RoB | Decision 2870387

WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 2 870 387
Sven Englert, Düsseldorfer Straße 12, 10719 Berlin, Deutschland
(Widersprechender), vertreten durch Schellenberg Unternehmeranwälte,
Kurfürstendamm 182, 10707 Berlin, Deutschland (zugelassene Vertreter)
g e g e n
Daico International B.V., Warmoesstraat 71, 1012 HX Amsterdam, Niederlande
(Anmelderin).
Am 19.10.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der Widerspruch Nr. B 2 870 387 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.
2. Der Widersprechende trägt die Kosten.
VORBEMERKUNG:
Mit Wirkung vom 01.10.2017 wurden die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und
Verordnung (EG) Nr. 2868/95 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr.
2017/1001 (kodifizierte Version, die UMV), die Delegierte Verordnung (EU) Nr.
2017/1430 (DVUM) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1431 (UMDV),
unbeschadet bestimmter Übergangsvorschriften. Alle Bezugnahmen zu UMV, DVUM
und UMDV der vorliegenden Entscheidung sollen als Bezugnahmen zu den sich
aktuell in Kraft befindlichen Verordnungen verstanden werden, außer wenn
ausdrücklich anders angegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der
Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 200 503 für die nachstehende Bildmarke ein, und
zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 10, 18, 25, 28, 35 und 40.
Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 302 016 0180 48.
Der Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und b UMV.
RoB
Ältere Marke Angefochtene Marke

Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 870 387 Seite: 2 von 3
SUBSTANTIIERUNG DER ÄLTEREN RECHTE
Gemäß Artikel 76 Absatz 1 UMV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des
kontradiktorischen Teils geltenden Fassung, jetzt Artikel 95 Absatz 1 UMV) ermittelt
das Amt in dem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es
sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das
Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten
beschränkt.
Das Amt kann daher mutmaßliche Rechte, für die der Widersprechende keine
geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.
Gemäß Regel 19 Absatz 1 UMDV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des
kontradiktorischen Teils geltenden Fassung) gibt das Amt dem Widersprechenden
Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres
Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu
ergänzen, die bereits zusammen mit der Widerspruchsschrift vorgelegt wurden; dazu
setzt das Amt eine Frist fest.
Gemäß Regel 19 Absatz 2 UMDV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des
kontradiktorischen Teils geltenden Fassung) muss der Widersprechende innerhalb
der oben genannten Frist außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit
und den Schutzumfang seiner älteren Marke oder seines älteren Rechts einreichen
und den Nachweis erbringen, dass er zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist.
Wenn der Widerspruch auf einer eingetragenen Marke beruht, die keine
Unionsmarke ist, muss der Widersprechende insbesondere eine Abschrift der
entsprechenden Eintragungsurkunde oder der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus
der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist
und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder gleichwertige Schriftstücke der
Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat, vorlegen Regel 19 Absatz 2
Buchstabe a Ziffer ii UMDV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des kontradiktorischen
Teils geltenden Fassung).
Im vorliegenden Fall besteht der von dem Widersprechenden eingereichte Nachweis
aus einer einseitigen Kopie der Eintragungsurkunde der deutschen Marke
Nr. 302 016 018 048. Aus dem Schriftstück ergibt sich die Nummer der Eintragung
der deutschen Marke, der Name des Inhabers der Marke (Sven Englert) sowie der
Tag der Anmeldung und Eintragung, nämlich 23/06/2016 bzw. 29/08/2016 respektive.
Der zuvor genannte Nachweis ist nicht ausreichend zur Substantiierung der älteren
Marke des Widersprechenden, da er nicht alle notwendigen Elemente enthält.
Insbesondere ist dem vorgelegten Auszug aus der Eintragungsurkunde, die lediglich
die erste Seite umfasst und keine vollständige Abschrift der Eintragungsurkunde
darstellt, nicht zu entnehmen, welchen Schutzumfang die ältere Marke hat bzw. für
welche Waren und Dienstleistungen die Marke eingetragen ist.
Gemäß Regel 20 Absatz 1 UMDV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des
kontradiktorischen Teils geltenden Fassung) wird der Widerspruch als unbegründet
abgewiesen, wenn der Widersprechende nicht innerhalb der in Regel 19
Absatz 1 UMDV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des kontradiktorischen Teils
geltenden Fassung) genannten Frist die Existenz, die Gültigkeit und den
Schutzumfang seiner älteren Marke oder seines älteren Rechts sowie seine Befugnis
zur Einlegung des Widerspruchs belegt.

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Der Widerspruch muss daher als unbegründet zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende
Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da der Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt er alle der Anmelderin in
diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV
(ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV,
gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den
Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze
festzusetzen sind. Im vorliegenden Fall hat die Anmelderin keinen zugelassenen
Vertreter in Sinne von Artikel 120 UMV bestellt. Daher sind keine Vertretungskosten
angefallen.
Die Widerspruchsabteilung
Konstantinos MITROU Sigrid DICKMANNS Denitza STOYANOVA-
VALCHANOVA
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung
beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68
UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser
Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der
Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der
Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser
Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst
als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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