WIDERSPRUCH Nr. B 2 805 052
A. Share & Sons Limited, 45-49 Villiers Street, Sunderland SR1 1HA, Vereinigtes Königreich (Widersprechende), vertreten durch Prinz & Partner mbB Patent- und Rechtsanwälte, Rundfunkplatz 2, 80335 München, Deutschland (zugelassene Vertreter)
g e g e n
Sissi Prestige Design GmbH, Leunaer Str. 7, 12681 Berlin, Deutschland (Anmelderin).
Am 15/09/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 2 805 052 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 730 229 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.
3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 730 229 für die Wortmarke „Sissi Prestige Design“ ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 11 724 507 der Wortmarke „SiSi“. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
- Die Waren
Der Widerspruch basiert unter anderem auf den folgenden Waren:
Klasse 20: Möbel, Spiegel, Bilderrahmen; Waren aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum oder Kunststoff, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Gartenmöbel; Kissen und Kopfkissen; Polstermöbel; Bestandteile für Möbel; Stoff- und Ledermöbel; Stoff- und Ledersofas; Entspannungssofas; Ecksofas und -möbel; Stühle; Stühle; Polstersessel; Bänke; Schemel; Schemel; Sitzsäcke; Fußstützen; Puffs; Ottomane; Tische; Bücherschränke; Wandmöbel; Buffets [Möbel]; Beistellmobiliar; Truhen; Schränkchen; TV-Schränke; Verticos; Büromöbel; Buffets [Möbel]; Teile und Bestandteile für Möbel und alle vorstehend genannten Waren; Matratzen, Bettzeug, ausgenommen Bettwäsche, Kopfkissen (nicht für chirurgische oder Heilzwecke), Kissen und Nackenrollen (Polsterungen), Schlafsofas, Sofas [Diwane], Liegen, Schlafzimmermöbel; Spiegelglas, Jalousien, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind, Wohnraumtextilien (Kissen), Dekorationen, Container, Ziergegenstände für den Haushalt, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 20: Möbel für den Haushalt.
Die angefochtenen Möbel für den Haushalt sind in der weiter gefassten Kategorie der Möbel der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
- Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum.
Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich bis erhöht, denn bei Haushaltsmöbel kann es sich neben Kleinmöbeln unter Umständen auch um relativ hochpreisige Waren handeln, die selten gekauft werden, beispielsweise Wandschränke oder Küchenzeilen.
- Die Zeichen
SiSi
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Sissi Prestige Design
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C–251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C–514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Das gemeinsame Element „SIS(S)I“ wird in bestimmten Gebieten als weiblicher Vorname verstanden, zum Beispiel in den Ländern, in denen Deutsch gesprochen wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den deutschsprachigen Teil des relevanten Publikums zu richten.
Es stehen sich die Wortmarken „SiSi“ und „Sissi Prestige Design“ gegenüber. Im Fall von Wortmarken ist das Wort als solches geschützt, nicht aber die Schriftform. Folglich ist es irrelevant, ob Wortmarken in Groß- oder Kleinbuchstaben dargestellt sind.
Das Element „SISI“ in der älteren Marke bzw. in der Schreibweise „SISSI“ in der angefochtenen Marke wird vom relevanten Publikum als Variante eines weiblichen Vornamens verstanden und zwar der Koseform „Sissy“ der Vornamen „Elisabeth“ oder „Cäcilie“ (siehe entsprechenden Eintrag im Duden Lexikon der Vornamen). Da es für die relevanten Waren nicht beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach ist, ist es kennzeichnungskräftig.
Die Elemente „Prestige“ und „Design“ des angefochtenen Zeichens werden als „Entwurf“ bzw. „Ansehen oder Geltung“ assoziiert (siehe entsprechende Einträge im Duden Universalwörterbuch). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren dem Bereich „Möbel“ zuzuordnen sind, sind diese Elemente nicht kennzeichnungskräftig für diese Waren, da sie die Hochwertigkeit, bzw. das hochwertige Design der Waren beschreiben.
Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „SIS(*)I“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf das zusätzliche „S“ in der angefochtenen Marke. Sie unterscheiden sich ferner in den zusätzlichen Wortelementen „Prestige Design“ der angefochtenen Marke, die jedoch nicht kennzeichnungskräftig sind und daher kaum Einfluss auf die bildliche Wahrnehmung der Marke haben.
Die Zeichen sind daher stark ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen in den Silben „SI–S(S)I“ in den beiden Zeichen überein, da sich das doppelte „S“ nicht auswirkt. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben der zusätzlichen Wortelemente „Prestige Design“ der angefochtenen Marke, die jedoch nicht kennzeichnungskräftig sind und daher kaum Einfluss auf die klangliche Wahrnehmung der Marke haben.
Die Zeichen sind daher stark ähnlich.
Begrifflich wird das in beiden Zeichen enthaltene Element „SIS(S)I" mit der oben dargelegten Bedeutung in Verbindung gebracht. Insoweit sind die Zeichen begrifflich stark ähnlich. Da die zusätzlichen Wortelemente „Prestige Design“ der angefochtenen Marke nicht kennzeichnungskräftig, sind sie nämlich nicht in der Lage den begrifflichen Vergleich zu beeinflussen.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
- Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
- Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die Waren sind identisch und die verglichenen Zeichen sind in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht stark ähnlich.
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, „dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).
Beide Zeichen sind Wortmarken. Zwar besteht die ältere Marke aus lediglich einem Wort, die angefochtene hingegen aus drei Wörtern, jedoch sind die beiden letzten Wörter nicht kennzeichnungskräftig. Ausschlaggebend sind mithin die Übereistimmungen zwischen dem Anfangswort des angefochtenen Zeichens und der älteren Wortmarke (SISSI vs SiSi) und, wie bereits oben unter Teil c) dargelegt, neigen Verbraucher im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren, dem folglich ein größeres Gewicht zufällt. Diese Elemente sind nahezu identisch und der lediglich in der Verdoppelung des Binnenbuchstabens „S“ in der angefochtenen Marke liegende Unterschied fällt kaum ins Gewicht.
Weiter gilt, dass „die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren impliziert, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17). Vorliegend gleicht die Identität der Waren jegliche Unterschiede zwischen den Zeichen aus. Demzufolge reichen die Abstände zwischen den Marken nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden, und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder zumindest eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Die Anmelderin hat es versäumt, zum Widerspruch Stellung zu nehmen, so dass etwaige Argumente nicht berücksichtigt werden konnten.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim deutschsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 11 724 507 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Beatrix STELTER
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Konstantinos MITROU |
Claudia MARTINI |
Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.