SHORE | Decision 2671983

WIDERSPRUCH Nr. B 2 671 983

Okamoto Sportswear GmbH, An´n Slagboom 7, 22848 Norderstedt, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Taylor Wessing, Hanseatic Trade Center, Am Sandtorkai 41, 20457 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Love Shore LLC, 465 John Ringling Blvd, Sarasota, Florida 34236, Vereinigte Staaten von Amerika (Anmelderin), vertreten durch Riechelmann & Carlsohn, Wiener Str. 91, 01219 Dresden, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 07.09.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 671 983 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen:

Klasse 18:        Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Rucksäcke, Tornister.

Klasse 25:        Bekleidungsstücke; Oberhemden; Polohemden; Strickhemden; Kurz- oder langärmelige T-Shirts; Sweatshirts; Nachthemden; Hüte; Kopfbedeckungen; Herren- und Damenjacken, Mäntel, Hosen, Westen; Unterhosen; Jogginghosen; Gürtel, Schärpen; Jacken; Jeanshosen; Shorts; Schuhwaren; Regenbekleidung; Halsbekleidung; Schuhwaren; Kopfbedeckungen.

Klasse 35:Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke, Frackhemden, Golfhemden, Strickhemden, kurzärmelige oder langärmlige T-Shirts, Sweatshirts, Nachthemden, Herren- und Damenjacken, Mäntel, Hosen, Unterhemden, Hosen, Jogging-Unterteile, Gürtel, Jacken, Jeans, Shorts, Regenbekleidung, Halstücher.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 864 227 wird für alle obigen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.

3.        Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 864 227 für die Wortmarke ‚SHORE‘ ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 18 und 25 und einige der Dienstleistungen der Klasse 35. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 39 612 845 und der internationalen Markeneintragung Nr. 838 134 mit Schutzerstreckung auf Österreich und Benelux, beide für die Bildmarke OFF SHORE. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

BENUTZUNGSNACHWEIS

Gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 UMV (in der zum Zeitpunkt der Einreichung des Widerspruchs geltenden Fassung) hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.

Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.

Die Anmelderin hat von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis der Marken auf denen der Widerspruch beruht, der deutschen Markeneintragung Nr. 39 612 845 und der internationalen Markeneintragung Nr. 838 134 mit Schutzerstreckung auf Österreich und Benelux, verlangt.

Der Antrag wurde fristgerecht eingereicht und ist zulässig, da die früheren Marken mehr als fünf Jahre vor dem vorstehend genannten maßgeblichen Datum eingetragen waren.

Die angefochtene Anmeldung wurde am 22.12.2015 veröffentlicht. Die Widersprechende musste daher nachweisen, dass die Marken, auf denen der Widerspruch beruht, in Deutschland, bzw. in Österreich und Benelux vom 22.12.2010 bis einschließlich zum 21.12.2015 ernsthaft benutzt wurden.

Aus diesem Nachweis muss ferner die Benutzung der Marken in Verbindung mit den Waren hervorgehen, auf deren Grundlage der Widerspruch eingelegt wurde, und zwar folgende:

Klasse 25:        Bekleidungsstücke; Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

Gemäß Regel 22 Absatz 3 UMDV, muss der Benutzungsnachweis aus Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird, bestehen.

Am 21.10.2016 setzte das Amt in Anwendung von Regel 22 Absatz 2 UMDV der Widersprechenden eine Frist bis zum 21.12.2016 um Benutzungsnachweise für die älteren Marken einzureichen. Die Widersprechende legte fristgerecht am 21.12.2016 Benutzungsnachweise vor.

Da die Widersprechende beantragte, bestimmte in den Unterlagen enthaltenen Angaben als vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, wird die Widerspruchsabteilung die eingereichten Nachweise nur allgemein beschreiben ohne konkrete Daten daraus zu verwenden.

Die in Betracht zu ziehenden Beweismittel sind entsprechend die folgenden:

  • 37 Rechnungen: Diese enthalten einen Hinweis auf den Verkauf von Jacken, Hosen und Hemden unter der Bezeichnung „Offshore“ an mehrere Kunden in Deutschland; davon sind 34 Rechnungen innerhalb des relevanten Zeitraums, die sich auf hohe Beträge belaufen. Mithilfe der dazu eingereichten Fotos der Waren und Broschüren ist ersichtlich, dass Jacken, Hosen, Hemden in Deutschland verkauft wurden. Die älteste Rechnung ist vom 14.12.2010 (und somit außerhalb des relevanten Zeitraums), die neueste Rechnung ist vom 14.04.2015. Zudem wurden aus den Jahren 2010-2015 Tabellen eingereicht, die alle Rechnungen aus dem jeweiligen Jahr zeigen sollen.

