PULSEONE | Decision 2714809

WIDERSPRUCH Nr. B 2 714 809

Schwäbische Werkzeugmaschinen GmbH, Seedorfer Str. 91, 78713 Schramberg-Waldmössingen, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Peter Karl Schorr, Am Sonnenweg 20, 70619 Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter)

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ASYS Automatisierungssysteme GmbH, Benzstr. 10, 89160 Dornstadt, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Gleiss Große Schrell und Partner mbB, Leitzstr. 45, 70469 Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 21/06/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 714 809 wird für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen stattgegeben.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 165 525 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.

 

3.        Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen (der Klassen 9 und 42) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 165 525 (Bildmarke:
”) ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 11 344 272 (Wortmarke: „Pulse“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert u.a. auf den folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42:

Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-,  photographische, Film-, optische, Wege-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; Messgeräte auf mechanischer, hydraulischer und elektrischer Grundlage; Steuer und Regelegeräte auf elektrischer Grundlage; elektrische und  elektronische Steuerungen sowie Steuer-, Mess-, Regel- und Kontrollgeräte für Werkzeugmaschinen, auf elektrischer Grundlage, Prüfmaschinen; Computerprogramme, Steuerungsprogramme; alle vorgenannten Waren ausgenommen Waren mit Bezug zu Messgeräten zur thermischen Analyse und deren Messfühler, Probenträger, Messköpfe und Sensoren.

Klasse 42: Technologische Dienstleistung, einschließlich Beratung im Zusammenhang mit der Nutzung und Konfiguration von Werkzeugmaschinen; Dienstleistung eines Ingenieurs, Dienstleistung eines Elektro- beziehungsweise Maschinenbauingenieurs, Beratung, Planung, Entwurf und (gedankliche) Konstruktion im Bereich von Bearbeitungs- und Fertigungslinien und -anlagen.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42:

Klasse 9: Computersoftware für die Bedienung, Steuerung, Verwaltung, Verknüpfung und Kommunikation von und zwischen Druck-, Nutzentrenn-, Markier-, Inspektions-, Trayhandlings-, Handlings-, Prozess- und Sondermaschinen, Produktionsmaschinen und -anlagen, Robotern sowie externen Datenquellen; elektrische und elektronische Steuer-, Prüf-, Mess- und Kontrollapparate und -geräte für den Einsatz in Druck-, Nutzentrenn-, Markier-, Inspektions-, Trayhandlings-, Handlings-, Prozess- und Sondermaschinen, Produktionsmaschinen und -anlagen, Robotern sowie externen Datenquellen; Computerhardware; Server; mobile Endgeräte, insbesondere Laptops, Notebooks, Tablets und Smartphones.

Klasse 42: Entwicklung, Installation, Aktualisierung, Wartung und Reparatur von Software für den Einsatz in Druck-, Nutzentrenn-, Markier-, Inspektions-, Trayhandlings-, Handlings-, Prozess- und Sondermaschinen, Produktionsmaschinen und -anlagen, Robotern sowie externen Datenquellen; Dienstleistungen eines Ingenieurs, insbesondere auf dem Gebiet der Software, Computerhardware und mobilen Endgeräte zum Einsatz in Druck-, Nutzentrenn-, Markier-, Inspektions-, Trayhandlings-, Handlings-, Prozess- und Sondermaschinen, Produktionsmaschinen und -anlagen, Robotern sowie externen Datenquellen; technische Projektplanung, insbesondere auf dem Gebiet der Software, Computerhardware und mobilen Endgeräte zum Einsatz für Druck-, Nutzentrenn-, Markier-, Inspektions-, Trayhandlings-, Handlings-, Prozess- und Sondermaschinen, Produktionsmaschinen und -anlagen, Robotern sowie externen Datenquellen.

Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.

Aus der Verwendung der Wörter „insbesondere“, „einschließlich“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin und der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T 224/01, Nu Tride, EU:T:2003:107).

