WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 2 863 952
Doris Pfister, Auf der Höh 27, 87509 Immenstadt, Deutschland (Widersprechende),
vertreten durch VKK Patentanwälte, Edisonstr. 2, 87437 Kempten, Deutschland
(zugelassene Vertreter)
g e g e n
Guangzhou Mulanci Culture Co., Ltd., 215, No. 134 Huangcun Road, Tianhe
District, Guangzhou, Guangdong, Volksrepublik China (Anmelderin), vertreten durch
Agency Arnopatents, Brivibas street 162/2-17, Riga, 1012, Lettland (zugelassene
Vertreter)
Am 10.01.2018 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 2 863 952 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die
folgenden angefochtenen Waren:
Klasse 18: Reisekoffer; Rucksäcke; Regenschirme; Bekleidungsstücke für
Tiere.
Klasse 25: Cheongsams [traditionelle chinesische Kleider]; Bekleidungsstücke;
Unterwäsche; Babywäsche; Konfektionskleidung; Regenanzüge; Kostüme;
Schuhe [Halbschuhe]; Hüftgürtel; Hochzeitskleider.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 190 688 wird für alle obigen Waren
zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
VORBEMERKUNG
Mit Wirkung vom 01/10/2017 wurden die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und
Verordnung (EG) Nr. 2868/95 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 2017/1001 (kodifizierte Version, die UMV), die Delegierte Verordnung (EU)
Nr. 2017/1430 (DVUM) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1431
(UMDV), unbeschadet bestimmter Übergangsvorschriften. Alle Bezugnahmen auf die
UMV, DVUM und UMDV der vorliegenden Entscheidung sollen als Bezugnahmen auf
die sich aktuell in Kraft befindlichen Verordnungen verstanden werden, außer wenn
dies ausdrücklich anders angegeben wird.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch zunächst gegen alle Waren der
Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 190 688 (Bildmarke) ein. Im Laufe des
Widerspruchsverfahrens schränkte sie den Widerspruch ein, der sich nur noch gegen
einige der Waren in Klasse 18 und alle Waren der Klasse 25 richtet. Der Widerspruch
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beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 39 527 459 „MDC“ (Wortmarke). Die
Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der
Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder
gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine
Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der
Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren
gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen,
die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und
dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante
Publikum.
a) Die Waren
Der Widerspruch stützt sich auf die folgenden Waren:
Klasse 18: Handtaschen, Reisetaschen, Einkaufstaschen, Koffer, Regen- und
Sonnenschirme.
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Unterwäsche, Socken, Stiefel, Schuhwaren,
Kopfbedeckungen, Handschuhe.
Der Widerspruch richtete sich ursprünglich gegen alle Waren der Anmeldemarke. Die
Widersprechende schränkte die Waren ein, gegen die sie Widerspruch erhebt, es
sind nunmehr die folgenden:
Klasse 18: Reisekoffer; Rucksäcke; Regenschirme; Bekleidungsstücke für Tiere.
Klasse 25: Cheongsams [traditionelle chinesische Kleider]; Bekleidungsstücke;
Unterwäsche; Babywäsche; Konfektionskleidung; Regenanzüge; Kostüme; Schuhe
[Halbschuhe]; Hüftgürtel; Hochzeitskleider.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder
Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder
Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung
und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 18
Regenschirme sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.
Die angefochtenen Reisekoffer sind in der weiter gefassten Kategorie der Koffer der
Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Rucksäcke sind hochgradig ähnlich zu den Reisetaschen, denn
in beiden Fällen handelt es sich um Behältnisse zum Transport am Körper. Sie
stimmen in Zweck, Publikum und Vertriebswegen überein.
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Die angefochtenen Bekleidungsstücke für Tiere sind den Bekleidungsstücken in
Klasse 25 der älteren Marke unähnlich, denn obwohl beide der Bedeckung und dem
Schutz vor Witterungseinflüssen dienen, ist erstere für Tiere gedacht und nicht für
Menschen. Diese Waren weisen andere Vertriebswege und Hersteller als die
Bekleidungstücke der Widersprechenden auf und richten sich auch an ein anderes
Publikum. In Bezug auf die anderen Waren und Dienstleistungen der älteren Marke
in Klassen 18 und 25 sind die Bekleidungsstücke für Tiere noch unähnlicher.