  

  • Eidesstattliche Versicherung vom 21.12.2016. Unterzeichnet von Herrn Kammüller, Geschäftsführer der Widersprechenden. Er sagt aus, dass die Widersprechende im relevanten Zeitraum Jacken, Hosen, Mäntel, Polo-Shirts und Hemden unter der Marke OFF SHORE in Deutschland vertrieben hat. Der Autor gibt an, dass das Zeichen unter anderem wie folgt benutzt wurdeC:UsershelbelaAppDataLocalMicrosoftWindowsTemporary Internet FilesContent.OutlookUQMLCE48Captura.JPG.

Zudem verweist der Autor auf die Umsatzzahlen mit dieser Marke in den Jahren 2010-2015.   aufsplitten

Internationale Markeneintragung Nr. 838 134 mit Schutzerstreckung auf Österreich und Benelux

Keine der Unterlagen bezieht sich auf das relevante Gebiet, nämlich Österreich oder Benelux.

Der Gerichtshof hat befunden, dass eine „ernsthafte Benutzung“ einer Marke vorliegt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen. Darüber hinaus wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Unionsmarke verlangt, dass die Marke, so wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (11/03/2003, C-40/01, Minimax, EU:C:2003:145, sowie 12/03/2003, T-174/01, Silk Cocoon, EU:T:2003:68).

Die Widerspruchsabteilung kommt zu dem Schluss, dass der von der Widersprechenden eingereichte Nachweis nicht für einen Beleg der ernsthaften Benutzung der älteren Marke in den entsprechenden Gebieten während des relevanten Zeitraums ausreicht.

Daraus folgt, dass der Widerspruch gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 UMV und Regel 22 Absatz 2 UMDV zurückgewiesen werden muss, insofern er auf diesem älteren Recht beruht.

Deutsche Markeneintragung Nr. 39 612 845

Im Hinblick auf die eidesstattliche Erklärung stellt die Widerspruchsabteilung fest, dass in Regel 22 Absatz 4 UMDV schriftliche Erklärungen nach Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f UMV zwar ausdrücklich als zulässige Beweismittel aufgeführt werden. Zu den zulässigen Beweismitteln zählen nach Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f UMV auch schriftliche Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, eine ähnliche Wirkung haben. Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass Erklärungen, die von dem Betroffenen selbst oder von Personen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stehen, verfasst wurden, im Allgemeinen ein geringerer Beweiswert zuerkannt wird als Beweismitteln, die von unabhängigen Dritten stammen. Dies ist damit zu begründen, dass die Wahrnehmung der Verfahrensbeteiligten durch das persönliche Interesse am Verfahrensgegenstand beeinflusst sein könnte.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass solchen Erklärungen jeglicher Beweiswert fehlt.

Der Ausgang des Verfahrens hängt vielmehr von der Gesamtbeurteilung der Beweismittel im konkreten Einzelfall ab. Da eine eidesstattliche Erklärung eines Beteiligten aus den oben dargelegten Gründen eine geringere Beweiskraft besitzt als materielle Beweismittel wie zum Beispiel Rechnungen, Warenkataloge, Etiketten, Verpackungen usw. oder Erklärungen unbeteiligter Dritter, sind zur Erbringung des Benutzungsnachweises in der Regel zusätzliche Belege erforderlich.

In Anbetracht dieser Ausführungen müssen die weiteren Beweismittel geprüft werden, um festzustellen, ob der Inhalt der Erklärung von den anderen eingereichten Beweismitteln gestützt wird.

Die Rechnungen beweisen, dass der Benutzungsort Deutschland ist. Dies kann abgeleitet werden aus der Sprache der Dokumente (Deutsch), der genannten Währung (Euro) und einigen Adressen in Deutschland. Die Nachweise beziehen sich also auf das relevante Gebiet.

Die meisten der Nachweise stammen aus dem relevanten Zeitraum.

Die eingereichten Unterlagen, namentlich die Rechnungen, liefern der Widerspruchsabteilung ausreichende Angaben über das Handelsvolumen, die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, sowie die Dauer und Häufigkeit der Benutzung.