Angefochtene Waren

Die angefochtenen Computersoftware für die Bedienung, Steuerung, Verwaltung, Verknüpfung und Kommunikation von und zwischen Druck-, Nutzentrenn-, Markier-, Inspektions-, Trayhandlings-, Handlings-, Prozess- und Sondermaschinen, Produktionsmaschinen und -anlagen, Robotern sowie externen Datenquellen überschneiden sich mit den Computerprogramme, Steuerungsprogramme; alle vorgenannten Waren ausgenommen Waren mit Bezug zu Messgeräten zur thermischen Analyse und deren Messfühler, Probenträger, Messköpfe und Sensoren der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen elektrische und elektronische Steuer-, Mess- und Kontrollgeräte für den Einsatz in Druck-, Nutzentrenn-, Markier-, Inspektions-, Trayhandlings-, Handlings-, Prozess- und Sondermaschinen, Produktionsmaschinen und -anlagen, Robotern sowie externen Datenquellen überschneiden sich mit den Steuer-, Mess- und Kontrollgeräte für Werkzeugmaschinen, auf elektrischer Grundlage; alle vorgenannten Waren ausgenommen Waren mit Bezug zu Messgeräten zur thermischen Analyse und deren Messfühler, Probenträger, Messköpfe und Sensoren der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Kontrollapparate für den Einsatz in Druck-, Nutzentrenn-, Markier-, Inspektions-, Trayhandlings-, Handlings-, Prozess- und Sondermaschinen, Produktionsmaschinen und -anlagen, Robotern sowie externen Datenquellen überschneiden sich mit den Kontrollapparate, ausgenommen Waren mit Bezug zu Messgeräten zur thermischen Analyse und deren Messfühler, Probenträger, Messköpfe und Sensoren der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Prüfapparate für den Einsatz in Druck-, Nutzentrenn-, Markier-, Inspektions-, Trayhandlings-, Handlings-, Prozess- und Sondermaschinen, Produktionsmaschinen und -anlagen, Robotern sowie externen Datenquellen überschneiden sich mit den Prüfmaschinen; ausgenommen Waren mit Bezug zu Messgeräten zur thermischen Analyse und deren Messfühler, Probenträger, Messköpfe und Sensoren der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Computerhardware; Server; mobile Endgeräte, insbesondere Laptops, Notebooks, Tablets und Smartphones enthalten als weiter gefasste Kategorien die Datenverarbeitungsgeräte und Computer; alle vorgenannten Waren ausgenommen Waren mit Bezug zu Messgeräten zur thermischen Analyse und deren Messfühler, Probenträger, Messköpfe und Sensoren der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefassten Kategorien der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.

Angefochtene Dienstleistungen

Dienstleistungen eines Ingenieurs sind identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten.

Die angefochtenen Entwicklung, Installation, Aktualisierung, Wartung und Reparatur von Software für den Einsatz in Druck-, Nutzentrenn-, Markier-, Inspektions-, Trayhandlings-, Handlings-, Prozess- und Sondermaschinen, Produktionsmaschinen und -anlagen, Robotern sowie externen Datenquellen sind in der weiter gefassten Kategorie der Technologische Dienstleistung, einschließlich Beratung im Zusammenhang mit der Nutzung und Konfiguration von Werkzeugmaschinen der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen technische Projektplanung, insbesondere auf dem Gebiet der Software, Computerhardware und mobilen Endgeräte zum Einsatz für Druck-, Nutzentrenn-, Markier-, Inspektions-, Trayhandlings-, Handlings-, Prozess- und Sondermaschinen, Produktionsmaschinen und -anlagen, Robotern sowie externen Datenquellen überschneiden sich mit den Technologische Dienstleistung, einschließlich Beratung im Zusammenhang mit der Nutzung und Konfiguration von Werkzeugmaschinen; Beratung, Planung, Entwurf und (gedankliche) Konstruktion im Bereich von Bearbeitungs- und Fertigungslinien und –anlagen der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren und Dienstleistungen an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen im Bereich der Hard- und Software für besondere Anwendungsgebiete. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist normal bis erhöht, weil es sich um Waren und Dienstleistungen des nicht täglichen Bedarfs bzw. der nicht täglichen Inanspruchnahme handelt, die daher sorgfältig ausgesucht werden.

  1. Die Zeichen

Pulse

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).“

Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C 514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Die gemeinsamen Bestandteile „Pulse“ haben keine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Spanisch und Deutsch nicht verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Italienisch spricht.

Die ältere Marke ist eine in allen Schreibweisen geschützte Wortmarke.

Die angefochtene Marke ist eine Bildmarke. Die grafischen Ausgestaltungselemente bestehen aus einer Art Label mit einer stilisierten Darstellung eines umgedrehten weißen Schildes auf dunklem Hintergrund. Die beiden Wortbestandteile umfassen einen in Fettdruck gehaltenen Wortbestandteil „PULSE“ und das Wort „ONE“ in normaler Druckschreibweise.

