der Vergleichsmarken einen eindeutigen Bedeutungsgehalt auf, der es dem Verbraucher erleichtern könnte, die Zeichen begrifflich auseinanderzuhalten
Folglich können die oben genannten Unterschiede nicht die visuellen und klanglichen Übereinstimmungen der Zeichen aufwiegen, zumal bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von dem Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr die in Frage stehenden Kennzeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt.
Die Anmelderin argumentiert in ihrer Stellungnahme, dass die ältere Marke „MAGNO“ in Bezug auf die streitgegenständlichen Waren über eine lediglich geringe Kennzeichnungskraft verfüge, da der Begriff „MAGNO“ sich aus dem Lateinischen „magnus“ ableite und vom Verkehr mit dem Bedeutungsgehalt von „groß“ semantisch erfasst werde. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass dem Verkehr diese Bedeutung aus vielen ähnlich abgeleiteten Begriffen, wie beispielsweise „Magnitude“ als Maß für die Stärke von Erdbeben oder dem englischen Wort Magnification für Vergrößerung bekannt sei. Dementsprechend werde der Begriff „magno“ in Bezug auf die verschiedenen Produkte beschreibend verwendet, um auf die besondere Größe bzw. Leistungsfähigkeit der derart gekennzeichneten Waren hinzuweisen, wie beispielsweise die Bezeichnung Magnumflasche für besonders große Weinflaschen.
Die Widerspruchsabteilung kann sich dem Vorbringen der Anmelderin nicht anschließen. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei dem Begriff „Magno“ um einen Phanatasiebezeichnung, der kein eindeutiger Bedeutungsgehalt zukommt. Selbst wenn sich ein Teil des maßgeblichen Publikums möglicherweise den Begriff aus dem lateinischen Wort „magnus“ herleiten sollte, wovon beim durchschnittlich gut informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher nicht auszugehen ist, so wird er diesen Begriff jedoch nicht als unmittelbaren und beschreibenden Verweis auf die fraglichen Waren, nämlich Ferngläser, auffassen. Insgesamt verfügt die ältere Marke daher über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
Aus den angezeigten Gründen liegt nach Überzeugung der Widerspruchsabteilung daher eine Verwechslungsgefahr vor. Die Abweichungen fallen sowohl visuell als auch klanglich nicht hinreichend ins Gewicht, um eine Verwechslungsgefahr sicher auszuschließen.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Publikum Verwechslungsgefahr.
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der deutschen Markeneintragung Nr. 2 006 457 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.
Da das ältere Recht „MAGNO“ für sämtliche Waren, gegen die sich der Widerspruch richtet, die Stattgabe des Widerspruchs und die Ablehnung der angefochtenen Marke begründet, erübrigt sich eine Prüfung der sonstigen älteren Rechte, die die Widersprechende geltend macht (vgl. 16/09/2004, T-342/02, Moser Grupo Media, S.L., EU:T:2004:268).
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Lars HELBERT
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Sigrid DICKMANNS |
Renata COTTRELL
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Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.