Gemäß Regel 22 Absatz 3 UMDV umfasst der Ausdruck „Art der Benutzung“ den Benutzungsnachweis des Zeichens als Marke im Geschäftsverkehr, die Nutzung in der eingetragenen Form oder in einer nur in Bestandteilen abweichenden Form gemäß Artikel 15 Absatz 1 Punkt 2 Buchstabe a UMV, und der Benutzung für Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde.

Nach Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a UMV gilt Folgendes ebenfalls als Benutzung im Sinne des Absatzes 1: Benutzung der Unionsmarke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist. Bei der Prüfung der Benutzung einer älteren Eintragung gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 UMV kann analog Artikel 15 UMV herangezogen werden, um zu beurteilen, ob die Benutzung des Zeichens die ernsthafte Benutzung der älteren Marke im Hinblick auf ihre Art darstellt.

Im vorliegenden Fall ist das Zeichen zwar in leicht abgewandelter Form wie eingetragen benutzt worden;  die Nutzung gilt jedoch als Benutzung der eingetragenen Marke, da die Kennzeichnungskraft der Marke in ihrer eingetragenen Form nicht beeinflusst wird.

Die von der Widersprechenden vorgelegten Beweismittel zeigen jedoch keine ernsthafte Benutzung der Marke in Verbindung mit allen durch die ältere Marke erfassten Waren.

Gemäß Artikel 42 Absatz 2 UMV gilt die ältere Marke, wenn sie nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden ist, zum Zwecke der Prüfung des Widerspruchs nur für diesen Teil der Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.

Im vorliegenden Fall beweist der Nachweis die Benutzung nur für Jacken, Hosen, Hemden, die zur folgenden Kategorie im Warenverzeichnis zählen: Bekleidungsstücke. Da die Widersprechende nicht aufgefordert ist, alle erdenklichen Variationen der Gruppe von Waren nachzuweisen, für welche die ältere Marke eingetragen ist, geht die Widerspruchsabteilung davon aus, dass der Nachweis eine ernsthafte Nutzung der Marke für Bekleidungsstücke beweist.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Klasse 25: Bekleidungsstücke.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 18: Leder und Lederimitationen, Häute und Felle; Tierhäute; Tierhäute; Reise- und Handkoffer; Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Handtaschen; Rucksäcke, Tornister; Teile und Zubehör für alle vorstehend genannten Waren, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind.

Klasse 25: Bekleidungsstücke; Oberhemden; Polohemden; Strickhemden; Kurz- oder langärmelige T-Shirts; Sweatshirts; Nachthemden; Hüte; Kopfbedeckungen; Herren- und Damenjacken, Mäntel, Hosen, Westen; Unterhosen; Jogginghosen; Gürtel, Schärpen; Jacken; Jeanshosen; Shorts; Schuhwaren; Regenbekleidung; Halsbekleidung; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Teile und Zubehör für alle vorstehend genannten Waren, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind.

Klasse 35: Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Leder und Lederimitationen, Häute und Felle, Reisekoffer und Reisetaschen, Regenschirme und Sonnenschirme, Spazierstöcke, Gepäckbehältnisse, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse, Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren, Teile und Zubehör für die oben genannten Waren; Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke, Frackhemden, Golfhemden, Strickhemden, kurzärmelige oder langärmlige T-Shirts, Sweatshirts, Nachthemden, Hüte, Kopfbedeckungen, Herren- und Damenjacken, Mäntel, Hosen, Unterhemden, Hosen, Jogging-Unterteile, Gürtel, Jacken, Jeans, Shorts, Schuhe, Regenbekleidung, Halstücher, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Teile und Zubehör für die oben genannten Waren.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 18

Bekleidungsstücke in Klasse 25 werden zur Bedeckung und zum Schutz verschiedener Teile des menschlichen Körpers vor Witterungseinflüssen getragen. Sie sind auch Modeartikel.

Die angefochtenen Waren Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Rucksäcke, Tornister sind mit Bekleidungsstücken in Klasse 25 insoweit verwandt, als die Wahrscheinlichkeit besteht, dass Verbraucher die Waren in Klasse 18 als ergänzendes Zubehör für Oberbekleidungsstücke betrachten, weil sie eng mit diesen Artikeln verbunden sind. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass sie von denselben oder verbundenen Herstellern vertrieben werden und es ist nicht ungewöhnlich, dass Hersteller von Bekleidungsstücken die ihnen verwandten oben genannten Waren direkt herstellen und vermarkten. Außerdem können diese Waren in denselben Geschäften vertrieben werden. Daher werden diese Waren als ähnlich angesehen.