Angefochtene Waren in Klasse 25
Bekleidungsstücke; Unterwäsche sind identisch in beiden Warenverzeichnissen
enthalten.
Die angefochtenen Cheongsams [traditionelle chinesische Kleider]; Babywäsche;
Konfektionskleidung; Konfektionskleidung; Regenanzüge; Kostüme; Hüftgürtel;
Hochzeitskleider sind in der weiter gefassten Kategorie der Bekleidungsstücke der
Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Schuhe [Halbschuhe] sind in der weiter gefassten Kategorie der
Schuhwaren der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut
informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der
Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art
von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder hochgradig ähnlich
befundenen Waren an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad ist
durchschnittlich.
c) Die Zeichen
MDC
Ältere Marke Angefochtene Marke
Das relevante Gebiet ist Deutschland.
Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden
Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck
abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie
unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (11/11/1997,
C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Das ältere Zeichen ist die Einzelwortmarke „MDC“. Die angefochtene Marke ist die
Bildmarke „MLC“ in Standardbuchstaben. Keines der Zeichen hat eine Bedeutung,
so dass beide eine normale Kennzeichnungskraft haben. Keines der Zeichen hat
einen dominanteren Bestandteil.
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Schriftbildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf den ersten und den dritten
Buchstaben „M“ und „C“ überein. Sie unterscheiden sich im zweiten Buchstaben „D“
bzw. „L“. Die Zeichen sind durchschnittlich ähnlich.
Bei beiden Zeichen werden die drei Buchstaben einzeln ausgesprochen. In
klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang des ersten und
letzten Buchstabens („EM“ und „CEE“) überein und unterscheidet sich im mittleren
Buchstaben „DE“ bzw. „EL“. Sie haben den gleichen Sprechrhythmus und Intonation.
Bei beiden Zeichen wird der letzte, identische Buchstabe besonders betont, da er
verlängert ausgesprochen wird. Die Zeichen sind daher phonetisch durchschnittlich
ähnlich.
In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im
relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist,
beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde,
wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der
umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund
intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft
verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf
ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke
als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine
Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft
der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Es besteht teilweise Warenidentität, teilweise hohe Warenähnlichkeit und teilweise
Warenunähnlichkeit. Der Aufmerksamkeitsgrad des relevanten Publikums ist
durchschnittlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist normal.
Beide einander gegenüberstehenden Zeichen bestehen aus drei Buchstaben; bei
beiden handelt es sich daher um kurze Marken, und die Tatsache, dass sie sich nur
in einem Buchstaben unterscheiden, gilt als relevanter, zu berücksichtigender Faktor
bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den einander
gegenüberstehenden Zeichen.
Bei beiden Zeichen wird der letzte, identische Buchstabe besonders betont, da er
verlängert ausgesprochen wird. Der einzige sich unterscheidende Buchstabe liegt in
der weniger beachteten Mitte. Intonation und Sprechrhythmus sind gleich. Insgesamt
liegen also genügend Gemeinsamkeiten zwischen den Zeichen vor, um eine
Verwechslungsgefahr zu begründen.
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Dies gilt insbesondere, weil vorliegend Identität oder hohe Ähnlichkeit zwischen den
sich gegenüberstehenden Waren vorliegt; denn nach dem Wechselwirkungsprinzip
kann eine geringere Ähnlichkeit der Zeichen durch eine höhere Ähnlichkeit der
Waren ausgeglichen werden, was auf den vorliegenden Fall zutrifft.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die
Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass Verwechslungsgefahr besteht; und aus
diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der älteren deutschen Marke
Nr. 39 527 459 begründet ist.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die identischen und
hochgradig ähnlichen Waren zurückzuweisen ist.
Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und
Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8
Absatz 1 UMV ist, ist der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet,
zurückzuweisen.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende
Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß
Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere
Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten
unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide
Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede
Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Beatrix STELTER Julia SCHRADER Renata COTTRELL
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung
beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68
UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser
Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der
Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der
Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser
Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst
als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.