Der Bestandteil „ONE“ der angefochtenen Marke wird als Basiswort der englischen Sprache vom relevanten Publikum mit der Bedeutung „eins“ verstanden. Da es für die relevanten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach ist, ist es kennzeichnungskräftig, was auch für das in der italienischen Sprache bedeutungslose Wort „PULSE“ gilt.

Das angefochtene Zeichen weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.

Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T 312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).

In schriftbildlicher Hinsicht ist die ältere Marke vollständig als erster Wortbestandteil der angefochtenen Marke enthalten, wenn auch leicht modifiziert abgebildet. Die Marken unterscheiden sich in dem zuvor erläuterten Bildbestandteil der angefochtenen Marke und in dem zusätzlichen Wort „ONE“ am Wortende. Daher besteht eine durchschnittliche schriftbildliche Zeichenähnlichkeit.

In klanglicher Hinsicht werden grafische Ausgestaltungselemente nicht ausgesprochen. Es stehen sich folgende Silben gegenüber:

Ältere Marke              = „PUL-SE“;

Angefochtene Marke = „PUL-SE ONE“.

Die Marken weisen eine sehr ähnliche Anzahl von Silben auf, nämlich zwei der älteren Marke und drei der angefochtenen Marke. Dabei bildet die ältere Marke vollständig den Wortanfang der angefochtenen Marke. Die zusätzliche Endung der angefochtenen Marke „ONE“ kann wesentliche Übereinstimmungen im Klang, in der Betonung und im Sprechrhythmus nicht vermeiden. Daher besteht eine hochgradige klangliche Zeichenähnlichkeit.

In begrifflicher Hinsicht sind die gemeinsamen Endungen „PULSE“ in der italienischen Sprache bedeutungslos (s.o.), so dass sich daraus keine Konsequenzen auf den begrifflichen Zeichenvergleich ergeben. Das verständliche Wort „eins“ führt dazu, dass die Marken begrifflich nicht ähnlich sind.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C 342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).

Die angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind identisch. Die Marken sind schriftbildlich durchschnittlich, klanglich hochgradig ähnlich und begrifflich nicht ähnlich.

Insgesamt besteht unter Berücksichtigung der (deutlichen) schriftbildlichen und klanglichen Zeichenähnlichkeit, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Identität der Waren und Dienstleistungen trotz teilweiser erhöhter Aufmerksamkeit für einen Teil der angesprochenen Verkehrskreise und der Tatsache, dass die Marken begrifflich nicht ähnlich sind, Verwechslungsgefahr. Diese Beurteilung gilt erst recht, wenn der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums lediglich durchschnittlich ist.

Die Anmelderin behauptet in ihrer Stellungnahme, dass die ältere Marke eine geringe Kennzeichnungskraft habe, da es bereits viele Marken gebe, die den Bestandteil „PULSE“ enthalten. Zur Unterstützung dieses Arguments nimmt die Anmelderin Bezug auf einige im Unionsregister eingetragene Marken. Die Widerspruchsabteilung weist jedoch darauf hin, dass die Existenz von mehreren Markeintragungen per se nicht überzeugend ist, da dies nicht notwendigerweise die Marktsituation wiedergibt. Mit anderen Worten, nur auf Grundlage von Registerdaten kann nicht darauf geschlossen werden, dass alle diese Marken auch tatsächlich benutzt wurden. Daraus folgt, dass der Vortrag nicht belegt, dass die Verbraucher einer umfassenden Benutzung von Marken, die über den fraglichen Bestandteil „PULSE“ verfügen, ausgesetzt waren und dass sie sich an diese Marken gewöhnt haben. Unter diesen Umständen muss dieser Einwand der Anmelderin zurückgewiesen werden.

Darüber hinaus reichen im Gegensatz zu der Auffassung der Anmelderin die Abweichungen der Zeichen nicht aus, damit diese von den angesprochenen Verkehrskreisen sicher auseinandergehalten werden können. Sie werden vielmehr einem bzw. wirtschaftlich miteinander verbunden Unternehmen zugeordnet.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim italienischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht

Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV begründet.


KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die Kosten, die der Widersprechenden gezahlt werden müssen, aus der Widerspruchgebühr und aus den Vertretungskosten, die auf Grundlage der in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festgesetzt werden müssen.

Die Widerspruchsabteilung

Lars HELBERT

Peter QUAY

Claudia MARTINI

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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