Leder und Lederimitationen, Häute und Felle; Tierhäute (im Verzeichnis zweimal gelistet) in Klasse 18 sind verschiedene Arten von Tierhäuten (oder Imitationen derselben). Es sind Rohstoffe. Die bloße Verwendung einer Ware zur Herstellung einer anderen (z. B. Hosen aus Leder) begründet in der Regel noch keine Warenähnlichkeit, da die Waren hinsichtlich Art, Verwendungszweck, angesprochenen Verkehrskreisen sowie Vertriebswegen große Unterschiede aufweisen können. Die oben genannten Rohstoffe in Klasse 18 dienen eher der industriellen Weiterverarbeitung als dem Erwerb durch den privaten Endverbraucher. Sie werden in unterschiedlichen Einzelhandelsgeschäften verkauft und unterscheiden sich im Hinblick auf die Art und den Zweck von denjenigen der Bekleidungsstücke. Diese Waren sind folglich unähnlich.

Gepäck wie auch Reisekoffer sind z.B. große Koffer oder Kästen mit Schnappverschluss, die für den Transport von Gepäck oder zu Aufbewahrungszwecken benutzt werden; Regenschirme dienen dem Schutz vor Witterungseinflüssen und bestehen aus einem zusammenklappbaren, für gewöhnlich runden, mittig auf einem Stab angebrachten Schutzdach; Sonnenschirme sind leichte Schirme, die als Sonnenschutz verwendet werden; Spazierstöcke sind Stöcke oder Stäbe, die als Gehhilfe dienen; Peitschen sind Werkzeuge, mit denen Tiere angetrieben werden; ein Pferdegeschirr ist eine Vorrichtung, mit deren Hilfe ein Zugtier ein Fahrzeug oder ein Arbeitsgerät ziehen kann; und Sattlerwaren ist der Oberbegriff für Pferdeausrüstung wie Sattel und Zaumzeug. Diese Waren unterscheiden sich ihrer Art nach deutlich von Bekleidungsstücke der Klasse 25. Sie dienen ganz anderen Verwendungszwecken (Aufbewahrung, Schutz vor Regen oder Sonne, Erleichterung des Gehens, Lenken oder Reiten von Tieren im Gegensatz zur Bedeckung oder zum Schutz des menschlichen Körpers). Sie werden an verschiedenen Verkaufsstätten vertrieben, und es ist sehr unwahrscheinlich, dass sie von denselben Herstellern produziert werden. Diese Produkte werden demnach als unähnlich angesehen.

Dieselbe Argumentation gilt für Handkoffer. Diese Erzeugnisse gelten als zu Bekleidungsstücken unähnlich. Handkoffer sind zum Transportieren von Artikeln auf einer Reise gedacht und erfüllen nicht dieselben Anforderungen wie Bekleidungsstücke. Sie werden nicht in denselben Einzelhandelsgeschäften verkauft und werden nicht von denselben Herstellern erzeugt. Darüber hinaus konkurrieren die Erzeugnisse nicht miteinander und ergänzen sich auch nicht.

Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten [Leder und Lederimitationen, Häute und Felle; Tierhäute; Tierhäute; Reise- und Handkoffer; Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Handtaschen; Rucksäcke, Tornister] sind den Waren der älteren Marke unähnlich. Anders als die Bekleidungsstücke der älteren Marke richten sich die angefochtenen Waren nicht an Endverbraucher sondern an gewerbliche Verbraucher und werden von diesen weiter verarbeitet, zu Reparaturzwecken genutzt, etc. Die Waren unterscheiden sich damit auch hinsichtlich Verwendungsmethode, Einsatzzweck und Vertriebskanälen von den Waren der älteren Marke.

Angefochtene Waren in Klasse 25

Bekleidungsstücke sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.

Die angefochtenen Oberhemden; Polohemden; Strickhemden; Kurz- oder langärmelige T-Shirts; Sweatshirts; Nachthemden; Herren- und Damenjacken, Mäntel, Hosen, Westen; Unterhosen; Jogginghosen; Gürtel, Schärpen; Jacken; Jeanshosen; Shorts; Regenbekleidung; Halsbekleidung sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Bekleidungsstücke der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Waren der Klasse 25, nämlich Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, sind in der Art identisch oder einander sehr ähnlich. Sie dienen demselben Zweck, denn sie werden verwendet, um verschiedene Teile des menschlichen Körpers zu bedecken und gegen die Unbilden der Witterung zu schützen. Darüber hinaus sind sie Modeartikel und häufig in denselben Einzelhandelsgeschäften zu finden. Kunden, die auf der Suche nach Kleidungsstücken sind, gehen davon aus, dass in derselben Abteilung oder demselben Geschäft auch Schuhwaren und Kopfbedeckungen angeboten werden, und umgekehrt. Abgesehen davon entwerfen und produzieren viele Hersteller und Designer alle der genannten Warenarten. Daher sind die angefochtenen Waren Hüte; Kopfbedeckungen; Schuhwaren; Schuhwaren; Kopfbedeckungen ähnlich zu den Waren Bekleidungsstücke der Widersprechenden.

Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten [Bekleidungsstücke; Oberhemden; Polohemden; Strickhemden; Kurz- oder langärmelige T-Shirts; Sweatshirts; Nachthemden; Hüte; Kopfbedeckungen; Herren- und Damenjacken, Mäntel, Hosen, Westen; Unterhosen; Jogginghosen; Gürtel, Schärpen; Jacken; Jeanshosen; Shorts; Schuhwaren; Regenbekleidung; Halsbekleidung; Schuhwaren; Kopfbedeckungen] sind den Waren der älteren Marke unähnlich. Anders als die Bekleidungsstücke der älteren Marke richten sich die angefochtenen Waren nicht an Endverbraucher sondern an gewerbliche Verbraucher und werden von diesen weiter verarbeitet, zu Reparaturzwecken genutzt, etc. Die Waren unterscheiden sich damit auch hinsichtlich Verwendungsmethode, Einsatzzweck und Vertriebskanälen von den Waren der älteren Marke.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35

Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich des Verkaufs spezifischer Waren weisen eine geringe Ähnlichkeit zu diesen spezifischen Waren auf. Obgleich die Art, der Zweck und die Verwendungsmethode dieser Waren und Dienstleistungen nicht übereinstimmen, haben sie einige Ähnlichkeiten, da sie sich ergänzen und die Dienstleistungen in der Regel an den gleichen Orten angeboten werden, an denen auch die Waren zum Verkauf angeboten werden. Des Weiteren sprechen sie dieselben Zielgruppen an.

Folglich haben die angefochtenen Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke, Frackhemden, Golfhemden, Strickhemden, kurzärmelige oder langärmlige T-Shirts, Sweatshirts, Nachthemden, Herren- und Damenjacken, Mäntel, Hosen, Unterhemden, Hosen, Jogging-Unterteile, Gürtel, Jacken, Jeans, Shorts, Regenbekleidung, Halstücher eine geringe Ähnlichkeit mit den Waren Bekleidungsstücke der Widersprechenden.

Anders hingegen bei den verbleibenden Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Leder und Lederimitationen, Häute und Felle, Reisekoffer und Reisetaschen, Regenschirme und Sonnenschirme, Spazierstöcke, Gepäckbehältnisse, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse, Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren, Teile und Zubehör für die oben genannten Waren; Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Hüte, Kopfbedeckungen, Schuhe, Schuhwaren, Kopfbedeckungen haben keine Ähnlichkeit mit Waren Bekleidungsstücke. Sie sind von ihrer Natur her unterschiedlich, da Dienstleistungen immaterieller Natur sind, während Waren materieller Art sind, sie dienen aber auch unterschiedlichen Bedürfnissen. Einzelhandelsdienstleistungen bestehen darin, dass eine breite Auswahl verschiedener Produkte zum Verkauf angeboten werden, wodurch die Verbraucher die Möglichkeit haben, unterschiedliche Einkaufsbedürfnisse in einem einzigen Geschäft zu befriedigen. Dies ist nicht der Zweck der Waren. Des Weiteren unterscheiden sich diese Waren und Dienstleistungen auch im Hinblick auf die Verwendungsmethode. Sie stehen weder miteinander im Wettbewerb noch ergänzen sie sich.

Eine Ähnlichkeit zwischen Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich spezifischer Waren, die von einer Marke erfasst sind und spezifischen Waren, die von einer anderen Marke erfasst sind, liegt nur dann vor, wenn die im Einzelhandel verkauften Waren und die spezifischen Waren, die von der anderen Marke erfasst sind, identisch sind. Diese Bedingung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die gegenständlichen Waren unähnlich sind.

Die gleichen Grundsätze wie oben dargelegt werden auf ähnliche Dienstleistungen angewandt, die im Zusammenhang mit anderen, ausschließlich auf den Verkauf von Waren ausgerichtete Formen erbracht werden, wie Großhandelsdienstleistungen in der Klasse 35.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum.

Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.

  1. Die Zeichen

OFF SHORE

SHORE

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist Deutschland.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Das Element „SHORE“ des strittigen Zeichens hat für das relevante Publikum keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig.

Die ältere Marke besteht aus dem übereinstimmenden Wortelement “SHORE” und dem vorgestellten Element “oFF”, wobei der zweite Buchstabe als spiegelbildliche Abbildung des dritten Buchstabens „F“ erscheint. Da es sich bei dieser spiegelbildlichen Darstellung um werbeübliche Gestaltungsformen handelt, ist davon auszugehen, dass die Verbraucher den spiegelbildlichen zweiten Buchstaben ohne Weiteres erkennen.

Die verbalen Elemente „Off“ und „Shore“ der älteren Marke werden zusammen als „Offshore“ gelesen. Es entstamm der englischen Sprache und steht für „vor der Küste“. Im Deutschen ist es verständlich in vielen Wortkombinationen wie Offshore-Windpark, Offshore-Zentrum, Offshore-Bank und bezeichnet eine Niederlassung, etc., die vor der Küste oder in einem Steuerparadies liegt. Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist dieser Begriff hingegen für die relevanten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach, und ist somit kennzeichnungskräftig.

Ein Teil des Verkehrs wird, auch aufgrund der spezifischen Darstellung der älteren Marke, „offshore“ als zusammenhängendes Wort weder sehen  noch verstehen. Dafür ist es auch nicht üblich genug, insb. nicht im Bereich Bekleidung. Für diesen Teil des Verkehrs ist „shore“ ein unabhängiges kennzeichnungskräftiges Element der älteren Marke, welches durch die angefochtene Marke komplett reproduziert wird.

Das ältere Zeichen besteht aus kennzeichnungskräftigen Wortelementen und weniger kennzeichnungskräftigen Bildelementen rein dekorativer Natur wie das Rechteck, in dem die Wort-und Bildelemente untergebracht sind, und die Wellendarstellung in der älteren Marke. Die Wortelemente sind daher kennzeichnungskräftiger als die Bildelemente.

Die Marken weisen keine Elemente auf, die als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.

Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf das Wortelement „SHORE“ überein, welches die angefochtene Marke darstellt und in der älteren Marke in der zweiten Zeile in Standardschrift abgebildet ist. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die Buchstabenfolge ‚OFF‘ in der ersten Zeile der älteren Marke. Zudem unterscheiden sie sich in den banalen figurativen Elementen der älteren Marke.

Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.

In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Silbe „SHORE“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich in der Silbe „OFF“ des älteren Zeichens, für die es im angefochtenen Zeichen keine Entsprechung gibt.

Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.

Begrifflich wird das in der älteren Marke enthaltene Element OFFSHORE von einem Teil des Publikums – obwohl die Zeichen als Ganzes gesehen keinerlei Bedeutung für das Publikum im relevanten Gebiet haben – mit der oben dargelegten Bedeutung in Verbindung gebracht. Für diesen Teil gilt, da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich. Ein anderer Teil wird wie oben dargelegt, das ältere Zeichen als „off“ und „shore“ auffassen und diesen Einzelbestandteilen keine Bedeutung zumessen. Für diesen Teil des Verkehrs sind beide bedeutungslos, der begriffliche Aspekt spielt für diesen Teil keine Rolle.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines oder mehrerer nicht kennzeichnungskräftiger bzw. schwacher Elemente in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).

Hinzu kommt, dass der Begriff der Verwechslungsgefahr denjenigen der Assoziationsgefahr beinhaltet, in dem Sinne, dass die angesprochenen Verkehrskreise, wenngleich sie die Zeichen nicht unmittelbar miteinander verwechseln mögen, davon ausgehen, dass die unter den einander gegenüberstehenden Zeichen angebotenen Waren und Dienstleistungen von demselben oder miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Im vorliegenden Fall könnten die angesprochenen Verkehrskreise etwa denken, bei der angefochtenen Marke handele es sich um eine Abwandlung bzw. eine besondere Form der älteren Marke für eine bestimmte Art von Waren bzw. von Produktlinien.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Publikum Verwechslungsgefahr.

Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.

Die übrigen angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren und Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.

Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Die Widerspruchsabteilung

Tobias KLEE

Lars HELBERT

Sigrid DICKMANNS

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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